VG Frankfurt 10. Kammer, 2001-04-03, 10 E 30020/96.A

10 E 30020/96.AVerwaltungsgericht / Chamber 1003.04.2001

Regest

Einzelfall einer erfolgreichen Anfechtungsklage des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten bei einem durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge anerkannten kurdischen Türken aus Istanbul der im Juli 1995aus seinem Heimatland ausgereist und in das Inland eingereist ist und sich auf Vorfluchtgründe (lokale Verfolgung) berufen hat (deren Grund in der Unterstützung der KAWA zu sehen s

Gesamter Gesetzestext

VG Frankfurt 10. Kammer — 10 E 30020/96.A — Urteil

Entscheidungsdatum: 2001-04-03

Aktenzeichen: 10 E 30020/96.A

ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2001:0403.10E30020.96.A.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

Einzelfall einer erfolgreichen Anfechtungsklage des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten bei einem durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge anerkannten kurdischen Türken aus Istanbul der im Juli 1995aus seinem Heimatland ausgereist und in das Inland eingereist ist und sich auf Vorfluchtgründe (lokale Verfolgung) berufen hat (deren Grund in der Unterstützung der KAWA zu sehen s

Tenor

Der Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 31.10.1995 wird aufgehoben

Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte und die Beigeladene je zur Hälfte zu tragen.

Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1 Der Kläger greift den Bescheid der Beklagten vom 31.10.1995 an, durch den der Beigeladene als Asylberechtigter anerkannt und das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG festgestellt wurde. Der Beigeladene ist nach eigenen Angaben türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit und alevitischer Glaubenszugehörigkeit.

2 Er reiste nach seinen Angaben am 29.07.1995 in das Inland ein und beantragte mit anwaltlichem Schreiben vom 10.08.1995 Asyl, nachdem er zuvor in Istanbul gelebt hatte. In der Anhörung im Rahmen der Vorprüfung bei dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) führte der Beigeladene zu seinem Verfolgungsschicksal im wesentlichen aus, dass er aus einer politisch aktiven Familie komme. So sei einer seiner Cousins Mitbegründer der Organisation KAWA; er habe für diese Organisation Flugblätter verteilt und am 15.03.1995 in der Gruppe der KAWA an einer Demonstration in Istanbul teilgenommen. Danach habe die Polizei nach ihm gesucht. Wegen der Einzelheiten seines Vortrags wird auf das Protokoll der Anhörung vom 21.08.1995 (auf Bl. 26-35 der Behördenakten) verwiesen.

3 Mit Bescheid des Bundesamtes vom 31.10.1995 wurde der Beigeladene als Asylberechtigter anerkannt (dem Kläger am 14.12.1995 zugestellt). Mit Schriftsatz vom 18.12.1995, bei Gericht am 22.12.1995 eingegangen, hat der Kläger Klage erhoben. Er argumentiert: Aleviten seien in der Türkei keiner politischen Verfolgung ausgesetzt. Polizeiliche Ermittlungsmaßnahmen gegen Teilnehmer der Demonstration vom 15.03.1995 hätten keine Asylrelevanz.

4 Ferner argumentiert der Kläger weiter, dass eine Asylanerkennung schon deshalb ausscheide, weil der Beigeladene nicht auf dem Luftweg sondern über einen sicheren Drittstaat eingereist sein müsse. Auch die Vernehmung der vom Beigeladenen angebotenen Zeugin könne dazu nichts beitragen, da die Zeugin nicht bekunden könnte, dass der Beigeladene tatsächlich mit einem bestimmten Flug angekommen sei. Der Kläger beruft sich auf eine Stellungnahme des Bundesgrenzschutzes vom Flughafen Frankfurt am Main vom 29.04.1998 in einem ähnlichen Fall; wegen der Einzelheiten wird auf die Ausführungen in dem Schriftsatz vom 03.11.2000 Bezug genommen.

5 Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt,den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 31.10.1995 aufzuheben.

6 Die Beklagte hat ihre Akten vorgelegt.

7 Mit Beschluss vom 12.01.1995 hat das Gericht den vom Bundesamt anerkannten Asylberechtigten beigeladen.

8 Dieser beantragt,

9 die Klage abzuweisen.

10 Er habe weiterhin politische Verfolgung zu befürchten. Bei seinen Aktivitäten stehe ihm auch keine inländische Fluchtalternative offen. Auch der Hinweis des Klägers, dass Amtsmissbrauch und Körperverletzung im Amt nach den Strafgesetzen in der Türkei verfolgt würden, gehe fehl. Der Vortrag, wegen derartiger Vergehen würden eine Vielzahl von Gerichtsverfahren durchgeführt, sei vollkommen aus der Luft gegriffen. Derartige Verfahren seien ausgesprochen selten und verliefen meistens im Sande. Dies ergebe sich aus dem neuesten Lagebericht.

11 Soweit der Kläger behaupte, es sei nicht zweifelsfrei festgestellt, dass die Einreise des Beigeladenen auf dem Luftwege erfolgt sei, stelle sich die Frage nach der Zulässigkeit eines solchen Vorbringens. Die Sachverhaltsermittlung liege in dem Aufgabenbereich des Beklagten.

12 Die in den Gerichtsakten sowie in den vorgelegten Behördenakten des Bundesamtes (Bl. 1-48) enthaltenen Schriftstücke und Vorträge und die Quellenliste nach dem Stand vom 21.03.2000 sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.

13 Die Kammer hat das Verfahren mit Beschluss vom 30.08.2000 auf den Einzelrichter übertragen.

Entscheidungsgründe

14 Die nach § 74 Abs. 1 AsylVfG erhobene Klage ist zulässig und begründet, weil der angegriffene Bescheid rechtswidrig ist.

15 Der Beigeladene hat zu dem maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung über die Klage, dem Tag der mündlichen Verhandlung (§ 77 Ab. 1 AsylVfG) keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte dem Asylantrag stattgibt und die Entscheidungen des § 30 Abs. 2 AsylVfG trifft.

16 Die Entscheidung für die als Flüchtlingsanerkennung geltende Feststellung eines Abschiebehindernisses nach § 51 Abs. 1 AuslG (§§ 3 und 4 AsylVfG) decken sich in dem hier maßgeblichen Umfang mit denen für die Asylanerkennung nach Art. 16 a Abs. 1 GG. Asylrecht als politisch Verfolgter im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG genießt, wer bei einer Rückkehr in seine Heimat aus politischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder Beeinträchtigungen in seiner persönlichen Freiheit zu erwarten hat. Eine Verfolgung ist in Anlehnung an den Flüchtlingsbegriff des Art. 1 Abschnitt A Nr. 2 Abkommen für die Rechtstellung der Flüchtlinge vom 28.07.1951 (BGBl 1953 II S.560) als politisch im Sinne von Art. 16 a Abs. 1 GG anzusehen, wenn sie auf die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder die politische überzeugung des Betroffenen zielt. Werden nicht Leib, Leben oder physische Freiheit gefährdet, sondern andere Grundfreiheiten wie etwa die Religionsausübung oder berufliche oder wirtschaftliche Betätigung, so sind allerdings nur solche Beeinträchtigungen asylrelevant, die nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bewohner des Heimatstaates aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben.

17 Von wesentlicher Bedeutung für die Anerkennung als Asylberechtigter ist, ob der Kläger vorverfolgt oder unverfolgt ausgereist ist. Einem Asylbewerber, der in der Vergangenheit bereits politisch verfolgt worden ist, darf auch bei einer Änderung der politischen Verhältnisse in seinem Heimatland der Schutz des Art. 16 a Abs. 1 GG nur dann versagt werden, wenn bei einer Rückkehr in diesen Staat eine Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist. Hat der Asylsuchende hingegen seinen Heimatstaat unverfolgt verlassen, so kann sein Asylantrag nach Art. 16 a Abs. 1 GG grundsätzlich nur dann Erfolg haben, wenn ihm aufgrund von beachtlichen Nachfluchttatbeständen politische Verfolgung droht.

18 Die Gefahr eigener politischer Verfolgung eines Asylbewerbers kann sich auch aus gegen Dritte gerichtete Maßnahmen ergeben, wenn diese Dritten wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt werden, dass er mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsgerechtigkeit vergleichbaren Lage befindet und deshalb seine eigene bisherige Verschonung von ausgrenzenden Rechtsbeeinträchtigungen als eher zufällig anzusehen ist.

19 Der Asylsuchende ist aufgrund der ihm obliegenden prozessualen Mitwirkungspflicht gehalten, umfassen die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse vorzutragen, die seiner Auffassung zufolge geeignet sind, den Asylanspruch zu tragen. Bei einer Darstellung der allgemeinen Umstände im Herkunftsland genügt es dagegen, dass die vorgetragenen Tatsachen, die nicht entfernt liegende Möglichkeit politischer Verfolgung ergeben. Die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung kann schließlich nur festgestellt werden, wenn sich das Gericht in vollem Umfang die überzeugung von der Wahrheit des von dem Asylbewerber behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals verschafft, wobei allerdings der sachtypische Beweisnotstand hinsichtlich der Vorgänge im Verfolgerstaat bei der Auswahl der Beweismittel und bei der Würdigung des Sachvortrages angemessen zu berücksichtigen ist.

20 Der Beigeladene hat in der Türkei bis zu seiner Ausreise im Juli 1995 wegen seiner Zugehörigkeit zu der kurdischen Volksgruppe oder der alevitischen Glaubensgemeinschaft keine politische Verfolgung erlitten.

21 Er hat auch aus individuellen Gründen keinen Anspruch auf die Anerkennung als politischer Flüchtling. Dies steht zur überzeugung des Gerichts aufgrund der Angaben des Beigeladenen gegenüber dem Bundesamt und dem Verwaltungsgericht und unter Berücksichtigung der insoweit einschlägigen Unterlagen ("Erkenntnisquellen") fest. Der Beigeladene hat zwar glaubhaft vorgetragen, dass er für die KAWA Flugblätter verteilt und an einer Demonstration von Aleviten in Istanbul, bei der es zu gewaltsamen Auseinandersetzungen gekommen ist, teilgenommen hat. Die von ihm geschilderten Maßnahmen der Sicherheitskräfte (Fahndung) erreichen jedoch nicht die Schwelle der Asylrelevanz. Insoweit folgt das Gericht der rechtlichen Bewertung des Klägers. Der mithin unverfolgt ausgereiste Beigeladene kann seine Anerkennung auch nicht aufgrund eines im Sinne von § 28 AsylVfG beachtlichen Nachfluchtgrundes verlangen.

22 Zwar ist nach der vom Gericht geteilten Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs davon auszugehen, dass Kurden in den Notstandsprovinzen im Südosten der Türkei seit etwa Mitte 1993 einer Gruppenverfolgung ausgesetzt sind, doch ist der Beigeladene in Istanbul wohnhaft gewesen und spricht nach eigenem Bekunden kaum kurdisch, so dass von daher gesehen eine Verfolgung nicht angenommen werden kann. Eine asylrelevante Verfolgung von Aleviten findet in der Türkei nicht statt und ist auch im Falle des Beigeladenen nicht anzunehmen.

23 Es kann als wahr unterstellt werden, dass der Beigeladene aus einer politisch aktiven Familie stammt und dass ein Verwandter von ihm Gründungsmitglied der KAWA ist, sowie dass er in Istanbul mit der KAWA zusammengearbeitet hat. Dass die Sicherheitskräfte deshalb Ermittlungen anstellen und nach dem Beigeladenen fahnden, hat keine Asylrelevanz. Da es eine Sippenhaft in der Türkei nicht gibt, droht dem Beigeladenen aus der Tatsache seiner Verwandtschaft mit einem Gründungsmitglied der KAWA keine Verfolgungsgefahr. Das Flugblatt verteilen und die Teilnahme an der Demonstration ziehen möglicherweise strafrechtliche Verfolgung nach sich, die aber ebenfalls keine Asylrelevanz haben kann. Bisher sind lediglich gerichtliche Verfahren gegen führende Mitglieder der KAWA auf nationaler Ebene bekannt geworden. Dass der Beigeladene dazu zählt, ist von ihm jedoch nicht vorgetragen worden. Im übrigen sind die Aktivitäten der KAWA seit 1996 erloschen.

24 Eine Asylanerkennung scheitert bereits an dem letztlich nicht nachgewiesenen Reiseweg Ausschluss der Einreise über einen sicheren Drittstaat).

25 Es besteht auch keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer politischen Verfolgung eines abgelehnten Asylbewerbers bei der Wiedereinreise in die Türkei. Es erscheint zwar nach vorliegenden Erkenntnissen durchaus möglich, dass abgeschobene Asylbewerber, insbesondere dann, wenn sie nicht über ein gültiges Reisedokument verfügen, damit rechnen müssen, bei der Wiedereinreise in die Türkei in Polizeigewahrsam genommen und dabei Misshandlungen ausgesetzt zu werden. Hintergrund für diese kurzfristigen überprüfungen ist, dass von den türkischen Behörden geprüft wird, ob sich der Betreffende politisch gegen den türkischen Staat betätigt hat oder Informationen über exilpolitische Organisationen geben kann. Amnesty international geht hierbei davon aus, dass es auch zu Folterungen der Festgehaltenen kommt, wobei Personen kurdischer Volkszugehörigkeit von dieser Folter besonders betroffen sind (Amnesty international vom 21.08.1993). Auch der Gutachter Rumpf geht von möglichen Festnahmen und überprüfungen aus (Gutachter Rumpf an Hess. VG in Gießen vom 04.08.1993), kann jedoch keine konkreten Schicksale von Rückkehrern benennen. Der Gutachter Kaya bestätigt dies, geht er jedoch davon aus, dass wiedereinreisende Kurden nach sorgfältig durchgeführter überprüfung durch die Polizeikräfte am Flughafen dann freigelassen werden, wenn die Nachforschungen ergeben, dass die betreffenden Personen nicht gesucht werden, gegen sie keine strafrechtlichen Verfahren laufen und keine Anzeichen dafür sprechen, dass sie mit einer illegalen politischen Organisation in Verbindung stehen (Kaya an das VG Düsseldorf vom 30.06.1992, an das VG Aachen vom 20.09.1993). Diese Einschätzung teilt auch der Gutachter Taylan, Gutachten an das VG Bremen vom 14.11.1993). Er habe selbst bei einer Kontrolle am Flughafen seiner Person miterlebt, wie abgeschobene Asylbewerber aus Deutschland eingetroffen seien, die alle einen sogenannten Passersatz ausgestellt von den jeweiligen Konsulaten gehabt hätten. Diese hätten nach der Feststellung der Personalien ungehindert die Grenze passieren können. Es erscheint unwahrscheinlich, dass es abgelehnte Asylbewerber, die keinen konkreten Lebenssachverhalt glaubhaft vorgetragen haben, aus dem sich - über die bloße Antragstellung hinaus - Verdachtsmomente der türkischen Behörden ergeben könnten, bei einer Rückkehr in die Türkei mit Verfolgungsmaßnahmen erheblicher Intensität zu rechnen haben, selbst wenn es sich bei ihnen um kurdische Volkszugehörige handelt. Im übrigen sei darauf hingewiesen, dass es über eine von Einzelfällen hinausgehende in großem Ausmaß bestehende Praxis der Festnahmen und eventuellen Foltermaßnahmen an den Grenzstellen in der türkischen Presse berichtet worden wäre, insbesondere zu einer Zeit, in der von ihr jede Misshandlung der Polizei veröffentlicht wird. Aufgrund dieser Erkenntnisquellen konnte das Gericht nicht die überzeugung gewinnen, dass zurückkehrende Asylbewerber automatisch allein wegen ihrer kurdischen Volkszugehörigkeit oder wegen ihrer alevitischen Glaubenszugehörigkeit bei der Einreise inhaftiert und asylerheblichen Misshandlungen ausgesetzt sind.

26 Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG in der Person des Beigeladenen nicht vorliegen. Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

27 Die Kosten waren der Beklagten und dem Beigeladenen aufzuerlegen, weil sie unterlegen sind (§ 154 Abs. 1 VwGO).

28 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ist nach der gesetzlichen Anordnung der §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO i. V. m. § 167 Abs. 1 VwGO geboten.

29 Rechtsmittelbelehrung...

30

Permalink

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.