VG Frankfurt 10. Kammer, 2001-01-16, 10 E 3486/98

10 E 3486/98Verwaltungsgericht / Chamber 1016.01.2001

Regest

Einzelfall einer erfolglosen Klage auf Ausbildungsförderung nach dem BAföG wegen (einerseits) Fachrichtungswechsel ohne wichtigen Grund nach § 7 Abs. 3 BAföG und (andererseits) fehlender Eignungsbescheinigung nach § 48 Abs. 1 BAföG

Gesamter Gesetzestext

VG Frankfurt 10. Kammer — 10 E 3486/98 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2001-01-16

Aktenzeichen: 10 E 3486/98

ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2001:0116.10E3486.98.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

Einzelfall einer erfolglosen Klage auf Ausbildungsförderung nach dem BAföG wegen (einerseits) Fachrichtungswechsel ohne wichtigen Grund nach § 7 Abs. 3 BAföG und (andererseits) fehlender Eignungsbescheinigung nach § 48 Abs. 1 BAföG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1 Die XXXX geborene Klägerin (Abitur XXXX) immatrikulierte sich zum Wintersemester XXXX/XXXX an der Universität in A-Stadt für ein Studium für das Lehramt an Haupt- und Realschulen mit den Fächern Biologie und Sport. Am … begann sie eine Ausbildung zur medizinisch-technischen Laboratoriumsassistentin (Abschluss …) und war danach in ihrem erlernten Beruf tätig.

2 Zum Wintersemester XXXX/XXXX immatrikulierte sich die Klägerin an der Fachhochschule B-Stadt für ein Studium des technischen Gesundheitswesens und wechselte zum Sommersemester XXXX zur Universität in A-Stadt zu einem Studium der Medizin. Dafür beantragte die Klägerin am … Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG); sie befand sich zum Zeitpunkt der Antragstellung im 5. Fachsemester. Mit am …. eingegangenem Schreiben schilderte sie die Gründe für den Wechsel zu dem Studiengang Medizin. Sie habe schon immer ein Medizinstudium absolvieren wollen. Allerdings habe es die finanzielle Situation ihrer Eltern nicht erlaubt. Daher hätte sie zunächst eine Ausbildung im medizinischen Bereich abgeschlossen, um mit der Materie vertraut zu werden und später das Studium mit Nacht- und Wochenenddiensten zu finanzieren. Nach dem Abitur habe sie sich als Aushilfe im Pflegedienst beworben. Zwingende Voraussetzung sei allerdings der Studentenstatus gewesen, so dass sie sich für ein Lehramtsstudium immatrikuliert habe. XXXX habe sie die Ausbildung zur medizinisch-technischen-Laboratoriumsassistentin begonnen und durchgeführt und danach zunächst praktische Berufserfahrungen sammeln wollen, der Studienwunsch habe jedoch weiterhin bestanden. Aufgrund der Erfahrungen im Krankenhausalltag habe sich die Klägerin jedoch kein Medizinstudium mehr zugetraut. Bald nach dem Studium des technischen Gesundheitswesens hätte sie jedoch festgestellt, dass dieser Studiengang nicht ihren Erwartungen entsprach, da der Schwerpunkt auf Mathematik gelegen habe. Während des Studiums an der Fachhochschule sei sie in einem B-Städter Krankenhaus beschäftigt gewesen und hätte dabei festgestellt, dass sie sehr wohl in der Lage gewesen sei, Krankheit und Leid zu verarbeiten, so dass einem Medizinstudium nichts mehr im Wege gestanden habe.

3 Am gleichen Tage reichte die Klägerin eine Bescheinigung nach § 48 BAföG ein, nach der ihr nicht bestätigt werden konnte, dass sie die bis zum Ende des 4. Fachsemesters üblichen Leistungen am … erbracht habe. Die Bescheinigung war mit dem Zusatz versehen, dass ein Verzug von drei Semestern bestehe. Die Klägerin beantragte daher, die spätere Vorlage der Bescheinigung zuzulassen. Als Grund gab sie einerseits ihre eingeschränkte gesundheitliche Belastbarkeit und die Eigenfinanzierung des Studiums an. Weiter sei sie durch die Erkrankung und den Tod ihrer Tante im Januar XXXX, die schwere Erkrankungen ihrer Eltern und den Tod ihres Vaters im Mai XXXX (insbesondere seit Ende des Jahres XXXX), am ordnungsgemäßen Studium gehindert gewesen. Sie legte Bescheinigungen einer Dipl.-Psychologin, einer Ärztin und der TCM Klinik Kötzting nebst einem Bescheid des Versorgungsamtes vom November XXXX über die Anerkennung eines Behinderungsgrades von 30 % vor.

4 Mit Bescheid vom … lehnte die Behörde den Antrag, dem Grunde nach Ausbildungsförderung für das Studium in der Fachrichtung Medizin an der Universität in A-Stadt nach § 7 Abs. 3 BAföG zu bewilligen, ab. Zur Begründung gab sie an, bereits dem 1. Fachrichtungswechsel von dem Studiengang Lehramt an Haupt- und Realschulen zu dem Studiengang Technisches Gesundheitswesen hätte nicht zugestimmt werden können, da die Klägerin das zuerst begonnene Studium nicht habe berufsqualifizierend abschließen wollen, sondern sich lediglich immatrikuliert habe, um eine Anstellung im Pflegedienst eines Krankenhauses zu bekommen.

5 Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin mit Schreiben vom … Widerspruch und trug vor, dass das Lehramtsstudium förderungsrechtlich nicht relevant sei. Sie sei lediglich eingeschrieben gewesen, ohne Lehrveranstaltungen besucht zu haben, da sie durch ihre Tätigkeit im Krankenhaus und ihre Ausbildung zur MTA zeitlich nicht dazu in der Lage gewesen sei. Das Studium sei lediglich ein "Parkstudium" gewesen. Wenn sie also nicht studiert habe, hätte sie auch ein Studium nicht abbrechen können. Ihr sei bekannt, dass vertreten werde, dass es nicht auf die tatsächliche Annahme des Studiums ankäme, sondern nur auf die Einschreibung. In ihrem Fall lägen jedoch außergewöhnliche Besonderheiten vor, die eine Ausnahme von diesem Grundsatz rechtfertigten. Sie habe nämlich eine förderungsfähige Ausbildung gar nicht betreiben können, weil es ihr tatsächlich nicht möglich gewesen sei, Vorlesungen und Lehrveranstaltungen zu besuchen, da sie durch ihre Krankenhaustätigkeit und die Ausbildung zur MTA zeitlich vollständig eingebunden gewesen sei. Insgesamt stelle das Studium in B-Stadt keine Ausbildung i.S.d. § 7 Abs. 3 BAföG dar.

6 Mit Widerspruchsbescheid vom … wies die Behörde den Widerspruch als unbegründet zurück. Im einzelnen heißt es in dem Bescheid: Nach Maßgabe des § 7 Abs. 3 BAföG werde Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung geleistet, wenn die Auszubildende aus wichtigem Grund die bisherige Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt hat. Eine Auszubildende breche die Ausbildung ab, wenn sie den Besuch von Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika endgültig aufgebe. Ein Fachrichtungswechsel liege vor, wenn die Auszubildende einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss oder ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsganges an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart anstrebe.

7 Die Klägerin habe sich zum Wintersemester XXXX/XXXX an der Universität in A-Stadt für ein Studium für das Lehramt an Haupt- und Realschulen immatrikuliert, XXXX bis XXXX habe sie die Ausbildung als medizinisch-technische-Laboratoriumsassistentin absolviert und berufsqualifizierend abgeschlossen. Zum Wintersemester XXXX/XXXX nahm sie das Studium des Technischen Gesundheitswesens auf und wechselte zum Sommersemester XXXX zur Universität in A-Stadt zum Studium der Fachrichtung Medizin, so dass unter Berücksichtigung des Umstandes, das zumindest seit dem Abitur ein Studienwunsch für Medizin bestand, ein zweifacher Fachrichtungswechsel nach § 7 Abs. 3 BAföG vorliege.

8 Auch das Lehramtsstudium sei im Rahmen des § 7 Abs. 3 BAföG zu berücksichtigen, obwohl die Klägerin keine Lehrveranstaltungen besucht habe, denn die hochschulrechtliche Immatrikulation sei ein verlässliches Beweisanzeichen für die Aufnahme für einer förderungsfähigen Ausbildung. Mit der Immatrikulation gebe der Auszubildende auch die Erklärung ab, die gewählte Ausbildung tatsächlich betreiben zu wollen. Wer diese Erklärung abgebe, könne nicht mehr mit dem Einwand gehört werden, er habe sein Studium nicht betrieben. Wer sich darauf berufen wolle, nicht studiert zu haben, könne dies grundsätzlich nur in den hochschulrechtlich hierfür zugelassenen Formen und zu den vorgesehenen Bedingungen, nämlich durch eine Beurlaubung tun.

9 Der Vortrag der Klägerin, während des Wintersemesters XXXX/XXXXund des Sommersemesters XXXX eine Erwerbstätigkeit nachgegangen zu sein, sei nicht zu berücksichtigen, weil ohne konkrete Nachweise nicht von dem Vorliegen einer so genannten Vollzeittätigkeit auszugehen sei, die einem förderungsfähigen Lehramtsstudiums entgegenstehen würde.

10 Bei der im Rahmen des § 7 Abs. 3 BAföG vorzunehmenden Interessenabwägung spiele die Dauer der Ausbildung bis zum Fachrichtungswechsel eine wesentliche Rolle. In der Eingangsphase (bis zum Ablauf des ersten Jahres der Ausbildung) seien geringere, mit zunehmender Dauer der bisherigen Ausbildung entsprechend höhere Anforderungen an die Anerkennung eines wichtigen Grundes zu stellen. Hinsichtlich der Aufgabe des Lehramtsstudium und des Wechsels zu dem Studiengang Technisches Gesundheitswesen sei jedoch kein wichtiger Grund zu erkennen. Sofern die Klägerin das Lehramtsstudium zu keinem Zeitpunkt habe berufsqualifizierend abschließen wollen, hätte sie sich nicht immatrikulieren dürfen. Der Umstand, dass der Studentenstatus für die von ihr verrichtete Aushilfstätigkeit vorgeschrieben gewesen sei, sei unerheblich. Problemen bei der Studienfinanzierung hätte durch rechtzeitigen Antrag von Ausbildungsförderung begegnet werden können. Da bereits für den ersten Fachrichtungswechsel kein wichtiger Grund vorgelegen habe, habe es eines Eingehens auf den zweiten Fachrichtungswechsel zu dem Studiengang Medizin nicht bedurft.

11 Ergänzend wies die Behörde allerdings darauf hin, dass auch im Falle der Stattgabe des Fachrichtungswechsels eine Ausbildungsförderung für das Studium in der Fachrichtung Medizin nicht hätte bewilligt werden können, denn nach § 9 Abs. 1 BAföG werde die Ausbildung nur gefördert, wenn die Leistungen der Auszubildenden erwarten ließen, dass sie das angestrebte Ausbildungsziel innerhalb der förderungsfähigen Zeit erreiche. Dies würde vermutet, solange die Auszubildende entsprechenden Studienfortschritte erkennen lasse (§ 9 Abs. 2, § 48 BAföG).

12 Ab dem 5. Fachsemester dürfe Ausbildungsförderung nur bewilligt werden, wenn die Auszubildende eine Eignungsbescheinigung nach § 48 Abs. 1 BAföG vorlege (konstitutive Anspruchsvoraussetzung für die Bewilligung von Ausbildungsförderung). Gelinge es der Auszubildenden nicht, bis zum Ablauf des 4. Fachsemesters bzw. bis zum Ende des darauf folgenden vierten Monats des anschließenden Semesters ein Zwischenprüfungszeugnis oder eine Bescheinigung nach § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BAföG vorzulegen, werde sie vom 5. Fachsemester an nicht mehr gefördert.

13 Da die Klägerin keine Bescheinigung nach § 48 BAföG vorgelegt habe, habe ihr für den Bewilligungszeitraum keine Ausbildungsförderung mehr bewilligt werden dürfen.

14 Eine spätere Vorlage der Bescheinigung nach § 48 BAföG sei nur möglich, wenn Tatsachen vorlägen, die voraussichtlich die spätere überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Abs. 3 BAföG rechtfertigten.

15 Ein schwerwiegender Grund für die Verzögerung der Ausbildung liege bei der Klägerin nicht vor. Die für die für die Finanzierung ihres Studiums erforderliche Erwerbstätigkeit könne nicht als schwerwiegend i.S.d. § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG anerkannt werden. Sie hätte statt ihrer Erwerbstätigkeit einen Antrag auf Ausbildungsförderung stellen können. Demgegenüber könnten die von ihr vorgetragenen gesundheitlichen Probleme aufgrund der seit dem zehnten Lebensjahr bestehenden Asthmaerkrankung zwar grundsätzlich als schwerwiegender Grund angesehen werden, in ihrem Fall sei jedoch nicht erkennbar, inwieweit diese Erkrankung ursächlich für das erhebliche Leistungsdefizit von drei Semestern sein könne. Sofern die Klägerin im Verlauf eines Semesters habe feststellen müssen, dass sie krankheitsbedingt nicht in der Lage gewesen sei, den Studienanforderungen gerecht zu werden, hätte eine Beurlaubung in Erwägung gezogen werden müssen.

16 Auch die von der Klägerin geschilderten privaten Probleme während des Wintersemesters XXXX/XXXX aufgrund der Erkrankung und des Todes von Familienangehörigen hätten zu einer Beurlaubung vom Studium führen müssen.

17 Der Widerspruchsbescheid ist der Klägerin am …. Zugestellt worden (Postzustellungsurkunde).

18 Am 3. November XXXX hat die Klägerin Klage erhoben. Sie hält die Ablehnung der Ausbildungsförderung für ungerechtfertigt. Die Gründe für die spätere Vorlage des Leistungsnachweises lägen vor allem in der eingeschränkten gesundheitlichen Belastbarkeit in Kombination mit der Eigenfinanzierung des Studiums und besonders "belastenden Ereignissen", die sich Ende des Jahres XXXX konzentrierten. Zum einen der Tod der Tante der Klägerin und ein Krankenhausaufenthalt ihrer Mutter (beides im Januar XXXX). Seit dem Krankenhausaufenthalt habe die Mutter der Klägerin alle zwei Monate zu ambulanten Kontrolluntersuchungen ins Krankenhaus gehen müssen. Im April XXXX habe der Vater der Klägerin ins Krankenhaus gebracht werden müssen, er sei im Mai XXXX gestorben. Aus diesen Gründen habe sie den Kurs "Makroskopische Anatomie" im Wintersemester XXXX/XXXX Ende Januar (…) abgebrochen und die Physikklausur im April XXXX (18.04.XXXX) nicht bestanden.

19 Zur Begründung für den Wechsel der Ausbildungen führt die Klägerin folgendes an: Der Medizin habe schon immer ihr Interesse gegolten, darum habe sie früh gewusst, welchen Beruf sie einmal ergreifen wolle. Um dieses Ziel zu erreichen und um ihre Eltern nicht finanziell über Gebühr zu belasten, habe sie ihr Studium selbst finanzieren wollen. Um eine Anstellung als Aushilfe im Pflegedienst zu erhalten, sei der Studentenstatus zwingend gewesen, also habe sie sich für "Biologie und Sport L2" eingeschrieben. Nach Abschluss der Ausbildung habe sie eine Stelle als MTA im Zentrum der Anästhesie und Wiederbelebung Abteilung II im Universitätsklinikum in A-Stadt angetreten (01.07.XXXX). Ihr Entschluss habe aber festgestanden, dass sie ein Medizinstudium aufnehmen wolle. Durch das langwierige Leiden und die zahlreichen Krankenhausaufenthalte ihres krebskranken Vaters seit XXXX habe sie sich schließlich ein Medizinstudium nicht mehr zugetraut und sich im Studiengang Technisches Gesundheitswesen an der Fachhochschule in B-Stadt eingeschrieben. Während des Studiums habe sie an einem B-Städter Krankenhaus nachts und am Wochenende gearbeitet und durch die Ereignisse dort wieder Mut gefasst, Medizin zu studieren, zum 01.04.XXXX habe sie dann einen Studienplatz für Medizin in A-Stadt erhalten.

20 Die Klägerin beantragt,

21 unter Aufhebung des Bescheides vom … i.d.F.d. Widerspruchsbescheides vom … den Beklagten zu verpflichten, ihr Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

22 Der Beklagte beantragt,

23 die Klage abzuweisen.

24 Er beruft sich zur Vermeidung von Wiederholungen auf die ausführliche Begründung in dem Widerspruchsbescheid, da die Klägerin keine neuen tatsächlichen oder rechtlichen Aspekte im Klageverfahren vorgetragen habe.

25 Die Behördenakten des Beklagten sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.

26 Die Kammer hat das Verfahren auf den Einzelrichter übertragen (Beschluss vom 29.12.1999).

Entscheidungsgründe

27 Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet, denn die Ablehnung der Gewährung von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).

28 Zur Vermeidung von Wiederholungen wird wegen der Ausführungen im einzelnen, und zwar sowohl wegen der Fachrichtungswechsel und wegen der späteren Vorlage des Leistungsnachweises auf die Ausführungen in dem Widerspruchsbescheid, denen das Gericht folgt, verwiesen (§ 117 Abs. 5 VwGO).

29 Auch das Vorbringen der Klägerin im gerichtlichen Verfahren rechtfertigt keine andere Betrachtung, da es sich lediglich um eine Vertiefung der bereits im Verwaltungsverfahren vorgebrachten Argumente handelt.

30 Da die Klägerin unterlegen ist, hat sie die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO); Gerichtskosten werden in Verfahren auf Ausbildungsförderung nicht erhoben (§ 188 VwGO).

31 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung und die Vollstreckungsabwehrbefugnis ist nach §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO geboten.

Permalink

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.