VG Frankfurt 1. Kammer, 2001-05-21, 1 E 2968/97

1 E 2968/97Verwaltungsgericht / 1. Kammer21.05.2001

Regest

Durch die Anwendung einer wissenschaftlich anerkannten Methode zur Bestimmung des fettgehaltes bei Rahm (Methode Gerber und Köller) wird der gemäß Art. 22 Abs. 3c der VO (EWG) Nr. 570/88 der Kommission über den Verkauf von Billigbutter und die Gewährung einer Beihilfe für Butter und Butterfett für die Herstellung von Backwaren, Speiseeis und anderen Lebensmitteln geforderten Nachweis eines Mindestfettgehaltes von Rahm erbracht.

Gesamter Gesetzestext

VG Frankfurt 1. Kammer — 1 E 2968/97 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2001-05-21

Aktenzeichen: 1 E 2968/97

ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2001:0521.1E2968.97.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

Durch die Anwendung einer wissenschaftlich anerkannten Methode zur Bestimmung des fettgehaltes bei Rahm (Methode Gerber und Köller) wird der gemäß Art. 22 Abs. 3c der VO (EWG) Nr. 570/88 der Kommission über den Verkauf von Billigbutter und die Gewährung einer Beihilfe für Butter und Butterfett für die Herstellung von Backwaren, Speiseeis und anderen Lebensmitteln geforderten Nachweis eines Mindestfettgehaltes von Rahm erbracht.

Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 23.08.1996 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17.09.1997 wird aufgehoben, soweit er eine über 81.757,30 DM hinausgehende Beihilfegewährung ablehnt.

Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine weitere Beihilfe in Höhe von 21.172,70 DM zu gewähren.

Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1 Die Klägerin beteiligte sich mit Abgabe eines Angebotes vom 09.04.1996 an der 181-zigsten Ausschreibung über die Gewährung einer Beihilfe für Markenbutter zur Herstellung von Backwaren, Speiseeis und anderen Lebensmitteln gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 570/88 der Kommission vom 16.02.1988. Unter dem 16.04.1996 erhielt die Klägerin von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung daraufhin den Zuschlag für eine Menge von 100.000 kg Rahm für die Verwendung nach Formel B-Rahm mit Kennzeichnung. Als Beihilfebetrag festgesetzt wurden im voraus 102,93 DM pro 100 kg.

2 In der Folgezeit kam es zur Beprobung einzelner Teillieferungen des Lieferanten A.. So zog ein Mitarbeiter des Hauptzollamtes Heilbronn eine Warenprobe aus einer Menge von 20.570 kg Rahm und übersandte diese Probe mit einem Untersuchungsauftrag vom 17.07.1996 an die zolltechnische Prüfungs- und Lehranstalt in München, wo sie am 19.07.1996 einging. Mit Schreiben vom 05.08.1996 teilte die zolltechnische Prüfungs- und Lehranstalt dem Hauptzollamt Heilbronn mit, daß der Milchfettgehalt der untersuchten Warenprobe 34,4 GHT betrage. Die Untersuchung weiterer Warenproben aus anderen Teilmengen ergab einen Milchfettgehalt von 35 GHT oder mehr.

3 Unter dem 06.08.1996 stellte die Klägerin einen Antrag auf Gewährung einer Beihilfe für Rahm zur Herstellung von Backwaren, Speiseeis und anderen Lebensmitteln gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 570/88 für 100.000 kg Rahm.

4 Mit Bescheid vom 23.08.1996 gewährte die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung der Klägerin für eine Menge von 79.430 kg eine Beihilfe von 81.757,30 DM. Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung verwies darauf, daß eine Menge von 20.570 kg Rahm nicht beihilfefähig sei, da bei einer Probe der Milchfettgehalt nur 34,4 GHT betragen habe.

5 Mit Schreiben vom 16.09.1996 legte die Klägerin hiergegen Widerspruch ein. Aus dem Schreiben der zolltechnischen Prüfungs- und Lehranstalt sei nicht ersichtlich, wann die Untersuchung tatsächlich stattgefunden habe. Hierauf sei nur der Eingang der am 17.07.1996 gezogenen Probe am 19.07.1996 genannt. Sowohl die A. AG als auch die Klägerin hätten eine Unterschreitung des Mindestfettgehalts nicht feststellen können. Hierzu legte die Klägerin Untersuchungsprotokolle vor, auf die Bezug genommen wird. Ferner sei auch die Untersuchungsmethode der zolltechnischen Prüfungs- und Lehranstalt nicht ersichtlich.

6 Auf Nachfrage der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung teilte die zolltechnische Prüfungs- und Lehranstalt unter dem 05.12.1996 mit, daß die Rahmprobe am 19.07.1996 eingegangen sei und mit der Ermittlung des Gesamtfettgehaltes sofort begonnen worden sei. Es habe keine Anhaltspunkte dafür gegeben, daß die Warenprobe nicht mehr repräsentativ gewesen sei. Mit der Bestimmung des Gesamtfettgehaltes gekennzeichneter Rahmproben werde noch am Tag des Probeneingangs bzw. spätestens am nächsten Tag begonnen. Die Bestimmung des Gesamtfettgehaltes erfolge gemäß dem Verfahren nach Weibull. Auf nochmalige Nachfrage der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung teilte die zolltechnische Prüfungs- und Lehranstalt unter dem 05.03.1997 im wesentlichen mit, daß aus den Untersuchungsprotokollen der Klägerin hervorgehe, daß der Fettgehalt in den Rahmproben nach der Methode Gerber bestimmt worden sei. Die Untersuchungsmethode nach Gerber sei ein Verfahren zur Bestimmung des Fettgehaltes von Milch mit einem Fettgehalt von 0 - 8 %. Sie sei somit nicht zur Bestimmung des Fettgehaltes von Rahm vorgesehen. Rahmproben lägen bei sachgerechter Lagerung in der Regel ca. 4 - 5 Tage homogen vor.

7 Im Rahmen der Anhörung der Klägerin zu den Auskünften der zolltechnischen Prüfungs- und Lehranstalt gab diese an, daß in ihrem Hause die Fettbestimmungsmethode nach Gerber und Köhler durchgeführt werde, welche eigens für die Rahmuntersuchung entwickelt worden sei. Diese Methode sei eingeführt worden, nach den Vergleichsuntersuchungen mit dem Zentrallabor der Klägerin in Bielefeld, welches Fettbestimmungen nach Weibull Stold durchführe, zu vergleichbaren Ergebnissen geführt hätten. Der Lieferant des Rahms (A., B.) setze zur Ermittlung des Fettgehaltes die NIR-Technik ein. Daß von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung genannte Verfahren nach Weibull Stold sei nicht das einzige geeignete und anerkannte Verfahren. Ferner sei die berücksichtigen, daß die Anwendung anerkannter Verfahren nicht automatisch richtige Ergebnisse garantiere. Oftmals seien die Ergebnisse stark von der apparativen Ausstattung, dem Laborpersonal sowie sonstigen Einflüssen der Probenahme abhängig, die nur durch regelmäßige Ringkontrollanalysen und Mehrfachbestimmungen zu kompensieren seien. Ferner sei noch immer unklar, ob der ermittelte Fettgehalt auf einer Einzel- oder einer Mehrfachbestimmung basiere und eine repräsentative Probenahme sichergestellt gewesen sei. Ferner sei zwischenzeitlich ein Ringversuch initiiert worden. Auf das Ergebnis dieses Ringversuchs kann Bezug genommen werden (Bl. 54 d. Behördenakte). Dieser Ringversuch ergebe, daß es sich bei allen eingesetzten Untersuchungsmethoden um prinzipiell geeignete Untersuchungsverfahren handele. Gleiche Untersuchungsverfahren könnten allerdings bei gleichem Probematerial zum Teil zu stark streuenden Ergebnissen führen.

8 Mit Widerspruchsbescheid vom 17.09.1997 wies die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung den Widerspruch vom 16.09.1996 zurück. Die Klägerin habe nicht nachweisen können, daß die betreffende Menge Rahm einen Milchfettgehalt von mindestens 35 GHT gehabt habe. Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß die von der zolltechnischen Prüfungs- und Lehranstalt untersuchte Probe nicht repräsentativ gewesen sei. Die zolltechnische Prüfungs- und Lehranstalt habe die Warenprobe nach der Weibull Stold-Methode untersucht. Dieses Verfahren sei eines von mehreren Verfahren zur Bestimmung des Fettgehaltes. Die zolltechnische Prüfungs- und Lehranstalt habe eine Doppelbestimmung durchgeführt, wobei die ermittelten Einzelwerte innerhalb der nach § 35 LMBG zulässigen Wiederholbarkeit von 0,2% gelegen hätten. Ein analytischer Toleranzbereich sei berücksichtigt worden. Abweichungen würden durch die sogenannte Vergleichbarkeit geregelt, die bei der Weibull Stold-Methode 0,5% betrage. Auch danach liege der Milchfettgehalt der untersuchten Warenprobe im Bereich von 33,9% bis 34,9%. Auch hiernach sei der Milchfettgehalt des Rahms nicht Verordnungskonform. Die von der Klägerin vorgelegten Untersuchungsergebnisse erbrächten kein anderes Ergebnis, denn es stehe nicht fest, daß es sich um Rahm aus der streitgegenständlichen Menge handele. Auch belege das Ergebnis des Ringversuchs nicht, daß das von der zolltechnischen Prüfungs- und Lehranstalt angewandtes Verfahren ungeeignet sei. Auch dem Ringversuch habe sich nicht auf den streitgegenständlichen Rahm bezogen.

9 Mit Schriftsatz vom 16.10.1997, dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main zugegangen am 16.10.1997, hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt. Von der fraglichen Menge von 20.570 kg Rahm sei am 17.07.1996 bei der Lieferantin, der B. AG, vor Absendung der fraglichen Menge eine Warenprobe bezogen worden. Bei der B. AG werde die in Fachkreisen anerkannte NIR-Technik zur Ermittlung des Fettgehaltes eingesetzt. Die Untersuchungen dieser Proben hätten einen Fettgehalt von 35,75% bzw. 36,0% ergeben. Sodann sei die fragliche Menge Rahm am 17.07.1996 bei der Klägerin eingetroffen und auch dort habe eine Probeentnahme stattgefunden. Die Wertbestimmung erfolge bei der Klägerin nach der Untersuchungsmethode Gerber und Köhler. Diese Untersuchung habe einen Fettgehalt von 36,5% ergeben. Vor dem Hintergrund dieser Untersuchungen könne nicht allein auf das Ergebnis abgestellt werden, welches bei der zolltechnischen Prüfungs- und Lehranstalt in München ermittelt worden sei. Zur Ermittlung des tatsächlichen Fettgehaltes, vielmehr nur eine Mittelung zwischen den unterschiedlichen Ergebnissen (34,4% bzw. 35,75%/36,0% und 36,5%) in Betracht. Hieraus ergebe sich nun aber ein Milchfettgehalt von über 35%.

10 Ferner sei zu beachten, daß die zolltechnische Prüfungs- und Lehranstalt bei ihrer Untersuchung nicht die gemäß der amtlichen Sammlung von Untersuchungsverfahren nach § 35 LMBG vorgeschriebene Methode Röse Gottlieb für die Untersuchung von Sahne angewandt habe, sondern die Methode nach Weibull Stold; diese werde in der amtlichen Sammlung als Untersuchungsmethode für Milcherzeugnisse aufgeführt. Sie liefere nun aber systematisch etwas niedrigere Werte als die Methode nach Röse Gottlieb. Ferner seien von der zolltechnischen Prüfungs- und Lehranstalt falsche Präzisionsdaten angewandt worden. Die verwendeten Präzisionsdaten beziehen sich auf eine Schmelzkäsezubereitung, dessen Matrix mit der einer Sahne nicht vergleichbar sei. Insoweit verweist die Klägerin auf das von ihr vorgelegte Gutachten von Herrn Prof. Dr. C. vom 12.12.1998 (Bl. 43 ff. d. Gerichtsakten). Auf dieses Gutachten wird Bezug genommen.

11 Ferner sei die Methode Röse Gottlieb auch nach dem einschlägigen EG Marktordnungsrecht als Referenzmethode bestimmt worden. Dies wird näher ausgeführt, worauf Bezug genommen werden kann. Wendet die Beklagte diese Referenzmethode nicht an, so müßten Zweifel hinsichtlich der Aussagekraft der von der Beklagten verwandten Methode zu deren Lasten gehen. Von der amtlichen Methode sei auch nicht etwa deshalb abzuweichen, weil der zu untersuchende Rahm nicht mehr homogen gewesen sei. Die Beklagte selbst habe vorgetragen, daß der zu untersuchende Rahm homogen gewesen sei.

12 Die Klägerin beantragt,

13 den Bescheid der Beklagten vom 23.08.1996 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17.08.1997 insoweit aufzuheben als die Beihilfe nicht gewährt wurde und die Beklagte zu verpflichten, ihr eine weitere Beihilfe in Höhe von 21.172,70 DM zu bewilligen.

14 Die Beklagte beantragt,

15 die Klage abzuweisen.

16 Die Beklagte bestreitet die Identität der bei der B. bzw. der Klägerin untersuchten Ware mit der streitgegenständlichen Menge Rahm. Hierfür sei die Klägerin aber gem. § 11 MOG beweispflichtig. Dieser Beweis sei nicht geführt worden.

17 Was die Untersuchungsmethode nach Gerber und Köhler anbelange, so sei festzustellen, daß hierbei starke Schwankungen im Fettgehalt aufträten. Demgegenüber stimmten die Untersuchungsergebnisse nach der Methode Weibull Stold und der Methode Röse Gottlieb besser überein. Dies ergebe sich aus den von der Klägerin vorgelegten Unterlagen und aus der Auswertung des von der Klägerin initiierten Ringversuchs. Von der zolltechnischen Prüfungs- und Lehranstalt werde routinemäßig die Weibull Stold-Methode angewandt, da auch Rahmproben zu untersuchen gewesen seien, die nicht mehr ganz homogen vorgelegen hätten. Diese müßten durch vorsichtiges Rühren und leichtes Erwärmen soweit wie möglich wieder homogenisiert werden. In derartigen Fällen sei die Röse Gottlieb-Methode nicht mehr geeignet. Aber auch bei homogen vorliegenden Proben bestehe kein zwingender Anlaß, für die Routineanalytik eine andere Methode als die Weibull Stold-Methode zu wählen. Die von der Kommission erstellte Liste von anzuwendenden Referenzverfahren zur Bestimmung des Fettgehalts sei erst am 01.10.1996 in Kraft getreten. Auch die Firma B. sowie die Klägerin wendeten andere Verfahren als das Röse Gottlieb-Verfahren zur Ermittlung des Fettgehaltes an. Zwar handele es sich bei der Methode Weibull-Stold nicht um die zum streitgegenständlichen Zeitpunkt einzige wirtschaftlich anerkannte Methode, doch erziele man bei der Bestimmung des Fettgehaltes von Rahm bei der Weibull-Stold-Methode im Verhältnis zu den Schnellmethoden Gerber und Köhler sowie der NIR-Technik genauerer Ergebnisse.

18 Ferner sei zu berücksichtigen, dass das gefundene Ergebnis von der ZPLA stamme, einer Stelle der Bundesfinanzverwaltung, deren Zuständigkeit gesetzlicherseits bestimmt sei und zwar für die amtliche überwachung der auf dem Markt gekauften Rahmmengen i.S.v. Art. 23 Nr. 1 Satz 1 der VO (EWG) Nr. 570/88 i.V.m. § 5 Abs. 1 der Milchfett-Verarbeitung und Ausfuhr-Verbilligungs VO.

19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt der vorgelegten Behördenakte (1 Schnellhefter) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

20 Die Entscheidung konnte ohne erneute mündliche Verhandlung ergehen, da die Beteiligten auf eine weitere mündliche Verhandlung verzichtet haben.

21 Die als Verpflichtungsklage statthafte und auch im übrigen zulässige Klage ist begründet. Die Ablehnung einer über die gewährte Beihilfe von 81.757,30 DM hinausgehenden weiteren Beihilfe in Höhe von 21.172,70 DM ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin hierdurch in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO.

22 Anspruchsgrundlage für das Begehren auf Gewährung einer weiteren Beihilfe ist Art. 22 Abs. 3 c der VO (EWG) Nr. 570/88 der Kommission vom 16. Februar 1988 über den Verkauf von Billigbutter und die Gewährung einer Beihilfe für Butter und Butterfett für die Herstellung von Backwaren, Speiseeis und anderen Lebensmitteln (Amtsblatt der EG Nr. L 55 vom 01.03.1988, S. 31) in der Fassung der VO (EWG) Nr. 1157/91 der Kommission vom 03. Mai 1991 (Amtsblatt der EG Nr. L 112 vom 04.05.1991, S. 57).

23 Danach wird die Beihilfe dem Zuschlagsempfänger nur gewährt, wenn innerhalb eines bestimmten Zeitraumes folgende Nachweise erbracht worden sind:

24 Bei Rahm: Dass er den Anforderungen von Art. 1 2. Unterabsatz Buchstabe c) entsprochen hat. Gem. Art. 1, 2. Unterabsatz Buchstabe c) der soeben genannten Verordnung kann die Beihilfe nur gewährt werden, für: Rahm der KN-Codes ex 04013039 und ex 04013099 mit einem Milchfettgehalt von mindestens 35 Gewichtshundertteilen und höchstens 49 Gewichtshundertteilen, dem bestimmte Kennzeichnungsmittel zugesetzt werden und der unmittelbar für bestimmte Enderzeugnisse verwendet wird.

25 Den Nachweis eines mindestens 35%tigen Milchfettgehaltes hat die Klägerin erbracht.

26 Die von der ZPLA untersuchte Probe, zu der die ZPLA den Untersuchungsbericht vom 05.08.1996 (Bl. 5 der Behördenakte) abgegeben hat, stammt von der Menge Rahm (20.570 kg), die am 17.07.1996 bei der Klägerin und bei der Firma A. untersucht worden ist (1). Mit diesen Untersuchungsergebnissen hat die Klägerin den in den oben benannten Verordnungen vorgeschriebenen Nachweis erbracht (2).

27 (1) Das erkennende Gericht geht im Hinblick auf die vorgelegten Unterlagen und die durchgeführte Beweisaufnahme von der Nämlichkeit der Ware aus. So erfolgte die streitgegenständliche Sahnelieferung am 17.07.1996. Für diesen Tag weisen sowohl das vorgelegte Untersuchungsprotokoll der Firma A. als auch die vorgelegte Tabelle der Klägerin die Beprobung von Sahne, stammend aus zwei Kammern eines LKW`s, aus, wobei in der Tabelle der Klägerin im Bemerkungsfeld die Firma A. auftaucht. Aus diesen Beprobungen stammen die von der Klägerin vorgetragenen Werte 35,75/36.0 der Firma A. bzw. 36,5/36,5 der Klägerin. Ferner hat die Klägerin eine Aufstellung betreffend die Lieferung von Sahne seitens der Firma A./B. vom 22.08.2000 vorgelegt, in der für den 17.07.1996 die streitgegenständliche Menge von 20.570 kg auftaucht. In übereinstimmung hierzu hat die Klägerin ferner den Lieferschein der Firma A. vorgelegt, wonach am 17.07.1996 über die Spedition D. 20.660 kg Ware geliefert worden ist. Die hierbei auftretende Gewichtsdifferenz zum streitgegenständlichen Rahm (20.570 kg) hat die Klägerin mit 90 kg Markierungsmitteln nachvollziehbar dargelegt und mit der Verwendungsanzeige der Firma A. an das Hauptzollamt Heilbronn belegt. Belegt wird die Lieferung über 20.660 kg Rahm ferner durch die Rechnung der Firma A. vom 19.07.1996. Ferner ist darauf zu verweisen, dass die Klägerin bereits im Rahmen des Verwaltungsverfahrens mit Schreiben vom 08.10.1996 eine Anlage beigefügt hatte (Bl. 40 der Behördenakte), in der bei der Rubrik "Fett" (nach Gerber) zwei Analyseergebnisse mit dem Wert 36,5 aufgeführt sind. Der sich aus diesen vorgelegten Unterlagen ergebende Eindruck der Nämlichkeit der Ware wird durch die Zeugeneinvernahme bestätigt und noch verstärkt. So haben die Zeuginnen E., F. und G. übereinstimmend dargelegt, dass an einem Tag jeweils generell nur ein LKW an H. abgefertigt worden ist. Die Zeugin E. kann sich nicht daran erinnern, dass dies einmal anders gewesen sei. Lediglich die Zeugin Haunschild erinnert sich nicht mehr, ob zu diesem Zeitpunkt nur ein oder mehrere LKW´s seitens der Firma A. Rahm zur Anlieferung gebracht haben. Sicher sind sich ferner alle Zeuginnen, dass es sich um einen LKW gehandelt haben muss, bei dem zwei Zellen mit Rahm bestückt waren. Aus je einer Zelle sei eine Probe entnommen worden und die jeweilige Probe sei einer Doppelbestimmung unterzogen worden. An die zolltechnische Prüfung- und Lehranstalt sei eine Mischprobe ergangen, d.h. aus den beiden Zellen seien die Proben zusammengeschüttet worden. Die von den Zeuginnen gemachten Aussagen und die vorgelegten Unterlagen erweisen sich somit, was die Lieferung von Rahm seitens der Firma A. an die Klägerin am 17.07.1996 angeht, als stimmig und belegen hinreichend, dass es an diesem Tag lediglich zu einer einzigen Lieferung von Rahm und zwar einer Menge von 20.660 kg (inklusive Markierungsmittel) gekommen ist und die Probeentnahmen sowohl bei der Firma A. (für die Laboruntersuchung der Firma A. und für die Versendung der Mischprobe an die ZPLA) als auch bei der Klägerin aus einer identischen Ware genommen worden sind. Es besteht seitens des Gerichts auch keinerlei Anlass an der Glaubwürdigkeit der Zeuginnen E., F. und G. zu zweifeln.

28 Auszugehen ist deshalb in tatsächlicher Hinsicht davon, dass klägerseits Probeziehungen der nämlichen Waren erfolgt ist, diese (bei der Firma A.) mit der sogenannten NIR-Methode und bei der Klägerin mit der Methode Gerber und Köhler auf ihren Fettgehalt hin untersucht worden sind und sich hierbei die Werte von 35,75/36,0 % bzw. 36,50/36,50 % ergeben haben.

29 (2) Bei diesen beiden Methoden handelt es sich um wissenschaftlich anerkannte Verfahren zur Bestimmung des Fettgehaltes bei Rahm. Hierdurch wird der gem. Art. 22 Abs. 3 c der VO (EWG) Nr. 570/88 der Kommission in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 1157/91 der Kommission geforderte Nachweis seitens der Klägerin erbracht. Dieser Nachweis wird nach Auffassung der Kammer auch nicht etwa durch das Untersuchungsergebnis der ZPLA und des dort angewandten Verfahrens nach Weibull-Stold erschüttert.

30 Ist in den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften keine bestimmte Referenzmethode für die Nachweiserbringung bestimmter Beschaffenheitsmerkmale - hier von Rahm - vorgesehen, so kann es nicht beanstandet werden, dass der betreffende Wirtschaftsteilnehmer eine wissenschaftlich anerkannte Methode, d.h. eine zum damaligen Zeitpunkt dem Stand von Wissenschaft und Technik entsprechende Methode, zur Eigenkontrolle und ggf. zur Nachweisführung anwendet. Weder durch die Gemeinschaftsvorschriften noch nach nationalem Recht ist die Klägerin verpflichtet gewesen, den Nachweis unter Anwendung der vom ZPLA verwendeten Methode Weibull-Stold zu führen. Auch war die Klägerin zum streitgegenständlichen Zeitpunkt nicht etwa verpflichtet, eine entsprechende Analyse nach der Referenzmethode IDF Standard 16 C: 1987 entsprechend der Methode Rose-Göttlieb durchzuführen, da diese Referenzmethode erst mit VO (EG) Nr. 1854/96 der Kommission vom 26. September 1996 (Amtsblatt der EG Nr. L 246 vom 27.09.1996; Seite 5) als Referenzmethode für die Ermittlung des Fettgehalts in Rahm verbindlich vorgegeben wurde. Vor diesem Hintergrund ist nun aber auch eine von mehreren wissenschaftlich anerkannten Methoden zur Bestimmung des Fettgehaltes bei Rahm - das Verfahren nach Weibull/Stold - nicht geeignet, die entsprechenden Analyseergebnisse der anderen wissenschaftlich anerkannten Verfahren dahingehend zu erschüttern, dass der Marktbeteiligte - wie von der Beklagten vorgetragen - das Gutachten einer unabhängigen Stelle einholen muss. Dies kam vorliegend bereits deshalb nicht in Frage, da laut Untersuchungsbericht der ZPLA vom 05.08.1996 die Restprobe dort vernichtet wurde und ausweislich einer Stellungnahme der ZPLA gegenüber der Beklagten vom 05.12.1996 einer Rahmprobe erfahrungsgemäß bei sachgerechter Lagerung in der Regel lediglich circa vier bis fünf Tage homogen vorliegt, was im übrigen übereinstimmt mit dem Inhalt eines Schreibens der A. an das Hauptzollamt Heilbronn vom 06.08.1996 (Bl. 10 der Behördenakte). Bei Vorliegen des Untersuchungsergebnisses seitens der ZPLA war somit ein Gutachten einer weiteren unabhängigen Stelle faktisch nicht mehr möglich. In dieser Situation kann nun aber andererseits auch nicht darauf abgestellt werden, dass dann das Ergebnis der ZPLA zugrunde zu legen sei. Eine derart weitgehende Festlegung bedurfte jedenfalls einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung, die aus den von der Beklagten herangezogenen Normen der Art. 23 der VO (EWG) Nr. 570/88 bzw. aus § 5 der Milchfettverarbeitungs- und Ausfuhr-Verbilligungsverordnung nicht entnommen werden kann. Erst in der VO (EG) Nr. 2721/95 der Kommission vom 24. November 1995 zur Einführung von Regeln für die Anwendung von Referenz- und Routineverfahren für die Analyse und die Qualitätsbewertung von Milch und Milcherzeugnissen der gemeinsamen Marktorganisation (Amtsblatt der EG Nr. L 283 vom 25.11.1995, Seite 7) kommt es in Art. 3 zu einer entsprechenden Regelung für den Streitfall, in dem Ergebnisse angewandter Routineverfahren von denen der vorgegebenen Referenzmethoden abweichen. Nach dieser Norm dürfen zwar für die erforderlichen Analysen Routineverfahren verwendet werden, sofern diese nach den gleichen Maßstäben wie die Referenzmethoden arbeiten und regelmäßig überprüft werden, im Streitfall sind jedoch die Ergebnisse der Referenzmethode entscheidend. Selbst wenn man diese Vorgabe vorliegend zugrundelegt, so würde man nicht etwa zu dem Ergebnis kommen, dass die bei der ZPLA angewandte Methode Weibull/Stold die entscheidenden Ergebnisse liefert, da es sich bei dieser Methode nicht um die Referenzmethode handelt, die die Kommission für die Untersuchung des Fettgehalts in Rahm vorsieht.

31 Ferner ist darauf hinzuweisen, ohne dass es streitentscheidend wäre, dass sich die Anwendung der Methode Weibull/Stold beim ZPLA von dessen Anwendungsbereich her für die Untersuchung von homogenem Rahm nicht unbedingt aufdrängt. Gem. der amtlichen Sammlung von Untersuchungsverfahren nach § 35 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes ist das in dieser amtlichen Methode festgelegte Verfahren bei Milch und Milchprodukten anwendbar, in denen der Fettgehalt nach den amtlichen Methoden L 01.00-9 und L 03.00-8 nicht oder nur ungenau bestimmbar ist, zum Beispiel bei geronnenen Milchproben, bei Produkten mit sehr geringem Fettgehalt und bei sehr inhomogenen bzw. schwer homogenisierbaren Produkten. In dem Untersuchungsbericht der ZPLA vom 05.08.1996 ist nun aber gerade unter dem Kriterium "äußere Beschaffenheit" festgehalten: "ohne Besonderheit" und im Schreiben der ZPLA vom 05.12.1996 an die Beklagte ist ausgeführt, dass es keine Anhaltspunkte dafür gab, dass die Warenprobe nicht mehr repräsentativ war.

32 Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen, da sie unterlegen ist, § 154 Abs. 1 VwGO.

33 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.

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