projekte
15 E 30444/98.A•VG Frankfurt 15. Kammer, 2000-12-20, 15 E 30444/98.A
15 E 30444/98.AVerwaltungsgericht / Chamber 1520.12.2000
Für die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts nach § 52 Nr.2 Satz 3 VwGO ist allein entscheidend, wo sich ein Asylbewerber aufzuhalten hat. Ob es sich bei der ihm zugewiesenen Unterkunft um eine selbständige Erstaufnahmeeinrichtung oder um eine unselbständige Außenstelle handelt, ist dabei unerheblich.
Entscheidungsdatum: 2000-12-20
Aktenzeichen: 15 E 30444/98.A
ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2000:1220.15E30444.98.A.0A
Dokumenttyp: Urteil
Für die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts nach § 52 Nr.2 Satz 3 VwGO ist allein entscheidend, wo sich ein Asylbewerber aufzuhalten hat. Ob es sich bei der ihm zugewiesenen Unterkunft um eine selbständige Erstaufnahmeeinrichtung oder um eine unselbständige Außenstelle handelt, ist dabei unerheblich.
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1 Der am XX.XX.1969 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Er reiste zu Beginn des Jahres 1998 in das Bundesgebiet ein und beantragte seine Anerkennung als Asylberechtigter. Der Kläger wurde verpflichtet, seinen Wohnsitz in der Hessischen Erstaufnahmeeinrichtung A-Stadt, Außenstelle B-Stadt, C-Straße, zu nehmen. Dementsprechend wurde sein Aufenthalt laut der ihm erteilten Aufenthaltsgestattung zur Durchführung des Asylverfahrens auf das Stadtgebiet B-Stadt beschränkt. Die Anhörung des Klägers zu seinen Asylgründen erfolgte am XX.XX.1998 in A-Stadt. Mit Bescheid vom XX.XX.1998 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Asylantrag des Klägers ab. In der dem Bescheid beigefügten Rechtsmittelbelehrung war als zuständiges Verwaltungsgericht das Verwaltungsgericht Darmstadt angegeben. Der Bescheid wurde dem Kläger am XX.XX.1998 in seiner Unterkunft in B-Stadt persönlich übergeben. Mit Bescheid des Regierungspräsidiums Darmstadt vom XX.XX.1998 wurde der Kläger der Stadt C-Stadt zugewiesen, wo er seitdem wohnt.
2 Gegen den Bescheid des Bundesamtes vom XX.XX.1998 hat der Kläger bei dem Verwaltungsgericht Darmstadt am 10.03.1998 Klage erhoben. Der Kläger ist der Auffassung, dass die Klage zulässig sei, weil die Klagefrist nicht in Lauf gesetzt worden sei, da in dem Bescheid des Bundesamtes ein unzuständiges Verwaltungsgericht angegeben worden sei. Die Unterbringung des Klägers in der Außenstelle B-Stadt der Hessischen Erstaufnahmeinrichtung A-Stadt habe die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgericht Darmstadt nicht zu begründen vermocht.
3 Der Kläger beantragt,
4 den Bescheid der Beklagten vom XX.XX.1998, Az.: 2314339-163, aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Kläger als asylberechtigt im Sinne des Art.16 a GG anzuerkennen sowie festzustellen, dass in der Person des Klägers die Voraussetzungen des § 51 AuslG vorliegen; hilfsweise festzustellen, dass einer Abschiebung des Klägers Abschiebungshindernisse aus § 53 AuslG entgegenstehen.
5 Die Beklagte beantragt,
6 die Klage abzuweisen.
7 Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten stellt keinen Antrag und äußert sich nicht zur Sache.
8 Mit Beschluss vom 24.03.1998 hat das Verwaltungsgericht Darmstadt den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main verwiesen.
9 Mit Beschluss vom 24.11.2000 hat die Kammer den Rechtsstreit gemäß § 76 Abs.1 AsylVfG dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
10 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf denjenigen der beigezogenen Behördenakte der Beklagten verwiesen.
11 Die Klage ist unzulässig, denn sie hat die Klagefrist von zwei Wochen (§ 74 Abs.1 AsylVfG) nicht gewahrt. Der Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge wurde dem Kläger am XX.XX.1998 zugestellt. Dementsprechend lief die Klagefrist am Donnerstag, dem XX.XX.1998, ab, wohingegen die Klage erst am 10.03.1998 bei dem Verwaltungsgericht Darmstadt eingegangen ist. Entgegen der Rechtsansicht des Klägers hat die Zustellung des Bescheides auch die Klagefrist in Lauf gesetzt, denn die dem Bescheid vom XX.XX.1998 beigefügte Rechtsmittelbelehrung ist zutreffend, weil sie das damals örtlich zuständige Verwaltungsgericht aufgeführt hat. Die örtliche Zuständigkeit bei Klagen nach dem Asylverfahrensgesetz richtet sich nach § 52 Nr.2 Satz 3 VwGO. Danach ist in Streitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylverfahrensgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat. Der Kläger ist zwar mit Bescheid des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 25.02.1998 der Stadt C-Stadt zugewiesen worden. Diese Entscheidung erging jedoch erst nach Erlass und Zustellung des Bescheides vom XX.XX.1998, sodass die Zuweisung des Klägers nach C-Stadt bei der Rechtsmittelbelehrung noch nicht berücksichtigt werden konnte. Die Zuweisung hat lediglich dazu geführt, dass im Zeitpunkt der Klageerhebung am 10.03.1998 das Verwaltungsgericht Darmstadt nicht mehr örtlich zuständig gewesen ist, sodass der Rechtsstreit zu Recht an das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main verwiesen worden ist.
12 Zu Unrecht ist der Kläger der Auffassung, dass sich die dem Bescheid vom XX.XX.1998 beigefügte Rechtsmittelbelehrung gleichwohl als unzutreffend erweist, weil die Beklagte insoweit auf die Hessische Erstaufnahmeeinrichtung A-Stadt hätte abstellen müssen. Der Kläger war bis zu seiner Zuweisung nach C-Stadt nicht verpflichtet, in A-Stadt zu wohnen. Vielmehr war er in der Außenstelle der Hessischen Erstaufnahmeeinrichtung in B-Stadt untergebracht. Dementsprechend beschränkte die ihm nach § 63 AsylVfG erteilte Aufenthaltsgestattung seinen Aufenthalt auf das Stadtgebiet B-Stadt. Der Umstand, dass es sich bei der Unterkunft in B-Stadt nur um eine Außenstelle der Hessischen Erstaufnahmeeinrichtung in A-Stadt handelt, ist im Zusammenhang mit der örtlichen Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte unerheblich. § 52 Nr.2 Satz 3 VwGO stellt allein darauf ab, wo sich ein Asylbewerber aufzuhalten hat. Dies ist bei dem Kläger B-Stadt gewesen. Auf die Beantwortung der Frage, ob es sich bei der ihm zugewiesenen Unterkunft um eine selbständige Erstaufnahmeeinrichtung oder um eine unselbständige Außenstelle handelt, kommt es nicht an. Die gegenteilige Rechtsansicht führt dazu, dass für Klagen von Asylsuchenden nicht das ihrem zugewiesenen Aufenthaltsort nächstgelegene Verwaltungsgericht zuständig ist, was dem Sinn und Zweck des § 52 Nr.2 Satz 3 VwGO widerspricht. Ferner ergäben sich dann Probleme mit der in der Aufenthaltsgestattung (§ 63 AsylVfG) festzulegenden räumlichen Beschränkung. Diese würde dann nicht mehr mit dem Gebiet übereinstimmen, in dem "der Ausländer nach dem Asylverfahrensgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat" (§ 52 Nr.2 Satz 3 VwGO). Räumliche Beschränkung und Verpflichtung zur Wohnsitznahme können aber begrifflich und rechtlich nicht auseinanderfallen.
13 Als unterliegender Beteiligter hat der Kläger gemäß § 154 Abs.1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83 b Abs.1 AsylVfG.
14 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 Abs.1 VwGO, 708 Nr.11, 711 ZPO.
Permalink
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.