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9 G 4755/00•VG Frankfurt 9. Kammer, 2001-01-25, 9 G 4755/00
9 G 4755/00Verwaltungsgericht / Chamber 925.01.2001
Ausschreibung des Anforderungsprofils Dienstliche Beurteilungen als Ausgangspunkt des Eignungsvergleichs.
Entscheidungsdatum: 2001-01-25
Aktenzeichen: 9 G 4755/00
ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2001:0125.9G4755.00.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Ausschreibung des Anforderungsprofils
Dienstliche Beurteilungen als Ausgangspunkt des Eignungsvergleichs.
Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, von der Besetzung der Stelle des Leiters der Liebigschule in Frankfurt am Main mit dem Beigeladenen wie dessen Ernennung zum Oberstudiendirektor dieser Schule bis zum Ablauf von zwei Wochen nach der Bekanntgabe einer neuen Auswahlentscheidung abzusehen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 16.027,10 DM festgesetzt.
1 I. Das Begehren der Antragstellerinnen ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO statthaft und hat auch Erfolg, da die Antragstellerinnen sowohl einen Anordnungsanspruch wie auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht haben (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO).
Der Anordnungsgrund ergibt sich bereits daraus, dass ohne den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung eine Vereitelung des Bewerbungsverfahrensanspruchs der Antragstellerinnen droht, da die angekündigten Besetzung der Schulleiterstelle mit dem Beigeladenen trotz der zunächst noch nicht erfolgenden Beförderungsernennung ihm einen wesentlichen Bewährungs- und Erfahrungsvorsprung für ein künftiges Auswahlverfahren verschaffen könnte, dem die Antragstellerinnen nichts Vergleichbares entgegensetzen könnten, selbst wenn sie im Rahmen eines künftigen Hauptsacheverfahrens obsiegten und die Verpflichtung des Antragsgegners zum Erlass einer neuen Auswahlentscheidung erreichten. Weiter ist im Hinblick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes zu berücksichtigen, dass innerhalb des vorläufigen Stellenbesetzungszeitraums (§ 89 Abs. 3 HSchG) nicht mit einem rechtskräftigen Abschluss des erst noch einzuleitenden Hauptsacheverfahrens zu rechnen ist, hat doch der Antragsgegner zunächst den Widerspruch der Antragstellerin gegen ihre Ablehnung für die Beförderung und Stellenbesetzung zu bescheiden.
2 Den Antragstellerinnen steht ein Anordnungsanspruch zur Seite, da sie durch die Art und Weise des Auswahlverfahrens und die darauf beruhende Auswahlentscheidung des Antragsgegners zu Gunsten des Beigeladenen in ihrem Recht auf chancengleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Maßgabe von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung aller Wahrscheinlichkeit nach verletzt worden sind (Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 134 HV, § 8 Abs. 1 S. 1 HBG, § 10 HGlG). Der Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerinnen ist auf eine faire, chancengleiche Behandlung ihrer Bewerbungen gerichtet und verlangt eine fehlerfreie Durchführung des der Stellenbesetzungs- und Beförderungsentscheidung vorausgehenden Auswahlverfahrens.
3 Grundlage der vom Antragsgegner zu treffenden Auswahlentscheidung wie ihrer gerichtlichen Überprüfung ist nach § 10 Abs. 1 HGlG wie entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Hess.VGH das für die konkrete Stelle vor ihrer Ausschreibung und Besetzung erstellte Anforderungsprofil. Da die streitige Leitungsstelle einem Bereich angehört, in dem Frauen unterrepräsentiert sind, hätte dieses Anforderungsprofil zudem nach § 8 Abs. 1 S. 2 HGlG Inhalt der internen wie der öffentlichen Ausschreibung, hier erfolgt im ABl. 1999 S. 357, sein müssen. Dort wird jedoch darauf verwiesen, das Anforderungsprofil könne beim Staatlichen Schulamt für die Stadt Frankfurt am Main eingesehen werden. Dies steht mit den gesetzlichen Anforderungen nicht in Übereinstimmung, da § 8 Abs. 1 HGlG insoweit keinen Ausnahmen zugänglich ist. Dies hat jedoch keinen Fehler des weiteren Auswahlverfahrens im Verhältnis zu den Antragstellerinnen verursacht. Der der Ausschreibung vorausgegangene Schulfachliche Bericht zur Situation der Liebigschule vom 16.2.1999 enthält auf seiner letzten Seite ein Anforderungsprofil, gegen dessen Elemente die Antragstellerinnen inhaltliche Einwände nicht erhoben haben. Zwar machen sie geltend, bei einer Veröffentlichung hätten sie ihre Bewerbungen in einigen Punkten womöglich besser auf einzelne Merkmale des Anforderungsprofils ausrichten können. Damit verlassen sie jedoch noch nicht den Bereich des bloß Hypothetischen, da sie nicht einmal ansatzweise vortragen, welche Tatsachen oder Umstände sie bei rechtzeitiger Kenntnis des Anforderungsprofils zusätzlich in das Verfahren eingeführt hätten.
4 Es bestehen auch keine rechtlichen Bedenken gegen die Aufstellung des Anforderungsprofils durch den Leiter des Staatlichen Schulamts anstelle des für die Personalauswahl zuständigen Ministeriums. Zum Einen ist dieses Verfahren so in Ziff. 1.7 der ministeriellen Erlasses vom 2.9.1994 (ABl. 1994 S. 946) vorgeschrieben, ungeachtet der jeweiligen Auswahl- und Besetzungszuständigkeiten. Zum Anderen kann das Ministerium vor seiner Entscheidung über die Veröffentlichung einer Ausschreibung darüber entscheiden, ob und welche Veränderungen es an dem ihm vorgelegten Anforderungsprofil vornimmt oder ob es die Ausschreibung ohne solche Änderungen vornimmt und dabei durch die Bezugnahme auf das beim Schulamt einsehbare Anforderungsprofil zu erkennen gibt, sich dieses Profil zu eigen zu machen. In diesem Sinn ist der vorliegende Ablauf zu verstehen.
5 Maßstab für die Qualifikationsbeurteilung wie den Eignungsvergleich sind damit folgende auf S. 4 des Schulfachlichen Berichts genannten Merkmale, die das geforderte Persönlichkeitsprofil kennzeichnen sollen:
6 - beträchtliche Energie, Überzeugungskraft und Organisationsfähigkeit,
7 - Kommunikationsfähigkeit in Verbindung mit fachlicher und pädagogischer Kompetenz,
8 - Stehvermögen,
9 - Leitungserfahrung in entsprechendem Umfeld,
10 - Akzeptanz in einem anspruchsvollen und leistungsfähigen Kollegium.
11 Im Überprüfungsbericht vom 20.3.2000 werden diese Aspekte im letzten Absatz auf der ersten Seite nahezu wörtlich wiederholt, wobei zusätzlich eine Kooperationsfähigkeit verlangt und auf das Merkmal des Stehvermögens verzichtet wird, an dessen Stelle Durchsetzungsvermögen gefordert wird. Eine qualitative Änderung kann darin noch nicht gesehen werden, da die damit vorgenommenen Akzentuierungen sich innerhalb dessen bewegen, was an Interpretation des Anforderungsprofils zulässig ist. Die Ministerin hat sich diese Sichtweise offenbar zu eigen gemacht, da sie dem Vorschlag des Überprüfungsberichts vom 20.3.2000 ohne jede Einschränkung gefolgt ist.
12 Nicht ausreichend nachvollziehbar ist der Kammer dagegen die Darstellung im Überprüfungsbericht, wonach sich der Beigeladene schon bei Würdigung seines bisherigen beruflichen Werdegangs und der dabei gezeigten Leistungen deutlich gegenüber allen anderen Bewerberinnen und Bewerbern hervorhebe. Jedenfalls im Verhältnis zu den Antragstellerinnen erlauben es der Inhalt der über den Beigeladenen geführten Personalakte wie die über ihn aus Anlass der Bewerbung erstellten dienstlichen Beurteilung, der Würdigungsbericht vom 14.9.1999, nicht, die im Überprüfungsbericht vorgenommene Qualifikationsbeurteilung (Ziff. 4.7, 2. Absatz) nachzuvollziehen. Entsprechend den beamtenrechtlichen Grundsätzen kommt es für die Einschätzung der persönlichen und fachlichen Eignung für ein Beförderungsamt unter Würdigung der bislang erbrachten Leistungen in erster Linie auf die entsprechenden Aussagen in den aktuellen dienstlichen Beurteilungen an. Davon geht ersichtlich auch der bereits genannte Erlass des Ministeriums aus, da er in Ziff. 3 ausdrücklich vorschreibt, der Bewerbung einen Würdigungsbericht beizufügen, bei dem es sich in der Sache um die § 21 HLVO entsprechende dienstliche Beurteilung handelt. Vorliegend wurden derartige Würdigungsberichte sowohl für die Antragstellerinnen wie den Beigeladenen von den für sie jeweils zuständigen Schulleitern erstellt, was der Zuständigkeitsregelung in § 16 a Ziff. 8 der Dienstordnung vom 8.7.1993, geändert durch VO vom 22.7.1998 (ABl. 1998 S. 598) entspricht, wo den Schulleitern ausdrücklich die Zuständigkeit für dienstliche Beurteilungen zur Vorbereitung von beamtenrechtlichen Entscheidungen zugewiesen ist.
13 Die in den drei Beurteilungen enthaltenen Aussagen und Wertungen enthalten nichts, was für die von der Überprüfungskommission vorgenommene deutliche Heraushebung des Beigeladenen vor den Antragstellerinnen sprechen kann. Zwar obliegt der Kommission die Aufgabe, die Eignung verschiedener Bewerber, Bewerberinnen miteinander zu vergleichen. Soweit dies jedoch nicht anhand des schulfachlichen Gesprächs wie der im Überprüfungsverfahren ebenfalls vorzunehmenden Unterrichtsanalyse erfolgt, erschöpft sich der Vergleich zunächst in der Auswertung der vorgelegten dienstlichen Beurteilungen (Würdigungsberichte) wie der sie ergänzenden Personalakten, und zwar maßgeblich mit Blick auf die spezifischen Merkmale des Anforderungsprofils. Eine solche Ausrichtung ist den Ausführungen im Überprüfungsbericht vom 20.3.2000 nicht mit hinreichender Klarheit und Nachvollziehbarkeit zu entnehmen. Dazu hätten die oben wiederholten besonderen Merkmale des für die Stelle verlangten Persönlichkeitsprofils mit den Aussagen in den drei Würdigungsberichten in Bezug gesetzt werden müssen, einerseits um festzustellen, ob die Bewerber, Bewerberinnen sie vollständig erfüllen, andererseits ob einzelne Bewerber, Bewerberinnen bestimmte - womöglich besonders wichtige - Merkmale besser, deutlich besser als andere erfüllen und auf welchen Annahmen dies beruht. Derartige Annahmen als Grundlage einer solchen Einschätzung müssen insbesondere dann von der das Überprüfungsverfahren durchführenden Kommission offengelegt werden, wenn von Einschätzungen in den dienstlichen Beurteilungen abgewichen werden soll.
14 Vergleicht man die Fassung der drei Würdigungsberichte in sprachlicher wie sachlicher Hinsicht, so ist nicht ausreichend erkennbar, welche Umstände dazu führen sollen, dem Beigeladenen in Würdigung seiner bisherigen beruflichen Vita hinsichtlich der Merkmale des Anforderungsprofils einen deutlichen Vorsprung einzuräumen. So nimmt weder der Würdigungsbericht seines bisherigen Schulleiters noch der Bericht der Überprüfungskommission dazu Stellung, ob der Beigeladene tatsächlich über das geforderte Stehvermögen bzw. die an seine Stelle getretene Durchsetzungsfähigkeit verfügt. Zwar bescheinigt der Überprüfungsbericht ihm unter Ziff. 4.4 ein hohes Maß an Freundlichkeit bei gleichzeitiger Konfliktlösungs bereitschaft und Bestimmtheit, äußert sich damit jedoch nicht ausdrücklich dazu, ob (und wie) dieser Bereitschaft auch die Fähigkeit zu Konfliktlösungen entspricht. Eine solche Behauptung wird erst im Schriftsatz des Antragsgegners vom 5.12.2000 (S. 3) aufgestellt, offenbar jedoch in der Annahme, damit den Inhalt des Überprüfungsberichts wiederzugeben. Demgegenüber lassen die dienstlichen Beurteilungen der Antragstellerinnen deutlicher erkennen, dass sie insoweit nicht nur über die Bereitschaft, sondern auch über die Fähigkeit verfügen, Konflikte auf den verschiedenen Ebenen (Schüler, Eltern, Lehrer) zu lösen (Beurteilung vom 29.10.1999 für die Antragstellerin zu 1. - S. 3 f.; Beurteilung vom 28.10.1999 für die Antragstellerin zu 2. - S. 4).
15 Die Hervorhebung des Beigeladenen kann sich nicht darauf stützen, er habe langjährig faktisch die Aufgaben des Schulleiters wahrgenommen, in denen er Leitungserfahrung gesammelt und die geforderten sozialen und Leitungskompetenzen bewiesen habe. Diese Annahme geht an der sehr ungenauen Formulierung in dem für ihn erstellten Würdigungsbericht vorbei und überzeichnet ihn deutlich. Dort wird lediglich angegeben, der Beigeladene habe in den Jahren von 1990 bis 1997 Mit verantwortung für die organisatorische Führung der Schule getragen, was die Mitarbeit bei der Erstellung von Stunden-, Oberstufenleisten-, Raum- und Aufsichtplänen umfasst habe. Im nächsten Absatz heißt es auf S. 3 dieses Würdigungsberichts, er habe weiter andere Aufgaben der Schul leitung übernommen. Dies hat sich im gerichtlichen Verfahren dahin konkretisiert, dass dazu die Aufgaben eines Dienstvorgesetzten oder der Leitung der Gesamtkonferenzen nicht gehört haben. Damit beschränkt sich die Tätigkeit des Beigeladenen darauf, an der Arbeit der kollegial organisierten Schulleitung verantwortlich und über dasjenige Maß hinaus mitgewirkt zu haben, das ihm in seine Rolle als Fachbereichsleiter zukam. Vergleicht man diese Aufgaben in ihrer Gesamtheit mit dem Katalog an Aufgaben, den die Antragstellerinnen als gemeinsame Leiterinnen einer gymnasialen Oberstufe nach § 31 Dienstordnung seit September 1994 - laut Beurteilungen sehr erfolgreich - wahrnehmen, so kann keine ausreichende Grundlage dafür erkannt werden, zwischen der Qualifikation der Antragstellerinnen für eine Schulleitungsaufgabe und der entsprechenden Eignung des Beigeladenen einen "deutlichen" Unterschied zugunsten des Beigeladenen zu sehen. Die gleichwohl im Überprüfungsbericht vorgenommene Wertung entbehrt insoweit einer ausreichenden Nachvollziehbarkeit.
16 Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass sowohl in dem für den Beigeladenen erstellten Würdigungsbericht wie im Überprüfungsbericht, dort noch stärker, hervorgehoben wird, dieser habe dem Personalrat angehört, darunter auch als Vorsitzender. § 64 Abs. 1 HPVG lässt es jedoch nicht, die Tätigkeit in einem Personalrat in die Eignungsbeurteilung einfließen zu lassen, und zwar weder zum Nachteil des Amtsträgers noch - wie hier geschehen - zu seinem Vorteil. Schon deshalb begegnen sowohl der Würdigungsbericht wie der auf ihm in diesem Punkt (Ziff. 4.4) aufbauende Überprüfungsbericht erheblichen Bedenken, zumal gerade auch die Personalratsmitgliedschaft dafür herangezogen wird, die Einsatzbereitschaft, die Energie i.S.d. Anforderungsprofils, sein Engagement positiv einzuschätzen.
17 Die Annahme eines deutlichen Eignungsvorsprungs wird im Überprüfungsbericht ferner auf die durchgängig hervorragenden Bewertungen zurückgeführt. Solche lassen sich der für den Beigeladenen vom Antragsgegner geführten Personalakte nicht entnehmen und wurden auch im Gerichtsverfahren nicht vorgelegt, jedenfalls was die letzten 10 Jahre angeht. Damit beruht die diesbezügliche Wertung im Überprüfungsbericht auf einem unzutreffenden Sachverhalt.
18 Somit könnte die deutliche Hervorhebung des Beigeladenen nach Maßgabe seiner bisherigen Leistungen nur noch auf die breit angelegten und äußerst erfolgreichen Tätigkeiten im unterrichtlichen, außerunterrichtlichen und übergeordneten Bereich zurückgeführt werden. Die fachliche und pädagogische Kompetenz des Beigeladenen ist jedoch schon in die Abfassung des für ihn erstellten Würdigungsberichts eingeflossen. Vergleicht man die entsprechenden Passagen mit den vergleichbaren Äußerungen über die Antragstellerinnen in den für sie erstellten Beurteilungen, so springt jedenfalls nicht ins Auge, in welcher Hinsicht und mit Bezug auf welches Merkmal des Anforderungsprofils ein deutlicher Eignungsvorsprung des Beigeladenen bestehen soll. Die Tatsache seiner Tätigkeiten für das Staatliche Schulamt wie im Ministerium bei der Entwicklung von Lehrplänen allein reicht nach der Abfassung des Abwägungsberichts (Ziff. 4.6 - 2. Absatz) nicht aus, um die mit vielen weiteren, zuvor aber als in ihrer gegenwärtigen Form verfehlten Argumenten gestützten Annahme eines Eignungsvorsprungs, insbesondere eines deutlichen, nachzuvollziehen.
19 Damit erweist sich der Ausgangspunkt der Auswahlerwägungen im Überprüfungsbericht, dessen Inhalt sich die Ministerin zu eigen gemacht hat, als rechtlich derzeit nicht haltbar. Auf ihn kann eine fehlerfreie Auswahlentscheidung nicht gestützt werden. Ob und wie der Antragsgegner bei der Auswahl verfahren wäre, hätte er die Qualifikation der Antragstellerinnen im Verhältnis zum Beigeladenen jedenfalls nach Maßgabe ihrer bisherigen beruflichen Leistungen zumindest als im wesentlichen gleich eingestuft, lässt sich von Rechts wegen nicht beurteilen. Das Gericht kann einer derartigen Entscheidung nicht vorgreifen.
20 Dafür spricht insbesondere, dass der Antragsgegner jedenfalls für den Fall einer annähernd gleichen Qualifikation, für deren Annahme geringere Eignungsunterschiede außer Betracht zu bleiben haben (BVerwG B. v. 22.3.1995 - 1 WB 99.94 - Buchholz 236.1 § 3 SG Nr. 3 S. 2; 7.12.1994 - 6 P 35.92 - PersR 1995, 296, 298 m. w. N.; BGH U. v. 6.4.1995 III ZR 193/94 - ZBR 1995, 314, 316 f.), von einem qualifikatorischen Patt ausgehen müsste, wie es der HessStGH als Voraussetzung für das Einsetzen der Bindung an die Zielquote eines Frauenförderplans annimmt (B. v. 16.4.1997 P. St. 1202 - ZBR 1997, 313, 318 = HGlG-ES E.I.1 Art. 1 HV Nr. 1). Dann dürfte die Erfüllung der nach dem HGlG verbindlichen Zielquote für die Schulleitungsstellen im Bereich des Staatlichen Schulamts für die Stadt Frankfurt am Main nur dann verweigert werden, wenn besondere Umstände eines männlichen Bewerbers gegeben sind, die eine Abweichung gebieten oder doch zumindest rechtfertigen und nicht ihrerseits diskriminierend sind. Damit wären die Chancen der Antragstellerinnen für eine erfolgreiche Bewerbung deutlich besser als bislang. Dies kann im gegenwärtigen Verfahrensstadium nicht unberücksichtigt bleiben, zumal die nach § 10 Abs. 4 S. 1 HGlG erforderliche Ausnahmeentscheidung im Hinblick auf die bislang unerfüllt gebliebene Zielquote des Frauenförderplans ihrerseits besondere Gründe nennen müsste. Der Antragsgegner hat sich hier - nach seinem Ansatz folgerichtig - davon leiten lassen, der Beigeladene weise einen deutlichen Eignungsvorsprung auf. Dies hätte bei fehlerfreier Qualifikationsbeurteilung jedenfalls im Verhältnis zu den Antragstellerinnen wohl genügt, setzt aber eine rechtlich nicht zu beanstandende Qualifikationseinschätzung voraus, an der es hier fehlt.
21 Als besonderer Umstand kann nicht berücksichtigt werden, dass der Beigeladene im schulfachlichen Gespräch wie in der Unterrichtsanalyse, den beiden weiteren Teilen des Überprüfungsverfahrens, besser abgeschnitten hat als jede der beiden Antragstellerinnen. Diese Teile der Eignungsbeurteilung haben lediglich den Stellenwert von Vorstellungsgesprächen, für die allgemein anerkannt ist, dass sie nur ein Hilfsmerkmal in der Auswahl zwischen in etwa gleich gut qualifizierten Bewerbern, Bewerberinnen sind. Der an sich zulässigen Berücksichtigung dieses Hilfsmerkmals steht jedoch die Verbindlichkeit der Zielvorgaben des unerfüllt gebliebenen Frauenförderplans gegenüber, deren Bedeutung durch § 10 Abs. 4 HGlG hier noch gesteigert wird. Zudem wäre der Antragsgegner in diesem Fall auch verpflichtet, die etwas größere Sachnähe der Aufgaben von Oberstufenleiterinnen (§ 31 Dienstordnung) zu den Aufgaben einer Schulleiterin, eines Schulleiters zu berücksichtigen, da die vom Beigeladenen nach § 32 Dienstordnung als Fachbereichsleiter wahrzunehmenden Leitungsaufgaben weniger nah an die spezifischen Schulleiteraufgaben heranreichen, wofür als Beispiel nur auf die vom Ministerium erst jüngst in einem anderen Auswahlverfahren betonte Mitwirkung an den Abiturprüfungen verwiesen sei. Den Antragstellerinnen obliegt diese qualifizierte Mitwirkung seit 1994 als Dienstaufgabe in ihrer Funktion als Studienleiterinnen (§ 31 Abs. 2 Nr. 7 Dienstordnung). Zudem bescheinigen ihnen die für sie erstellten dienstlichen Beurteilungen eine hervorragende Wahrnehmung ihrer Dienstaufgaben in jeder Hinsicht, was im Hinblick auf die bloße Wiedergabe einer Tagesform bei mündlichen Prüfungen ebenfalls Berücksichtigung finden müsste.
22 Da der Antragsgegner unterliegt, hat er nach § 154 Abs. 1 VwGO die Verfahrenskosten zu tragen. Es entspricht nicht der Billigkeit (§ 162 Abs. 3 VwGO), die Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen anzuordnen, da er sich nicht durch eigene Sachantragstellung am Kostenrisiko beteiligt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
23 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 20 Abs. 3, § 13 Abs. 4 S. 1 lit. b) GKG. Der Streitwert eines Hauptsacheverfahrens (Endgrundgehalt A16 x 6,5) ist im Hinblick auf die Vorläufigkeit der gerichtlichen Entscheidung wie das Bewährungserfordernis nach § 89 Abs. 3 HSchG auf 1/4 zu kürzen.
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