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1 E 2478/97•VG Frankfurt 1. Kammer, 2000-12-14, 1 E 2478/97
1 E 2478/97Verwaltungsgericht / 1. Kammer14.12.2000
Kein Fall der höheren Gewalt i. S. d. Art. 36 der VO (EWG) Nr. 3719/88 der Kommission, wenn nicht substantiiert behauptet werden kann, dass die Vorlage gleichwertiger Nachweise gem. Art. 31 Abs. 4 der VO (EWG) Nr. 3719/88 nicht möglich
Entscheidungsdatum: 2000-12-14
Aktenzeichen: 1 E 2478/97
ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2000:1214.1E2478.97.0A
Dokumenttyp: Urteil
Kein Fall der höheren Gewalt i. S. d. Art. 36 der VO (EWG) Nr. 3719/88 der Kommission, wenn nicht substantiiert behauptet werden kann, dass die Vorlage gleichwertiger Nachweise gem. Art. 31 Abs. 4 der VO (EWG) Nr. 3719/88 nicht möglich
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
1 Die Klägerin erhielt auf ihren Antrag hin am 09.06.1994 eine Ausfuhrlizenz für die Ausfuhr von Fleisch von Rindern durch die Rechtsvorgängerin der Beklagten.
2 Die Lizenz war gültig bis zum 30.11.1994, als Bestimmungsland war Ungarn angegeben.
3 Die Klägerin stellte hierfür eine Sicherheit in Höhe von 956,13 DM.
4 Am 05.04.1995 schrieb die Beklagte an das _________________, wonach ihr für die o. g. Lizenz vom 09.06.1994 noch keine Bescheinigung für die Kautionsfreigabe seitens der Zollverwaltung vorläge.
Die Zollverwaltung teilte der Beklagten mit, dass das Original-Kontrollexemplar ihr noch nicht vorläge und forderte die Klägerin auf, sich gegebenenfalls bei der Versandzollstelle um die Ausstellung eines Duplikats zu bemühen.
Mit Schreiben vom 11.09.1996 forderte die Beklagte beim _________________ nochmals die Bescheinigung für die Kautionsfreigabe an.
Am 07.03.1997 ging bei der Beklagten die Lizenz im Original ein.
Auf dieser hatte das Hauptzollamt _______ (Abgangszollstelle) den Export des Fleisches bescheinigt.
5 Mit Bescheid vom 07.03.1997 erklärte die Beklagte die Sicherheit in Höhe von
956,13 DM für verfallen mit der Begründung, die Klägerin habe ihre Verpflichtung aus der Lizenz nicht erfüllt.
6 Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 17.03.1997 Widerspruch ein.
Darin führte sie aus, dass sie am 10.06.1994 gefrorenes Rindfleisch unter Verwendung der Lizenz auf dem Kontrollexemplar T5 nach Ungarn exportiert habe. Den Nachweis des Verbringens in den freien Verkehr habe sie gem. Art. 18 VO EWG Nr. 3665/87 erbracht. Sie habe dann wiederholt _____________ telefonisch gebeten, eine entsprechende Meldung gem. Art. 30 VO Nr. 3719/88 zu machen.
Offensichtlich sei das nicht erfolgt, weil die Bestätigung der Ausfuhr auf dem Kontrollexemplar T5-Duplikat nicht durch die Ausgangszollstelle der EU erfolgt sei, sondern durch H. Sch. vom HZA _____, der den Ausgang der Ware aus dem geographischen Gebiet der Gemeinschaft selbst bescheinigt habe, da ihm die Ausfuhrbescheinigung des HZA - über eine GB-Nr. des CARNET TIR vorlag.
Das rechtswidrige Verhalten einer Zollbehörde dürfe nicht zu Lasten eines Exporteurs gehen, der die vorgeschriebenen Verfahrensweisen einhalte und auf die nicht zu vertretenden Umstände aufmerksam mache.
7 Die Klägerin legte vor, das Duplikat eines T5-Exemplars, ausgestellt durch das HZA _______ am 08.02.1996.
Danach bescheinigte dieses, dass die Sendung mit CARNET TIR zur Ausfuhr angemeldet worden sei und die Ausfuhrbescheinigung des HZA -__ vom 11.06.1994 vorliege.
8 Die Beklagte wandte sich am 30.06.1997 an die Klägerin mit der Bitte, ihr die Ausfuhrbescheinigung des HZA -__ zu übersenden, sofern sich aus dieser der Ausgang der Ware aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ergebe.
Der Geschäftsführer der Klägerin teilte daraufhin telefonisch mit, dass der Ausgang der Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft nicht hervorgehe. Er halte insoweit das Vorgehen des Zolls für rechtswidrig.
9 Mit Widerspruchsbescheid vom 01.08.1997 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
Darin führte sie aus, dass ihr das HZA _____________ mitgeteilt habe, dass die im Vorschuss gewährte Ausfuhrerstattung für die in Streit stehende Lizenz zurückgefordert worden sei, weil das Original-Kontrollexemplar nicht innerhalb der Ausschlussfrist nach Art. 47 Abs. 2, Art. 48 Abs. 3 b) der VO (EWG) Nr. 3665/87 eingegangen sei. Aus dem von der Firma vorgelegten Duplikat des Kontrollexemplars ergebe sich nicht der Ausgang der Ware aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft. Das Original der Ausfuhrbescheinigung des HZA -__ könne die Klägerin nicht vorlegen.
10 Rechtsgrundlage des Bescheides sei Art. 33 Abs. 2 i. V. m. Art. 8 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 der Kommission vom 16.11.1988 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Voraussetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (Amtsblatt der EG Nr. L 331 Seite 1). Danach verfalle eine Kaution - vorbehaltlich der Art. 36, 37 und 40 der Verordnung - bei Nichterfüllung der Ausfuhrverpflichtung entsprechend der nicht ausgeführten Menge ganz oder teilweise.
11 Gemäß Art. 31 Abs. 1 Buchst. b) sowie Abs. 2 der VO (EWG) Nr. 3719/88 sei der Ausfuhrnachweis zum einen durch Vorlage der Lizenz mit Abschreibungsvermerk sowie durch Vorlage des Kontrollexemplars T5 oder eines gleichwertigen Nachweises zu erbringen. Gemäß Art. 11 Abs. 1 i. V. m. Art. 12 der VO (EWG) Nr. 2823/87 sei das T5-Papier von der Abgangszollstelle auszustellen.
Die Klägerin habe jedoch nicht vermocht, das Original-Kontrollexemplar dem Hauptzollamt _____________ vorzulegen. Vielmehr habe sie lediglich ein Duplikat-Kontrollexemplar eingereicht, aus dem sich ebenfalls nicht der Ausgang der Ware aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ergebe. Aussteller dieses T5-Papieres ist das Hauptzollamt _____, das aufgrund der Vorlage der Ausfuhrbescheinigung des Hauptzollamtes - die Ausfuhr bescheinigte.
12 Da die Klägerin den Nachweis, dass die Ware das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen hat, nicht erbracht hat, sei die Sicherheit zu Recht für verfallen erklärt worden.
13 Die Klägerin hat am 02.07.1997 Klage erhoben.
14 Sie ist der Auffassung, den geforderten Nachweis der Ausfuhr durch gleichartige Nachweise erbracht zu haben.
Als solches sehe sie das CARNET TIR an.
15 Dass das Originaldokument nicht habe vorgelegt werden können, sei dem Zoll anzulasten. Ebenfalls in dessen Verursachungsbereich fielen die Probleme, dass das Duplikat nicht die geforderte Qualität des Ausfuhrnachweises habe. Bei der telefonischen Klärung mit dem HZA _______ als auch HZA ______ hätten die dortigen Sachbearbeiter erklärt, dass die Durchschriften der T5-Exemplare jeweils dort nicht mehr auffindbar seien. Deshalb habe das HZA _______ aus der Aktenlage recherchiert, dass das T5-Exemplar und das CARNET TIR vorgelegen habe.
16 Die Klägerin beantragt,
17 den Bescheid vom 07.03.1997 i. d. F. des Widerspruchsbescheides vom 01.08.1997 aufzuheben.
18 Die Beklagte beantragt,
19 die Klage abzuweisen.
20 Die Beklagte verweist auf die für sie maßgebliche Rechtslage.
21 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die vorgelegte Behördenakte (ein Band) verwiesen.
22 Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung verzichtet.
23 Da die Beteiligten übereinstimmend auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung verzichtet haben, konnte das Gericht gem. § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
24 Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 07.03.1997 i. d. F. des Widerspruchsbescheides vom 01.08.1997, mit dem die Beklagte die von der Klägerin gestellte Kaution in Höhe von 956,13 DM für verfallen erklärt hat, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).
25 Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid ist Art. 33 Abs. 2 i. V. m. Art. 8 der VO (EWG) Nr. 3719/88 der Kommission vom 16.11.1988 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ein- und Ausfuhrlizenzen sowie für Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (Abl.-Nr. L 331 Seite 1). Danach verfällt eine Kaution - vorbehaltlich der Art. 36, 37 und 40 der VO - bei Nichterfüllung der Ausfuhrverpflichtung entsprechend der nicht ausgeführten Menge ganz oder teilweise.
26 Gem. Art. 31 Abs. 1 Buchst. b) sowie Abs. 2 der VO (EWG) Nr. 3719/88 ist der Ausfuhrnachweis zum einen durch Vorlage der Lizenz mit Abschreibungsvermerk sowie durch Vorlage des Kontrollexemplares T5 oder eines gleichwertigen Nachweises zu erbringen. Gem. Art. 11 Abs. 1 i. V. m. Art. 12 der VO (EWG) Nr. 2823/87, auf den Art. 31 Abs. 2 b) verweist, ist das T5-Papier von der Abgangszollstelle auszustellen.
Vorliegend vermochte die Klägerin lediglich die abgeschriebene Lizenz vorzulegen, jedoch weder - wie in Art. 31 Abs. 2 b) vorgesehen - ein entsprechend den Vorschriften der VO (EWG) Nr. 2823/87 ordnungsgemäß ausgestelltes T5-Papier bzw. eine beglaubigte Kopie oder Fotokopie dieses Kontrollexemplares T5 noch eine Bescheinigung der für die Zahlung der Erstattung zuständigen Stelle, aus der hervorgeht, dass die in Art. 30 Abs. 1 Buchst. b) genannten Bedingungen erfüllt seien.
Die Klägerin konnte das Original-Kontrollexemplar dem Hauptzollamt _____________ nicht vorlegen, so dass dieses die im Vorschusswege gewährte Ausfuhrerstattung zurückgefordert hat. Damit konnte die Klägerin den Nachweis, den Art. 31 Abs. 2 b) 2. Spiegelstrich dem Exporteur als Möglichkeit des Nachweises ermöglicht, nicht erbringen.
27 Zu Recht geht die Beklagte davon aus, dass das T5-Exemplar ebenfalls nicht den Anforderungen der Verordnung entspricht, da die Bestätigung der Ausfuhr auf dem Kontrollexemplar T5-Duplikat nicht durch die Ausgangszollstelle der Europäischen Gemeinschaft erfolgt sei, sondern durch das Hauptzollamt _______. In dem vom 08.02.1996 ausgestellten Duplikat des KE-T5 bestätigt das Hauptzollamt ___, dass die Ausfuhrbescheinigung des Hauptzollamtes __-, BB III Nr. 05383, vom 11.06.1994 vorgelegen habe.
Auf telefonische Nachfrage gab der Geschäftsführer der Klägerin bekannt, dass auch aus der Ausfuhrbescheinigung der Ausgang der Ware aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft nicht hervorgehe.
28 Einen gleichwertigen Nachweis gem. Abs. 4 des Art. 31 der EWG-VO Nr. 3719/88 der Kommission hat die Klägerin ebenfalls nicht erbracht. Danach hätte die Klägerin gem. Art. 47 Abs. 3 a) der VO (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission vom 27. November 1987 folgende Dokumente vorlegen können: das Beförderungspapier und ein Dokument, aus dem hervorgeht, dass das Erzeugnis der Zollstelle eines Drittlandes vorgeführt worden ist.
Auch diese Dokumente, die den Nachweis der Ausfuhr hätten erbringen können, hat die Klägerin nicht vorgelegt. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist - auch wenn man davon ausgeht, dass möglicherweise der Zoll, insbesondere das Ausgangszollamt, die Ausfuhr nicht ordnungsgemäß dokumentiert hat - kein Fall höherer Gewalt i. S. d. Art. 36 der VO (EWG) Nr. 3719/88 der Kommission anzunehmen. Bevor vorliegend die Frage zu prüfen wäre, ob ein Fall der höheren Gewalt vorliegt, hätte die Klägerin substantiiert darlegen müssen, dass auch die Vorlage eines gleichwertigen Nachweises gem. Art. 31 Abs. 4 der VO (EWG) Nr. 3719/88 ihr nicht möglich ist. Die Klägerin behauptet zwar, dass sie die Ware in Ungarn eingeführt und dort zum freien Verkehr abgefertigt hat, einen Vortrag, dass sie auch diesbezüglich keine Dokumente hätte vorlegen können bzw. die Dokumentation der Versuche, diese Nachweise zu erlangen, hat die Klägerin nicht erbracht.
Die Auffassung der Klägerin, durch das Versandverfahren CARNET TIR den gleichwertigen Nachweis erbracht zu haben, ist durch Art. 31 Abs. 4 der VO (EWG) Nr. 3719/88, der auf Art. 47 Abs. 3 a) der VO (EWG) Nr. 3665/87 verweist, zweifelsfrei widerlegt.
29 Da die Klägerin unterlegen ist, hat sie gem. § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen.
30 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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