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10 E 921/98•VG Frankfurt 10. Kammer, 2001-03-13, 10 E 921/98
10 E 921/98Verwaltungsgericht / Chamber 1013.03.2001
Erweisen sich Indizien der Behörde für das Vorhandensein weiteren (verschwiegenen) Einkommens oder Vermögens eines Antragstellers bei einem Antrag auf Sozialleistungen (Wohngeld) als nicht stichhaltig - und sind im übrigen die Mitwirkungshandlungen als ausreichend angesehen worden - gilt die Mitwirkung als nachgeholt (§ 67 SGB I). Erweist sich das Rechenwerk hinsichtlich des konkreten Wohngeldbetrages als von Voraussetzungen abhängig, die erst im gerichtlichen Verfahren festgestellt worden sind, kann wegen der Vielzahl einzelner komplizierter Berechnungsschritte bei einer nicht einfachen Formel (aktuell Tz.2.00 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Wohngeldgesetzes 2001 - WoGVwV 2001) ein sogenanntes Bescheidungsurteil (§ 113 Abs.5 Satz 2 VwGO geboten sein.
Entscheidungsdatum: 2001-03-13
Aktenzeichen: 10 E 921/98
ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2001:0313.10E921.98.0A
Dokumenttyp: Urteil
Erweisen sich Indizien der Behörde für das Vorhandensein weiteren (verschwiegenen) Einkommens oder Vermögens eines Antragstellers bei einem Antrag auf Sozialleistungen (Wohngeld) als nicht stichhaltig - und sind im übrigen die Mitwirkungshandlungen als ausreichend angesehen worden - gilt die Mitwirkung als nachgeholt (§ 67 SGB I).
Erweist sich das Rechenwerk hinsichtlich des konkreten Wohngeldbetrages als von Voraussetzungen abhängig, die erst im gerichtlichen Verfahren festgestellt worden sind, kann wegen der Vielzahl einzelner komplizierter Berechnungsschritte bei einer nicht einfachen Formel (aktuell Tz.2.00 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Wohngeldgesetzes 2001 - WoGVwV 2001) ein sogenanntes Bescheidungsurteil (§ 113 Abs.5 Satz 2 VwGO geboten sein.
Unter Aufhebung der Bescheide vom … und … wird die Beklagte verpflichtet, den Antrag des Klägers auf Wohngeldgewährung für die Zeit vom … bis … unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1 Der Kläger bewohnt in A-Stadt, B-Straße eine ca. 65 qm große Zweizimmerwohnung für die er Wohngeld erhalten hat, und zwar bis November XXXX Tabellenwohngeld, vom Dezember XXXX bis Juli XXXX Wohngeld in der Form des pauschalierten Wohngeldes mit Sozialhilfe von 330,-- DM. Danach ist die Sozialhilfe eingestellt worden, ab Mai XXXX erhielt der Kläger jedoch wieder Sozialhilfeleistungen.
2 Mit dem vorliegenden Verfahren will der Kläger die Gewährung von Wohngeld in der Form des Tabellenwohngeldes für den Zeitraum … bis zum … erreichen. Darauf richtete sich sein Antrag vom …, der am … bei der Behörde einging. Der Kläger teilte der Behörde am … mit, dass er seit dem … eine Rente von monatlich 672,27 DM beziehe. Mietquittungen könne er keine vorlegen, weil er zu Mietzahlungen nicht in der Lage sei, gleichzeitig legte er eine Aufstellung der Hausverwaltung bezüglich seiner Mietschulden zum … vor, diese beliefen sich auf 7.160,42 DM. Daraufhin forderte die Behörde ihn auf, seine Einkommens- und Vermögenssituation darzulegen, weil sie bezweifelte, dass es dem Kläger möglich sein, von der geringen Rente seinen Lebensunterhalt zu bestreiten.
3 Der Kläger teilte der Behörde mit, dass er über weiteres Einkommen nicht verfüge, Kontoauszüge könne er nicht vorlegen, da er ein Konto nicht unterhalte. Auch ein Kraftfahrzeug stehe ihm nicht zur Verfügung.
4 Mit Bescheid vom … lehnte die Behörde den Antrag des Klägers ab und begründete dies damit, dass die Einkommensverhältnisse ungeklärt seien und angesichts des Umstandes, dass ein Mietzins nicht entrichtet werde, eine Gewährung von Wohngeld nicht in Betracht komme.
5 Zuvor hatte das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 11.12.1997 (14 G 3477/97) einen Eilantrag auf Hilfe zum Lebensunterhalt abgelehnt und Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Klägers im Zusammenhang mit den Eigentumsverhältnissen an einem PKW Daimler Benz hingewiesen.
6 Gegen die Ablehnung des Wohngeldes richtete sich der Widerspruch, den der Kläger damit begründete, dass er alle erforderlichen Angaben gemacht habe. Seine Miete könne er nicht mehr zahlen, weil er sonst keine Mittel zum Leben habe. Das Kraftfahrzeug habe er bereits im Jahr zuvor, nämlich Oktober XXXX, wegen eines Schadens abgemeldet und im April XXXX zum Ausschlachten abgegeben.
7 Mit Widerspruchsbescheid vom … wies das Rechtsamt der Beklagten den Widerspruch als unbegründet zurück, weil der Kläger seiner Mitwirkungspflicht nicht in dem Verwaltungsverfahren nicht nachgekommen sei. Er habe nach den §§ 60 und 61 i. V. m. § 65 SGB I alle Tatsachen anzugeben, die für die beantragte Leistung erheblich seien, sowie auf Verlangen der zuständigen Behörde die erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Da der Kläger diesem Verlangen nicht nachgekommen sei, dürfe der Leistungsträger die Leistung versagen (§ 66 SGB I).
8 Die Beklagte argumentiert weiter, ab August XXXX sei der Kläger mehrfach zur Darlegung seiner wirtschaftlichen Situation aufgefordert worden. Der Kläger habe darauf immer wieder angegeben, dass er nicht mehr als eine monatliche Rente von 672,27 DM zur Verfügung habe. Bei einer Gegenüberstellung dieses Einkommens mit dem sozialhilferechtlichen Bedarfssatz, der sich aus 540,-- DM Regelsatz zuzüglich 863,91 DM Mietkosten ergibt, lasse sich eine Unterschreitung von monatlich rund 730,-- DM feststellen. Da der Kläger darüber hinaus erklärt habe, dass er seit August XXXX keine Miete mehr zahle, müsse bereits aus diesem Grunde das Wohngeld versagt werden. Wohngeld werde als Zuschuss zu den Aufwendungen für den Wohnraum gewährt. Da der Kläger aber überhaupt keine Aufwendungen habe, gehe auch der Zuschuss ins Leere. Die Behörde gehe davon aus, dass der Kläger über anderweitige Einkommensquellen verfüge, dafür sprächen mehrere Indizien, einmal habe er erst vier Monate nach Einstellung der Sozialhilfeleistungen bei dem Verwaltungsgericht einen Eilantrag gestellt, zum anderen habe er den Besitz eines Personenkraftwagens verschwiegen.
9 Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am … zugestellt (Postzustellungsurkunde des Postbediensteten "A-Stadt" vom 05.03.1998). Mit seiner am 25. März 1998 bei dem Verwaltungsgericht erhobenen Klage will der Kläger die Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide und die Verpflichtung der Beklagten, ihm Wohngeld in gesetzlicher Höhe zu gewähren, erreichen. Er begründet seine Klage damit, dass die Zweifel der Beklagten nicht berechtigt seien. Er habe kein anderes Einkommen. Seinen PKW mit dem damaligen polizeilichen Kennzeichen … sei am …abgemeldet und schließlich wegen eines Schadens an der Kurbelwelle zum Ausschlachten weitergegeben worden. Das KFZ habe keinen materiellen Wert mehr gehabt, es habe sich um ein Fahrzeug Baujahr 1979 mit einem Kilometerstand von 267.850 km gehandelt. Darüber habe er die Sozialstation B-Stadt, von der er damals Leistungen erhalten habe unterrichtet.
10 Entgegen der Darstellung im Widerspruchsbescheid sei nicht von einer Miethöhe in Höhe von 863,91 DM auszugehen. Diese Zahl sei für die Zeit vor dem hier streitigen Zeitraum richtig gewesen. Wegen der Kündigung der Tiefgarage, die nach der Abmeldung seines Kraftfahrzeuges erfolgt sei, habe er lediglich 780,-- DM Miete zu zahlen. Er habe, nachdem er im Mai XXXX wieder Sozialhilfeleistungen erhalten habe, mit dem Bevollmächtigten des Vermieters eine Vereinbarung über die Rückzahlung der entstandenen Mietschulden getroffen, es sei aber immer noch ein Betrag in erheblicher Höhe (vom Kläger mit ca. 12.000,-- DM angegeben) offen.
11 Der Kläger beantragt,
12 unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide die Beklagte zu verpflichten, ihm Wohngeld für die Zeit vom … bis … in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
13 Die Beklagte beantragt,
14 die Klage abzuweisen.
15 Um Wiederholungen zu vermeiden beruft sie sich auf die Ausführungen in dem Widerspruchsbescheid.
16 Die Behördenakten der Beklagten (B. 2-127 und zahlreiche nicht nummerierte Blätter) haben vorgelegen und sind zum Gegentand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.
17 Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 30.11.1998 dem Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.
18 Die Klage ist zulässig und begründet, weil die ablehnenden Bescheide rechtswidrig sind. Die Sache ist aber nicht spruchreif, weshalb ein Ausspruch nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO erforderlich ist. Der Kläger hat unter Zugrundelegung seines Einkommens (Rente von 672,27 DM monatlich) und seinen Aufwendungen für den Wohnraum (780,-- DM nach den Angaben in der mündlichen Verhandlung) einen Anspruch auf Wohngeld.
19 Die Zweifel der Behörde an den Angaben des Klägers sind lediglich Mutmaßungen, die sich im Laufe des gerichtlichen Verfahrens nicht erhärtet haben. So hat der Kläger die näheren Umstände hinsichtlich seines abgemeldeten und später verschrotteten PKWs dargelegt und durch Vorlage weiterer Unterlagen belegt. Die Umstände der Abgabe des PKWs sind zwar ungewöhnlich, aber nach den im gerichtlichen Verfahren gegebenen Darlegungen nachvollziehbar. Ob der Kläger über weitere Einkünfte verfügt, bleibt eine unbegründete Vermutung, denn es fehlen jegliche Anhaltspunkte darüber, aus welchen Quellen diese Einkünfte stammen könnten.
20 Auch die weitere Argumentation der Beklagten, der Kläger habe erst vier Monate nach Einstellung der Sozialhilfeleistungen einen Eilantrag bei dem Verwaltungsgericht gestellt, ist nicht stichhaltig. Dabei wird verschwiegen, dass der Kläger nach seinen Angaben die zuständige Sozialstation laufend unterrichtet hat und er auch seinen Wohngeldantrag bereits im September XXXX gestellt hat. Im übrigen geht die Beklagte in ihren Ausführungen im Widerspruchsbescheid sogar davon aus, dass sie den Kläger ab August XXXX mehrfach zur Darlegung seiner Verhältnisse aufgefordert habe und er darauf auch geantwortet hat. Daraus ist zu schließen, dass der Kläger aufgrund des dauernden Kontaktes mit der Behörde hoffen durfte, dass zeitnah über seine Anträge entschieden werde. Da er in dieser Zeit keine Miete gezahlt hat, ist durchaus nachvollziehbar, dass er sein Leben von der monatlichen Rentenzahlung bestreiten konnte und erst nach der Frist von 4 Monaten den Eilantrag bei Gericht gestellt hat.
21 Im übrigen ist auch die Argumentation nicht stichhaltig, dass sich bei einer Gegenüberstellung seines Einkommens und des sozialhilferechtlichen Bedarfssatzes eine Unterschreitung von 730,-- DM monatlich ergebe. Die Berechnung ist nicht nachvollziehbar. Als Ausgaben sind 540,-- DM (Regelsatz) und 780,-- DM Unterkunftsbedarf (Miete) zugrundezulegen, dem 672,27 DM Rente von der Behörde 622,53 angenommen und (von der Behörde nicht berücksichtigt) Wohngeld gegenüberstehen. Unterstellt man, dass sich der monatliche Wohngeldbetrag wie zuvor auf 330,-- DM beläuft, dann liegt der ungedeckte Bedarf lediglich etwas über 300,-- DM. Unter Zugrundelegung dieses wesentlich geringeren ungedeckten Bedarfs und der Nichtzahlung der Miete in dem hier betroffenen Zeitraum von 6 Monaten, ist es durchaus erklärlich, dass der Kläger bei besonders sparsamer Lebensführung und (nachdem Kosten für das Kraftfahrzeug nicht mehr anfallen konnten) seinen Unterhaltsbedarf für wenige Monate sichern konnte.
22 Erweisen sich Indizien der Behörde für das Vorhandensein weiteren (verschwiegenen) Einkommens oder Vermögens eines Antragstellers bei einem Antrag auf Sozialleistungen (Wohngeld) als nicht stichhaltig - und sind im übrigen die Mitwirkungshandlungen als ausreichend angesehen worden - gilt die Mitwirkung als nachgeholt (§ 67 SGB I). So liegt der Fall hier.
23 Erweist sich das Rechenwerk hinsichtlich des konkreten Wohngeldbetrages als von Voraussetzungen abhängig, die erst im gerichtlichen Verfahren festgestellt worden sind, ist wegen der Vielzahl einzelner komplizierter Berechnungsschritte bei einer nicht einfachen Formel (aktuell: Tz.2.00 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Wohngeldgesetzes 2001 - WoGVwV 2001) ein sog. Bescheidungsurteil (§ 113 Abs.5 Satz 2 VwGO) geboten sein.
24 Andere Zweifel drängen sich nicht auf, so dass davon auszugehen ist, dass die Voraussetzungen für die Bewilligung von Wohngeld vorliegen. Ob das "Zahlenwerk" trägt, insbesondere ob der Kläger seine Garage tatsächlich gekündigt und die Miete sich deshalb verringert hat und ob von daher die Annahme von 330 DM Wohngeld gerechtfertigt ist, wird die Behörde festzustellen haben. Zu den klägerischen Angaben über die Veränderung der von der Behörde als feststehend angenommenen Tatsachen hat diese sich im vorliegenden gerichtlichen Verfahren nicht eingelassen, so dass nur die Verpflichtung zu einer Neuberechnung entsprechend der gesetzlichen Vorgaben Klarheit über den zu bewilligenden Wohngeld-Betrag bringen wird.
25 Als unterliegender Beteiligter hat die Beklagte die Verfahrenskosten zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO).
26 Das Urteil ist wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären und die entsprechende Vollstreckungsabwehrbefugnis auszusprechen (§ 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 709 ZPO).
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