VG Frankfurt 9. Kammer, 2001-03-05, 9 G 514/01

9 G 514/01Verwaltungsgericht / Chamber 905.03.2001

Regest

Kein Anordnungsgrund bei Ablehnung eines Versetzungsantrags und Auswahl eines anderen Bewerbers ohne Berücksichtigung des Leistungsprinzips.

Gesamter Gesetzestext

VG Frankfurt 9. Kammer — 9 G 514/01 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2001-03-05

Aktenzeichen: 9 G 514/01

ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2001:0305.9G514.01.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Leitsatz

Kein Anordnungsgrund bei Ablehnung eines Versetzungsantrags und Auswahl eines anderen Bewerbers ohne Berücksichtigung des Leistungsprinzips.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.000,00 DM festgesetzt.

Gründe

1 Das Begehren des Antragstellers, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, den bei der Bundesgrenzschutzinspektion Gießen zu besetzenden Dienstposten der Besoldungsgruppe A 8/9 m, lf. Nr. m 4421 der Stellenausschreibung, solange nicht mit einem Mitbewerber zu besetzen, bis über den Anspruch des Antragstellers auf Übertragung dieses Dienstpostens endgültig entschieden wurde, bleibt ohne Erfolg, da schon ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht ist. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO setzt i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO voraus, dass die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung glaubhaft gemacht ist. Dies wiederum bedeutet, dass dem Antragsteller unzumutbare Nachteile gerade dadurch entstehen müssen, dass über sein Begehren nicht sofort, sondern erst im Rahmen eines ordnungsgemäßen Hauptsacheverfahrens, hier einer Verpflichtungsklage auf Versetzung, entschieden worden ist. Derartige Nachteile sind vorliegend nicht erkennbar. Die Antragsgegnerin beabsichtigt, die vom Antragsteller für sich in Anspruch genommene Stelle bei der Bundesgrenzschutzinspektion Gießen im Wege der Versetzung mit einem anderen Beamten zu besetzen. Bei der Stelle handelt es sich, das einschlägige Vorbringen des Antragstellers wie auch der Antragsgegnerin im Gerichtsverfahren zugrunde gelegt, nicht um eine Beförderungsstelle, noch will der Antragsteller sich auf einen im Vergleich zu seinem bisherigen Dienstposten höherwertigen Dienstposten zwecks späterer Beförderung bewähren. Nur für derartige Fälle ist in der Rechtsprechung der Kammer wie auch des Hess.VGH anerkannt, dass einem erfolglos gebliebenen Bewerber um eine derartige Stelle, selbst wenn sie im Wege der Versetzung vergeben werden soll, ein Anordnungsgrund zuerkannt werden kann, um damit das Entstehen von Bewährungsvorteilen auf der für die Beförderung in Betracht kommenden Stelle durch einen Konkurrenten zu verhindern. Um derartige Vorteile für den zur Besetzung der Stelle ausgewählten Beamten geht es vorliegend jedoch nicht, da die Antragsgegnerin gerade keine Beförderung vorbereitet, sondern lediglich amtsgleiche Versetzungen vornehmen will. Davon geht auch der Antragsteller selbst aus. Damit kann der Beamte, der die ausgeschriebene Stelle entgegen dem Willen des Antragstellers im Wege der Versetzung erhalten soll, durch eine solche Maßnahme keinen Bewährungsvorsprung im Verhältnis zum Antragsteller selbst erwerben, werden doch der Antragsteller wie der für die Stelle ausgewählte Beamte amtsgleich verwendet und können somit nach gleichen Maßstäben im Hinblick auf ihre künftige berufliche Fortentwicklung beurteilt werden. Unter diesen Voraussetzungen ist nicht erkennbar, wieso dem Antragsteller unzumutbare Nachteile gerade dadurch entstehen sollten, dass über seinen Anspruch auf Übertragung der ausgeschriebenen Stelle im Wege der Versetzung derzeit negativ entschieden wurde und die Stelle gleichzeitig einem anderen Beamten übertragen werden soll. Eine solche Maßnahme kann künftig rückgängig gemacht werden, da durch die Versetzung in ein anderes Amt der entsprechende Beamte weder eine Anwartschaft noch ein sonstiges Recht auf die entsprechende Stelle oder das übertragene Amt erwirbt. Ein Beamter muss vielmehr in den Grenzen seines statusrechtlichen Amtes grundsätzlich eine Beschäftigung an jeder Dienststelle seines Dienstherrn hinnehmen und ist insoweit weder vor Versetzungen noch Umsetzungen geschützt. Aus dem gleichen Grunde ergibt sich, dass auch der Antragsteller grundsätzlich keinen Anspruch darauf hat, bei einer bestimmten Behörde verwendet zu werden oder dort ein Amt zu erhalten. Es liegt vielmehr grundsätzlich im Ermessen der Antragsgegnerin in welcher Weise sie von ihren Personalführungsbefugnissen im Rahmen der §§ 26 f. BBG Gebrauch macht, soweit nicht Bestimmungen der BLV ermessensbeschränkende Regelungen enthalten. Selbst wenn hier bei der Vergabe des in Gießen zu besetzenden Amtes im Wege der Versetzung die Vorschrift des § 1 Abs. 1 BLV nicht oder nicht ausreichend beachtet worden sein sollte, die auch für Dienstpostenbesetzungen die Beachtung des Leistungsprinzips vorschreibt, kann sich daraus gleichwohl kein Anordnungsgrund ergeben, insbesondere kann der Antragsteller allein wegen eines derartigen Rechtsverstoßes nicht verlangen, dass die von der Antragsgegnerin beabsichtigte Versetzungsmaßnahme solange unterbleibt, bis über den Versetzungsantrag des Antragstellers erneut entschieden wurde. Der Antragsteller muss sich vielmehr insoweit darauf verweisen lassen, im Falle eines Erfolgs seines Verpflichtungsbegehrens im Hauptsacheverfahren die Antragsgegnerin zur Rückgängigmachung der dem Vollzug seiner Versetzung entgegenstehenden Personalmaßnahmen zu verweisen, sollte allein dadurch seinem Versetzungsbegehren in der Zukunft Rechnung getragen werden können.

2 Der Antragsteller hat auch keine Gründe geltend gemacht, die ihm die Verweisung auf das Hauptsacheverfahren im übrigen unzumutbar machen könnten. Im wesentlichen verweist er darauf, eine Rückversetzungsoption zu besitzen, da ihm eine entsprechende Personalmaßnahme anlässlich der seinerzeitigen Versetzung in das Rhein-Main-Gebiet zugesagt worden sei. Selbst wenn eine solche Option noch Gültigkeit hätte, was die Antragsgegnerin mit vertretbaren Erwägungen in Abrede stellt, so kann sich daraus gleichwohl kein Anordnungsgrund ergeben, der einen erheblichen Eingriff in die grundsätzlich der Antragsgegnerin zustehenden Personalleitungsbefugnisse im vorliegenden Fall rechtfertigen könnte.

3 Nach alledem kommt es nicht darauf an, ob der Antragsteller auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat. Gegen ihn spricht immerhin, dass die von ihm in Anspruch genommene Rückkehroption aufgrund späterer Veränderungen im Bereich der Bundesgrenzschutzverwaltung ihre maßgebliche Geschäftsgrundlage verloren haben könnte, zumal es sich nicht um eine wirkliche Zusage entsprechend der Form des § 38 VwVfG handelt, so dass die Antragsgegnerin zur Beachtung der Rückkehroption allenfalls im Rahmen der ihr obliegenden Fürsorgepflicht (§ 79 BBG) gehalten ist. Die Konkretisierung der Fürsorgepflicht liegt jedoch im Ermessen des Dienstherrn, so dass er innerhalb dieses Rahmens wie seines Versetzungsermessens überhaupt auch andere Aspekte sachgerecht berücksichtigen kann, was dazu führen kann, dass die Bindungsqualität einer Rückkehroption im Hinblick auf zwischenzeitlich eingetretene wesentliche Veränderungen in der Organisations- und Personalstruktur erheblich schwindet. Genau dies nimmt die Antragsgegnerin vorliegend auch für sich in Anspruch, was mehr für sich hat als die vom Antragsteller geltend gemachte Ermessensbindung aufgrund der 1992 erteilten Rückkehroption. Folglich spricht auch wenig dafür, dass dem Antragsteller im Rahmen des Hauptsacheverfahrens ein Versetzungsanspruch überhaupt zuerkannt werden könnte. Allenfalls mag ein Anspruch auf Neubescheidung in Betracht kommen, wofür jedoch nach Lage der Dinge gegenwärtig ebenfalls wenig spricht. Allenfalls könnte der Antragsteller für sich die Beachtung des § 1 BLV reklamieren, was er jedoch bislang nicht einmal im Eilverfahren getan hat. Auch aus diesem Grunde erscheint es daher gegenwärtig nicht angemessen, der Antragsgegnerin den Vollzug der von ihr beabsichtigten Versetzungsmaßnahme allein deshalb zu untersagen, weil dem Antragsteller möglicherweise ein Anspruch auf Neubescheidung im Hinblick auf einen Aspekt zukommen könnte, den er für sich überhaupt nicht in Anspruch nimmt.

4 Da der Antragsteller unterliegt, hat er gem. § 154 Abs. 1 VwGO die Verfahrenskosten zu tragen.

5 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 S. 2 GKG. Im Hinblick auf die Vorläufigkeit der begehrten Entscheidung ist die Hälfte des gesetzlichen Regelstreitwertes anzusetzen.

Permalink

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.