VG Frankfurt 9. Kammer, 2001-01-24, 9 G 6091/00

9 G 6091/00Verwaltungsgericht / Chamber 924.01.2001

Regest

Umdeutung eines Antrags im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO bei anwaltlicher Vertretung nur ausnahmsweise mög

Gesamter Gesetzestext

VG Frankfurt 9. Kammer — 9 G 6091/00 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2001-01-24

Aktenzeichen: 9 G 6091/00

ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2001:0124.9G6091.00.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 80 Abs 5 VwGO, § 88 VwGO

Leitsatz

Umdeutung eines Antrags im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO bei anwaltlicher Vertretung nur ausnahmsweise mög

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.000,00 DM festgesetzt.

Gründe

1 Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 08.09.2000 gegen die Abordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 16.06.2000 und den Widerspruchsbescheid vom 14.08.2000 anzuordnen, ist im Hinblick auf die sofortige Vollziehbarkeit der mit der Klage angegriffenen Abordnungsverfügung (§ 126 Abs. 3 Nr. 3 BRRG) im Hinblick auf § 80 Abs. 5 VwGO statthaft. Dass der Antragsteller ausweislich der Formulierung in der Antragsschrift vom 22.09.2000 demgegenüber den Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 123 Abs. 1 VwGO) begehrt, steht der Statthaftigkeit dieses Antrags nicht entgegen; das Gericht ist insoweit an die Fassung des Antrags nicht gebunden (§ 88 VwGO).

Der Antrag ist gleichwohl unzulässig, da der Antragsteller sich nicht auf ein Rechtsschutzbedürfnis berufen kann. Die Abordnungsverfügung, die Streitgegenstand des durch die Klageschrift vom 08.09.2000 eingeleiteten Verwaltungsstreitverfahrens ist, hat sich durch den Erlass der Versetzungsverfügung am 08.09.2000 erledigt; sie entfaltet keine Wirkung mehr. Folglich ist auch die Anfechtungsklage unzulässig geworden. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung dieser Klage kommt mithin nicht mehr in Betracht.

2 Das Begehren kann auch nicht dahin umgedeutet werden, dass der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen die Versetzungsverfügung vom 08.09.2000 beantragt. Das Gericht ist zwar an die Fassung der Anträge nicht gebunden; gleichwohl darf es aber über das mit dem Antrag geltend gemachte Begehren nicht hinausgehen (§ 88 VwGO). Die durch § 88 VwGO dem Gericht eingeräumte Möglichkeit der Umdeutung gilt im Antragsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO ohnehin nur eingeschränkt (Kopp/Schenke, VwGO, 11. Aufl., § 88 Rdnr. 2 mit weiteren Nachweisen). Im Fall eines von einem Rechtsanwalt gestellten Antrags - wie hier - gilt zudem ein strengerer Maßstab; die Umdeutung von Anträgen ist in einem solchen Fall nur ausnahmsweise möglich (Kopp/Schenke a. a. O., Rdnr. 3 am Ende mit weiteren Nachweisen). Danach scheidet hier eine Umdeutung in der vom Antragsteller geltend gemachten Weise aus. Der Prozeßbevollmächtigte des Antragstellers hat nämlich die Antragsschrift vom 22.09.2000 ausdrücklich auf die am 16.06.2000 verfügte Abordnung und den Widerspruchsbescheid vom 14.08.2000 bezogen, obwohl zu diesem Zeitpunkt bereits die Versetzungsverfügung erlassen war. Die Antragsschrift richtet sich sowohl in dem Antrag selbst wie auch in den Ausführungen zu seiner Begründung ausdrücklich auf die Abordnungsverfügung. über den Erlass der Versetzungsverfügung wird zwar berichtet; der Antragsschriftsatz schließt jedoch mit der Formulierung, dass gegebener Anlass bestehe, die aufschiebende Wirkung der Klage

  • nicht etwa des seinerzeit noch nicht erhobenen Widerspruchs gegen die Versetzungsverfügung - anzuordnen. Daran muss sich der Antragsteller festhalten lassen, so dass bei den gegebenen Umständen eine Umdeutung nicht in Betracht kommt.

3 Da der Antragsteller unterliegt, hat er die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO).

4 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 20 Abs. 3 GKG i.V.m. § 13 Abs. 1 S. 2 GKG; der Auffangstreitwert war im Hinblick auf die Vorläufigkeit der im Eilverfahren zu treffenden Entscheidung zu halbieren.

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