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1 E 4675/99•VG Frankfurt 1. Kammer, 2001-03-22, 1 E 4675/99
1 E 4675/99Verwaltungsgericht / 1. Kammer22.03.2001
Art. 4 Abs. 4 Altschuldenhilfegesetz verstößt weder gegen Art. 14 I GG noch gegen Art. 12 Abs. 1 GG oder Art. 3 Abs.
Entscheidungsdatum: 2001-03-22
Aktenzeichen: 1 E 4675/99
ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2001:0322.1E4675.99.0A
Dokumenttyp: Urteil
Art. 4 Abs. 4 Altschuldenhilfegesetz verstößt weder gegen Art. 14 I GG noch gegen Art. 12 Abs. 1 GG oder Art. 3 Abs.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kostenschuld abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.
1 Die Beteiligten streiten um den Teilwiderruf eines Teilentlastungsbescheides nach dem Altschuldenhilfe-Gesetz in Höhe von 753.178,50 DM sowie die Erstattung des zu hoch gewährten Teilentlastungsbetrages in Höhe von 753.178,50 DM nebst Erstattung der vom Erblastentilgungsfonds bis zum 09.11.1999 gezahlten Zinsen in Höhe von insgesamt 156.257,21 DM.
2 Die Klägerin beantragte mit Formblattantrag vom 01.12.1993 / 20.06.1995 Altschuldenhilfe nach dem Altschuldenhilfe-Gesetz.
3 Mit Bescheid vom 28.11.1995 stellte die Kreditanstalt für Wiederaufbau fest, dass der Erblastentilgungsfonds mit Wirkung vom 01.07.1995 Altverbindlichkeiten der Klägerin in Höhe von 9.598.726,12 DM mit befreiender Wirkung gegenüber der Deutschen Kreditbank AG übernimmt. Mit Bescheiden vom 30.09.1996, 10.08.1998, 11.08.1998, 28.08.1998 sowie 22.07.1999 wurde die gewährte Teilentlastung teilweise widerrufen, so dass der Klägerin insgesamt eine Teilentlastung in Höhe von 7.576.885,47 DM verblieb.
4 Mit Bescheid vom 09.11.1999 widerrief die Kreditanstalt für Wiederaufbau die gewährte Teilentlastung in Höhe von weiteren 753.178,50 DM. Gleichzeitig forderte die Kreditanstalt für Wiederaufbau die Klägerin auf, den überzahlten Betrag in Höhe von 753.178,50 DM sowie die vom Erblastentilgungsfonds bis zum 09.11.1999 gezahlten Zinsen in Höhe von 156.257,21 DM zu erstatten.
5 Der gewährten Teilentlastung hätten maßgebliche Altverbindlichkeiten in Höhe von 30.103.472,97 DM zum Stichtag 01.01.1994 und eine maßgebliche Wohnfläche von 150.177,25 m² zum Stichtag 01.01.1993 zugrunde gelegen. Im Rahmen des jährlichen Berichtes für das Jahr 1997 vom 20.01.1999 habe die Klägerin mitgeteilt, dass die Restitution für Wohnflächen, die vor dem 01.01.1949 errichtet worden seien in einem Umfang von 5021,19 m² bestandskräftig abgelehnt worden sei, so dass die für die Teilentlastung maßgebliche Wohnfläche zum 01.01.1993 nunmehr 155.198,44 m² betrage. Da sich die Höhe der zu gewährenden Teilentlastung aus der Höhe der maßgeblichen Altverbindlichkeiten ergebe, die den Betrag von 150,00 DM multipliziert mit der gesamten maßgeblichen Fläche überschreite, sei eine Neuberechnung der Teilentlastung vorzunehmen gewesen. Auf der Grundlage der nunmehr maßgeblichen Wohnfläche errechne sich ein Teilentlastungsbetrag lediglich in Höhe von 6.828.706,97 DM. Der Erstattungsbetrag ergebe sich aus der Differenz zwischen diesem Betrag und dem tatsächlich gewährten Teilentlastungsbetrag sowie den vom Erblastentilgungsfonds auf den Unterschiedsbetrag gezahlten Zinsen.
6 Die Klägerin hat am 07.12.1999 Klage erhoben, mit der sie Aufhebung des Teilwiderrufsbescheides begehrt.
7 Die Klägerin vertritt die Auffassung, § 4 Abs. 4 S. 4 ASchHG der vorsehe, dass im Falle der bestandskräftigen Ablehnung von Restitutionsanträgen bzw. der Rücknahme von Restitutionsanträgen die zu hoch gewährten Teilentlastungsbeträge zu erstatten seien, sei verfassungswidrig. Insoweit regt die Klägerin eine Vorlage des Rechtsstreits an das Bundesverfassungsgericht gemäß Artikel 100 GG an.
8 Durch die Teilentlastung der Kommunalen Wohnungsgesellschaften nach § 4 Abs. 1 ASchHG seien bei den Kommunalen Wohnungsgesellschaften Altschulden in Höhe 150,00 DM bezogen auf die insgesamt per 01.01.1993 vorhanden gewesene Wohnfläche verblieben. Bei der Ermittlung der vorhandenen Wohnfläche seien solche Objekte ausgenommen gewesen, für die Restitutions- bzw. Rückgabeansprüche nach dem Vermögensgesetz angemeldet worden seien. Der Gesetzgeber sei nämlich bei Schaffung des Gesetzes davon ausgegangen, dass die restitutionsbehafteten Objekte auch in der Regel an die Alteigentümer zurückgegeben würden. Sinn und Zweck des Altschuldenhilfe-Gesetzes sei es, den begünstigten Wohnungsunternehmen zum Zwecke der angemessenen Bewirtschaftung des Wohnungsbestandes, insbesondere auch zur Verbesserung der Kredit- und Investitionsfähigkeit eine Altschuldenhilfe zu gewähren. Hierdurch hätten die Voraussetzungen für die Privatisierung und die Bildung individuellen Wohnungseigentums in der Hand von Mietern auf breiter Ebene in der Bevölkerung der neuen Bundesländer vorangetrieben werden sollen. Ziel der Leistungen des Altschuldenhilfe-Gesetzes sei darüber hinaus gewesen, die Wohnungsbauunternehmen von Altverbindlichkeiten aus der Zeit der ehemaligen DDR teilweise freizustellen um so eine wirtschaftliche Bewirtschaftung zu ermöglichen. Diese gesetzgeberische Zielsetzung laufe infolge der tatsächlichen Entwicklung in den neuen Bundesländern weitgehend leer. Entgegen der Annahme des Gesetzgebers, dass es nur in Ausnahmefällen zu einer Negativrestitution komme, sei eine erhebliche Zunahme der Rücknahme von Restitutionsanträgen bzw. der bestandskräftigen Ablehnung von Restitutionsanträgen zu verzeichnen, so dass die Auswirkungen der Regelung des § 4 Abs. 4 S. 4 ASchHG dazu führten, dass diese Vorschrift wegen Verstoßes gegen Artikel 14 Abs. 1 GG als verfassungswidrig anzusehen sei.
9 Die Klägerin als Eigentümerin des restitutionsbehafteten Wohnungseigentums müsse die Altschulden tilgen. Damit sei der Schutzbereich des Artikels 14 Abs. 1 GG berührt. Ein verfassungsrechtlich relevanter Eingriff sei bereits dadurch gegeben, dass die Wohnungsunternehmen die Altschulden tragen müssten. Der Teilwiderruf der gewährten Teilentlastung greife unverhältnismäßig in die wirtschaftliche Existenz der Klägerin ein. Insoweit seien die vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Grundsätze über die erdrosselnde Wirkung von Geldleistungspflichten entsprechend heranzuziehen. Im übrigen sei auch das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb durch die staatliche Rückforderung der Teilentlastung verletzt, weil die Rückforderung zu einer Existenzvernichtung der Klägerin führe. Schließlich sei die Klägerin auch in ihrem Grundrecht aus Artikel 12 Abs. 1 GG verletzt, weil die Rückforderung für sie zu einer Existenzgefahr führe und damit die Fortführung des Berufs in Frage stelle. Zur Begründung der Existenzgefahr legt die Klägerin im einzelnen dar, dass ihr nach dem Teilwiderruf der Teilentlastung infolge der negativen Restitution und unter Berücksichtigung der Erlösabführung an den Erblastentilgungsfonds eine effektive Altschuldenentlastung in Höhe von 857.584,32 DM bei bestehenden Altschulden in Höhe von über 24 Millionen verblieben sei. Auf die Darstellung der Klägerin im einzelnen Blatt 54 der Gerichtsakte wird Bezug genommen. Durch die Regelung des § 4 Abs. 4 S. 4 ASchHG werde die Klägerin faktisch ihrer wirtschaftlichen Grundlage beraubt und in ihrer Existenz bedroht. Eine Stärkung der Kredit- und Investitionsfähigkeit der Klägerin sei nicht möglich, weil die bei ihr nach Durchführung der Erlösabführung verbleibenden Erlöse aus Verkäufen von Wohneigentum zur Begleichung der von der KfW geforderten Erstattungsbeträge benötigt würden.
10 Die neue Regelung durch das zweite Altschuldenhilfe- Änderungsgesetz, wonach bestandskräftige Entscheidungen über Anträge nach dem Vermögensgesetz nur dann noch Auswirkungen auf die Teilentlastung haben, wenn sie bis zum 31.12.1999 bestandskräftig geworden sind, beseitige die Verfassungswidrigkeit der Regelung nicht. Mit der Neuregelung des § 4 Abs. 4 ASchHG habe der Gesetzgeber zwar inzwischen anerkannt, dass die Vorschrift in der ursprünglichen Fassung dem eigentlichen Ziel des Altschuldenhilfe-Gesetzes nämlich die Stärkung der Kredit- und Investitionsfähigkeit der Wohnungsunternehmen zuwiderlaufe. Die gesetzgeberische Korrektur zur Beseitigung des verfassungswidrigen Zustandes hätte jedoch bereits früher erfolgen müssen. Wie sich aus einer Statistik der Wohnungswirtschaft entnehmen lasse, sei der Prozentsatz der erfolgreichen Restitutionen von ursprünglich 86 % auf 56 % im Jahr 1998 zurückgegangen. Die dramatische Umkehr der Entwicklung seit etwa 1997 habe dazu geführt, dass auf die Wohnungsunternehmen aufgrund der Regelung des § 4 Abs. 4 S. 4 ASchHG erhebliche Rückforderungsbeträge zukämen, die von den Wohnungsunternehmen schlechterdings nicht zu verkraften seien. Die Klägerin mit einem hohen Altwohnungsbestand sei von dieser Entwicklung in besonderem Maße betroffen. Während im Jahre 1994 der Prozentsatz der positiven Restitutionen noch 98 % betragen habe sei er bis 1999 auf 59 % gefallen. Auf der anderen Seite habe die Klägerin erhebliche Leerstände an Wohnungen zu verkraften. Von den wegen negativer Restitution von der Klägerin zu übernehmenden 253 Wohneinheiten stünden 97 Wohneinheiten leer. Von den wegen Restitutionsansprüchen noch nicht bestandskräftig entschiedenen 543 Wohneinheiten stünden 320 leer. Im Unterschied zu den Alteigentümern, die ein Wahlrecht zwischen Entschädigung und Restitution hätten und im übrigen wegen fehlender Werthaltigkeit der Immobilie auf die Geltendmachung des Restitutionsanspruches gänzlich verzichten könnten, blieben die Wohnungsunternehmen bei negativem Ausgang des Restitutionsverfahrens auf dem unrentablen Wohnungseigentum hängen.
11 Schließlich verstoße die Regelung des § 4 Abs. 4 S. 4 ASchHG auch gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Artikels 3 Abs. 1 GG. Eine Ungleichbehandlung erfolge im Hinblick auf die ehemals volkseigenen Betriebe, die von der BVS übernommen worden seien. Für derartige Unternehmen sei bereits durch Verordnung über Maßnahmen zur Entschuldung bisher volkseigener Unternehmensentschuldung von Altkrediten vom 05.09.1990 (GBl-DDR I Seite 1435) vorgesehen worden, dass die Unternehmensentschuldung von Altkrediten teilweise oder vollständig erfolgen konnte, wenn dadurch die Sanierung oder Umstrukturierung zur Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens gefördert wurde. Die Verordnung habe zu einer Schuldbefreiung der Unternehmen auch für den Kapital- und Zinsdienst geführt. Eine § 4 Abs. 4 S. ASchHG vergleichbare Regelung fehle. Ein weiterer Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz sei darin zu sehen, dass Negativrestitutionen bei Wohnungsunternehmen in ganz unterschiedlicher Höhe anfielen. Das Altschuldenhilfe-Gesetz sehe aber einer Differenzierung nach dem Umfang der Negativrestitution nicht vor. Dem könne auch nicht entgegengehalten werden, dass im Falle einer Negativrestitution der Widerruf einer Teilentlastung deshalb sachlich geboten sei, weil der Grundbesitz und damit ein entsprechender Gegenwert bei dem Wohnungsunternehmen verbleibe. Die Realität zeige jedoch, dass derartige Grundstücke keinen Verkehrswert hätten und nicht verkehrsfähig seien. Schließlich liege auch eine Verletzung des Rechtsstaatsprinzips vor. Die Verletzung sei darin zu sehen, dass der Gesetzgeber die Entwicklung der Negativrestitution in der Rechtswirklichkeit nicht hinreichend zur Kenntnis genommen habe.
12 Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Kreditanstalt für Wiederaufbau vom 09.11.1999 aufzuheben.
13 Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
14 Die Beklagte hält die Regelung des § 4 Abs. 4 S. 4 ASchHG für fassungsgemäß. Es bestünden schon Zweifel, ob die Klägerin als kommunales Wohnungsunternehmen sich überhaupt auf Grundrechte berufen könne. Ein rechtswidriger Eingriff in Artikel 14 GG liege nicht vor. Die Altschulden seien der Klägerin nicht durch Gesetz übertragen worden. Das Gesetz regele allein eine Subvention für von der Klägerin übernommener Altschulden. Die Regelung liege daher außerhalb des Anwendungsbereiches des Artikels 14 Abs. 1 GG. Die Altschulden der Klägerin beruhten auf privaten Darlehensverträgen und dem Anerkenntnis der Klägerin. Artikel 14 GG schütze einen Leistungsanspruch auf eine Subvention zur Reduzierung von auf dem Grundeigentum lastenden Schulden nicht. Dementsprechend könne eine Beschränkung der Subvention wie sie durch die Pflicht zur Erlösabführung und die Beschränkung auf den Kappungsbetrag in § 4 ASchHG erfolge keinen Eingriff in Artikel 14 GG darstellen. Schließlich könne sich die Klägerin auch nicht auf Vertrauensschutz berufen. Ein solcher sei schon durch § 4 Abs. 4 ASchHG ausgeschlossen. Die Klägerin habe im Fall einer Negativrestitution von vornherein mit Rückzahlungsansprüchen rechnen müssen. Auch der Hinweis der Klägerin, ihr verbleibe letztlich nur eine Teilentlastung von ca. 850.000,00 DM begründe keine unbillige Härte. In diesem Zusammenhang sei zu berücksichtigen, dass die Altschuldenhilfe als Anschubfinanzierung zu verstehen sei und die Altschuldenhilfe aus Anteilen an den Verkaufserlösen ganz oder teilweise refinanziert werden solle. Schließlich verdecke die Klägerin mit ihrer Argumentation die Tatsache, dass sie auch unter Berücksichtigung des streitbefangenen Bescheides immer noch eine Altschuldenhilfe in beträchtlicher Höhe behalte. Schließlich scheide auch ein Verstoß gegen Artikel 3 GG aus. Soweit die Klägerin eine Ungleichbehandlung gegenüber dem ehemaligen VEB annehme, sei ihr entgegenzuhalten, dass sie ihrerseits auf Regelungen Bezug nehme, die noch von der ehemaligen DDR erlassen worden seien und damit außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes entstanden seien. Solche Vorschriften seien einem Vergleich auf der Grundlage des Artikels 3 GG nicht zugänglich. Schließlich bestehe für den Gesetzgeber ein nicht justiziabler Gestaltungsspielraum für die Frage, welche Bereiche er subventionieren wolle und welche nicht. Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes sei schließlich auch nicht darin zu sehen, dass der Gesetzgeber keine Regelung getroffen habe, die die individuellen Gegebenheiten jedes einzelnen Wohnungsunternehmens berücksichtige. Insoweit stehe es dem Gesetzgeber zu typisierende Regelungen zu treffen.
15 Schließlich könne ein Ausgleich atypischer individueller Härten im Einzelfall über den Erlass nach § 59 BHO erfolgen.
16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt der vorgelegten Behördenvorgänge (1 Leitz-Ordner) Bezug genommen.
17 Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Bescheid der Kreditanstalt für Wiederaufbau vom 09.11.1999 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.
18 Rechtsgrundlage für den angegriffenen Bescheid der Beklagten ist § 4 Abs. 4 ASchHG vom 23.06.1993 (BGBl. I, S. 944, 986), geändert durch Gesetz vom 02.11.1996 (BGBl. I, S. 1780).
19 § 4 Abs. 4 ASchHG geht im Hinblick auf den Subsidiaritätsgrundsatz des § 1 Abs. 1 VwVfG den Vorschriften der §§ 48, 49 VwVfG vor, da § 4 Abs. 4 ASchHG eine abschließende Lösung des Sachproblems regeln wollte.
20 Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 4 ASchHG sind unstreitig erfüllt. § 4 Abs. 4 Satz 1 ASchHG sieht vor, dass Wohnflächen von Wohnungen, die nach dem Vermögensgesetz zurückgegeben oder rückübertragen werden, bei der Ermittlung der im Rahmen der Berechnung der Teilentlastung anzurechnenden Fläche nicht berücksichtigt werden. Nach § 4 Abs. 4 Satz 2 ASchHG werden bei der Ermittlung der maßgeblichen mietpreisgebundenen Wohnfläche die nach dem Vermögensgesetz antragsbelasteten Wohnflächen nur berücksichtigt, soweit die Wohngebäude nach dem 01.01.1949 errichtet wurden. Restitutionsbehaftete Wohnflächen, die bis zum 01.01.1949 errichtet wurden, waren hingegen bei der Ermittlung der maßgeblichen Wohnfläche in Abzug zu bringen. Diese Flächen sollten jedoch nur vorläufig bei der Berechnung unberücksichtigt bleiben, soweit offene Restitutionsanträge vorlagen. Denn erst wenn über alle Anträge nach dem Vermögensgesetz bestandskräftig entschieden wurde, steht fest, welche am 01.01.1993 vorhandene Wohnfläche beim Wohnungsunternehmen verbleibt. Deshalb sieht § 4 Abs. 4 Satz 3 ASchHG vor, dass nach bestandskräftiger Entscheidung über alle vorliegenden Anträge nach dem Vermögensgesetz ein ergänzender Bescheid über die Teilentlastung unter Zugrundelegung der nach den allgemeinen Bestimmungen des § 4 Abs. 1 ASchHG zu berücksichtigenden Wohnfläche ergeht. Die Ermächtigungsnorm des § 4 Abs. 4 ASchHG begegnet entgegen der Ansicht der Klägerin auch keinen ernstlichen verfassungsrechtlichen Zweifeln, so dass das Gericht nicht gehalten war, der Anregung der Klägerin zu folgen, den Rechtsstreit auszusetzen und gemäß Art. 100 GG dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen.
21 Die Regelung des § 4 Abs. 4 ASchHG greift nicht in das Eigentumsgrundrecht der Klägerin aus Art. 14 Abs. 1 GG ein. Das Eigentumsrecht des Wohnungsunternehmens aus Art. 14 Abs. 1 GG ist bereits deshalb nicht verletzt, weil ein Eingriff in das Eigentum der Klägerin nicht stattgefunden hat. § 4 Abs. 4 ASchHG stellt vielmehr vergleichbar mit §§ 48, 49 VwVfG eine Aufhebungsregelung für bestandskräftige Verwaltungsakte dar, die es ermöglichen soll, unter den in § 4 Abs. 4 ASchHG genannten Voraussetzungen Subventionsbescheide an eine veränderte Sachlage anzupassen. Ein Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 GG scheidet insoweit schon deshalb aus, weil auf die Subventionen kein verfassungsrechtlich geschützter Anspruch besteht. Die Klägerin musste vielmehr auch aufgrund des Inhalts des Bewilligungsbescheides, in dem die Altschuldenhilfe unter dem Vorbehalt des § 4 Abs. 4 ASchHG gewährt wurde, von vornherein damit rechnen, dass eine Neuberechnung der Altschuldenhilfe im Falle der Negativrestitution erfolgen würde (vgl. bereits Urt. der erkennenden Kammer vom 22.02.2001, Az.: 1 E 791/00 (V)). Auch die von der Klägerin zitierte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes zur erdrosselnden Wirkung von Geldleistungspflichten führt zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Art. 14 GG schützt nicht das Vermögen als solches gegen Eingriffe durch die Auferlegung von Geldleistungspflichten (BVerfGE 4, 7 (17) ). Die Eigentumsgarantie sichert zwar den Bestand der durch die Rechtsordnung anerkannten einzelnen Vermögenswerte, nicht jedoch das Vermögen als solches gegenüber Maßnahmen der öffentlichen Gewalt. Ein Verstoß gegen Art. 14 GG kann allenfalls dann in Betracht kommen, wenn die Geldleistungspflichten den Pflichtigen übermäßig belasten und seine Vermögensverhältnisse grundlegend beeinträchtigt werden (BVerfGE 63, 343 (368) ). Damit ein Verstoß gegen Art. 14 GG überhaupt in Betracht gezogen werden kann, muss die Geldleistungspflicht eine erdrosselnde, konfiskatorische Wirkung entfalten (vgl. hierzu Wieland in Dreier, GG-Kommentar Band I, Art. 14, Rdnr. 45 m. w. N.). Diese Rechtsprechung bezieht sich jedoch auf den Schutz des Vermögens gegenüber übermäßiger Abgabenerhebung. Eine vergleichbare Situation ist hier jedoch nicht gegeben. Gegenstand der Rücknahme und Rückforderung ist eine von der Beklagten unter Vorbehalt gewährte Leistung, die darin bestand, dass die Beklagte einen Teil der Altverbindlichkeiten der Klägerin übernahm. Insoweit stellt sich die Situation nicht anders dar, als wenn die Beklagte der Klägerin in Höhe der übernahme der Verbindlichkeiten eine Subvention gewährt hätte. Wenn diese Subvention der Beklagten nunmehr teilweise zurückgefordert wird, weil die Voraussetzungen für die Bewilligung der Subvention wegen einer Änderung der Sachlage nicht mehr vorliegen, wird durch die behördliche Entscheidung anders als bei der Abgabe nicht in das von dem Unternehmen erwirtschaftete Vermögen eingegriffen, sondern eine staatliche Leistung, die von dem Unternehmen nicht selbst erwirtschaftet wurde, ist teilweise zurückzuzahlen, weil die Voraussetzungen für ihre Gewährung nicht mehr vorliegen. Eine Vergleichbarkeit fehlt im übrigen auch deshalb, weil die zunächst nur vorläufig für die Restitutionsflächen gewährte Altschuldenhilfe im Hinblick auf den Vorbehalt des § 4 Abs. 4 ASchHG noch gar nicht endgültig dem Vermögen der Klägerin zugeordnet war.
22 Auch der Umstand, dass die Rückforderung der nach den Vorschriften des Altschuldenhilfe-Gesetzes zu viel gezahlten Altschuldenhilfe bei den Wohnungsunternehmen wegen ihrer allerdings vorrangig durch andere Umstände bedingten allgemein schlechten wirtschaftlichen Situation zu einer Existenzgefährdung führen kann, rechtfertigt nicht zu der Annahme, dass die Vorschrift des § 4 Abs. 4 ASchHG gegen Art. 14 Abs. 1 GG verstößt. Die mit der Rückzahlung von zu viel gewährten staatlichen Leistungen verbundenen Auswirkungen auf den ehemals Begünstigten sind gewollt und auch im Interesse der Gleichbehandlung aller Empfänger von staatlichen Leistungen erwünscht.
23 Das Gericht weist allerdings darauf hin, dass dann, wenn die Rückforderung der Altschuldenhilfe im Einzelfall eine wesentliche Ursache für die Existenzgefährdung des Wohnungsunternehmens darstellen würde und durch eine Stundung bzw. den Erlass der Rückforderung die Existenz des Wohnungsunternehmens gesichert werden könnte, die Beklagte eine Stundung bzw. den Erlass der Rückzahlungsverpflichtung aus Gründen der erheblichen bzw. besonderen Härte nach § 49 i. V. m. § 113 der Bundeshaushaltsordnung ernsthaft in Erwägung ziehen muss (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 29.09.1982, Bundessteuerblatt II 1984, S. 242 zu einer ähnlichen Situation).
24 Auch verstößt § 4 Abs. 4 ASchHG entgegen der Ansicht der Klägerin nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG. Die Rückforderung zu viel gezahlter staatlicher Leistungen, die durch § 4 Abs. 4 ASchHG ermöglicht wird, verletzt Art. 12 Abs. 1 GG nicht, da diese Regelung weder das Recht auf freie Berufswahl noch eine verfassungswidrige Berufsausübungsregelung darstellt.
25 Auch eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes des Art. 3 Abs. 1 GG vermag das Gericht nicht festzustellen. Soweit die Klägerin eine Ungleichbehandlung gegenüber den ehemals volkseigenen Betrieben, die von der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben gehalten wurden und werden, rügt, greift diese Rüge bereits deshalb nicht, weil die Entschuldung dieser Treuhandbetriebe bereits durch die Verordnung über Maßnahmen zur Entschuldung bisher volkseigener Unternehmen von Altkrediten vom 05.09.1990 (Gbl.-DDR I, S. 1435) erfolgte, also durch eine gesetzgeberische Maßnahme von Rechtssetzungsorganen der früheren DDR.
26 Im übrigen wird einhellig anerkannt, dass der Gesetzgeber im Rahmen des Art. 3 Abs. 1 GG eine weitgehende Gestaltungsfreiheit hat. Folglich gebietet Art. 3 Abs. 1 GG nicht, dass der Gesetzgeber die jeweils gerechteste und zweckmäßigste Entscheidung trifft. Sowohl bei der Wahl des Differenzierungszieles als auch bei der Beurteilung der Geeignetheit steht dem Gesetzgeber ein erheblicher Gestaltungs- und Einschätzungsspielraum zu. Namentlich ist es Sache des Gesetzgebers zu entscheiden, welche Elemente von Lebensverhältnissen er als maßgebend für eine Gleich- oder Ungleichbehandlung ansieht. Die Typisierungskompetenz des Gesetzgebers ist weit zu ziehen und auch den Grundsatz der Folgerichtigkeit hat der Gesetzgeber nur in äußersten Grenzen einzuhalten (vgl. hierzu Heun in Dreier-Grundgesetz-Kommentar Band I, Art. 3 Rdnr. 43 m. w. N.). Hinzu kommt, dass die Vorgaben an den Gesetzgeber weniger streng sind, wenn eine Regelung im Bereich der gewährenden Leistungsverwaltung in Rede steht, weil in diesen Fällen regelmäßig Freiheitsrechte nicht oder weniger betroffen sind. Vor diesem Hintergrund der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers ist eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG durch die streitbefangene Norm zu verneinen. Insbesondere ist es nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber aus Gründen der Praktikabilität die Wohnungsunternehmen im Bereich der ehemaligen DDR pauschal betriebsbezogen betrachtet hat und individuelle Besonderheiten der einzelnen Wohnungsunternehmen wie etwa hohe Zahl von Restitutionsfällen oder schlechter Zustand des Wohnungsbestandes außer Betracht gelassen hat. Bei Beachtung des gesetzgeberischen Einschätzungsspielraumes kann es auch nicht beanstandet werden, dass der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, dass Restitutionsanträge bezüglich den Wohnungsunternehmen zugeordneten Wohneinheiten regelmäßig Erfolg haben werden und in Erwartung des Ausscheidens dieser Grundstücke aus dem Eigentum der Wohnungsunternehmen diese Grundstücke für die Berechnung der Höhe der Altschuldenhilfe zunächst außer Betracht gelassen hat mit dem Ergebnis, dass den Wohnungsunternehmen - absehbar - zunächst höhere Leistungen nach dem Altschuldenhilfe-Gesetz gewährt wurden. Schließlich liegt eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes durch den Gesetzgeber auch nicht deshalb vor, weil er, nachdem sich herausgestellt hatte, dass die Zahl der sogenannten Negativrestitutionen dramatisch ansteigt und in erheblichem Umfang Wohnungseigentum an die Wohnungsunternehmen zurückfällt mit dem Ergebnis, dass die bereits gewährten Subventionen zurückzuzahlen sind, nicht sofort eine Härteregelung zugunsten der Wohnungsunternehmen getroffen hat. Eine solche generelle Härteregelung hat der Gesetzgeber mit dem 2. Gesetz zur Änderung des Altschuldenhilfe-Gesetzes vom 28. August 2000 (BGBl. I, S. 1304) in § 4 Abs. 4 Satz 3 ASchHG für die Fälle getroffen, in denen bis zum 31.12.1999 noch keine bestandskräftige Entscheidung nach dem Vermögensgesetz getroffen war. In diesen Fällen soll eine spätere Negativrestitution auf die Teilentlastung nach dem Altschuldenhilfe-Gesetz keine Auswirkungen mehr haben. Der Gesetzgeber war bei Beachtung seines Gestaltungsspielraumes aus Gründen des Art. 3 Abs. 1 GG nicht gezwungen, diese Regelung auch auf frühere Fälle der Negativrestitution zu erstrecken. Zwar kann der aus Art. 3 Abs. 1 GG fließende Grundsatz der Sachgerechtigkeit, der im Rahmen und nach Maßgabe des Gesetzeszweckes fordert, die besonderen tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, im Einzelfall dazu führen, dass ein Gesetz, das keine Härteklausel enthält und damit das Prinzip der Sachgerechtigkeit verletzt, nichtig ist. Eine solche Situation ist hier jedoch bereits deshalb nicht gegeben, weil die Verwaltung aufgrund von § 59 i. V. m. § 113 Bundeshaushaltsordnung ermächtigt ist, in Fällen erheblicher Härten oder besonderer Härten sich aus § 4 Abs. 4 ASchHG ergebende Rückforderungsansprüche zu stunden, niederzuschlagen oder zu erlassen.
27 Der aus § 4 Abs. 4 Satz 4 ASchHG folgende Erstattungs- und Zinsanspruch der Beklagten ist hinsichtlich seiner Höhe zwischen den Beteiligten unstreitig.
28 Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen, da sie unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO).
29 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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