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10 E 31308/96.A•VG Frankfurt 10. Kammer, 2001-05-28, 10 E 31308/96.A
10 E 31308/96.AVerwaltungsgericht / Chamber 1028.05.2001
Die Beendigung eines Verwaltungsstreitverfahrens kann nicht nur durch die Rücknahme des Antrags oder der Klage durch den Antragsteller oder Kläger eventuell unter Zustimmung des jeweiligen Gegners herbeigeführt werden, sondern auch durch die übereinstimmende Erledigungserklärung der notwendig an dem Verfahren Beteiligten. Der Rechtsstreit hat sich allein durch die übereinstimmenden Erklärungen erledigt. Die Erledigung kann auch nach Verkündung eines Urteils oder einer sonstigen Instanz abschließenden Entscheidung - aber vor Rechtskraft - durch übereinstimmende Erklärungen herbeigeführt werden. Auch dann ist durch Beschluss (§ 161 Abs. 2 VwGO) über die Kostenlast (§§ 154 und 155 VwGO) zu entscheiden und in entsprechender Anwendung des § 269 Abs.3 Satz 3 ZPO (§ 173 VwGO) das Verfahren einzustellen sowie festzustellen, dass das Urteil wirkungslos ist. Die dogmatische Streitfrage, ob der Kläger notwendigerweise eine "zweite" Erledigungserklärung abgeben muss, wenn seine "erste" Erklärung "einseitig" geblieben und daraufhin entschieden worden ist mit der Folge, dass seine erste Erklärung "verbraucht" ist, oder ob die zustimmenden Erklärungen der weiteren am Streitverfahren Beteiligten in dem Sinne rückwirkt, dass sie für einen Zeitpunkt vor der Gerichtsentscheidung wirken, kann dahinstehen, wenn der Kläger eine "zweite Erledigungserklärung" abgibt, weil jedenfalls dann - ohne dass es auf den Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses ankommt - der Streit sein Ende gefunden hat.
Entscheidungsdatum: 2001-05-28
Aktenzeichen: 10 E 31308/96.A
ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2001:0528.10E31308.96.A.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Die Beendigung eines Verwaltungsstreitverfahrens kann nicht nur durch die Rücknahme des Antrags oder der Klage durch den Antragsteller oder Kläger eventuell unter Zustimmung des jeweiligen Gegners herbeigeführt werden, sondern auch durch die übereinstimmende Erledigungserklärung der notwendig an dem Verfahren Beteiligten. Der Rechtsstreit hat sich allein durch die übereinstimmenden Erklärungen erledigt. Die Erledigung kann auch nach Verkündung eines Urteils oder einer sonstigen Instanz abschließenden Entscheidung - aber vor Rechtskraft - durch übereinstimmende Erklärungen herbeigeführt werden. Auch dann ist durch Beschluss (§ 161 Abs. 2 VwGO) über die Kostenlast (§§ 154 und 155 VwGO) zu entscheiden und in entsprechender Anwendung des § 269 Abs.3 Satz 3 ZPO (§ 173 VwGO) das Verfahren einzustellen sowie festzustellen, dass das Urteil wirkungslos ist. Die dogmatische Streitfrage, ob der Kläger notwendigerweise eine "zweite" Erledigungserklärung abgeben muss, wenn seine "erste" Erklärung "einseitig" geblieben und daraufhin entschieden worden ist mit der Folge, dass seine erste Erklärung "verbraucht" ist, oder ob die zustimmenden Erklärungen der weiteren am Streitverfahren Beteiligten in dem Sinne rückwirkt, dass sie für einen Zeitpunkt vor der Gerichtsentscheidung wirken, kann dahinstehen, wenn der Kläger eine "zweite Erledigungserklärung" abgibt, weil jedenfalls dann - ohne dass es auf den Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses ankommt - der Streit sein Ende gefunden hat.
Das Verfahren wird eingestellt.
Es wird festgestellt, dass das am 13.03.2001 verkündete Urteil wirkungslos ist.
Die Kosten des Verfahrens haben die Beklagte und der Beigeladene je zur Hälfte zu tragen.
1 I
Auf die Klage des insoweit klagebefugten Klägers (§ 6 Abs.2 Satz 3 AsylVfG), den Bescheid vom 26.06.1996 (mit dem für den Beigeladenen das Vorliegen von Abschiebungshindernissen im Sinne von § 51 Abs.1 AuslG in die Türkei festgestellt wurde) aufzuheben, hat sich die beklagte Bundesrepublik nicht geäußert. Der Beigeladene hat durch seinen Bevollmächtigten zu 1) schriftsätzlich Klageabweisung beantragt und durch seinen Bevollmächtigten zu 2) die Rücknahme seines Asylantrages und die Erledigung der "Hauptsache" im vorliegenden Streitverfahren erklärt.
2 Daraufhin hat der Kläger "im Hinblick auf § 72 Abs.1 Nr.4 AsylVfG den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt" erklärt. Die Beklagte hat auch in dem Termin zur mündlichen Verhandlung keine Erklärung abgegeben. Der Bevollmächtigte zu 1) hat vor dem Termin schriftsätzlich erklärt, dass der Beigeladene den Asylantrag zurücknehmen wolle.
3 Aufgrund der mündlichen Verhandlung - zu der von den Beteiligten bzw. Bevollmächtigten niemand erschien - hat das Gericht über die Klage entschieden und ein Urteil verkündet. Danach hat die Beklagte schriftsätzlich mitgeteilt, dass sie die Hauptsache ebenfalls für erledigt erkläre. Im Hinblick auf den geänderten Klageantrag (Feststellung des erledigenden Ereignisses statt Aufhebung des Bescheides) haben der Kläger, der Bevollmächtigte zu 1) und der Bevollmächtigte zu 2) des Beigeladenen Erledigungserklärungen abgegeben.
4 II
Nachdem die Beteiligten übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs.3 VwGO einzustellen und die Unwirksamkeit des bereits erlassenen Urteils festzustellen (§§ 173 VwGO, 269 Abs.3 Satz 3 ZPO).
5 Für die Feststellung des erledigenden Ereignisses kann es dahinstehen, wann dieses eingetreten ist. Deshalb braucht die Frage, ob nach einer instanzabschließenden Entscheidung im gerichtlichen Streitverfahren die von weiteren Beteiligten abgegebenen Zustimmungs- bzw. Erledigungserklärungen (zu der vor der Entscheidung vom Kläger abgegebenen Erledigungserklärung) lediglich Angebote an den insoweit allein dispositionsbefugten Kläger sind, seinerseits eine neuerliche Erledigungserklärung im Hinblick auf den durch die frühere Erledigungserklärung herbeigeführte Klageänderung (die der nicht rechtskräftigen Entscheidung zugrunde lag) abzugeben, oder ob die nach der Entscheidung abgegebenen (erforderlichen) zustimmenden Erklärungen "rück-wirkend", das heißt wirksam für einen vor der Entscheidung liegenden Zeitpunkt sind. In jedem Falle ist durch die "zweite" Erledigungserklärung des Klägers eine streitbeendende Wirkung eingetreten.
6 Es entspricht billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens der Beklagten und dem Beigeladenen aufzuerlegen, weil sie in dem Verfahren unterlegen gewesen wären und keine Gesichtspunkte ersichtlich sind, die eine andere Kostenverteilung rechtfertigen (§ 161 Abs.2 VwGO).
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