VG Frankfurt 9. Kammer, 2001-01-26, 9 G 5897/00

9 G 5897/00Verwaltungsgericht / Chamber 926.01.2001

Regest

Eine Auswahlentscheidung ohne vorherige dienstliche Beurteilung entbehrt der Nachvollziehbarkeit, wenn die Erstellung einer solchen Beurteilung als Ausgangspunkt des Auswahlverfahrens allgemein vorgeschrieben ist, z. B. durch ein

Gesamter Gesetzestext

VG Frankfurt 9. Kammer — 9 G 5897/00 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2001-01-26

Aktenzeichen: 9 G 5897/00

ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2001:0126.9G5897.00.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Leitsatz

Eine Auswahlentscheidung ohne vorherige dienstliche Beurteilung entbehrt der Nachvollziehbarkeit, wenn die Erstellung einer solchen Beurteilung als Ausgangspunkt des Auswahlverfahrens allgemein vorgeschrieben ist, z. B. durch ein

Tenor

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, von der Übertragung des Amtes eines Studiendirektors als Fachbereichsleiter für das Aufgabenfeld II im Ulrich-von-Hutten Gymnasium Schlüchtern und entsprechenden statusbegründenden Maßnahmen zu Gunsten des Beigeladenen bis zum Ablauf von 2 Wochen nach der Bekanntgabe einer neuerlichen Auswahlentscheidung an den Antragsteller abzusehen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 14.371,78 DM festgesetzt.

Gründe

1 Das Begehren des Antragstellers ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO statthaft und hat auch Erfolg, da der Antragsteller sowohl einen Anordnungsgrund wie auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO).

2 Der Anordnungsgrund ergibt sich bereits daraus, dass ohne den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung eine Vereitelung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Antragstellers droht, da mit der angekündigten Beförderung des Beigeladenen unter Aushändigung der entsprechenden Ernennungsurkunde und Einweisung in die entsprechende Planstelle der Besoldungsgruppe A 15 ein vergleichbarer Anspruch des Antragstellers unmöglich gemacht würde. Nach gefestigter Rechtsprechung kann die Ernennung eines Konkurrenten durch verwaltungsgerichtliche Klage nicht mehr beseitigt werden. Zudem kann eine Ernennung aus haushaltsrechtlichen Gründen nur zusammen mit der Einweisung in eine besetzbare Planstelle erfolgen, so dass die Vergabe der jetzt zur Besetzung anstehenden Planstelle ein für den Antragsteller künftig unüberwindliches Hindernis zur Durchsetzung seines derzeitigen Bewerbungsverfahrensanspruches schaffen würde. Das Erprobungserfordernis nach § 19 Abs. 29.1 Nr. 4 HBG ändert daran nichts, da der Beigeladene durch eine Erprobung im Beförderungsamt einen ungerechtfertigten Vorsprung vor dem Antragsteller erlangen könnte.

3 Dem Antragsteller steht auch ein Anordnungsanspruch zur Seite, da er durch die Art und Weise des Auswahlverfahrens und die darauf beruhende Auswahlentscheidung des Antragsgegners zugunsten des Beigeladenen in seinem Recht auf chancengleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Maßgabe von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung verletzt worden ist (Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 134 HV, § 8 Abs. 1 S. 1 HBG). Der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers ist auf eine faire, chancengleiche Behandlung seiner Bewerbung gerichtet und verlangt eine fehlerfreie Durchführung des der Auswahl- und Beförderungsentscheidung vorausgehenden Verwaltungsverfahrens.

4 Das Auswahlverfahren ist hier schon deshalb zu beanstanden, weil sich der Antragsgegner nicht an die durch das Kultusministerium gesetzten verfahrensmäßigen Vorgaben im Erlass vom 02.09.1994 (ABl. 1994 S. 946) gehalten hat. Dort ist in Ziff. 3 ausdrücklich vorgesehen, dass einer Bewerbung die schriftliche Stellungnahme des jeweiligen Schulleiters beizufügen ist, die in § 16 a Nr. 8 der Dienstordnung als dienstliche Beurteilung zur Vorbereitung beamtenrechtlicher Entscheidungen gekennzeichnet ist. Eine derartige dienstliche Beurteilung zur Vorbereitung des Auswahlverfahrens lässt sich weder der über den Antragsteller geführten Personalakte des Antragsgegners noch dem Auswahlvorgang selbst entnehmen. In ihm sind zwar dienstliche Beurteilungen u. a. hinsichtlich des Beigeladenen enthalten. Eine vergleichbare dienstliche Beurteilung über den Antragsteller findet sich jedoch in diesem Auswahlvorgang nicht. Folglich können die Eignungsaussagen im Überprüfungsbericht des Staatlichen Schulamtes, im Auswahlvorgang als schulfachlicher Bericht gekennzeichnet, hinsichtlich der Person des Antragstellers nicht in ausreichendem Maße nachvollzogen werden. Es entspricht ständiger Praxis der Kammer wie auch des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, dass ein Bewerber für ein Beförderungsamt u. a. Anspruch darauf hat, dass die einschlägigen, womöglich selbst gesetzten, Verfahrensregel für ein Auswahlverfahren eingehalten und allenfalls aus besondern Gründen abgewichen wird. Hier ist kein Grund erkennbar, weshalb der Antragsgegner von dem Vorgaben im Erlass vom 02. September 1994 wie den allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen abgewichen ist, Auswahlentscheidungen nur auf der Grundlage einer hinreichend aktuellen, d. h. zeitnah erstellten dienstlichen Beurteilung zu treffen. Daran fehlt es. Der Antragsteller kann deshalb verlangen, dass über seine Bewerbung unter Beachtung der einschlägigen Verfahrensvorschriften zur Sicherung seines Anspruchs auf Chancengleichheit erneut entschieden wird. Dementsprechend ist dem Antragsgegner zu untersagen, die bereits zu Lasten des Antragstellers ausgefallene Auswahlentscheidung zu Gunsten des Beigeladenen zu vollziehen. Dies gilt auch für die Dienstpostenübertragung, da der Beigeladene damit womöglich einen nicht mehr einholbaren Vorsprung im Verhältnis zum Antragsteller erreichen könnte.

5 Da der Antragsgegner unterliegt, hat er gem. § 154 Abs. 1 VwGO die Verfahrenskosten zu tragen.

6 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 4 S. 2, S. 1 Buchst. b GKG. Maßgebend ist das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 15 (8.844,17 DM), wobei im Hinblick auf die Vorläufigkeit der im Eilverfahren getroffenen Entscheidung wie des Erfordernisses einer vorherigen Bewährung im Beförderungsamt lediglich 2/8 des Wertes eines Hauptsacheverfahrens anzusetzen sind.

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