VG Frankfurt 1. Kammer, 2001-03-06, 1 E 2624/99

1 E 2624/99Verwaltungsgericht / 1. Kammer06.03.2001

Gesamter Gesetzestext

VG Frankfurt 1. Kammer — 1 E 2624/99 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2001-03-06

Aktenzeichen: 1 E 2624/99

ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2001:0306.1E2624.99.0A

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

Die Klagen werden abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1 Die Kläger sind kroatische Staatsangehörige. Die Klägerin zu 2) ist serbischer Volkszugehörigkeit. Die Klägerin reiste im Dezember 1991 und der Kläger im Januar 1992 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Aufgrund der damaligen erlassrechtlichen Lage erhielten die Kläger Duldungen.

2 Mit Verfügung vom 14.01.1994 drohte die Beklagte den Klägern die Abschiebung nach Kroatien für den Fall an, dass sie nicht bis zum 30.04.1994 die Bundesrepublik Deutschland verlassen haben. Mit Schreiben vom 19.02.1994 legten die Kläger hiergegen Widerspruch ein, den sie jedoch mit Schreiben vom 14.10.1995 zurücknahmen.

3 In der Folgezeit erhielten die Kläger wiederum Duldungen im Hinblick darauf, dass die Klägerin (damals noch Verlobte des Klägers) aus dem serbisch besetzten Gebiet Kroatiens stammt.

4 Mit Schriftsatz vom 19.12.1994 beantragten die Kläger die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.

5 Am 15.11.1996 schlossen die Kläger die Ehe.

6 Mit Verfügung vom 27.10.1997 lehnte die Beklagte den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab. Ein Anspruch aus § 17 AuslG bestehe nicht. Gründe für einen Familiennachzug gem. § 22 AuslG seien nicht vorgetragen. Auch nach den Bestimmungen der Arbeitsaufenthalte-Verordnung ergebe sich kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Die Zustellung der Verfügung erfolgte am 08.11.1997.

7 Mit Schriftsatz vom 12.11.1997, der Stadt Hanau zugegangen am 17.11.1997, legten die Kläger gegen die Verfügung Widerspruch ein.

8 Mit Widerspruchsbescheid vom 11.08.1999 wies das Regierungspräsidium Darmstadt den Widerspruch zurück. Ein Anspruch resultiere weder aus den §§ 17, 18 AuslG noch nach § 22 AuslG. Auch aus § 10 i. V. m. der Arbeitsaufenthalte-Verordnung könne sich ein Anspruch nicht ergeben. Ferner sei auch der vom Kläger vorgetragene Umstand einer Desertion nicht geeignet, für ihn ein Aufenthaltsrecht zu begründen. Sonstige Gesichtspunkte, die geeignet seien, ein Aufenthaltsrecht zu begründen, seien nicht erkennbar.

9 Mit Schriftsatz vom 25.08.1999, dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main zugegangen am 30.08.1999, haben die Kläger Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiter verfolgen. Die Kläger hielten sich bereits seit dem Jahre 1992 im Bundesgebiet auf. Sie seien auch nicht auf öffentliche Zuwendungen angewiesen gewesen. Ferner sei auf die Probleme aus einer gemischt-ethnischen Beziehung hinzuweisen. Auch ergebe sich ein Anspruch nach der Altfallregelung von 1999. Mit der bevorstehenden Geburt eines Kindes der Kläger sei zu rechnen, und hiermit würden sie in jedem Falle unter die Altfallregelung fallen. Darüber hinaus bestünden verwandtschaftliche Bindungen.

10 Die Kläger beantragen,

11 unter Aufhebung der Verfügung vom 27.10.1997 i. d. F. des Widerspruchsbescheides vom 11.08.1999 die Beklagte zu verpflichten, Aufenthaltserlaubnisse zu erteilen.

12 Die Beklagte beantragt,

13 die Klage abzuweisen.

14 Sie verweist auf die angegriffene Verfügung in der Gestalt des Widerspruchsbescheides.

15 Ein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung nach dem sogenannten Härtefallerlass sei mit Verfügung vom 06.03.2000 versagt worden. Ausweislich der Behördenakte ist ein Widerspruchsbescheid in dieser Sache noch nicht ergangen. Dies wurde von den Beteiligten im Rahmen der mündlichen Verhandlung bestätigt.

16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt der vorgelegten Behördenakten (zwei Hefter) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

17 Die als Verpflichtungsklage statthafte und auch im übrigen zulässige Klage ist unbegründet. Die Ablehnung der von den Klägern begehrten Aufenthaltsgenehmigung ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO.

18 Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis kann sich weder aus den Normen zur Familienzusammenführung (§ 18 i. V. m. § 17 AuslG, § 22 AuslG) noch aus dem Bereich einer Aufenthaltsgenehmigung zur Arbeitsaufnahme (§ 10 AuslG i. V. m. der Arbeitsaufenthalte-Verordnung) ergeben. Dies ist offensichtlich und insoweit kann auf die Ausführungen im Rahmen des angegriffenen Bescheides bzw. des Widerspruchsbescheides verwiesen werden.

19 Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis ergibt sich ferner nicht etwa aus § 30 Abs. 2 AuslG. Zum einen halten sich die Kläger nicht rechtmäßig, sondern lediglich geduldet im Bundesgebiet auf und zum anderen dürften sie nicht mit einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet rechnen, so dass die Dauer des bisherigen Aufenthalts nicht als dringender humanitärer Grund anzusehen ist.

20 Ein Anspruch ergibt sich ferner nicht etwa aus § 30 Abs. 3 AuslG. Unabhängig davon, dass die Kläger bereits von Gesetzes wegen ausreisepflichtig sind und ihre Ausreisepflicht nicht erst durch den Erlass eines Verwaltungsaktes herbeigeführt wurde, liegen jedenfalls die Voraussetzungen des § 55 Abs. 2 für eine Duldung nicht vor. Die Abschiebung der Kläger ist weder aus rechtlichen noch aus tatsächlichen Gründen unmöglich und soll auch nicht nach § 53 Abs. 6 AuslG oder § 54 AuslG ausgesetzt werden. Eine Anordnung der obersten Landesbehörde i. S. v. § 54 AuslG liegt in Bezug auf Bürgerkriegsflüchtlinge aus Kroatien gerade nicht mehr vor. Auch würden die Kläger nicht etwa im Falle einer Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.10.1995, 9 C 9/95, NVwZ 1996, S. 199). In Kroatien findet mittlerweile weder eine unmittelbare noch eine mittelbare staatliche Verfolgung bestimmter Personengruppen wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen überzeugung mit Gefahr für Leib und Leben oder Beschränkungen der persönlichen Freiheit statt. Insbesondere für serbische Volkszugehörige besteht in Kroatien derzeit keine Gefahr mehr für Leib oder Leben. Bereits am 26.06.1998 hat die kroatische Regierung ein Programm beschlossen, das die Rückkehr aller Flüchtlinge und Vertriebenen, die das wünschen, in ihre angestammten Wohngebiete ermöglichen soll. Nach anfänglichen Schwierigkeiten bei der Rückkehr von Serben, die von kroatischen Flüchtlingen aus Bosnien, die sich in dieser Region inzwischen angesiedelt hatten, bedroht wurden, hat sich die Lage inzwischen entspannt. Zudem ist eine Rückkehr landesweit zu sehen, und insoweit unterscheidet sich die Lebenssituation der serbischen Bevölkerung in den Teilen Kroatiens, die nicht serbisch kontrolliert waren, kaum von der ihrer kroatischen Nachbarn. Was die vom Kläger vorgetragene Desertion aus der kroatischen Armee anbelangt, so ist darauf zu verweisen, dass nach dem Amnestiegesetz vom 20. September 1996 die strafrechtliche Ahndung von Taten eingestellt ist, die zwischen dem 17. August 1990 und dem 23. August 1996 begangen wurden und im Zusammenhang mit den bewaffneten Konflikten stehen. Hierunter fallen nach Auffassung des kroatischen Justizministeriums auch Fahnenfluchtdelikte.

21 Weitere Anspruchsgrundlagen sind nicht erkennbar.

22 Was den Vortrag zu einem Anspruch aus der sogenannten Altfallregelung anbelangt, so ist darauf zu verweisen, dass insoweit unter dem 08.03.2000 eine ablehnende Verfügung ergangen ist, hiergegen Widerspruch eingelegt wurde und über diesen Widerspruch ausweislich der Behördenakte noch nicht entschieden ist. Vor dem Hintergrund dessen ist davon auszugehen, dass dieser Teil nicht Klagegegenstand ist, insoweit die Klage auch bereits unzulässig wäre, weil das Vorverfahren noch nicht abgeschlossen ist. Zur Vermeidung weiteren Rechtsstreits weist das Gericht allerdings darauf hin, dass die Kläger offensichtlich aus dem sogenannten Altfallerlass keinen Anspruch herleiten können, da sie bereits nicht zu den im Erlass begünstigten Ausländergruppen zählen. Ausweislich des Wortlautes ist der Kreis der begünstigten Ausländer ausschließlich der von Asylbewerberfamilien und abgelehnten Vertriebenenbewerbern. Zu beiden Gruppen gehören die Kläger mit ihrem mittlerweile geborenen Kind nicht. Ferner ist darauf zu verweisen, dass eine Anordnung der obersten Landesbehörde nach § 32 AuslG selbst für die von ihr begünstigten Ausländer keine unmittelbaren Rechtsansprüche auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis begründet und diese lediglich Anspruch auf Gleichbehandlung nach Maßgabe der von der obersten Landesbehörde gebilligten praktischen Anwendung der Anordnung haben (vgl. Urt. des BVerwG v. 19.09.2000, 1 C 19/99, NVwZ 2001, S. 210).

23 Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen, da sie unterlegen sind.

24 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

25 Rechtsmittelbelehrung...

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