VG Frankfurt 9. Kammer, 2001-01-08, 9 E 4678/00

9 E 4678/00Verwaltungsgericht / Chamber 908.01.2001

Regest

Ein Bandscheibenvorfall löst in der Regel keinen Anspruch auf Dienstunfallfürsorge aus.

Gesamter Gesetzestext

VG Frankfurt 9. Kammer — 9 E 4678/00 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2001-01-08

Aktenzeichen: 9 E 4678/00

ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2001:0108.9E4678.00.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

Ein Bandscheibenvorfall löst in der Regel keinen Anspruch auf Dienstunfallfürsorge aus.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten anwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1 Die Beteiligten streiten um die Anerkennung eines Dienstunfalls. Der Kläger hatte am 12. Februar 2000 mit einem Kollegen der Bitte entsprochen, eine Rollstuhlfahrerin von der B-Ebene der Frankfurter Hauptwache in den oberirdischen Bereich zu tragen. Dabei zog er sich eine Bandscheibenvorwölbung zu, die anschließend ärztlich behandelt wurde und Gegenstand des ärztlichen Attestes von Dr. Reiner vom 14. Februar 2000 ist. Am 16. Februar 2000 beantragte der Kläger beim Polizeipräsidium Frankfurt am Main die Anerkennung des Ereignisses vom 12. Februar 2000 als Dienstunfall. Polizeiarzt Dr. C. ging in seiner Mitteilung vom 09. Mai 2000 davon aus, es handele sich um eine Gelegenheitsursache, wie sie bei gleichen Anlässen des täglichen Lebens ebenfalls zum Ausbruch gekommen wäre. Mit Schreiben vom 17. Mai 2000 unterrichtete die Beklagte den Kläger von ihrer Absicht, den Antrag auf Anerkennung eines Dienstunfalls abzulehnen. Mit Bescheid vom 11. Juli 2000 lehnte das Polizeipräsidium Frankfurt am Main die Anerkennung des Dienstunfalls ab (Bl. 12 f. d. A.). Am 14. Juli 2000 erhob der Kläger Widerspruch und machte geltend, für eine Vorschädigung sei nichts ersichtlich, so dass das Ereignis als Dienstunfall anzuerkennen sei. In seiner Stellungnahme vom 07. August 2000 lehnte es Polizeiarzt Dr. C. in Kenntnis der Einwände des Klägers ab, medizinischerseits einen Dienstunfall anzunehmen. Das von ihm angegebene Verheben sei nach übereinstimmender Meinung in der gutachterlichen Literatur nicht geeignet, einen Bandscheibenvorfall ursächlich herbeizuführen. Bei den computertomografisch beschriebenen Bandscheibenveränderungen L 4/5 und L 5/S1 handele sich um Zufallsbefunde bei Einsetzen der Diagnostik. Daraufhin wies das Regierungspräsidium Darmstadt mit Widerspruchsbescheid vom 05. September 2000 (Bl. 7-10 d. A.) den Widerspruch des Klägers zurück.

2 Mit seiner am 21. September 2000 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter und macht geltend, es handele sich bei dem Bandscheibenvorfall um kein zufälliges Ereignis. Wesentlich sei vielmehr gewesen, dass er die Rollstuhlfahrerin getragen und sich dabei auch verhoben habe. Der Bewertung des ärztlichen Dienstes werde nicht vertraut, weshalb gerichtlicherseits ein Sachverständigengutachten einzuholen sei.

3 Der Kläger beantragt,

4 das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides des Polizeipräsidiums Frankfurt am Main vom 11. Juli 2000 und des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 05. September 2000 zu verpflichten, das Ereignis am 12. Februar 2000 als Dienstunfall anzuerkennen.

5 Das beklagte Land beantragt,

6 die Klage abzuweisen.

7 Es vertieft die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden.

8 Ein Heftstreifen Verwaltungsvorgänge ist zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.

9 Auf seinen Inhalt wie den Inhalt der Gerichtsakte wird zur Ergänzung des Sach- und Streitstands Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

10 Im Einverständnis mit den Beteiligten ergeht die Entscheidung allein durch den Vorsitzenden (§ 87 a Abs. 2 VwGO).

11 Die zulässige Klage bleibt ohne Erfolg, da die angefochtenen Bescheide rechtens sind und dem Kläger zu Recht die Anerkennung des Ereignisses vom 12. Februar 2000 als Dienstunfall verweigert wird. Zur Begründung kann auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden Bezug genommen werden (§ 117 Abs. 5 VwGO). Die Ausführungen in dem gerichtlichen Verfahren geben keinen Anlass, die Rechtslage im Hinblick auf § 31 Beamtenversorgungsgesetz anders zu beurteilen. Insbesondere bedarf es keiner gerichtlichen Beweisaufnahme durch Einholung eines weiteren ärztlichen Sachverständigengutachtens. Die Ausführungen des Klägers im gerichtlichen Verfahren wie auch in der mündlichen Verhandlung haben keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ein vom Gericht zu bestimmender Gutachter über andere oder bessere ärztliche Erkenntnismöglichkeiten verfügen wird als der im Verwaltungsverfahren tätige Polizeiarzt Dr. C.. Wenn der Kläger allgemein angibt, der Bewertung von Dr. C. werde nicht vertraut, so lässt er nicht ausreichend und hinreichend nachvollziehbar erkennen, auf welchen tatsächlichen Umständen im Hinblick auf den hier zu beurteilenden Vorfall vom 12. Februar 2000 ein derartiges Misstrauen gerechtfertigt sein soll. Auch wenn hin und wieder Zweifel an der Qualität von ärztlichen Stellungnahmen von Dr. C. angebracht sein mögen, so ist doch jedenfalls für den vorliegenden Fall eines Bandscheibenvorfalls nichts erkennbar, was die Qualität der ärztlichen Stellungnahme von Dr. C. ernsthaft in Zweifel ziehen könnte. Deshalb bedarf es der erneuten Einholung eines Sachverständigengutachtens durch das Gericht nicht. Dies ist dem Klägerbevollmächtigten auch in der mündlichen Verhandlung in Aussicht gestellt worden, ohne dass dieser noch Anlass oder Möglichkeit gesehen hat, den entsprechenden gerichtlichen Annahmen hinreichend begründet entgegenzutreten. Es entspricht im übrigen auch der gerichtlichen Erfahrung aus einer Vielzahl früherer Verfahren, dass Bandscheibenvorfälle nur ganz ausnahmsweise nicht als Gelegenheitsursache anzusehen sind. Auch dies ist dem Klägerbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung eröffnet worden.

12 Da der Kläger unterliegt, hat er gem. § 154 Abs. 1 VwGO die Verfahrenskosten zu tragen.

13 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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