VG Frankfurt 10. Kammer, 2001-01-16, 10 E 31608/95.A

10 E 31608/95.AVerwaltungsgericht / Chamber 1016.01.2001

Regest

Einzelfall einer Asylklage (nach § 74 Abs. 1 AsylVfG) auf Wiederaufgreifen des Verfahrens und Anerkennung als Asylberechtigter wegen (allgemeiner) Veränderung der Lage in der Türkei. Eine nachträgliche Veränderung der Lage zugunsten des Betroffenen ist jedoch nicht ersichtl

Gesamter Gesetzestext

VG Frankfurt 10. Kammer — 10 E 31608/95.A — Urteil

Entscheidungsdatum: 2001-01-16

Aktenzeichen: 10 E 31608/95.A

ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2001:0116.10E31608.95.A.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

Einzelfall einer Asylklage (nach § 74 Abs. 1 AsylVfG) auf Wiederaufgreifen des Verfahrens und Anerkennung als Asylberechtigter wegen (allgemeiner) Veränderung der Lage in der Türkei. Eine nachträgliche Veränderung der Lage zugunsten des Betroffenen ist jedoch nicht ersichtl

Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

  3. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1 Der 1970 geborene Kläger reiste nach eigenen Angaben im November 1990 auf dem Landweg in das Inland ein und begehrt Asyl, nachdem er sich bereits 1987 hier aufgehalten hatte aber wieder in die Türkei zurückkehrte. Den Antrag lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) mit Bescheid vom 24.06.1991 - C 1017922-163 - ab. Die Klage dagegen wies das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 16.08.1994 ab (10 E 32828/94.A).

2 Daraufhin stellte der Kläger am 21.04.1995 einen Folgeantrag, den das Bundesamt mit Bescheid vom 03.08.1995 ablehnte. Zur Begründung ist ausgeführt, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 - 3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) bei der Antragstellung nicht erfüllt gewesen seien. Der Kläger habe lediglich pauschal eine Änderung der Sachlage behauptet, ohne dass dies einen individuellen Bezug habe. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bescheid des Bundesamtes verwiesen. Der Bescheid vom 03.08.1995 wurde am 09.08.1995 zugestellt (Bl. 34 d. Behördenakten).

3 Mit am 17.08.1995 eingegangenen Schriftsatz hat der Kläger Klage erhoben, er verfolgt sein Anliegen auf Asylanerkennung weiter.

4 Der Kläger beantragt,

5 den Bescheid des Bundesamtes vom 03.08.1995 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen.

6 Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,

7 die Klage abzuweisen.

8 Sie verteidigt den angegriffenen Bescheid.

9 Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten hat sich an dem Verfahren bisher nicht beteiligt.

10 Die von der Behörde vorgelegten Akten des Folgeverfahrens (Bl. 1 bis 35) und des Erstverfahrens (Bl. 1 bis 127) sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.

11 Die Kammer hat das Verfahren mit Beschluss vom 30.08.2000 auf den Einzelrichter übertragen.

Entscheidungsgründe

12 Die Klage nach § 74 Abs. 1 AsylVfG ist zulässig, in der Sache aber unbegründet, denn der klägerseits nach Wiederaufgreifen des Verfahrens begehrte Verwaltungsakt ist zu Recht abgelehnt worden.

13 Zur Vermeidung von Wiederholung en wird von der weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen, weil das Gericht der Begründung des letzten Bescheides des Bundesamtes folgt (§ 77 Abs. 2 AsylVfG und § 117 Abs. 5 VwGO).

14 Eine neue wiederaufgreifensrelevante Lage (§ 51 VwVfG) ist nicht eingetreten. Das Bundesamt ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Hinweis auf die allgemeine Lage in der Türkei zu wenig detailliert ist, als dass daraus asylrelevantes zu schließen ist. Das gilt nicht nur für den Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides sondern auch für den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG).

15 Es besteht auch keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer politischen Verfolgung im Zusammenhang mit der Wiedereinreise in die Türkei. Es erscheint zwar nach vorliegenden Erkenntnissen durchaus möglich, dass abgeschobene Asylbewerber, insbesondere dann, wenn sie nicht über ein gültiges Reisedokument verfügen, damit rechnen müssen, bei der Wiedereinreise in die Türkei in Polizeigewahrsam genommen und dabei Misshandlungen ausgesetzt zu werden. Hintergrund für diese kurzfristigen überprüfungen ist, dass von den türkischen Behörden geprüft wird, ob sich der Betreffende politisch gegen den türkischen Staat betätigt hat oder Informationen über exilpolitische Organisationen geben kann. Amnesty International geht hierbei davon aus, dass es auch zu Folterungen der Festgehaltenen kommt, wobei Personen kurdischer Volkszugehörigkeit von dieser Folter besonders betroffen sind (Amnesty International vom 21.08.1993). Auch der Gutachter Rumpf geht von möglichen Festnahmen und überprüfungen aus (Gutachter Rumpf an das VG Gießen v. 04.08.1993), kann jedoch keine konkreten Schicksale von Rückkehrern benennen (Rumpf, a.a.O.). Der Gutachter Kaja bestätigt dies, geht jedoch davon aus, das wiedereinreisende Kurden nach sorgfältig durchgeführter überprüfung durch die Polizeikräfte am Flughafen dann freigelassen werden, wenn die Nachforschungen ergeben, dass die betreffenden Personen nicht gesucht werden, gegen sie keine strafrechtlichen Verfahren laufen und keine Anzeichen dafür sprechen, dass sie mit einer illegalen politischen Organisation in Verbindung stehen (Kaja, Gutachten an das VG Düsseldorf v. 30.06.1992, Kaja Gutachten an das VG Aachen v. 20.09.1993). Diese Einschätzung teilt auch der Gutachter Taylan (Gutachten an das VG Bremen v. 14.11.1993). Er selbst habe bei einer Kontrolle am Flughafen seiner Person miterlebt, wie abgeschobene Asylbewerber aus Deutschland eingetroffen seien, die alle einen sogenannten Passersatz ausgestellt von den jeweiligen Konsulaten gehabt hätten. Diese hätten nach der Feststellung der Personalien ungehindert die Grenze passieren können. Es erscheint unwahrscheinlich, dass abgelehnte Asylbewerber, die keinen konkreten Lebenssachverhalt glaubhaft vorgetragen haben, aus dem sich - über die bloße Asylantragstellung hinaus - Verdachtsmomente der türkischen Behörden ergeben könnten, bei einer Rückkehr in die Türkei mit Verfolgungsmaßnahmen erheblicher Intensität zu rechnen haben, selbst wenn es sich bei ihnen um kurdische Volkszugehörige handelt. Im übrigen sei darauf hingewiesen, dass über eine von Einzelfällen hinausgehende im großen Ausmaß bestehende Praxis der Festnahmen und eventuellen Foltermaßnahmen an den Grenzstellen in der türkischen Presse berichtet worden wäre, insbesondere in einer Zeit, in der von ihr jede Misshandlung der Polizei veröffentlicht wird. Aufgrund dieser Erkenntnisquellen konnte das Gericht nicht die überzeugung gewinnen, dass zurückkehrende Asylbewerber automatisch allein wegen ihrer kurdischen Volkszugehörigkeit bei der Einreise inhaftiert und asylerheblichen Misshandlungen ausgesetzt sind.

16 Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG in der Person des Klägers nicht vorliegen. Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

17 Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, da er unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO). Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83 b Abs. 1 AsylVfG).

18 Das Urteil ist wegen der Kosten (§ 167 Abs. 2 VwGO, § 84 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG) nach der gesetzlichen Anordnung der §§ 708 Nr. 11, 811 ZPO i.V.m. § 167 Abs. 1 VwGO für vorläufig vollstreckbar zu erklären.

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