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15 E 3521/98•VG Frankfurt 15. Kammer, 2001-04-26, 15 E 3521/98
15 E 3521/98Verwaltungsgericht / Chamber 1526.04.2001
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Entscheidungsdatum: 2001-04-26
Aktenzeichen: 15 E 3521/98
ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2001:0426.15E3521.98.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1 Der Kläger ist Inhaber der 98,12 qm großen Wohnung "Am D." (4. Stock, Wohnung 1) in Frankfurt am Main. Die Wohnung zählt zum ausgleichspflichtigen Wohnungsbestand.
2 Mit Bescheid vom 22.10.1996 wurde der Kläger durch einen sogenannten Höchstbetragsbescheid nach § 7 Abs.2 Hess.AFWoG für die Zeit vom 01.07.1996 bis 30.06.1999 zu einer - nach Durchführung der Kappung gemäß § 8 Hess.AFWoG - Fehlbelegungsabgabe in Höhe von 739,-- DM herangezogen. Nachdem am 21.10.1996 bei der Beklagten verschiedene Unterlagen - darunter die "Erklärung des Mieters" und eine Verdienstbescheinigung des Arbeitgebers des Sohnes des Klägers A., wonach A. in den letzten zwölf Monaten (September 1995 bis August 1996) 1.500,-- DM monatlich brutto verdiente - eingegangen waren und in der Folge auf Anforderung der Beklagten weitere Unterlagen vorgelegt wurden, erließ die Beklagte unter dem 28.07.1997 einen Bescheid, durch den die Fehlbelegungsabgabe für die Zeit vom 01.07.1996 bis 30.06.1999 auf Null festgesetzt wurde, weil die Einkommensgrenze durch das Familieneinkommen nur um 11 v.H. überschritten wurde. Aufgrund eines Hinweises der Kriminalpolizei erfuhr die Beklagte, dass ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren gegen den Sohn des Klägers A. eingeleitet worden sei, wonach gegen diesen wegen falscher Verdienstangaben ermittelt werde. A. solle monatliche Einkünfte in Höhe von 4.250,-- DM - und nicht in Höhe von 1.500,-- DM - gehabt haben. Daraufhin erließ die Beklagte unter dem 02.09.1997 gemäß § 7 Abs.5 Hess.AFWoG einen Bescheid, mit dem der Kläger zu einer monatlichen Fehlbelegungsabgabe für die Zeit vom 01.07.1996 bis 30.06.1999 in Höhe von 700,-- DM herangezogen wurde.
3 Am 25.09.1997 meldete sich der Sohn A. des Klägers telefonisch bei der Beklagten und teilte mit, dass er seit vier Jahren nicht mehr in der elterlichen Wohnung lebe, sondern dort nur noch gemeldet sei. Nachdem der Kläger am 01.12.1997 eine Vollstreckungsankündigung erhalten hatte, ging am 08.12.1997 bei der Beklagten ein Widerspruch gegen den Bescheid vom 02.09.1997 sowie ein Wiedereinsetzungsantrag durch den Klägerbevollmächtigten ein. Begründet wurde der Wiedereinsetzungsantrag damit, dass der Kläger seinen Sohn A. beauftragt habe, Widerspruch gegen den Bescheid vom 02.09.1997 einzulegen. Er habe nicht wissen können, dass der Sohn den Widerspruch nicht formgerecht eingelegt habe, zumal der Sohn schon häufig von ihm - dem Kläger - beauftragt worden sei und immer alles zu seiner Zufriedenheit erledigt habe. - Hierzu wurden der Beklagten eidesstattliche Versicherungen des Klägers und des Sohnes A. vorgelegt. - Der Widerspruch wurde damit begründet, dass fälschlicherweise davon ausgegangen werde, dass A. im Juli 1996 noch in der abgabenbefangenen Wohnung gelebt habe. Es treffe auch nicht zu, dass das Einkommen des A. tatsächlich höher gewesen sei, als in der Verdienstbescheinigung angegeben.
4 Nachdem der Kläger eine Anmeldung seines Sohnes A. für eine Wohnung in Offenbach ab 01.10.1997 übersandt hatte, erließ die Beklagte einen Bescheid vom 17.11.1997, durch den der Bescheid vom 02.09.1997 dahin gehend abgeändert wurde, dass eine Abgabe ab 01.10.1997 nicht mehr zu zahlen ist.
5 Mit Widerspruchsbescheid vom 29.09.1998 - dem Kläger am 02.10.1998 zugestellt - wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 02.09.1997 als unzulässig zurück. Der Widerspruch vom 08.12.1997 sei unzulässig, weil er nicht innerhalb der Frist erhoben worden sei, die in der Rechtsbehelfsbelehrung zum Bescheid vom 02.09.1997 gesetzt worden sei. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand könne keinen Erfolg haben, weil kein Tatbestand nach § 32 HVwVfG substantiiert vorgetragen worden sei.
6 Am 02.11.1998 hat der Kläger Klage erhoben. Er wiederholt und vertieft die Ausführungen aus dem Widerspruchsverfahren und ist der Auffassung, sein Sohn A. habe mit seinem Anruf bei der Beklagten am 25.09.1997 wirksam Widerspruch eingelegt; jedenfalls sei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. A. habe sich im übrigen im hier maßgeblichen Zeitraum 01.07.1996 bis 30.09.1997 nicht in der elterlichen Wohnung aufgehalten; auch seien die Verdienstangaben A.s zutreffend gewesen.
7 Der Kläger beantragt,
8 den Bescheid vom 02.09.1997 in der Fassung des Bescheides vom 17.11.1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 29.09.1998 aufzuheben.
9 Die Beklagte beantragt,
10 die Klage abzuweisen.
11 Sie bleibt dabei, dass der Widerspruch des Klägers unzulässig gewesen sei.
12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen. Die Verwaltungsvorgänge (ein Hefter) haben vorgelegen und sind bei der Entscheidung berücksichtigt worden.
13 Die Klage ist unzulässig.
14 Hinsichtlich des Bescheides vom 02.09.1997 hat der Kläger die Widerspruchsfrist versäumt; Wiedereinsetzungsgründe kommen nicht in Betracht.
15 Der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehene Bescheid der Beklagten vom 02.09.1997 wurde dem Kläger mit Postzustellungsurkunde am 08.09.1997 durch Niederlegung zugestellt. Damit begann gemäß § 70 Abs.1 VwGO die Widerspruchsfrist von diesem Tage an zu laufen. Ein formgerechter Widerspruch des Klägers vom 08.12.1997 ging aber erst am 08.12.1997 bei der Beklagten ein; zu diesem Zeitpunkt war also die einmonatige Widerspruchsfrist bereits abgelaufen. Entgegen der Auffassung des Klägers wurde durch den Telefonanruf des Sohnes A. des Klägers am 25.09.1997 (s. Bl.43, 43 R BA) kein wirksamer Widerspruch eingelegt. § 70 Abs.1 Satz 1 VwGO schreibt vor, dass ein Widerspruch schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben ist. Nicht ausreichend ist hingegen die mündliche Erklärung, mit dem Bescheid nicht einverstanden zu sein, auch wenn darüber ein Aktenvermerk erstellt wird; dasselbe gilt für die telefonische Einlegung eines Widerspruchs (vgl. Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 70 Rdnr.8 m.w.N.). Damit kann der innerhalb der Widerspruchsfrist getätigte Telefonanruf des Sohnes des Klägers vom 25.09.1997 nicht als formgerechter Widerspruch angesehen werden, sodass es dabei bleibt, dass die Widerspruchsfrist für den Widerspruch gegen den Bescheid vom 02.09.1997 versäumt wurde, zumal sich die Beklagte im Widerspruchsbescheid auch nicht zur Sache eingelassen hat und damit keine Heilung wegen des Fristversäumnisses eingetreten ist.
16 Dem Kläger kann auch nicht Wiedereinsetzung gemäß § 70 Abs.2 VwGO i.V.m. § 60 VwGO gewährt werden. Nach § 60 Abs.1 VwGO ist jemandem, der ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Wiedereinsetzungsantrag vom 08.12.1997 ist zwar zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg, da die Voraussetzungen des § 60 Abs.1 VwGO nicht vorliegen, denn die Versäumung der Widerspruchsfrist beruht auf Verschulden. Der Kläger hat vorgetragen, dass er seinen Sohn A. beauftragt habe, für ihn - den Kläger - Widerspruch gegen den Bescheid vom 02.09.1997 einzulegen. Wie bereits oben ausgeführt, hat der Sohn nicht formgerecht Widerspruch eingelegt, sondern lediglich bei der Beklagten angerufen. Damit liegt ein Verschulden an der Fristversäumnis vor. Ein solches ist immer gegeben, wenn der Beteiligte diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Beteiligten im Hinblick auf die Fristwahrung geboten ist und ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten war (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 11.Aufl., § 60 Rdnr.9 m.w.N.). Denn aus der Rechtsbehelfsbelehrung, die dem Bescheid vom 02.09.1997 angefügt war, ergibt sich eindeutig, wie und vor allem in welcher Form Widerspruch eingelegt werden muss. Entweder hat der Kläger seinem Sohn nicht erklärt, wie Widerspruch einzulegen ist, sodass das Verschulden unmittelbar auf Seiten des Klägers liegt, oder der Kläger hat zwar seinem Sohn erklärt, wie er Widerspruch einzulegen habe, dieser hat aber die Weisungen des Vaters nicht befolgt. Im letzteren Fall liegt das Verschulden beim Sohn des Klägers, das sich aber der Kläger, der seinen Sohn bevollmächtigt und beauftragt hat, wie eigenes Verschulden zurechnen lassen muss (Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O., § 60 Rdnr.22, 23, 32).
17 Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sein Sohn bereits des Öfteren geschäftliche und sonstige Angelegenheiten zu seiner vollsten Zufriedenheit abgewickelt habe, sodass er sich darauf verlassen habe, dass der Sohn auch tatsächlich den Widerspruch ordnungsgemäß einlegt. Anerkannt ist lediglich eine Exkulpationsmöglichkeit im Hinblick auf das Verschulden von Hilfspersonen des Bevollmächtigten , also etwa eines Anwalts (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 60 Rndr.21; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O., § 60 Rndr.26, 27). Eine solche Konstellation ist hier aber nicht gegeben, da es nicht um das Verschulden von Hilfspersonen des Bevollmächtigten des Klägers, also seines Sohnes A., geht.
18 Aus alledem ergibt sich, dass die Klage gegen den Bescheid vom 02.09.1997 wegen Versäumung der Widerspruchsfrist und weil die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gegeben sind unzulässig ist.
19 Soweit die Klage auch den Bescheid vom 17.11.1997 erfasst, ist die Klage ebenfalls unzulässig. Diesen Bescheid hat der Kläger nicht mit dem Widerspruch angegriffen, obwohl insoweit ein Rechtsschutzinteresse gegeben gewesen wäre, als die Neuberechnung nicht rückwirkend ab Beginn des Leistungszeitraums (01.07.1996), sondern erst ab dem 01.10.1997 erfolgt ist. Der Widerspruch vom 08.12.1997 richtet sich ausdrücklich nur gegen den Bescheid vom 02.09.1997, obwohl der Bescheid vom 17.11.1997 zuvor - nämlich am 20.11.1997 - zugestellt worden war. Nur der Vollständigkeit halber sei aber darauf hingewiesen, dass der Bescheid vom 17.11.1997 hinsichtlich des Rückwirkungszeitpunktes nicht zu beanstanden ist. Da die Voraussetzungen des § 7 Abs.3 Satz 2 Hess.AFWoG gegeben sind, hat die Beklagte zu Recht den Bescheid vom 02.09.1997 mit Wirkung zum 01.10.1997 aufgehoben.
20 Als unterliegender Beteiligter hat der Kläger gemäß § 154 Abs.1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen.
21 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 Abs.1 VwGO, 708 Nr.11, 711 ZPO.
22 I.
Der Kläger ist Inhaber der 98,12 qm großen Wohnung "Am D." (4. Stock, Wohnung 1) in Frankfurt am Main. Die Wohnung zählt zum ausgleichspflichtigen Wohnungsbestand.
23 Mit Bescheid vom 22.10.1996 wurde der Kläger durch einen sogenannten Höchstbetragsbescheid nach § 7 Abs.2 Hess.AFWoG für die Zeit vom 01.07.1996 bis 30.06.1999 zu einer - nach Durchführung der Kappung gemäß § 8 Hess.AFWoG - Fehlbelegungsabgabe in Höhe von 739,-- DM herangezogen. Nachdem am 21.10.1996 bei der Beklagten verschiedene Unterlagen - darunter die "Erklärung des Mieters" und eine Verdienstbescheinigung des Arbeitgebers des Sohnes des Klägers ..., wonach ... in den letzten zwölf Monaten (September 1995 bis August 1996) 1.500,-- DM monatlich brutto verdiente - eingegangen waren und in der Folge auf Anforderung der Beklagten weitere Unterlagen vorgelegt wurden, erließ die Beklagte unter dem 28.07.1997 einen Bescheid, durch den die Fehlbelegungsabgabe für die Zeit vom 01.07.1996 bis 30.06.1999 auf Null festgesetzt wurde, weil die Einkommensgrenze durch das Familieneinkommen nur um 11 v.H. überschritten wurde. Aufgrund eines Hinweises der Kriminalpolizei erfuhr die Beklagte, dass ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren gegen den Sohn des Klägers ... eingeleitet worden sei, wonach gegen diesen wegen falscher Verdienstangaben ermittelt werde. ... solle monatliche Einkünfte in Höhe von 4.250,-- DM - und nicht in Höhe von 1.500,-- DM - gehabt haben. Daraufhin erließ die Beklagte unter dem 02.09.1997 gemäß § 7 Abs.5 Hess.AFWoG einen Bescheid, mit dem der Kläger zu einer monatlichen Fehlbelegungsabgabe für die Zeit vom 01.07.1996 bis 30.06.1999 in Höhe von 700,-- DM herangezogen wurde.
24 Am 25.09.1997 meldete sich der Sohn ... des Klägers telefonisch bei der Beklagten und teilte mit, dass er seit vier Jahren nicht mehr in der elterlichen Wohnung lebe, sondern dort nur noch gemeldet sei. Nachdem der Kläger am 01.12.1997 eine Vollstreckungsankündigung erhalten hatte, ging am 08.12.1997 bei der Beklagten ein Widerspruch gegen den Bescheid vom 02.09.1997 sowie ein Wiedereinsetzungsantrag durch den Klägerbevollmächtigten ein. Begründet wurde der Wiedereinsetzungsantrag damit, dass der Kläger seinen Sohn ... beauftragt habe, Widerspruch gegen den Bescheid vom 02.09.1997 einzulegen. Er habe nicht wissen können, dass der Sohn den Widerspruch nicht formgerecht eingelegt habe, zumal der Sohn schon häufig von ihm - dem Kläger - beauftragt worden sei und immer alles zu seiner Zufriedenheit erledigt habe. - Hierzu wurden der Beklagten eidesstattliche Versicherungen des Klägers und des Sohnes ... vorgelegt. - Der Widerspruch wurde damit begründet, dass fälschlicherweise davon ausgegangen werde, dass ... im Juli 1996 noch in der abgabenbefangenen Wohnung gelebt habe. Es treffe auch nicht zu, dass das Einkommen des ... tatsächlich höher gewesen sei, als in der Verdienstbescheinigung angegeben.
25 Nachdem der Kläger eine Anmeldung seines Sohnes ... für eine Wohnung in Offenbach ab 01.10.1997 übersandt hatte, erließ die Beklagte einen Bescheid vom 17.11.1997, durch den der Bescheid vom 02.09.1997 dahin gehend abgeändert wurde, dass eine Abgabe ab 01.10.1997 nicht mehr zu zahlen ist.
26 Mit Widerspruchsbescheid vom 29.09.1998 - dem Kläger am 02.10.1998 zugestellt - wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 02.09.1997 als unzulässig zurück. Der Widerspruch vom 08.12.1997 sei unzulässig, weil er nicht innerhalb der Frist erhoben worden sei, die in der Rechtsbehelfsbelehrung zum Bescheid vom 02.09.1997 gesetzt worden sei. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand könne keinen Erfolg haben, weil kein Tatbestand nach § 32 HVwVfG substantiiert vorgetragen worden sei.
27 Am 02.11.1998 hat der Kläger Klage erhoben. Er wiederholt und vertieft die Ausführungen aus dem Widerspruchsverfahren und ist der Auffassung, sein Sohn ... habe mit seinem Anruf bei der Beklagten am 25.09.1997 wirksam Widerspruch eingelegt; jedenfalls sei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. ... habe sich im übrigen im hier maßgeblichen Zeitraum 01.07.1996 bis 30.09.1997 nicht in der elterlichen Wohnung aufgehalten; auch seien die Verdienstangaben ...s zutreffend gewesen.
28 Der Kläger beantragt,
29 den Bescheid vom 02.09.1997 in der Fassung des Bescheides vom 17.11.1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 29.09.1998 aufzuheben.
30 Die Beklagte beantragt,
31 die Klage abzuweisen.
32 Sie bleibt dabei, dass der Widerspruch des Klägers unzulässig gewesen sei.
33 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen. Die Verwaltungsvorgänge (ein Hefter) haben vorgelegen und sind bei der Entscheidung berücksichtigt worden.
34 II.
Die Klage ist unzulässig.
35 Hinsichtlich des Bescheides vom 02.09.1997 hat der Kläger die Widerspruchsfrist versäumt; Wiedereinsetzungsgründe kommen nicht in Betracht.
36 Der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehene Bescheid der Beklagten vom 02.09.1997 wurde dem Kläger mit Postzustellungsurkunde am 08.09.1997 durch Niederlegung zugestellt. Damit begann gemäß § 70 Abs.1 VwGO die Widerspruchsfrist von diesem Tage an zu laufen. Ein formgerechter Widerspruch des Klägers vom 08.12.1997 ging aber erst am 08.12.1997 bei der Beklagten ein; zu diesem Zeitpunkt war also die einmonatige Widerspruchsfrist bereits abgelaufen. Entgegen der Auffassung des Klägers wurde durch den Telefonanruf des Sohnes ... des Klägers am 25.09.1997 (s. Bl.43, 43 R BA) kein wirksamer Widerspruch eingelegt. § 70 Abs.1 Satz 1 VwGO schreibt vor, dass ein Widerspruch schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben ist. Nicht ausreichend ist hingegen die mündliche Erklärung, mit dem Bescheid nicht einverstanden zu sein, auch wenn darüber ein Aktenvermerk erstellt wird; dasselbe gilt für die telefonische Einlegung eines Widerspruchs (vgl. Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 70 Rdnr.8 m.w.N.). Damit kann der innerhalb der Widerspruchsfrist getätigte Telefonanruf des Sohnes des Klägers vom 25.09.1997 nicht als formgerechter Widerspruch angesehen werden, sodass es dabei bleibt, dass die Widerspruchsfrist für den Widerspruch gegen den Bescheid vom 02.09.1997 versäumt wurde, zumal sich die Beklagte im Widerspruchsbescheid auch nicht zur Sache eingelassen hat und damit keine Heilung wegen des Fristversäumnisses eingetreten ist.
37 Dem Kläger kann auch nicht Wiedereinsetzung gemäß § 70 Abs.2 VwGO i.V.m. § 60 VwGO gewährt werden. Nach § 60 Abs.1 VwGO ist jemandem, der ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Wiedereinsetzungsantrag vom 08.12.1997 ist zwar zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg, da die Voraussetzungen des § 60 Abs.1 VwGO nicht vorliegen, denn die Versäumung der Widerspruchsfrist beruht auf Verschulden. Der Kläger hat vorgetragen, dass er seinen Sohn ... beauftragt habe, für ihn - den Kläger - Widerspruch gegen den Bescheid vom 02.09.1997 einzulegen. Wie bereits oben ausgeführt, hat der Sohn nicht formgerecht Widerspruch eingelegt, sondern lediglich bei der Beklagten angerufen. Damit liegt ein Verschulden an der Fristversäumnis vor. Ein solches ist immer gegeben, wenn der Beteiligte diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Beteiligten im Hinblick auf die Fristwahrung geboten ist und ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten war (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 11.Aufl., § 60 Rdnr.9 m.w.N.). Denn aus der Rechtsbehelfsbelehrung, die dem Bescheid vom 02.09.1997 angefügt war, ergibt sich eindeutig, wie und vor allem in welcher Form Widerspruch eingelegt werden muss. Entweder hat der Kläger seinem Sohn nicht erklärt, wie Widerspruch einzulegen ist, sodass das Verschulden unmittelbar auf Seiten des Klägers liegt, oder der Kläger hat zwar seinem Sohn erklärt, wie er Widerspruch einzulegen habe, dieser hat aber die Weisungen des Vaters nicht befolgt. Im letzteren Fall liegt das Verschulden beim Sohn des Klägers, das sich aber der Kläger, der seinen Sohn bevollmächtigt und beauftragt hat, wie eigenes Verschulden zurechnen lassen muss (Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O., § 60 Rdnr.22, 23, 32).
38 Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sein Sohn bereits des Öfteren geschäftliche und sonstige Angelegenheiten zu seiner vollsten Zufriedenheit abgewickelt habe, sodass er sich darauf verlassen habe, dass der Sohn auch tatsächlich den Widerspruch ordnungsgemäß einlegt. Anerkannt ist lediglich eine Exkulpationsmöglichkeit im Hinblick auf das Verschulden von Hilfspersonen des Bevollmächtigten , also etwa eines Anwalts (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 60 Rndr.21; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O., § 60 Rndr.26, 27). Eine solche Konstellation ist hier aber nicht gegeben, da es nicht um das Verschulden von Hilfspersonen des Bevollmächtigten des Klägers, also seines Sohnes ..., geht.
39 Aus alledem ergibt sich, dass die Klage gegen den Bescheid vom 02.09.1997 wegen Versäumung der Widerspruchsfrist und weil die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gegeben sind unzulässig ist.
40 Soweit die Klage auch den Bescheid vom 17.11.1997 erfasst, ist die Klage ebenfalls unzulässig. Diesen Bescheid hat der Kläger nicht mit dem Widerspruch angegriffen, obwohl insoweit ein Rechtsschutzinteresse gegeben gewesen wäre, als die Neuberechnung nicht rückwirkend ab Beginn des Leistungszeitraums (01.07.1996), sondern erst ab dem 01.10.1997 erfolgt ist. Der Widerspruch vom 08.12.1997 richtet sich ausdrücklich nur gegen den Bescheid vom 02.09.1997, obwohl der Bescheid vom 17.11.1997 zuvor - nämlich am 20.11.1997 - zugestellt worden war. Nur der Vollständigkeit halber sei aber darauf hingewiesen, dass der Bescheid vom 17.11.1997 hinsichtlich des Rückwirkungszeitpunktes nicht zu beanstanden ist. Da die Voraussetzungen des § 7 Abs.3 Satz 2 Hess.AFWoG gegeben sind, hat die Beklagte zu Recht den Bescheid vom 02.09.1997 mit Wirkung zum 01.10.1997 aufgehoben.
41 Als unterliegender Beteiligter hat der Kläger gemäß § 154 Abs.1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen.
42 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 Abs.1 VwGO, 708 Nr.11, 711 ZPO.
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