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1 E 23/00•VG Frankfurt 1. Kammer, 2001-05-30, 1 E 23/00
1 E 23/00Verwaltungsgericht / 1. Kammer30.05.2001
Die Beteiligten streiten um die Befristung der Wirkung einer Ausweisung und einer Abschiebung eines Angehörigen eines EG-Mitgliedsstaates.
Entscheidungsdatum: 2001-05-30
Aktenzeichen: 1 E 23/00
ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2001:0530.1E23.00.0A
Dokumenttyp: Urteil
Die Beteiligten streiten um die Befristung der Wirkung einer Ausweisung und einer Abschiebung eines Angehörigen eines EG-Mitgliedsstaates.
Der Bescheid des Beklagten vom 25.02.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.11.1999 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, die Wirkung der Ausweisung vom 08.09.1998 und die Wirkung der Abschiebung vom 12.01.1999 mit sofortiger Wirkung zu befristen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1 Die Beteiligten streiten um die Befristung der Wirkung einer Ausweisung und einer Abschiebung eines Angehörigen eines EG-Mitgliedsstaates.
2 Der Kläger ist griechischer Staatsangehöriger. Er ist #### in der Bundesrepublik Deutschland geboren. 1987 erhielt er erstmals eine Aufenthaltserlaubnis EWG, gültig bis zum 06.01.1992.
3 Am 08.01.1992 kam es zur Verurteilung des Klägers durch das Amtsgericht Frankfurt am Main zu fünfundzwanzig Tagessätzen zu je 30,-- DM wegen unerlaubter Ausübung der tatsächlichen Gewalt über einen verbotenen Gegenstand.
4 Unter dem 07.05.1992 erhielt er eine bis zum 22.04.1993 befristete Aufenthaltserlaubnis EWG.
5 Mit Urteil vom 23.07.1992 verurteilte das Landgericht Frankfurt am Main den Kläger wegen schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Bei der zugrundeliegenden Tat handelte es sich um einen Banküberfall mit einer Gaspistole am 05.03.1992. Im Rahmen des Urteils ist ausgeführt, dass er circa 1 1/2 Jahre vor der Tat mit dem Konsum von Haschisch und Kokain begonnen habe, wobei er letzteres schnupfe. Auf die weiteren Ausführungen im Rahmen dieses Urteils wird Bezug genommen. Die erkennende Kammer ging von einem minderschweren Fall der schweren räuberischen Erpressung aus.
6 Auf seinen Antrag hin erhielt er unter dem 05.07.1993 die Aufenthaltserlaubnis EWG verlängert bis zum 22.04.1998.
7 Der Kläger trat sodann wie folgt strafrechtlich in Erscheinung.
8 Mit Urteil vom 15.05.1995 verurteilte ihn das Amtsgericht Frankfurt wegen Betrugs zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 30 DM.
9 Mit Urteil vom 30.10.1995 verurteilte ihn das Amtsgericht Frankfurt wegen Sachbeschädigung und wegen Verstoßes gegen § 37 Abs. 1 Ziffer 7 Waffengesetz zugleich mit Sachbeschädigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 2 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Dieser Verurteilung lag die Beschädigung eines Pkws sowie das Schleudern eines Molotow-Cocktails auf einen weiteren PKW, der hierdurch stark brandgeschädigt wurde, zugrunde.
10 Mit Urteil vom 07.12.1995 wurde der Kläger wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 30 DM verurteilt.
11 Mit Urteil vom 26.07.1996 verurteilte das Amtsgericht Frankfurt am Main den Kläger wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes und wegen gefährlicher Körperverletzung sowie des Erwerbs einer halbautomatischen Selbstladewaffe und des Ausübens der tatsächlichen Gewalt über diese Waffe tateinheitlich mit unbefugtem Erwerb von Munition sowie des Ausübens der tatsächlichen Gewalt über einen verbotenen Gegenstand zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und drei Monaten. Wegen der zugrundeliegenden Taten wird auf die Gründe dieses Urteils Bezug genommen.
12 Am 30.03.1998 stellte der Kläger einen Antrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis EWG.
13 Mit Verfügung vom 08.09.1998 lehnte der Beklagte den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis EWG ab und drohte dem Kläger die Abschiebung nach Griechenland für den Fall an, dass er nicht innerhalb von drei Monaten nach Zustellung der Verfügung die Bundesrepublik Deutschland verlassen habe.
14 Mit Verfügung vom 08.09.1998 wies der Beklagte den Kläger ferner aus der Bundesrepublik Deutschland aus. Auf die Begründung dieses Bescheides wird Bezug genommen.
15 Die Zustellung dieser beiden Verfügungen erfolgte am 10.09.1998.
16 Mit Fax vom 12.10.1998 legte der Kläger gegen die Ausweisungsverfügung Widerspruch ein.
17 Gegen die Ablehnung des Antrages auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis EWG legte der Kläger ausweislich der Behördenakte am 14.10.1998 Widerspruch ein.
18 Am 12.01.1999 erfolgte die Abschiebung des Klägers nach Griechenland.
19 Mit Schreiben vom 14.01.1999 beantragte der Kläger, die Sperrwirkung der Ausweisung gem. § 8 Abs. 2 AuslG zu befristen. Er verwies auf zwei Kinder, denen er unterhaltspflichtig sei. Ferner verwies er auf die Existenz eines weiteren Kindes, mit dessen Mutter er zusammenlebe und für das das gemeinsame Sorgerecht gegenüber dem Jugendamt erklärt worden sei.
20 Im Februar 1999 glich der Kläger die entstandenen Abschiebekosten aus.
21 Mit Bescheid vom 25.02.1999 befristete der Beklagte die Wirkung der Ausweisung und der Abschiebung nachträglich auf sieben Jahre, beginnend mit dem Tag der Abschiebung aus dem Bundesgebiet. Diese Frist erscheine aufgrund der massiven strafrechtlichen Verfehlungen des Klägers angemessen und berücksichtige auch hinreichend den besonderen Schutz des Art. 6 Abs. 1 des GG. Auf die weiteren Ausführungen wird Bezug genommen.
22 Die Zustellung dieser Verfügung erfolgte am 03.03.1999.
23 Mit Schriftsatz vom 09.03.1999 legte der Kläger hiergegen Widerspruch ein.
24 Mit Widerspruchsbescheid vom 29.03.1999 wies das Regierungspräsidium Darmstadt die Widersprüche vom 12.10. bzw. 14.10.1998 gegen die Ablehnung der begehrten Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis EWG bzw. gegen die Ausweisung zurück.
25 Ausweislich der Behördenakte ist hiergegen keine Klage erhoben worden.
26 Am 26.04.1999 heiratete der Kläger die zu diesem Zeitpunkt noch griechische Staatsangehörige A. in Griechenland.
27 Mit Urkunde vom 01.10.1999 hat Frau A. die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erworben, ebenso wie das gemeinsame Kind des Klägers und Frau A., B..
28 Mit Widerspruchsbescheid vom 29.11.1999 verkürzte das Regierungspräsidium Darmstadt die nachträgliche Befristung der Wirkung der Ausweisung und der Abschiebung von sieben Jahren auf fünf Jahre. Hierdurch werde die familiäre Lebensgemeinschaft mit einer deutschen Ehefrau und deutschen Kind ausreichend berücksichtigt. Eine weitere Verkürzung über einen Zeitraum von fünf Jahren hinaus erscheine aufgrund des erheblichen Gewichtes der im Bundesgebiet begangenen Straftaten nicht geboten. Auf die sonstigen Ausführungen im Rahmen des Widerspruchsbescheides wird Bezug genommen. Die Zustellung des Widerspruchsbescheides erfolgte am 08.12.1999.
29 Mit Schriftsatz vom 03.01.2000, dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main zugegangen am 03.01.2000, hat der Kläger Klage erhoben, mit der er sein Begehren auf nachträgliche Befristung der Wirkung der Ausweisung und der Wirkung der Abschiebung weiter verfolgt. Dem Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 GG werde mit der nachträglichen Befristung von fünf Jahren nicht hinreichend Rechnung getragen. Der Ausweisungszweck sei auch zwischenzeitlich erfüllt. Die letzte Verurteilung liege nunmehr vier Jahre zurück. Der Kläger sei seit diesem Zeitpunkt auch nicht mehr straffällig geworden. Der Kläger könne im Falle der Rückkehr auch jederzeit eine Arbeitsstelle finden. Vorgelegt wird insoweit eine Bestätigung des Bauunternehmens C. vom 20.11.2000. Zu berücksichtigen sei ferner, dass das gemeinsame Kind bei einer Sperrwirkung von fünf Jahren sieben Jahre alt wäre, wenn der Kläger in die Bundesrepublik Deutschland zurückkommen könne. Vorliegend scheine eine Befristung von höchstens zwei Jahren angemessen.
30 Der Kläger beantragt sinngemäß,
31 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 25.02.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.11.1999 zu verpflichten, die Wirkung der Ausweisung und der Abschiebung auf zwei Jahre, beginnend mit dem Tag der Abschiebung am 12.01.1999, zu befristen.
32 Der Beklagte beantragt,
33 die Klage abzuweisen.
34 Er verweist auf die zugrundeliegende Verfügung in Form des Widerspruchsbescheides.
35 Wegen des Sachverhalts im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt der vorgelegten Behördenakte (1 Band) Bezug genommen.
36 Die Entscheidung kann im Einvernehmen mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung ergehen.
37 Die als Verpflichtungsklage statthafte und auch im übrigen zulässige Klage ist begründet. Die Ablehnung der vom Kläger begehrten Befristung der Wirkung der Ausweisung und Abschiebung ist rechtswidrig und der Kläger ist hierdurch in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 5 VwGO.
38 Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 AuslG darf ein Ausländer, der ausgewiesen oder abgeschoben worden ist, nicht erneut in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten. Ihm wird nach § 8 Abs. 2 Satz 2 AuslG auch bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruches nach dem AuslG keine Aufenthaltsgenehmigung erteilt. Nach § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG werden die in den Sätzen 1 und 2 der Vorschrift bezeichneten Wirkungen auf Antrag in der Regel befristet. Ob die Voraussetzungen der Regelbefristung im Einzelfall erfüllt sind unterliegt als gesetzliches Tatbestandsmerkmal des § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG der vollen gerichtlichen Nachprüfung.
39 Nach § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG genügt eine zeitlich befristete Ausweisung in der Regel zur Erreichung der damit verfolgten Zwecke. Die Worte "in der Regel" beziehen sich dabei auf Fälle, die sich nicht durch besondere Umstände von der Menge gleichliegender Fälle unterscheiden, also typische Sachverhalte betreffen. Ausnahmefälle sind demgegenüber durch atypische Umstände gekennzeichnet, die so bedeutsam sind, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regel beseitigen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 02.05.1996, Buchholz 402.240 § 8 AuslG 1990 Nr. 5 und vom 27.06.1997, Buchholz 402.240 § 8 AuslG 1990 Nr. 13).
40 Vorliegend kann von einem Ausnahmefall im oben dargestellten Sinne nicht ausgegangen werden. Hierfür ist nichts ersichtlich und auch der Beklagte geht hiervon nicht aus, wie aus der Befristung der Wirkung der Ausweisung und Abschiebung auf sieben Jahre bzw. fünf Jahre (seitens des Regierungspräsidiums Darmstadt) erkennbar ist.
41 Der Anwendungsbereich der Vorschrift bezieht sich, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt (vgl. § 30 Abs. 4 AuslG), auf alle Arten von Aufenthaltsgenehmigungen, die nach dem AuslG erteilt werden. Hierzu gehört auch die Aufenthaltserlaubnis - EG nach § 1 Abs. 4 Aufenthaltsgesetz - EWG, weil dieses Gesetz seinerseits, soweit es keine abweichenden Vorschriften enthält, das AuslG für anwendbar erklärt, § 15 Aufenthaltsgesetz - EWG. Dies gilt unbeschadet der Tatsache, dass die Aufenthaltserlaubnis - EG, auf die ein Freizügigkeitsberechtigter Anspruch hat, grundsätzlich nur deklaratorischen Charakter besitzt (BVerwG, Urt. vom 07.12.1999, 1 C 13.99, InfAuslR 2000, S. 176, 179).
42 Die somit eröffnete Festlegung einer Frist steht im Ermessen der Beklagten. über die Dauer der Frist und die bei ihrer Bemessung zu berücksichtigenden Gesichtspunkte trifft das Gesetz keine ausdrückliche Aussage. Ist die Behörde nun aber ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, so hat sie gem. § 40 VwVfG ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben. Zweck der Befristungsregelung ist es, dem Ausländer einen neuen Aufenthalt zu ermöglichen, wenn sich zum Beispiel der Sachverhalt verändert hat und/ oder die mit der Ausweisung verfolgten ordnungsrechtlichen Zwecke erreicht sind. § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG bietet damit der Ausländerbehörde ein geeignetes rechtsstaatliches Mittel dafür, die Folgen einer Ausweisung und Abschiebung für die persönliche Lebensführung des Ausländers einzuschränken und zu verhindern, dass sich die ausländerrechtliche Maßnahme der Ausweisung und Abschiebung als unverhältnismäßiger Eingriff erweist, dabei aber andererseits die mit der Ausweisung und Abschiebung verfolgten spezial und/oder generalpräventiven Zwecke hinreichend zu berücksichtigen.
43 Vorliegend spricht zunächst gegen eine kürzere Befristung als fünf Jahre der Umstand, dass die Straftaten des Klägers zumindest zum Teil der mittleren und schweren Kriminalität zuzurechnen sind. Was die zum Zeitpunkt der Taten festzustellende Gewaltbereitschaft anbelangt, wird auf die Urteile vom 23.07.1992 und 26.07.1996 verwiesen. Trotz der Schwere dieser Taten begegnet die erfolgte Befristung der Wirkung der Ausweisung und der Abschiebung bis zum 12.01.2004 rechtliche Bedenken.
44 Von Bedeutung ist insoweit zunächst, dass der Kläger seit dem 26.04.1999 mit Frau A. verheiratet ist, mit dieser ein gemeinsames Kind hat (geboren ##.##.####) und Frau A. seit 01.10.1999 aufgrund Einbürgerung deutsche Staatsangehörige ist. Dieser Umstand alleine macht es allerdings nicht per se notwendig, eine sofortige Befristung der Wirkung der Ausweisung und Abschiebung auszusprechen. Die Wirkungen der Ausweisung und der Abschiebung dürfen im Hinblick auf das Schutzgebot des Art. 6 Abs. 1 GG lediglich dann nicht länger aufrecht erhalten werden, wenn von dem Ausländer keine konkrete und entsprechend schwere Gefahr für ein wichtiges Schutzgut mehr ausgeht und demgemäß die mit seiner Anwesenheit verbundenen Beeinträchtigungen von Belangen der Bundesrepublik Deutschland nicht so gewichtig sind, dass sie die Gefahr für den Bestand der Ehe und Familie eindeutig überwiegen (BVerwG, Beschluss vom 02.05.1996, a.a.O.). Dass der Bestand der Ehe bzw. der familiären Lebensgemeinschaft bei einer weiteren Trennung bis Januar 2004 gefährdet wäre, erscheint offensichtlich. Auch entfällt die Pflicht zur Berücksichtigung der ehelichen Lebensgemeinschaft des Klägers mit Frau A. nicht von vornherein deswegen, weil die Ehe erst nach der Ausweisung und Abschiebung geschlossen wurde, wenngleich dieser Gesichtspunkt in die Ermessenserwägung eingestellt werden kann. Gegenüberzustellen sind diesen Gefahren für die eheliche bzw. familiäre Lebensgemeinschaft die vom Kläger begangenen Straftaten und die hieraus zu beurteilende, vom Kläger ausgehende Gefahr für die Zukunft. Insoweit ist wiederum zu berücksichtigen, dass die am 26.07.1996 abgeurteilten Taten im August 1995 bzw. Januar 1996 begangen wurden und somit mittlerweile über fünf Jahre zurückliegen. Zugunsten des Klägers spricht weiterhin, dass der Kläger ausweislich der Behördenakte Anfang Januar 1997 in den offenen Vollzug verlegt wurde, im Anschluss an die Verbüßung der Strafhaft zusammen mit Frau A. wohnte und bis zu seiner Abschiebung im Januar 1999 nicht mehr straffällig wurde. Auch nach der Abschiebung hat sich der Kläger ausweislich des griechischen "Strafregisterauszuges" vom 27.03.2001 nicht mehr strafbar gemacht. Bereits diese Umstände sprechen eher für das Begehren des Klägers.
45 Zu berücksichtigen ist vorliegend aber insbesondere, dass der Kläger zum freizügigkeitsberechtigten Personenkreis des Aufenthaltsgesetzes - EWG gehört. Nach § 1 Abs. 4 Aufenthaltsgesetz - EWG erhalten Ausländer, denen nach diesem Gesetz Freizügigkeit gewährt wird, nach Maßgabe der §§ 3 - 7 a Aufenthaltsgesetz - EWG die Aufenthaltserlaubnis für Angehörige eines Mitgliedsstaates der Europäischen Gemeinschaften. Freizügigkeit nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Aufenthaltsgesetz - EWG genießt, wer in Deutschland eine Beschäftigung als Arbeiter oder Angestellter oder zur Berufsausbildung ausübt. Es ist davon auszugehen, dass der Kläger im Falle einer Rückkehr in die Bundesrepublik Deutschland diese Voraussetzungen erfüllt. Mit Schreiben vom 20.11.2000 hat die C. GmbH bestätigt, dass sie den Kläger ab Januar 2001 als Polier anstellen wolle. Versagungsgründe für eine entsprechende Aufenthaltsgenehmigung - -EWG sind nur durch das persönliche Verhalten des Ausländers gesetzte Gründe der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie Gründe der öffentlichen Gesundheit, § 12 Abs. 1 und Abs. 3 Aufenthaltsgesetz - EWG. Derartige Gründe der öffentlichen Ordnung und Sicherheit i.d.S. sind nur dann gegeben, wenn eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (Urteil des EuGH vom 18.05.1982, Rechtssache 115 und 116/81, EZAR 810 Nr. 1; BVerwG, Urt. v. 07.12.1999, a.a.O.). Eine derartige Gefährdung, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, kann nicht bejaht werden. Insoweit wird auf die bereits gemachten Ausführungen verwiesen. Liegen nun aber Gründe, die eine Einschränkung der Freizügigkeit nach § 12 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz - EWG und dem zugrundeliegenden Gemeinschaftsrecht (Art. 3 der Richtlinie Nr. 64/221/EWG) rechtfertigen, nicht vor, so muss die Befristung so erfolgen, dass sich das dem Kläger zustehende Freizügigkeitsrecht sogleich entfalten kann (BVerwG, Urt. vom 07.12.1999 a.a.O., S. 180). Das Ermessen der Beklagten ist somit auf Null reduziert. Die Wirkung der Ausweisung und der Abschiebung ist somit mit sofortiger Wirkung zu befristen.
46 Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen, da er unterlegen ist, § 154 Abs. 1 VwGO.
47 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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