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10 E 31444/94.A•VG Frankfurt 10. Kammer, 2000-11-21, 10 E 31444/94.A
10 E 31444/94.AVerwaltungsgericht / Chamber 1021.11.2000
Einzelfall einer erfolglosen Klage auf Asyl und Abschiebungsschutz als politisch Verfolgte kurdischer Türkinnen die zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt in das Inland eingereist bzw. hier geboren sind und die unter dem Gesichtspunkt der Familieneinheit an den Asylgründen ihres Vaters teilhaben wollten. Die "Asylklage" des Vaters wurde abgewiesen.
Entscheidungsdatum: 2000-11-21
Aktenzeichen: 10 E 31444/94.A
ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2000:1121.10E31444.94.A.0A
Dokumenttyp: Urteil
Einzelfall einer erfolglosen Klage auf Asyl und Abschiebungsschutz als politisch Verfolgte kurdischer Türkinnen die zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt in das Inland eingereist bzw. hier geboren sind und die unter dem Gesichtspunkt der Familieneinheit an den Asylgründen ihres Vaters teilhaben wollten. Die "Asylklage" des Vaters wurde abgewiesen.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens haben die Klägerinnen zu tragen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Die Kostenschuldner dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
1 Die zwischen 1982 und 1984 geborenen Klägerinnen sind die Töchter des Klägers in dem inzwischen rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren 10 E 31426/94.A, in dem dieser hinsichtlich seines Begehrens auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs.1 AuslG obsiegt hat, sein Antrag auf Verpflichtung der Behörde ihn als Asylberechtigten anzuerkennen aber abgewiesen wurde. Auf die Tatsachen-Feststellungen in dem genannten Urteil wird verwiesen. Die Klägerinnen haben weder im Behörden- noch im Gerichtsverfahren ein eigenes Verfolgungsschicksal angegeben, sie wollen unter dem Gesichtspunkt der Familieneinheit an den Asylgründen des Vaters teilhaben. Ihren Asylantrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom XX.XX.1994 ab, weil die Klägerinnen asylbegründende Umstände nicht glaubhaft gemacht hätten und im Übrigen nicht erkennbar sei, dass sie bei einer Rückkehr in die Türkei asylrelevante Beeinträchtigungen zu befürchten hätten. Der Bescheid wurde am XX.XX.1994 zugestellt (Blatt 43 der Behördenakten).
2 Mit Schriftsatz vom 09.05.1994, bei Gericht am 13.05.1994 eingegangen, haben die Klägerinnen Klage erhoben und verfolgen ihr Begehren weiter.
3 Die Klägerinnen beantragen,
4 unter Aufhebung des Bescheides vom XX.XX.1994 die Kläger als Asylberechtigte anzuerkennen.
5 Die Beklagte beantragt,
6 die Klage abzuweisen.
7 Sie bezieht sich zur Begründung auf die angegriffene Entscheidung.
8 Die Behördenakten (Bl. 1 - 43) der Beklagten (C 1719864-163) sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.
9 Die Kammer hat das Verfahren mit Beschluss vom 14.12.1999 auf den Einzelrichter übertragen.
10 Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, in der Sache aber unbegründet, denn der klägerseits begehrte Verwaltungsakt ist zu Recht abgelehnt worden.
11 Zur Vermeidung von Wiederholungen wird von der weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen, weil das Gericht der Begründung des Bescheides des Bundesamtes folgt (§ 77 Abs. 2 AsylVfG und § 117 Abs. 5 VwGO).
12 Die Klägerinnen sind mithin unverfolgt ausgereist und können ihre Anerkennung auch nicht aufgrund eines beachtlichen Nachfluchtgrundes (§ 28 AsylVfG) verlangen.
13 Es besteht keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer politischen Verfolgung im Zusammenhang mit der Wiedereinreise in die Türkei. Es erscheint zwar nach vorliegenden Erkenntnissen durchaus möglich, dass abgeschobene Asylbewerber, insbesondere dann, wenn sie nicht über ein gültiges Reisedokument verfügen, damit rechnen müssen, bei der Wiedereinreise in die Türkei in Polizeigewahrsam genommen und dabei Misshandlungen ausgesetzt zu werden. Hintergrund für diese kurzfristigen Überprüfungen ist, dass von den türkischen Behörden geprüft wird, ob sich der Betreffende politisch gegen den türkischen Staat betätigt hat oder Informationen über exilpolitische Organisationen geben kann.
14 Amnesty international geht hierbei davon aus, dass es auch zu Folterungen der Festgehaltenen kommt, wobei Personen kurdischer Volkszugehörigkeit von dieser Folter besonders betroffen sind (amnesty international vom 21.08.1993). Auch der Gutachter A. geht von möglichen Festnahmen und Überprüfungen aus (Gutachter A. an da VG Gießen vom 04.08.1993), kann jedoch keine konkreten Schicksale von Rückkehrern benennen (A., a.a.O.). Der Gutachter B. bestätigt dies, geht jedoch davon aus, dass wiedereinreisende Kurden nach sorgfältig durchgeführter Überprüfung durch die Polizeikräfte am Flughafen dann freigelassen werden, wenn gegen sie keine strafrechtlichen Verfahren laufen und keine Anzeichen dafür sprechen, dass sie mit einer illegalen politischen Organisation in Verbindung stehen (B., Gutachten an das VG Düsseldorf v. 30.06.1992, B. Gutachten an das VG Aachen v. 20.09.1993). Diese Einschätzung teilt auch der Gutachter C. (Gutachten an das VG Bremen v. 14.11.1993). Er selbst habe bei einer Kontrolle am Flughafen seiner Person miterlebt, wie abgeschobene Asylbewerber aus Deutschland eingetroffen seien, die alle einen sogenannten Passersatz ausgestellt von den jeweiligen Konsulaten gehabt hätten. Diese hätten nach der Feststellung der Personalien ungehindert die Grenze passieren können. Es erscheint unwahrscheinlich, dass abgelehnte Asylbewerber, die keinen konkreten Lebenssachverhalt glaubhaft vorgetragen haben, aus dem sich - über die bloße Asylantragstellung hinaus - Verdachtsmomente der türkischen Behörden ergeben könnten, bei einer Rückkehr in die Türkei mit Verfolgungsmaßnahmen erheblicher Intensität zu rechnen haben, selbst wenn es sich bei ihnen um kurdische Volkszugehörige handelt. Im übrigen sei darauf hingewiesen, dass über eine von Einzelfällen hinausgehende im großen Ausmaß bestehende Praxis der Festnahmen und eventuellen Foltermaßnahmen in den Grenzstellen in der türkischen Presse berichtet worden wäre, insbesondere in einer Zeit, in der von ihr jede Misshandlung der Polizei veröffentlicht wird.
15 Aufgrund dieser Erkenntnisquellen konnte das Gericht nicht die Überzeugung gewinnen, dass zurückkehrende Asylbewerber automatisch allein wegen ihrer kurdischen Volkszugehörigkeit bei der Einreise inhaftiert und asylerheblichen Misshandlungen ausgesetzt sind.
16 Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG in der Person der Kläger nicht vorliegen. Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
17 Die Klägerinnen haben die Kosten des Verfahrens zu tragen, da sie unterlegen sind (§ 154 Abs. 1 VwGO). Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83 b Abs. 1 AsylVfG).
18 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nach § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO geboten.
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