VG Frankfurt 1. Kammer, 2001-02-07, 1 E 210/00

1 E 210/00Verwaltungsgericht / 1. Kammer07.02.2001

Regest

Der Poststempel auf einer Briefsendung beweist nicht, dass der Brief nicht schon wesentlich früher durch Einwurf in den Briefkasten zur Post gegeben worden sein

Gesamter Gesetzestext

VG Frankfurt 1. Kammer — 1 E 210/00 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2001-02-07

Aktenzeichen: 1 E 210/00

ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2001:0207.1E210.00.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

Der Poststempel auf einer Briefsendung beweist nicht, dass der Brief nicht schon wesentlich früher durch Einwurf in den Briefkasten zur Post gegeben worden sein

Tenor

  1. Der Bescheid der Beklagten vom 21.07.1999 und der Widerspruchsbescheid vom 13.12.1999 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger einen Zuschuss für eine Existenzgründungsberatung in Höhe von 2.500,00 DM zu gewähren.

  2. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.

  3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn der Kläger nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1 Der Kläger stellte unter dem 26.05.1999 einen Antrag für einen Zuschuss zu einer Unternehmensberatung nach Maßgabe der Richtlinien des Bundesministeriums für Wirtschaft über die Förderung von Unternehmensberatungen für kleine und mittlere Unternehmen vom 26.06.1997 (BAnz. 1997 S. 8745 - im Folgenden: RL) für eine Existenzgründungsberatung, die im Jahre 1998 begonnen wurde. Diesen Antrag ließ er durch das Büro seiner Steuerberaterin an die zuständige Leitstelle, die Fördergesellschaft des A. mbH in B. schicken. Dem Antrag war unstreitig die Rechnung der Unternehmensberaterin und der Beratungsbericht beigefügt. Der Briefumschlag enthält den Abdruck des Freistemplers vom 28.05.1999 und den Poststempel des Briefzentrums 48 vom 04.06.1999. Ausweislich der Behördenakten ist der Antrag dort mit dem Eingangsstempel vom 07.06.1999 versehen worden.

2 Mit Schreiben vom 10.06.1999 wies die Leitstelle den Kläger darauf hin, dass der Antrag verspätet, nämlich nach dem 31.05.1999 gestellt worden sei und deshalb erfolglos bleiben müsse. Wörtlich heißt es in diesem Schreiben:

3 "Antragsunterlagen für Beratungen, die im Jahre 1998 begannen, mussten der Leitstelle bis spätestens 31.05.1999 vollständig vorliegen. Ihre Antragsunterlagen wurden uns am 07.06.1999 zugestellt. Eine fristgerechte Antragstellung ist damit nicht erfolgt."

4 Zu diesem Schreiben ließ der Kläger durch seine Steuerberaterin unter dem 24.06.1999 Stellung nehmen und darauf hinweisen, dass die Briefsendung ausweislich des Postausgangsbuchs der Steuerberaterin am 28.05.1999 zur Post gegeben worden sei und sich der verspätete Eingang nicht erklären lasse.

5 Mit Bescheid vom 21.07.1999 lehnte die Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, dass er verspätet gestellt worden sei und zudem nicht alle erforderlichen Unterlagen beigelegen hätten. Der Zahlungsnachweis habe gefehlt. Gegen diesen als Einschreiben am 22.07.1999 zur Post gegebenen Bescheid erhob der Kläger am 19.08.1999 Widerspruch, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13.12.1999, abgesandt als Einschreiben am 13.12.1999 zurückwies. Am 14.01.2000 hat der Kläger Klage erhoben.

6 Der Kläger trägt vor, dass die Antragsunterlagen vollständig gewesen seien. Insoweit bezieht er sich auf eine Eidesstattliche Versicherung der Büroangestellten seiner Steuerberaterin vom 14.01.2000, wonach sie den Antrag gefertigt und "zusammen mit allen Unterlagen, mithin auch mit dem Nachweis der Zahlung der Beratungsgebühr, in einen Briefumschlag gelegt", freigestempelt und abgesandt habe. Vorsorglich fügte er der Klageschrift noch die Fotokopie des Überweisungsauftrags unter Hinweis darauf bei, dass damit "die Zahlung der Beratungsgebühren nachgewiesen ist." Mit Schriftsatz vom 26.06.2000 ließ er "rein vorsorglich" die Kopie des Kontoauszuges vorlegen, aus dem sich die Belastung seines Kontos mit dem Beraterhonorar am 16.03.1999 ergibt.

7 Der Kläger erklärt sich das Fehlen des Zahlungsnachweises in der Behördenakte damit, dass dieses Dokument nach Eingang bei der Leitstelle verloren gegangen sei. Als Indiz dafür beruft er sich auf den Prüfungsvermerk der Leitstelle, in dem zwar der fristgerechte Eingang durch ein maschinenschriftliches "x" in der entsprechenden Rubrik verneint worden sei, das Fehlen des Zahlungsnachweises aber durch handschriftlichen Eintrag eines roten "x" in die entsprechende Rubrik verneint worden sei.

8 Was den Zeitpunkt des Eingangs angeht, so bestreitet der Kläger die Verspätung nicht. Er macht jedoch geltend, einen Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu haben, weil er die Verspätung nicht verschuldet habe. Unter Berufung auf die oben erwähnte Eidesstattliche Versicherung der Büroangestellten der Steuerberaterin macht er geltend, dass der Brief am 28.05.1999 zur Post gegeben worden sei. Er hätte deshalb davon ausgehen können, dass der Brief den Empfänger noch bis zum 31.05.1999 erreicht. Den Poststempel vom 04.06.1999 könne er sich nicht erklären.

9 Der Kläger beantragt,

den Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 21.07.1999 und den Widerspruchsbescheid vom 13.12.1999 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger einen Zuschuss zur Existenzgründungsberatung in Höhe von 2.500,00 DM zu gewähren.

10 Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

11 Die Beklagte hält daran fest, dass der Antrag verspätet eingegangen ist und im Übrigen auch unvollständig war, weil der Zahlungsnachweis gefehlt habe.

12 Mit Beschluss vom 21.11.2000 hat die Kammer den Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.

13 Das Gericht hat neben der Gerichtsakte einen Hefter Behördenakten zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.

14 Aufgrund des Beschlusses vom 04.12.2000 hat das Gericht Beweis erhoben über die Frage, ob der Originalkontoauszug vom 16.03.1999 des Kontos C. bei der Stadtsparkasse D. Konto-Nr. ##### in einem an die Fördergesellschaft des A. mbh in B. adressierten Briefumschlag am 28.05.1999 zur Post eingeliefert wurde durch Vernehmung der Frau R., E-Straße 15 in F. als Zeugin. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 07.02.2001 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

15 Die zulässige Klage ist begründet. Die Ablehnung des Zuschusses ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat einen Anspruch auf die Bewilligung des Zuschusses für die Existenzgründungsberatung in Höhe von 2.500,00 DM.

16 Allerdings beruht dieser Anspruch nicht auf einer gesetzlichen Anspruchsgrundlage, denn die Gewährung von Zuschüssen zur Förderung von Unternehmensberatungen ist gesetzlich nicht geregelt. Es gibt insoweit nur einen Haushaltstitel, der die Behörde ermächtigt, nach Maßgabe von Richtlinien, die das Bundeswirtschaftsministerium aufstellen kann, öffentliche Gelder auszukehren. Die Vergabe der Zuwendung steht damit im Ermessen der Behörde, wobei der Ermessensspielraum allerdings durch die Richtlinie inhaltlich beschränkt wird. Die Richtlinien selbst sind zwar keine Rechtsnormen. Sie begründen weder Rechte noch Pflichten. Es handelt sich um reine Verwaltungsvorschriften, die nur innerdienstliche Wirkung im Verhältnis der beteiligten Behörden untereinander haben. Von rechtlicher Bedeutung sind die Richtlinien deshalb nur in dem Umfang, wie durch ihre faktische Anwendung Gleichbehandlungsansprüche nach Art. 3 GG ausgelöst werden.

17 Der Kläger kann sich auf den Gleichbehandlungsgrundsatz berufen. Ausweislich des Prüfungsvermerks der Leitstelle vom 15.07.1999 hat der Kläger nämlich bis auf die noch zu behandelnden Umstände alle Voraussetzungen erfüllt, die nach den Richtlinien zur Gewährung des Zuschusses zu erfüllen sind und nach der Verwaltungspraxis der Beklagten regelmäßig auch zur Bewilligung des Zuschusses führen. Unstreitig scheitert die Bewilligung auch nicht daran, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung die zur Verfügung stehenden Mittel bereits erschöpft gewesen wären.

18 Die Beklagte kann den Zuschuss nicht mit der Begründung ablehnen, dass der Kläger entgegen Nr. 6.2 der Richtlinien den Antrag nicht spätestens bis zum 31. Mai 1999 unter Beifügung eines Kontoauszuges gestellt habe.

19 Zwar ist der Antrag unstreitig nach dem 31.05.1999 bei der zuständigen Leitstelle eingegangen. Das ergibt sich schon daraus, dass das zuständige Postamt noch am 04.06.1999 auf der Briefsendung einen Poststempel anbringen konnte. Es ist jedoch gerichtsbekannt, dass die Beklagte in ständiger Verwaltungspraxis im Falle von verspäteten Anträgen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Maßgabe des § 32 VwVfG gewährt. An diese Verwaltungspraxis ist sie auch im vorliegenden Fall gebunden. Der Wiedereinsetzung steht auch nicht entgegen, dass der Kläger oder die für ihn tätigen Personen die Verspätung verschuldet hätten. Aufgrund der Beweisaufnahme steht vielmehr fest, dass die Zeugin R als Büroangestellte der Steuerberaterin und Unternehmensberaterin des Klägers den Antrag am 28.05.1999 zur Post gegeben hat. Nach normalem Postlauf durfte sie damit rechnen, dass die Sendung noch bis zum 31.05.1999 bei der Leitstelle eingeht. Gegen die Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin und die Glaubwürdigkeit ihrer Person bestehen keine Bedenken. Die Zeugin hat sehr detailliert und realitätsnah die Umstände geschildert, unter denen sie seinerzeit die Briefsendung zur Post gegeben hat. Danach ist davon auszugehen, dass die Zeugin am 28.05.1999 den Antrag kuvertiert, mit dem Freistempler frankiert, in einen roten Freistemplerumschlag gesteckt und diesen dann in den Briefkasten geworfen hat. Dem steht der Umstand nicht entgegen, dass sich auf der Briefsendung neben dem Freistempler vom 28.05.1999 auch der Poststempel vom 04.06.1999 befindet. Wie der Einzelrichter der 1. Kammer dieses Gerichts mit Urteil vom 11.03.1999 (1 E 1799/96) entschieden und der Hessische Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 28.07.1999 über die Ablehnung des Antrages auf Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil festgestellt haben, beweist der Poststempel nicht, dass die Postsendung selbst erst am Tag des Poststempels in den Briefkasten geworfen worden ist. Vielmehr ist es nicht ausgeschlossen, dass die Briefsendung bei der Leerung des Briefkastens hängen geblieben ist und deshalb erst später aus dem Briefkasten geholt wurde. Ebenso ist möglich, dass die Briefsendung zwar bei der nächsten Leerung dem Briefkasten entnommen wurde, dann aber beim Postamt liegen geblieben ist. In derartigen Fällen ist es üblich, dass die Post die Sendung mit einem aktuellen Poststempel versieht, sobald der Brief weitergeleitet wird.

20 Die Beklagte kann den Zuschuss auch nicht mit der Begründung verweigern, dass die Antragsunterlagen nicht vollständig gewesen seien und insbesondere der Zahlungsnachweis durch eine Kopie des Kontoauszuges gefehlt hätte. Auch insoweit steht aufgrund der Beweisaufnahme fest, dass die Bedingungen für die Gewährung des Zuschusses erfüllt waren. Die Zeugin R hat nämlich glaubhaft bekundet, dass sie den Kontoauszug den Antragsunterlagen beigefügt hat. Diese Aussage ist insbesondere auch deshalb glaubhaft, weil die Zeugin bekunden konnte, in einem Antragsverfahren, für das am selben Tag die Antragsunterlagen zur Post gegeben werden mussten, gerade der Zahlungsnachweis durch den Kontoauszug noch bis zum 28.05.1999 gefehlt hat, weshalb die Anträge überhaupt solange im Büro der Steuerberaterin liegen geblieben sind. Sie hat glaubhaft bekundet, dass sie gemäß der übernommenen Verantwortung die Anträge auf Vollständigkeit der Unterlagen überprüft hat und sie dann komplett kuvertiert hat.

21 Der Aussage der Zeugin steht nicht entgegen, dass der Zahlungsnachweis sich nicht in den Behördenakten befindet. Es bestehen nämlich erhebliche Bedenken gegen die ordnungsgemäße Führung dieser Akten und ihrer Vollständigkeit. Insoweit fällt bereits auf, dass die Akten nicht in der Reihenfolge paginiert sind, die dem zu erwartenden Anfall der einzelnen Aktenstücke entspricht. Zwar beginnt die Akte mit dem Antragsformular (Blatt 1 und 2). Darauf folgt auf Blatt 3 die Rechnung. Entgegen der Erwartung ist der Beratungsbericht aber erst ab Blatt 5 abgeheftet, während sich auf Blatt 4 das Anhörungsschreiben vom 10.06.1999 befindet. Hinzu kommt, dass nach Blatt 41 die Schriftstücke nicht mehr in der Reihenfolge der Paginierung abgeheftet sind.

22 Dafür, dass der Zahlungsbeleg erst im Bereich der Beklagten oder der Leitstelle verloren gegangen sein kann spricht auch der Umstand, dass der Prüfvermerk vom 15.07.1999 maschinenschriftlich nur den verspäteten Eingang festhält, nicht aber das Fehlen des Zahlungsbeleges. Das Vorhandensein des Beratungsberichtes ist ebenfalls maschinenschriftlich vermerkt. Dagegen ist das Vorhandensein der Rechnung und das Fehlen des Zahlungsbeleges handschriftlich nachgetragen. Offensichtlich wurde also die Vollständigkeit der Antragsunterlagen nicht zeitgleich geprüft.

23 Schließlich spricht für den Kläger auch der Umstand, dass die Leitstelle in ihrem Anhörungsschreiben vom 10.06.1999 mit keinem Wort das Fehlen von Unterlagen erwähnt, sondern stattdessen darauf hinweist, dass die Unterlagen vollständig bis 31.05.1999 vorzulegen waren und dann zum Ausdruck bringt, dass "ihre Antragsunterlagen" erst am 07.06.1999 eingegangen sind. Obwohl also die Vollständigkeit als Antragserfordernis thematisiert wird, wird die mangelnde Vollständigkeit in diesem Schreiben gerade nicht gerügt.

24 Die Aussage der Zeugin wird auch nicht dadurch widerlegt oder auch nur erschüttert, dass der Klageschrift als Nachweis der Zahlung nur die Kopie des Überweisungsauftrages beigefügt war, während der Klägervertreter erst in einem späteren Schriftsatz noch einmal die Kopie des Kontoauszuges vorgelegt hat. Wie der Prozessbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung hierzu bekundet hat, handelte es sich dabei um einen Irrtum des Bevollmächtigten selbst.

25 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

26 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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