VG Frankfurt 12. Kammer, 2001-05-16, 12 E 1151/00

12 E 1151/00Verwaltungsgericht / Chamber 1216.05.2001

Regest

Eine Rücknahme eines Verwaltungsaktes gem. § 48 VwVfG und keine Abhilfe des Widerspruchs liegt nur vor, wenn die Ausgangsbehörde einen als rechtswidrig erkannten Verwaltungsakt allein aus nicht widerspruchsbezogenen Erwägungen auf

Gesamter Gesetzestext

VG Frankfurt 12. Kammer — 12 E 1151/00 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2001-05-16

Aktenzeichen: 12 E 1151/00

ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2001:0516.12E1151.00.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

Eine Rücknahme eines Verwaltungsaktes gem. § 48 VwVfG und keine Abhilfe des Widerspruchs liegt nur vor, wenn die Ausgangsbehörde einen als rechtswidrig erkannten Verwaltungsakt allein aus nicht widerspruchsbezogenen Erwägungen auf

Tenor

  1. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 20.08.1999 und des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 26.01.2000 verpflichtet auszusprechen, dass die Stadt Frankfurt am Main der Klägerin die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen im Widerspruchsverfahren gegen die Anwohnerparkregelung in der Zone 2 zu erstatten hat und die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.

  2. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig.

  3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1 Die Klägerin erhob mit Schreiben vom 24.08.1998 Widerspruch gegen die Verkehrsregelung des Anwohnerparkens in der Anwohnerparkzone 2 in Frankfurt am Main. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 28.05.1998 entschieden hatte, dass Anwohner jeweils nur noch in drei Straßenteilen im Umfeld von circa 300 Metern von ihren Wohnadressen bevorrechtigt parken dürfen, ordnete die Beklagte mit Verfügung vom 28.08.1998 die Aufhebung sämtlicher "zur Einrichtung und Modifizierung der Anwohnerparkzonen in Frankfurt am Main ergangenen Beschilderungsverfügungen" an Ziffer 1 der Verfügung vom 28.08.1998). Unter Ziffer 2) ordnete die Beklagte "mit sofortiger Wirkung die Belassung sämtlicher im Stadtgebiet Frankfurt bestehender Beschilderungen in den hiesigen Anwohnerparkzonen" an, mit der Maßgabe, " das die auf den Zusatzschildern angegebenen ehemaligen Bereichsnummern nur noch die Funktion einer Ordnungskennziffer erfüllen, welche der verwaltungsmäßigen Zuordnung dient". Unter Ziffer 3) der Verfügung führte die Beklagte aus, die Straßenteile, für die die Bevorrechtigung gelten sollte, könne bei noch laufenden Parkausweisen von den Anwohnern selbst beziehungsweise bei Neuausstellungen von der Straßenverkehrsbehörde eingetragen werden. Diese Verfügung, die sogenannte "Drei-Straßen-Regel" wurde über Rundfunk, Fernsehen, Tageszeitungen und Internet sowie durch Flugblätter bekannt gemacht. Mit Schreiben vom 01.09.1998 bekräftigte daraufhin die Klägerin ihren Widerspruch gegen die Anwohnerparkregelung in der Zone 2.

2 In einem Parallelverfahren, das den Widerspruch des Bevollmächtigten der Klägerin gegen die Anwohnerparkregelung in der Parkzone 3 betraf, ordnete das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 10.11.1998 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs an, was der HessVGH bestätigte. Daraufhin strich die Beklagte alle das Anwohnerparken regelnden Verkehrsschilder mit farbigen Querstreifen durch.

3 Mit Schreiben vom 25.05.1999 ließ die Klägerin durch ihren Bevollmächtigten bei der Beklagten beantragen auszusprechen, dass die zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu ersetzen sind und die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war. Dies lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 20.08.1999 ab. Zur Begründung führte sie im wesentlichen aus, dem Widerspruch sei nicht abgeholfen worden. Die Anwohnerparkzone sei aufgrund der vom Bevollmächtigten im eigenen Namen erstrittenen Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes Frankfurt am Main und des HessVGH aufgehoben worden. Damit habe sich das Widerspruchsverfahren der Klägerin erledigt mit der Folge, dass eine für sie günstige Kostenentscheidung nicht getroffen werden könne. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies das Regierungspräsidium Darmstadt mit Bescheid vom 26.01.2000, zugestellt am 28.01.2000, zurück.

4 Zur Begründung ihrer Klage vom 28.02.2000 trägt die Klägerin vor, mit der Aufhebung der Anwohnerparkregelung in der Zone 2 sei nicht dem Widerspruch ihres Bevollmächtigten, der Gegenstand der gerichtlichen Verfahren beim Verwaltungsgericht Frankfurt und dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof gewesen sei, abgeholfen worden, da dieser sich gegen die Zone 3 gerichtet habe. Das Durchstreichen der Verkehrsschilder richte sich auch an sie; damit sei ihrem Widerspruch stattgegeben worden. Eine Abhilfe der von ihrem Bevollmächtigten eingelegten Widerspruch hätte auch durch einen bloßen Bescheid diesem gegenüber erfolgen können und hätte ein Ungültigmachen der Verkehrszeichen nicht erfordert. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten sei notwendig gewesen, da die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Anwohnerparkzonenregelung von der Beklagten bis März 1999 mit Vehremenz vertreten worden sei.

5 Die Klägerin beantragt,

6 den Bescheid der Beklagten vom 20.08.1999 in der Form, den er durch den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 26.01.2000 gefunden hat sowie den Widerspruchsbescheid mit Wirkung gegenüber der Klägerin aufzuheben, auszusprechen, dass die zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung der Klägerin notwendigen Aufwendungen in dem Widerspruchsverfahren, das Gegenstand des Bescheides der Beklagten vom 20.08.1999 war, durch die Beklagte zu ersetzen sind und das die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.

7 Die Beklagte beantragt,

8 die Klage abzuweisen.

9 Die Beklagte bezieht sich zur Begründung auf ihren Bescheid vom 20.08.1999 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 26.01.2000. Ergänzend führt sie aus, es spiele keine Rolle, dass sich der Widerspruch der Klägerin gegen Verkehrszeichen in der Anwohnerparkzone 2 gerichtet habe, während sich das eigene Verfahren des Bevollmächtigten auf die frühere Anwohnerparkzone 3 bezogen habe.

Entscheidungsgründe

10 Die Sache kann gem. § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, weil die Beteiligten sich damit einverstanden erklärt haben.

11 Die zulässige Klage ist begründet. Die Beklagte ist verpflichtet auszusprechen, dass sie der Klägerin die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen im Widerspruchsverfahren gegen die Anwohnerparkregelung in der Zone 2 zu erstatten hat und die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war. Dies ergibt sich aus § 80 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 HessVwVfG. Nach § 80 Abs. 1 Satz 1 HessVwVfG hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten, soweit der Widerspruch erfolgreich ist. Der Widerspruch der Klägerin gegen die die Anwohnerparkzone 2 regelnden Verkehrszeichen der Oberbürgermeisterin der Stadt Frankfurt am Main war erfolgreich. Die Oberbürgermeisterin half dem Widerspruch ab, indem sie am 28.04.1999 die entsprechenden Verkehrszeichen mit farbigen Querstreifen durchstrich. Damit wurde dem Begehr der Klägerin auf Aufhebung der Verkehrszeichen entsprochen und ihrem Widerspruch abgeholfen. Eine Rücknahme außerhalb des Widerspruchsverfahrens liegt nur vor, wenn die Ausgangsbehörde, sei es aus eigenem Entschluss oder auf Weisung der Aufsichtsbehörde, einen als rechtswidrig erkannten Verwaltungsakt allein aus nicht widerspruchsbezogenen Erwägungen aufhebt oder ändert (Pietzner, Ronellenfitsch, Das Assessoramen im Öffentlichen Recht, 9. Auflage 1996, § 27 I 2 m.w.N.). Unklarheiten gehen zu Lasten der Behörde, die sich klarer hätte ausdrücken können (Pietzner, Ronellenfitsch a.a.O. m.w.N.). Es sind keinerlei hinreichende Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Beklagte alleine aus nicht widerspruchsbezogenen Erwägungen die Verkehrszeichen der Anwohnerparkzone 2 im April 1999 aufhob. Dass die Verkehrsschilder durchgestrichen wurden und damit auch gegenüber allen anderen Verkehrsteilnehmern keine Wirkung mehr entfalten, lässt diesen Schluss nicht zu. Dem Widerspruch gegen eine Verkehrsregelung in Form des Verkehrszeichens, dass nach ständiger Rechtsprechung der Verwaltungsgerichtsbarkeit eine Allgemeinverfügung i.S.d. § 35 Satz 2 HessVwVfG ist, kann nur abgeholfen werden, indem das Verkehrszeichen entfernt, verhüllt oder durchgestrichen wird. Dies ergibt sich daraus, dass für die Aufhebung eines Verkehrszeichens nichts anderes gelten kann, als für dessen Bekanntgabe. Nach den Vorschriften der StVO werden Verkehrsregelungen durch Verkehrszeichen durch die Aufstellung bzw. die Anbringung des Verkehrsschildes bekannt gegeben (vgl. insbesondere § 39 Abs. 1 und 1 a, § 45 Abs. 4 StVO; BVerwG, Urteil vom 11.12.1996 - 11 C 15/95 - BVerwGE 102, 316 ff.).

12 Kein Hinweis auf nicht widerspruchsbezogene Erwägungen ist, dass die Beklagte die Anwohnerparkzone 2 erst nach der Entscheidung des HessVGH vom 05.03.1999 im Verfahren des Bevollmächtigten der Klägerin gegen die Anwohnerparkzone 3 aufhob. Der einstweilige Rechtsschutzantrag des Bevollmächtigten war aus den gleichen Gründen wie der Widerspruch der Klägerin gegen die Anwohnerparkzone 2 erhoben worden. Dies zeigt, dass die Beklagte durch die Entscheidung des HessVGH, die der Argumentation des Bevollmächtigten folgte, auch die Anwohnerparkzone 2 für rechtswidrig und den Widerspruch der Klägerin damit für begründet ansah. Die Beklagte hat schließlich auch keinerlei sonstigen Anhaltspunkte vorgetragen, aus welchen nicht widerspruchsbezogenen Erwägungen sie die Anwohnerparkzone 2 aufgehoben haben will. Dies wäre denkbar, wenn der Widerspruch der Klägerin unzulässig, zum Beispiel verfristet, gewesen wäre. Hierfür ist aber nichts dargetan noch ersichtlich. Der ursprünglich unzulässige Widerspruch vom 24.08.1998 wurde nach Einführung der 3-Straßen-Regelung am 28.08.1998 und der damit verbundenen Neuregelung mit Schreiben vom 01.09.1998 wiederholt und damit zulässig.

13 Gem. § 80 Abs. 2 HessVwVfG hat die Beklagte auszusprechen, dass die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war. § 80 Abs. 2 HessVwVfG lehnt sich an § 162 Abs. 2 VwGO an und ist grundsätzlich im gleichen Sinne zu verstehen und anzuwenden. Notwendig ist die Zuziehung eines Rechtsanwaltes entsprechend der Rechtsprechung zu § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO dann, wenn sie vom Standpunkt einer verständigen nicht rechtskundigen Partei für erforderlich gehalten werden durfte. Dies war hier der Fall, da die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der von der Beklagten im April 1999 eingeführten 3-Straßen-Regelung der Klägerin als nicht rechtskundige Partei nicht zuzumuten war.

14 Die Kosten des Verfahrens hat gem. § 154 Abs. 1 VwGO die Beklagte zu tragen, da sie unterliegt. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war gem. § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO auch notwendig, da die Klägerin als nicht rechtskundige Partei nicht beurteilen kann, ob eine Abhilfe oder Aufhebung der Verkehrsregelung außerhalb des Widerspruchsverfahrens stattfand.

15 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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