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3 E 2666/99•VG Frankfurt 3. Kammer, 2001-04-24, 3 E 2666/99
3 E 2666/99Verwaltungsgericht / 3. Kammer24.04.2001
Die Klägerin ist Eigentümerin der Grundstücke im Birstein-Obersotzbach, Flur B, Flurstücke x, y und z. Auf diesen Grundstücken befindet sich u.a. eine Produktionshalle für einen Zimmerei- und Schreinereibetrieb. Die unter dem 28.03.1991 aufgrund teilweiser Befreiung von der Einhaltung der gesetzlichen Grenzabstände und der Ausgestaltung der grenzseitigen Wand als Brandwand erteilte Baugenehmigung für diese Halle wurde mit Verfügung vom 04.05.1993 zurückgenommen, soweit es sich um die Zulassung von Fensteröffnungen in der Brandwand hand
Entscheidungsdatum: 2001-04-24
Aktenzeichen: 3 E 2666/99
ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2001:0424.3E2666.99.0A
Dokumenttyp: Urteil
Die Klägerin ist Eigentümerin der Grundstücke im Birstein-Obersotzbach, Flur B, Flurstücke x, y und z. Auf diesen Grundstücken befindet sich u.a. eine Produktionshalle für einen Zimmerei- und Schreinereibetrieb. Die unter dem 28.03.1991 aufgrund teilweiser Befreiung von der Einhaltung der gesetzlichen Grenzabstände und der Ausgestaltung der grenzseitigen Wand als Brandwand erteilte Baugenehmigung für diese Halle wurde mit Verfügung vom 04.05.1993 zurückgenommen, soweit es sich um die Zulassung von Fensteröffnungen in der Brandwand hand
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1 Die Klägerin ist Eigentümerin der Grundstücke im X, Flur B, Flurstücke x, y und z. Auf diesen Grundstücken befindet sich u.a. eine Produktionshalle für einen Zimmerei- und Schreinereibetrieb. Die unter dem 28.03.1991 aufgrund teilweiser Befreiung von der Einhaltung der gesetzlichen Grenzabstände und der Ausgestaltung der grenzseitigen Wand als Brandwand erteilte Baugenehmigung für diese Halle wurde mit Verfügung vom 04.05.1993 zurückgenommen, soweit es sich um die Zulassung von Fensteröffnungen in der Brandwand handelte. Der gegen diese Verfügung eingelegte Widerspruch wurde mit Bescheid vom 27.05.1994 zurückgewiesen. Die hiergegen erhobene Klage wurde in der Hauptsache für erledigt erklärt und das Verfahren kostenpflichtig zu Lasten der Klägerin am 19.02.1998 eingestellt. Entsprechend der Protokollerklärungen der Klägerin in diesem Verwaltungsstreitverfahren (Az: 3 E 1967/94) verpflichtete sich die Klägerin, bei der unteren Bauaufsichtsbehörde des beklagten Kreises bis zum 31.05.1998 einen Bauantrag einzureichen, um dem beklagten Kreis Gelegenheit zu geben, die mit dem streitgegenständlichen Gebäude aufgeworfenen Brandschutzfragen zu klären. Daraufhin erklärte der Vertreter des beklagten Kreises, dass die Klägerin im Falle der Nichteinhaltung dieser Frist unter Umständen auch mit dem Erlass einer Abrißverfügung betreffend das streitgegenständliche Gebäude rechnen müsse.
2 Am 29.05.1998 stellte die Klägerin entsprechend dieser Vereinbarung einen Bauantrag für den Einbau von Brandschutzverglasung in der grenznahen Wand zum Flurstück ##/#, dessen Eigentümer der Beigeladene ist. Nach der Baubeschreibung sollten im Kellergeschoss des Gebäudes (Büro, Pausenraum und WC) die zu öffnenden Fenster beibehalten werden. Auch eine Verkleidung des Dachüberstandes im Grenzbereich wurde aus brandschutztechnischen Gründen nicht für erforderlich gehalten. Die sodann am 02.11.1998 erteilte Baugenehmigung enthielt unter Bezugnahme auf die Stellungnahme des Kreisbrandinspektors und durch Grüneintragung in den Bauantragsunterlagen u.a. die Auflagen, alle Fensteröffnungen in den Brandwänden entweder feuerbeständig zu vermauern oder durch Brandschutzfenster in F 90 Glas nach DIN A 4102 zu verschließen und ferner alle brennbaren Bauteile im Bereich des Dachüberstandes mit feuerbeständigem Material zu verkleiden.
3 Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein, der am 26.11.1998 bei der Behörde einging. Die unter dem 19.01.1999 abgegebene Begründung ging dahin, die vorderste Brandschutzverglasung im Kellergeschoss würde anderen gewerberechtlichen Anforderungen widersprechen, weil die dort vorhandenen Büro- und Sozialräume Belichtung verlangten. Die Verkleidung des Dachüberstandes mit feuerfestem Material sei nicht erforderlich, weil bereits die Decke der Produktionshalle die Anforderungen der F 120 -Ausführung erfülle.
4 Das Regierungspräsidium Darmstadt wies mit Bescheid vom 06.08.1999 den Widerspruch mit der Begründung zurück, die Auflagen in dem angefochtenen Baubescheid seien rechtmäßig, weil ansonsten das Bauvorhaben gegen die brandschutzrechtlichen Bestimmungen der §§ 30 Abs. 2 Ziff. 1 HBO, 30 Abs. 10 HBO und 32 Abs. 4 HBO verstießen. Die ersten Vorschriften beträfen die Verkleidung mit F-90 feuerbeständigen Stoffen und die letztere Bestimmung betreffe die Dachvorsprünge. Die Voraussetzungen der o.g. Vorschriften seien hier erfüllt und müssten zwingend beachtet werden. Denn die südliche Wand der Produktionshalle stoße an ihrem westlichen Ende unmittelbar an die Grenze zu dem Nachbargrundstück Parzelle ##/# des Beigeladenen. Nach Osten verbreitere sich der Abstand bis zu etwa drei Metern. Diese Wand sei nach § 30 Abs. 2 Ziff. 1 der HBO als Brandwand herzustellen, weil der Abstand zu der Nachbargrenze fast überall weniger als 2,50 m betrage. Auf dem Nachbargrundstück befinde sich zwar in der Nähe der Grenze kein Gebäude, jedoch sei ein Heranrücken der Bebauung bis zu dem gesetzlich geforderten Mindestabstand von 3 m nicht auszuschließen, so dass der für eine Ausnahme i.S.d. § 30 Abs. 2 Ziff. 1 HBO erforderliche Mindestabstand von 5 m zwischen den Gebäuden nicht mehr gewährleistet wäre.
5 Die Klägerin hat sodann unter dem 01.09.1999 Klage beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main erhoben, mit der sie zur Begründung ausführt, die Sozial- und Büroräume seien nur eingeschränkt nutzbar, sofern hier festverglaste Fenster eingebaut werden müssten. Zudem würde das Gebäude insgesamt einen erheblichen Minderwert erfahren, weil im Rahmen der beabsichtigten oder einer anderen Nutzung keine Fenster mehr zu öffnen seien. Da das Gebäude auf dem Nachbargrundstück Flurstück ##/# weiter als 5 m von der Grenze entfernt sei, seien konkrete Gefahren für den Brandschutz auch nicht begründbar. Hinsichtlich der Verkleidung des Dachgesimses sei der Brandschutz dadurch gewährleistet, dass die Decke der Produktionshalle unterhalb des Dachüberstandes liege und bereits mit feuerbeständigem Material verkleidet sei. Eine Gefahr des Übertritts eines Brandes von der Produktionshalle auf das Nachbargrundstück durch den Dachüberstand sei damit nahezu ausgeschlossen. Die weitere Forderung an eine Verkleidung des Dachüberstandes würde eine doppelte Brandsicherung beinhalten, was jedoch nach den Brandschutzvorschriften nicht gefordert werden könne. Insgesamt seien die Auflagen unverhältnismäßig und daher rechtswidrig.
6 Die Klägerin, die zunächst in der Klageschrift ausschließlich einen Aufhebungsantrag gestellt hat, beantragt nunmehr,
7 die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin unter Aufhebung des Bescheides vom 02.11.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.08.1999 eine Baugenehmigung für das Bauvorhaben X-Straße, Gemarkung O, Flur z, Flurstücke x, y und z mit der Maßgabe zu erteilen, dass 10 Fensteröffnungen in die Brandwand zum Nachbarflurstück 25/1 zugelassen werden und die Dachüberstände nicht mit feuerbeständigem Material zu verkleiden sind.
8 Der Beklagte und der Beigeladene beantragen,
9 die Klage abzuweisen.
10 Sie treten den Ausführungen der Klägerin entgegen. Der Beklagte macht insbesondere geltend, die brandschutzrechtlichen Bestimmungen würden zwingend die auferlegten Maßnahmen erfordern, so dass aus den Gründen des Widerspruchsbescheides die Klage abzuweisen sei.
11 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Beiakten und die gewechselten Schriftsätze der Streitakten VG Frankfurt am Main 3 E 2666/99 und 3 E 1967/94, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
12 Die erhobene Gestaltungsklage ist gem. § 42 VwGO zulässig und zwar unabhängig davon, ob man die Neuformulierung des Antrages im Schriftsatz vom 07.08.2000 als Verpflichtungsklage auf Erteilung einer auflagenfreien Baugenehmigung oder als Anfechtungsklage gegen die Erteilung der streitbefangenen Auflagen ansieht.
13 Die Klage ist jedoch nicht begründet, weil die angefochtene Baugenehmigung vom 02.11.1998 zu Recht die streitbefangenen brandschutzrechtlichen Auflagen enthält. Die Klägerin wird daher nicht rechtswidrig in ihren Rechten verletzt.
14 Das Gericht schließt sich zunächst vollinhaltlich der Widerspruchsbegründung an und sieht daher gem. § 117 Abs. 5 VwGO von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
15 Ergänzend bleibt anzumerken, dass die gegenseitigen Nachbareinverständniserklärungen der Klägerin und der Beigeladenen - jeweils unter dem 30.01.1991 erteilt - für die vorliegende Entscheidung ohne Bedeutung sind, weil es sich hier nicht um eine eigentliche Nachbarklage handelt, bei der derartige Einverständniserklärungen möglicherweise zu einem Ausschluss des Rechtsmittels bzw. zu einem Klage- oder Rechtsmittelverzicht führen könnten. Erhoben ist hier vielmehr eine Gestaltungsfrage die - anders als bei einer Baunachbarklage - nicht die Aufhebung eines dem Beigeladenen begünstigenden Bescheides beinhaltet, sondern auf die Erteilung einer auflagenfreien Baugenehmigung gerichtet ist.
16 Desgleichen bleibt hier eine Baulastenerklärung des Nachbarn ohne Bedeutung, weil eine Eintragung im Baulastenverzeichnis, wonach zu Lasten des Flurstücks ##/# eine Baulast zu Gunsten der Flurstücke der Klägerin eingetragen wäre, nicht erfolgt ist. Dies ist zwischen den Beteiligten auch unstreitig.
17 Da die Klägerin unterlegen ist, hat sie gem. § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Es entspricht der Billigkeit, auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen der Klägerin aufzuerlegen, weil sich der Beigeladene durch Stellung des Klageabweisungsantrags dem Kostenrisiko gem. § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat.
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