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1 E 2353/99•VG Frankfurt 1. Kammer, 2001-01-29, 1 E 2353/99
1 E 2353/99Verwaltungsgericht / 1. Kammer29.01.2001
Die Parteien streiten um die Einordnung der Tätigkeit eines in die Qualifikationsgruppen der Anlage 13 SGB VI im Zusammenhang mit der Feststellung von im polnischen Bergbau erworbenen Rentenanwartschaften, die für die Gewährung von Anpassungsgeld an Arbeitnehmer des Steinkohlenbergbaus von Bedeutung sind.
Entscheidungsdatum: 2001-01-29
Aktenzeichen: 1 E 2353/99
ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2001:0129.1E2353.99.0A
Dokumenttyp: Urteil
Die Parteien streiten um die Einordnung der Tätigkeit eines in die Qualifikationsgruppen der Anlage 13 SGB VI im Zusammenhang mit der Feststellung von im polnischen Bergbau erworbenen Rentenanwartschaften, die für die Gewährung von Anpassungsgeld an Arbeitnehmer des Steinkohlenbergbaus von Bedeutung sind.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung vorläufig gegen Sicherheitsleistungen in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn die Beklagte nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1 Die Parteien streiten um die Einordnung der Tätigkeit eines nadgórnik in die Qualifikationsgruppen der Anlage 13 SGB VI im Zusammenhang mit der Feststellung von im polnischen Bergbau erworbenen Rentenanwartschaften, die für die Gewährung von Anpassungsgeld an Arbeitnehmer des Steinkohlenbergbaus von Bedeutung sind.
2 Der Kläger studierte an der Schlesischen Technischen Hochschule und erwarb dort am 26.03.1970 den Titel eines Bergbau-Diplomingenieurs. Ab 15.05.1970 fand er eine Beschäftigung im Steinkohlebergwerk A. Ausweislich einer von dieser Firma ausgestellten Bescheinigung war der Kläger dort in der Zeit
3 vom 15.05.1970 bis 31.01.1971 als stazysta pod ziemia ,
4 vom 01.02.1971 bis 30.04.1972 als nadgórnik im Abbau unter Tage
5 vom 01.05.1972 bis 30.09.1973 als sztygar zmianowy im Abbau unter Tage vom 01.10.1973 bis 07.01.1977 als sztygar zmianowy im Streb beschäftigt.
6 Im Jahre 1980 übersiedelte der Kläger nach Deutschland und war in der Folge im B. Steinkohlebergbau tätig.
7 Nachdem der Kläger aus Gründen, die nicht in seiner Person lagen, entlassen worden war, beantragte er bei der Beklagten unter dem 28.11.1997 Anpassungsgeld nach Maßgabe der Richtlinien des Bundesministeriums für Wirtschaft über die Gewährung von Anpassungsgeld an Arbeitnehmer des Steinkohlenbergbaus vom 13.10.1994 (BAnz Nr. 208 v. 04.11.1994 S. 11209). Mit endgültigem Bescheid vom 28.10.1998 setzte die Beklagte das monatliche Anpassungsgeld ab 01.07.1998 auf 2.708,12 DM fest. Den dagegen am 30.11.1998 erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14.06.1999 zurück. Am 07.07.1999 hat der Kläger vor dem Verwaltungsgericht Aachen Klage erhoben.
8 Der Kläger ist der Auffassung, ihm stehe ein um monatlich 90,-- DM höheres Anpassungsgeld zu. Die Beklagte gehe nämlich für die Zeit vom 11.02.1971 bis zum 30.04.1972 zu Unrecht davon aus, dass seine Berufstätigkeit nach Maßgabe der Anlage 13 SGB VI der Qualifikationsstufe 3 zuzuordnen sei. Richtigerweise müsse die
Tätigkeit der Qualifikationsstufe 1 zugeordnet werden. Insoweit beruft sich der Kläger auf eine Bescheinigung des polnischen Bergwerkbetriebes, aus der sich ergibt, das die Probezeit ( stazysta pod ziemia ) kein Bestandteil der Berufsausbildung darstelle, sondern eine notwendige Etappe des beruflichen Werdegangs eines Diplomingenieurs sei. Bei der Tätigkeit als nadgórnik (Steiger) und sztygar zmianowy (Schichtsteiger) handele es sich um eine Tätigkeit als Aufsichtsperson des unteren und mittleren Grades. Der Kläger habe also während des gesamten streitigen Zeitraums eine höherwertige Aufsichtsfunktion ausgeübt, die ein Hochschulstudium voraussetze und deshalb mit der Qualifikationsgruppe 3 (Facharbeiter/Meister) nicht angemessen bewertet sei.
9 Der Kläger beantragt sinngemäß,
10 den Bescheid der Beklagten vom 28.10.1998 und den Widerspruchsbescheid vom 14.06.1999 insoweit aufzuheben als dem Kläger darin ein weitergehendes Anpassungsgeld verweigert worden ist und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger ein weitergehendes Anpassungsgeld auf der Basis der Tatsache zu gewähren, dass der Kläger von Beginn seiner Berufstätigkeit an als Diplomingenieur tätig gewesen ist.
11 Die Beklagte beantragt,
12 die Klage abzuweisen.
13 Die Beklagte ist der Auffassung, dass es sich bei der Tätigkeit als nadgórnik , die der Kläger in der fraglichen Zeit ausgeübt habe, um diejenige eines Oberbergmanns und nicht um die eines Steigers bzw. Schichtsteigers (sztygar zmianowy ) gehandelt habe, für deren Tätigkeit typischerweise ein Diplomstudium vorausgesetzt werde. Der Kläger habe deshalb in den streitigen Zeiten keine seiner Ausbildung entsprechende Berufstätigkeit ausgeübt und sei deshalb zu Recht der Qualifikationsgruppe 3 zugeordnet worden.
14 Das Gericht hat Beweis erhoben über die Bedeutung des polnischen Begriffs " nadgórnik " durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Dipl.-Ing. C. Auf das Gutachten vom 18.08.2000 wird Bezug genommen. Die Parteien haben sich ausführlich zum Ergebnis der Beweisaufnahme geäußert. Auf die diesbezüglichen Schriftsätze und die diesen beigefügten Dokumente wird Bezug genommen
15 Mit Beschluss vom 31.08.2000 hat die Kammer den Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. In der mündlichen Verhandlung vom 27.09.2000, in der das Gericht auch einen Hefter Behördenakten zum Gegenstand bemacht hat, haben die Parteien auf eine weitere mündliche Verhandlung verzichtet und sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt.
16 Aufgrund des Einverständnisses der Parteien kann das Gericht gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne (weitere) mündliche Verhandlung entscheiden.
17 Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf ein höheres Anpassungsgeld.
18 Auf die Gewährung von Anpassungsgeld besteht kein gesetzlicher Anspruch. Die Vergabe beruht allein auf einem Haushaltstitel und auf den das Ermessen der Bewilligungsbehörde bindenden Richtlinien. Eine Rechtsverletzung durch Verweigerung eines höheren Anpassungsgeldes kommt deshalb nur dann in Betracht, wenn die Behörde den ihr noch offenstehenden Ermessensspielraum unter Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes oder des Willkürverbotes (Art. 3 GG) ausgeübt hat. Letzteres kommt in Betracht, wenn sie bei ihrer Einzelfallentscheidung die Vorgaben der Richtlinien missachtet hat. Davon kann indessen keine Rede sein.
19 Nach Nummer 4.1 RL richtet sich die Höhe des Anpassungsgeldes nach der Rentenanwartschaft des Arbeitnehmers im Zeitpunkt seiner Entlassung. Soweit sich aus den RL nichts anderes ergibt, sind dabei die Vorschriften aus dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch heranzuziehen, die sich auf Altersrenten beziehen. Die Beklagte wendet darüber hinaus in ständiger Praxis auch sonstige für die Rentenanwartschaften der Arbeitnehmer maßgeblichen rentenrechtlichen Vorschriften an.
20 Für Zeiten, die nach polnischem Rentenversicherungsrecht zu berücksichtigen sind, bestimmt Art. 2 des Gesetzes zu dem Abkommen vom 09. Oktober 1975 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Polen über Renten- und Unfallversicherung nebst der Vereinbarung hierzu vom 9.Oktober 1975 vom 12.03.1976 (BGBl. II S. 393), dass diese Zeiten in der deutschen Rentenversicherung anzuerkennen sind, und zwar nach Maßgabe des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes (FremdrentenG) vom 25. 02.1960 (BGBl. I S. 93). Nach dessen § 22, der hier in der Fassung des Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetzes vom 24.06.1993 (BGBl. I S. 1038, 1050) anwendbar ist, sind für diese Zeiten die Entgeltpunkte in Anwendung von
§ 256b Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz und Satz 8 SGB VI zu ermitteln.
21 Nach § 256b SGB VI werden für glaubhaft gemachte Pflichtbeitragszeiten nach dem 31.12.1949 zur Ermittlung von Entgeltpunkten als Beitragsbemessungsgrundlage für ein Kalenderjahr einer Vollzeitbeschäftigung die Durchschnittsverdienste berücksichtigt, die sich u.a. nach Einstufung der Beschäftigung in eine der in Anlage 13 des Gesetzes genannten Qualifikationsgruppen ergeben.
22 Die Beklagte hat die hier streitgegenständlichen Zeiten der Qualifikationsgruppe 3 der Anlage 13 zum SGB VI zugeordnet. Diese Gruppe betrifft Meister. Der Kläger begehrt die Einordnung in die Qualifikationsgruppe 1 (Hochschulabsolventen). Entscheidend für die Zuordnung ist nach Maßgabe der Anlage 13 jeweils nicht nur, dass die entsprechenden Qualifikationen erworben worden sind, sondern auch, dass eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt wurde.
23 Aus dem Gutachten des Sachverständigen ergibt sich, dass nadgórnik einen Fahrhauer oder Oberhauer bezeichnet. Dabei handelt es sich um den untersten Rang der Aufsichtspersonen unter Tage, die in der Regel aus dem Arbeiterstand in das Angestelltenverhältnis übernommen werden, wenn sie sich als Hauer, also als Bergmann, der den Staus eines Facharbeiters hat, in langjähriger Arbeit bewährt haben. Absolventen von Bergingenieur-Hochschulen fingen, wie der Sachverständige weiter mitteilt, in Polen häufig im Bergbau unter Tage als nadgórnik an, um unter der Aufsicht eines zuständigen Schichtsteigers in ihren Beruf praktisch eingeführt zu werden.
24 Danach steht fest, dass akademische Berufsanfänger im polnischen Steinkohlebergbau zunächst nicht ihrer Ausbildung gemäß eingesetzt wurden, sondern erst einmal eine vergleichsweise unterwertige Tätigkeit zu verrichten hatten, die ansonsten von bewährten und deshalb ins Angestelltenverhältnis aufgestiegenen Facharbeitern übernommen wurde. Das spricht dafür, dass die Einstufung dieser Tätigkeit in die Qualifikationsgruppe 3 zutreffend ist, wenn nicht gar, worauf die Beklagte hingewiesen hat, die Einstufung in die Qualifikationsgruppe 4 (Facharbeiter) zutreffend wäre.
25 Wenn der Kläger einwendet, die streitgegenständlichen Zeiten seien nicht der Berufsausbildung zuzuordnen, sondern nur Stufen auf einer Leiter einer akademischen Tätigkeit, so ist ersterem zuzustimmen, letzterem aber nicht. Die Tätigkeit als nadgórnik stellt nicht die unterste Stufe einer der akademischen Ausbildung angemessenen Tätigkeit dar, sondern eine Stufe zu einer solchen Tätigkeit. Etwas anderes ergibt sich insbesondere auch nicht aus §§ 15, 16 der von dem Kläger mit deutscher übersetzung vorgelegten Verordnung des Präsidenten des Ministerrates vom 01.08.1966 über die allgemeinen, wissenschaftlichen und beruflichen Voraussetzungen, denen Leitungs- und Aufsichtspersonen eines bergmännischen Betriebes entsprechen sollen (Gesetzblatt der Volksrepublik Polen Nr. 31 v. 09.08.1966, Pos. 185). Daraus ergibt sich nämlich entgegen der Auffassung des Klägers nicht, dass die Tätigkeit als nadgórnik eine akademische Ausbildung voraussetzt. Vielmehr ergibt sich aus § 16 Nr. 1c der Verordnung, dass für diese Tätigkeit das Zeugnis der Berufsgrundschule oder eines gleichwertigen Lehrgangs oder ein Meisterzeugnis ausreichte. In diesen Fällen musste allerdings noch eine mindestens fünfjährige praktische Tätigkeit im Bergbau hinzukommen, während für Hochschulabsolventen die Zeit der Berufspraxis gemäß § 16 Nr. 1 a der Verordnung nur ein halbes Jahr betrug. Die von dem Kläger vorgelegte Bescheinigung des Bergbau-Bezirksamtes in A. vom 30.03.1971 bestätigt, dass der Kläger die Qualifikation nach § 16 Nr. 1 a der Verordnung erworben und deshalb die Tätigkeit eines nadgórnik ausüben durfte. Daraus folgt aber nicht, dass es sich dabei um eine dem Hochschulabschluss entsprechende Tätigkeit handelte. Wie der Klägerbevollmächtigte in seinem letzten Schriftsatz vom 12.01.2001 selbst einräumen muss, konnte eine im Bergbau tätige Person auch ohne Hochschulabschluss nadgórnik werden. Wenn der Bevollmächtigte den weiteren Schluss zieht, dass ein Hochschulabsolvent nadgórnik werden musste, vermag das Gericht dem aus logischen Gründen nicht zu folgen. Vielmehr bleibt festzuhalten, dass man im polnischen Bergbau nadgórnik auch ohne Hochschulstudium werden konnte. Kandidaten mit Hochschulabschluss benötigten dafür nur ein kürzere Zeit praktischer Berufserfahrung. Daraus folgt aber nicht, dass es sich bei der Tätigkeit des nadgórnik um eine solche handelt, die einen Hochschulabschluss in der Regel vorausgesetzt hat. Das Gericht sieht vielmehr keinen Anlass zu Zweifeln an der Aussage des Sachverständigen, wonach es sich bei einem nadgórnik um eine Aufsichtsperson unter Tage handelt, die in der Regel aus dem Arbeiterstand rekrutiert wurde.
26 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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