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10 E 2044/99•VG Frankfurt 10. Kammer, 2001-01-16, 10 E 2044/99
10 E 2044/99Verwaltungsgericht / Chamber 1016.01.2001
Stichwort: Klagebegehren, Klagebegründung.
Entscheidungsdatum: 2001-01-16
Aktenzeichen: 10 E 2044/99
ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2001:0116.10E2044.99.0A
Dokumenttyp: Urteil
Stichwort: Klagebegehren, Klagebegründung.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Verfahrenskosten zu tragen.
Der Gerichtsbescheid ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1 Der Kläger beantragte Wohngeld bei der Stadt x für seine frühere Wohnung in der y Str. ## in x, was diese mit den Bescheiden vom 15.03. und 15.04.1999 ablehnte. Die Stadt x bewilligte allerdings Wohngeld für die neue Wohnung des Klägers ab dem 01.01.1999 bis zum 30.06.1999 von 88,-- DM monatlich.
2 Gegen beide Bescheide erhob der Kläger Widerspruch, ohne diesen jedoch zu begründen.
3 Den Widerspruch lehnte der Landrat des x-Kreises mit Widerspruchsbescheid vom 17.06.1999 als unbegründet zurück. Nach den von dem Kläger gemachten Angaben stehe ihm für die Monate Oktober und November kein Zuschuss zu. Hinsichtlich des Bewilligungsbescheides vom 15.04.1999 sei nicht ersichtlich, inwieweit der Kläger beschwert sei.
4 Mit Schriftsatz vom 01.07.1999, bei Gericht am 05.07.1999 eingegangen, erhob der Kläger Klage gegen den x-Kreis wegen des "Widerspruchsbescheides". Zur Begründung hat er nichts vorgetragen. Er beantragte vielmehr die Beiordnung einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwaltes, um seine Klage begründen zu können. Diesen Antrag lehnte das Gericht mit Beschluss vom 10.08.1999 ab. Das Rechtsmittel dagegen wurde vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof (1 TJ 2502/99) mit Beschluss vom 24.08.1999 verworfen.
5 Auch im Verlauf des weiteren gerichtlichen Verfahrens hat der Kläger weder eine Begründung abgegeben noch sein Klagebegehren bezeichnet.
6 Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 03.08.1999 auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.
7 Die Klage ist unzulässig.
8 Der Kläger hat den Gegenstand seines Klagebegehrens nicht bezeichnet (§ 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Was Gegenstand der Klage sein kann, kann nur vermutet werden. Entgegen der Darstellung des Klägers handelt es sich nicht nur um die Begründung der Klage, zu der der Kläger erst nach entsprechender konkreter Aufforderung gem. § 82 Abs. 2 VwGO verpflichtet gewesen wäre. Es handelt sich vielmehr darum, dass das Gericht nicht erkennen kann, wogegen der Kläger sich in dem von ihm bezeichneten Widerspruchsbescheid vom 17.06.1999 wendet. Der Kläger hat mit seinem Widersprüchen sowohl wohngeldgewährende Bescheide wie auch Bescheide, die die Gewährung ablehnten, angegriffen. In dem Widerspruchsbescheid ist über beide Widersprüche entschieden worden, so dass nicht beurteilt werden kann, was der Kläger eigentlich angreifen will. Auch auf die diversen gerichtlichen Aufforderungen näheres zu seiner durch Fax erhobenen Klage vom 05. Juli 1999 mitzuteilen, hat der Kläger keine Mitteilungen in der Sache gemacht.
9 Der Kläger hat als unterliegender Beteiligter die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO).
10 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung und die Vollsteckungsabwehrbefugnis sind nach § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO gesetzlich geboten.
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