VG Frankfurt 10. Kammer, 2001-03-13, 10 E 1853/99

10 E 1853/99Verwaltungsgericht / Chamber 1013.03.2001

Regest

Eine Änderung des in Feld 18 der Formular-Bescheide über Ausbildungsförderung aufgrund des BAföG der Ämter für Ausbildungsförderung angegebenen Datums "Ende der Förderungshöchstdauer" kann nicht mit der Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) erreicht werden, weil es sich bei dieser Regelung nicht um eine Einzelfall-Regelung sondern um den Hinweis auf die Rechtslage handelt (Regelung durch die Förderungshöchstdauer-Verordnung). Auch die noch mögliche (Leistungs-)Klage auf (anderweitige) Attestierung bzw. die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses (§ 43 VwGO) setzt sachliche Gründe für ein Abweichen von den Festsetzungen der Verordnung voraus, die im vorliegenden Verfahren nicht ersichtlich sind.

Gesamter Gesetzestext

VG Frankfurt 10. Kammer — 10 E 1853/99 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2001-03-13

Aktenzeichen: 10 E 1853/99

ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2001:0313.10E1853.99.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

Eine Änderung des in Feld 18 der Formular-Bescheide über Ausbildungsförderung aufgrund des BAföG der Ämter für Ausbildungsförderung angegebenen Datums "Ende der Förderungshöchstdauer" kann nicht mit der Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) erreicht werden, weil es sich bei dieser Regelung nicht um eine Einzelfall-Regelung sondern um den Hinweis auf die Rechtslage handelt (Regelung durch die Förderungshöchstdauer-Verordnung).

Auch die noch mögliche (Leistungs-)Klage auf (anderweitige) Attestierung bzw. die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses (§ 43 VwGO) setzt sachliche Gründe für ein Abweichen von den Festsetzungen der Verordnung voraus, die im vorliegenden Verfahren nicht ersichtlich sind.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1 Der XXXX geborene Kläger nahm zum Sommersemester XXXX ein Studium in der Fachrichtung Soziologie an der A-Universität in B-Stadt auf. Hierfür wurde ihm für die Bewilligungszeiträume April XXXX bis März XXXX und April XXXX bis März XXXX mit Bescheid vom … Ausbildungsförderung bewilligt. Der Bescheid wies als Ende der Förderungshöchstdauer den Monat September XXXX aus, während in den früheren Bescheiden der Monat März XXXX als Ende der Förderungshöchstdauer genannt worden war.

2 Dagegen erhob der Kläger Widerspruch und wandte sich gegen das Ende der Förderungshöchstdauer mit dem Monat XXXX. Er hielt das vorher in den Bescheiden enthaltene Datum März XXXX für richtig.

3 Den Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom … als unzulässig zurück. Zur Begründung ist dort ausgeführt: Widerspruch könne nur gegen einen Verwaltungsakt erhoben werden. Bei der Widergabe der Förderungshöchstdauer handele es sich aber nicht um eine Regelung der Behörde, die notwendige Voraussetzung für einen Verwaltungsakt sei, sondern um einen Hinweis auf die Rechtslage, die die Behörde nach § 50 Abs. 2 Satz 4 BAföG vorzunehmen habe. Das Ende der Förderungshöchstdauer könne jedermann aus einer Rechtsvorschrift, nämlich der Verordnung über die Förderungshöchstdauer für den Besuch von höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen, selbst ermitteln. Dort seien fixe Semesterzahlen genannt, so dass es einer weiteren Konkretisierung durch die Behörde nicht bedürfe. Die Förderungshöchstdauer sei im übrigen auch korrekt entsprechend den Bestimmungen der Verordnung angegeben worden.

4 Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am …. (durch Niederlegung, Postzustellungsurkunde Blatt 243 der Behördenakte) zugestellt. Dagegen richtet sich die am 22.06.1999 erhobene Klage, mit der der Kläger eine entsprechende Korrektur in dem Bescheid vom … des Endes der Förderungshöchstdauer auf März XXXX - so wie es in allen vorangegangenen Bescheiden angegeben gewesen sei - erreichen will.

5 Der Kläger beantragt,

6 unter Aufhebung des Bescheides vom … und des Widerspruchsbescheides vom … den Beklagten zu verpflichten, das Ende der Förderungshöchstdauer von September XXXX auf März XXXX in dem Bescheid vom … sowie in allen folgenden Bescheiden festzusetzen.

7 Die Beklagte beantragt,

8 die Klage abzuweisen.

9 Sie verweist zur Begründung auf die Gründe in dem Widerspruchsbescheid. Ergänzend weist sie darauf hin, dass mit dem Bescheid vom …, mit dem der Hinweis auf die Förderungshöchstdauer berichtigt wurde (auf September XXXX) für den Bewilligungszeitraum April XXXX bis März XXXX Förderungsleistungen in Höhe des Bedarfssatzes bewilligt worden seien. Ob nach Ablauf des folgenden sechsmonatigen Bewilligungszeitraums noch für die Zeit ab Oktober XXXX Förderungsleistungen erbracht werden könnten, erscheine im Hinblick auf die rechtzeitige Vorlage der Bescheinigung nach § 48 BAföG und § 15 Abs. 3a BAföG denkbar. Hierüber könne aber erst entschieden werden, wenn der Kläger zu dieser Zeit die Examensphase seines Studiums erreicht habe.

10 Die Behördenakten (Band 1, Blatt 1 bis 135/4 und Band 2, Blatt 136 bis 243) sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

11 Die Kammer hat den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter mit Beschluss vom 20.11.2000 zur Entscheidung übertragen.

Entscheidungsgründe

12 Soweit man die Klage als Verpflichtungsklage auffasst, ist sie unzulässig. Mit einer Verpflichtungsklage kann die Verurteilung des Beklagten zum Erlass eines abgelehnten Verwaltungsaktes begehrt werden (§ 42 Abs. 1 VwGO). Bei der Angabe des Endes der Förderungshöchstdauer in den Bescheiden des Studentenwerks (Feld 18) handelt es sich nicht um eine Einzelfall-Regelung der Behörde, so dass der Bescheid insoweit kein Verwaltungsakt ist. Die Angabe stellt lediglich einen Hinweis auf die durch die Verordnung selbst getroffene Festsetzung dar. Eine Umsetzung bzw. Konkretisierung durch eine Behörde der Verwaltung bedarf es insoweit nicht.

13 Der Kläger könnte also auch durch eine anderweitige Festsetzung in dem Bescheid nichts Positives für sich erreichen, weil in jedem Falle die in der Förderungshöchstdauer-Verordnung angegebene Semesterzahl für ihn bindend wäre.

14 Soweit man die Klage entgegen dem insoweit klaren Antrag in der mündlichen Verhandlung als (allgemeine) Leistungsklage verstehen würde mit dem Ziel einer Attestierung eines anderen Datums in dem Feld 18 der Formular-Bescheide des Amtes für Ausbildungsförderung, müsste die Klage ebenfalls scheitern, weil - unbeschadet der Rechtsfrage, ob ein Attestierungsbedürfnis besteht -, eine Attestierung jedenfalls nur entsprechend der Rechtslage, nämlich der Förderungshöchstdauer-Verordnung, rechtmäßig wäre. Auch in diesem Falle käme der Kläger nicht zu seinem mit der Klage erstrebten Ergebnis. Das gilt im übrigen für die noch mögliche Form der Feststellungsklage.

15 Sachliche Gründe für ein Abweichen von den Festsetzungen der Verordnung sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

16 Wegen der Angaben im einzelnen zur Rechtslage wird auf die Ausführungen in dem Widerspruchsbescheid vom … zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen (§ 117 Abs. 5 VwGO).

17 Als unterlegener Teil hat der Kläger die Verfahrenskosten zu tragen (§ 154 Abs.1 VwGO); Gerichtskosten werden jedoch in Verfahren auf Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz nicht erhoben (§ 188 Satz 2 VwGO). Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung und die Vollstreckungsabwehrbefugnis ist nach den §§ 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO geboten.

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