VG Frankfurt 9. Kammer, 2000-11-20, 9 E 4474/99

9 E 4474/99Verwaltungsgericht / Chamber 920.11.2000

Regest

1. Die durch § 11 Abs. 1 WpHG begründete Pflicht der Teilnehmer am Wertpapierhandel, die Kosten des Bundesaufsichtsamts für den Wertpapierhandel anteilig zu erstatten, begegnet weder grundsätzlich noch bezogen auf das Jahr 1997 rechtlichen Bedenken. 2. Der Kostenanteil nach § 11 Abs. 1 WpHG bemisst sich auch im Jahr 1997 nach Maßgabe der Zahl der jeweils im Hinblick auf § 9 Abs. 1 WpHG mitgeteilten Geschäfte. 3. Zu den nach § 9 Abs. 1 meldepflichtigen Geschäften gehören auch die von Zentralinstituten im mehrstufigen kreditwirtschaftlichem Verbund getätigten Zwischenkommissionsgeschäfte.

Gesamter Gesetzestext

VG Frankfurt 9. Kammer — 9 E 4474/99 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2000-11-20

Aktenzeichen: 9 E 4474/99

ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2000:1120.9E4474.99.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

  1. Die durch § 11 Abs. 1 WpHG begründete Pflicht der Teilnehmer am Wertpapierhandel, die Kosten des Bundesaufsichtsamts für den Wertpapierhandel anteilig zu erstatten, begegnet weder grundsätzlich noch bezogen auf das Jahr 1997 rechtlichen Bedenken.

  2. Der Kostenanteil nach § 11 Abs. 1 WpHG bemisst sich auch im Jahr 1997 nach Maßgabe der Zahl der jeweils im Hinblick auf § 9 Abs. 1 WpHG mitgeteilten Geschäfte.

  3. Zu den nach § 9 Abs. 1 meldepflichtigen Geschäften gehören auch die von Zentralinstituten im mehrstufigen kreditwirtschaftlichem Verbund getätigten Zwischenkommissionsgeschäfte.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wen nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1 Die Klägerin ist ein Kreditinstitut und fungiert zugleich als Zentralbank im genossenschaftlichen Bankenverbund. Sie führt Wertpapiergeschäfte nicht nur im eigenen Namen aus, sondern auch als Kommissionär oder Zwischenkommissionär. In ihrer Funktion als Zwischenkommissionär führt sie Wertpapiergeschäfte für die im genossenschaftlichen Verbund stehenden Kreditinstitute (Primärbanken) aus, d. h. sie nimmt die von den Primärbanken als Hauptkommissären von deren Kunden aufgegebenen Aufträge entgegen und leitet sie sodann jeweils an die Börse weiter, an der das Geschäft ausgeführt werden soll; dort führt sie - die Klägerin - die Börsengeschäfte im Auftrag der Primärbanken aus. Die Klägerin teilt diese Geschäfte - und zwar jeweils sowohl das Haupt- als auch das Zwischenkommissionsgeschäft - im Hinblick auf die Meldepflichten nach den wertpapierhandelsrechtlichen Vorschriften dem Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel mit.

2 Mit Bescheid vom 27.07.1998 forderte das Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel von der Klägerin im Wege der Kostenumlegung nach § 11 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) die Zahlung des auf sie entfallenden Anteils der Kosten des Bundesaufsichtsamts für das Erstattungsjahr 1997 in Höhe von 216.310,54 DM sowie eines Abschlags für das Erstattungsjahr 1998 in Höhe von 108.155,27 DM, insgesamt mithin 324.465,81 DM. Diesen Anteil errechnete das Bundesaufsichtsamt auf der Grundlage der Zahl der von der Klägerin im Jahr 1997 gemeldeten Geschäfte, insgesamt 1.815.346. Von diesen Geschäften führte die Klägerin 568.222 als eigene Geschäfte aus, 1.222.574 als erster und 24.550 als zweiter Zwischenkommissionär (Bl. 23 d. Verwaltungsvorgangs).

3 Die Klägerin erhob gegen den Bescheid am 26.08.1998 Widerspruch. Zur Begründung vertrat sie die Auffassung, das Bundesaufsichtsamt habe die Zwischenkommissionsgeschäfte bei der Berechnung ihres Kostenanteils nicht berücksichtigen dürfen. Für die Einbeziehung dieser Geschäfte gebe es keine gesetzliche Grundlage, da der Begriff des Geschäfts i. S. v. § 9 WpHG, der für die Bemessung der Umlage maßgebend sei, bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise Zwischenkommissionsgeschäfte nicht umfasse; denn diese bildeten eine wirtschaftliche Einheit mit dem Hauptkommissionsgeschäft. Die Einbeziehung von Zwischenkommissionsgeschäften wirke sich überdies wettbewerbsverzerrend aus, da dadurch mehrstufige kreditwirtschaftliche Organisationen wie Sparkassen oder Kreditgenossenschaften im Vergleich zu anderen, nicht mehrstufig organisierten Kreditinstituten mit zusätzlichen Kosten belastet würden. Im übrigen sei durch Zwischenkommissionsgeschäfte kein zusätzlicher überwachungsaufwand bedingt, da die Gefahr eines Insider-Geschäfts bei der Erledigung eines Wertpapierauftrags durch einen Zwischenkommissionär nicht gegeben sei. Folglich widerspreche die Kostenumlage insofern auch dem für eine Gebührenerhebung maßgebenden Äquivalenzprinzip, da der Kostenerstattung keine vergleichbare Gegenleistung des Bundesaufsichtsamts gegenüberstehe. Im übrigen äußerte die Klägerin auch grundlegende Zweifel an der rechtlichen Zulässigkeit der durch das Wertpapierhandelsgesetz eingeführten weitgehenden Finanzierung der Tätigkeit des Bundesaufsichtsamts durch die von ihm beaufsichtigten Institute.

4 Mit der Klägerin am 25.10.1999 zugestelltem Widerspruchsbescheid vom 19.10.1999 wies das Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte es aus, für die Kostenumlegung sei die Zahl der im Erstattungsjahr gemeldeten Geschäfte maßgebend. Dazu gehörten auch die von der Klägerin mitgeteilten Zwischenkommissionsgeschäfte. Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Vorschriften seien nicht die Meldung als solche, sondern die mit der Meldung mitgeteilten Geschäfte relevant. Zwischenkommissionsgeschäfte seien rechtlich selbständige Geschäfte, die im übrigen auch wirtschaftlich keine Einheit bildeten, da sie jeweils separat vergütet würden. Außerdem sei auch bei diesen Geschäften entgegen der von der Klägerin vertretenen Rechtsauffassung die Möglichkeit von Insider-Geschäften gegeben. Darauf komme es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Kostenumlage allerdings nicht an. Auch das Äquivalenzprinzip sei hierbei nicht von Bedeutung, da die Kostenumlage keine Gebühr darstelle. Die vom Bundesaufsichtsamt ausgeübte Aufsicht über den Wertpapierhandel sei keine Leistung, die gegenüber einzelnen Kreditinstituten erbracht werde und jeweils messbar sei. Die Kostenumlage sei vielmehr ein Beitrag zur Deckung des durch die Aufsichtstätigkeit verursachten Aufwands. Sie sei im Hinblick auf die durch die Aufsichtstätigkeit bewirkten Vorteile für die Kreditinstitute gerechtfertigt. Schließlich werde durch die Kostenumlegung eine beachtliche Wettbewerbsverzerrung zu Lasten der Klägerin nicht bewirkt.

5 Die Klägerin hat am 24.11.1999 Klage erhoben. Zur Begründung stützt sie sich im wesentlichen auf ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren, das sie weiter vertieft. Nach den gesetzlichen Vorschriften sei Maßstab für die Kostenumlegung der Umfang der Geschäfte; Zwischenkommissionsgeschäfte erhöhten indes nicht die Umsätze, so dass sie folglich als Grundlage für die Kostenumlegung nicht herangezogen werden dürften. Darüber hinaus vertieft die Klägerin ihre grundlegenden Einwände gegen die Kostenumlegung. In der Kostenumlegung sei eine unzulässige Abweichung vom Grundsatz der Finanzierung staatlicher Aufgaben durch Steuern zu sehen. Die Aufsicht über den Wertpapierhandel liege im öffentlichen Interesse; sie bewirke keinen individuellen Vorteil der Klägerin, der eine Gebühr oder eine sonstige Abgabe rechtfertigen könne. Ebenso wenig sei eine besondere Verantwortung der Klägerin im Zusammenhang mit der Wertpapieraufsicht zu erkennen, die ihre Heranziehung zu der Kostenerstattung legitimiere. Auch wenn man die Kostenumlegung als Sonderabgabe qualifizieren wollte, sei sie rechtswidrig, da das Aufkommen aus der Umlage nicht gruppennützig zu Gunsten der Abgabepflichtigen verwendet werde. Schließlich beanstandet die Klägerin, dass bei der Ermittlung der umzulegenden Kosten des Bundesaufsichtsamts ein Versorgungszuschlag in Höhe von 30 % der Dienstbezüge der planmäßigen Beamten zu den tatsächlichen Haushaltsausgaben hinzugerechnet werde.

6 Darüber hinaus hält die Klägerin die Kostenumlegung für das Jahr 1997 auch deswegen für rechtswidrig, weil bei ihrer Berechnung nicht alle Wertpapierhandelsgeschäfte berücksichtigt worden seien, die der Wertpapieraufsicht hätten unterliegen müssen. Der Bundesgesetzgeber habe die EG-Wertpapierdienstleistungs-Richtlinie, nach der die Mitgliedstaaten der EG gehalten waren, einen größeren Kreis von Wertpapiergeschäften der Meldepflicht zu unterwerfen, nicht fristgerecht, nämlich bis zum Ende des Jahres 1995 umgesetzt, sondern erst mit Wirkung ab 1. Januar 1998. Folglich hätten die davon betroffenen Finanzdienstleistungs-Unternehmen nicht nur unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht vor diesem Zeitpunkt nicht der Wertpapieraufsicht unterlegen; sie seien vielmehr auch nicht zur Finanzierung der Aufsicht herangezogen worden. Das stelle eine jedenfalls im Hinblick auf Gemeinschaftsrecht nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung dar, die zudem zu einer Verzerrung der Bemessungsgrundlage für die Kostenumlage geführt habe. Nach Auffassung der Klägerin darf das WpHG im Hinblick darauf für den Zeitraum der Ungleichbehandlung nicht angewendet werden. Zumindest sei aber die Höhe der Umlage wegen dieses Verstoßes gegen Gemeinschaftsrecht rechtswidrig ermittelt worden.

7 Die Klägerin beantragt,

8 den Bescheid des Bundesaufsichtsamts für den Wertpapierhandel über die Kostenumlegung nach § 11 WpHG für das Jahr 1997 (Geschz. xxxx vom 27. Juli 1998) und den Widerspruchsbescheid des Bundesaufsichtsamts für den Wertpapierhandel (Az: xxx vom 19.10.1999) aufzuheben und

9 die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin die auf diesen Bescheid hin gezahlten DM 324.465,81 nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu erstatten.

10 Die Beklagte beantragt,

11 die Klage abzuweisen.

12 Zur Begründung bezieht sie sich im Wesentlichen auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden. Sie vertritt die Auffassung, dass für die Berechnung des auf die Klägerin entfallenden Anteils der Kosten des Bundesaufsichtsamts die Anzahl, nicht aber der durch den Umsatz bestimmte Umfang der von der Klägerin gemeldeten Geschäfte maßgebend sei. Hierzu gehörten auch diejenigen Geschäfte, die die Klägerin als Zwischenkommissionär getätigt habe, da auch diese Geschäfte der Klägerin zuzurechnen seien. Die Meldepflicht setze auch nicht voraus, dass das mitzuteilende Geschäft Insider-Relevanz erlangen könne, zumal die Aufsichtstätigkeit des Bundesaufsichtsamts nicht nur Insider-Sachverhalte betreffe. Im Übrigen sei Zwischenkommissionsgeschäften durchaus Insider-Relevanz zuzumessen; ihre Erfassung sei folglich zu der vom Gesetz bezweckten umfassenden Überwachung des Wertpapierhandels notwendig. Dass die Möglichkeit einer Sammelmeldung von Haupt- und Zwischenkommissionsgeschäften durch den Zwischenkommissionär - hier der Klägerin -, die lediglich der Vereinfachung des Meldewesens diene, einen Wettbewerbsnachteil zu Lasten des genossenschaftlichen Bankenverbunds zur Folge habe, sei nicht zu erkennen.

13 Die Kostenumlegung sei auch im Übrigen rechtmäßig. Einerseits sei die Heranziehung der Klägerin zur Finanzierung der Aufgaben des Bundesaufsichtsamts nicht zu beanstanden. Die Ausübung der Wertpapieraufsicht führe zu einer Steigerung der Attraktivität des Finanzplatzes Deutschland; daraus zögen die mit Wertpapieren handelnden Kreditinstitute einen besonderen Nutzen. Dem stehe auch nicht entgegen, dass die Wertpapieraufsicht in erster Linie dem Schutz der öffentlichen Interessen diene. Andererseits seien verfassungsrechtliche Bedenken nicht erkennbar, auch nicht im Hinblick auf die verspätete Umsetzung der EG-Wertpapierdienstleistungs-Richtlinie. Die Geschäfte von Finanzdienstleistungs-Unternehmen seien erst nach dem 01.01.1998 bei der Berechnung der Kostenanteile der zu beaufsichtigenden Institute zu berücksichtigen gewesen, da erst nach diesem Zeitpunkt umlagefähige Kosten entstanden seien. Eine Heranziehung dieser Unternehmen zur Kostenumlegung 1997 komme folglich nicht in Betracht; ebenso wenig könne die Zahl dieser Geschäfte hypothetisch bei der Ermittlung der Kostenumlage berücksichtigt werden. Auch sonst könne die Klägerin aus der verspäteten Umsetzung der Richtlinie keine Rechte herleiten.

14 Der geheftete Vorgang des Widerspruchsverfahrens (Bl. 1-85) lag vor und war Grundlage der Entscheidung. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstands wird auf die Widerspruchsakte sowie die Gerichtsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

15 Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage zulässig (§ 113 Abs. 4 VwGO), kann in der Sache jedoch keinen Erfolg haben. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Erstattung des von ihr entrichteten Kostenanteils für das Jahr 1997 nicht zu.

16 Rechtsgrundlagen des Kostenbescheids vom 27.07.1998 sind, wie im Bescheid zutreffend ausgeführt, § 11 WpHG in der Fassung vom 16. Juli 1994 (BGBl. I S. 1749) unter Berücksichtigung von Art. 2 Nr. 27 des Gesetzes zur Umsetzung von EG-Richtlinien zur Harmonisierung bank- und wertpapieraufsichtsrechtlicher Vorschriften vom 22.10.1997 (BGBl. I S. 2518) sowie die Verordnung über die Umlegung der Kosten des Bundesaufsichtsamtes für den Wertpapierhandel der Jahre 1994 bis 1997 vom 21. November 1997 (Umlage-VO, BGBl. I S. 2746). Danach ist die Klägerin als Kreditinstitut (§ 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 WpHG) zur anteiligen Erstattung der Kosten des Bundesaufsichtsamtes für den Wertpapierhandel im Wege einer Umlage nach Maßgabe des Umfangs der Geschäfte in Wertpapieren und Derivaten verpflichtet (§ 11 Abs. 1 S. 2 WpHG), wobei sich die Einzelheiten aus der Umlage-VO ergeben.

17 Das Bundesaufsichtsamt hat den Umfang der Geschäfte der Klägerin im fraglichen Zeitraum zu Recht nach der Anzahl der von der Klägerin in diesem Zeitraum mitgeteilten Geschäfte bemessen; denn im Hinblick auf § 8 Abs. 3 Umlage-VO ist die Zahl der Geschäfte im Erstattungsjahr für den Umfang der Geschäfte im Sinne der die Kostenumlegung regelnden Vorschriften maßgebend. Für die Ermittlung der Umlage sowie die Bemessung des auf die einzelnen Kreditinstitute anfallenden Anteils kommt es mithin nicht auf eine etwaige Umsatzrelevanz des mitgeteilten Geschäfts an. § 11 Abs. 1 S. 2 WpHG bietet zwar für sich genommen die Möglichkeit, den Begriff des Geschäftsumfangs auch so zu verstehen, dass es auf das Volumen der Geschäfte ankomme. Unabhängig davon, dass bei einem solchen Verständnis der Vorschrift ihr Vollzug mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden wäre (vgl. die Begründung der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung von EG-Richtlinien zur Harmonisierung bank- und wertpapieraufsichtsrechtlicher Vorschriften vom 20.12.1996, § 11 WpHG, BR-Ds. 963/96 S. 107), was die Klägerin im Übrigen auch selbst dargelegt hat, hat indes das Bundesaufsichtsamt durch Erlass der Umlage-VO vom 21. November 1997 auf der Grundlage von § 11 Abs. 3 WpHG dieser Interpretation des Gesetzes die Grundlage entzogen.

§ 8 Abs. 3 Umlage-VO ist entgegen der Auffassung der Klägerin rechtlich nicht zu beanstanden. Die Vorschrift hält sich in dem von § 11 WpHG vorgegebenen Rahmen. Einerseits bestimmt sie mit der Definition des Begriffs "Umfang der Geschäfte" Näheres über die Erhebung der Umlage, wozu der Verordnungsgeber nach § 11 Abs. 3 S. 1 WpHG berufen ist. Andererseits ist die Zahl der Geschäfte ein geeignetes und vertretbares Kriterium zur Bestimmung des für die Bemessung der Kostenumlage maßgebenden Geschäftsumfangs i. S. v. § 11 Abs. 1 S. 2 WpHG. Der Verordnungsgeber hätte zwar auch einen anderen Maßstab zur Bestimmung des Geschäftsumfangs wählen dürfen und zulässigerweise etwa den im Erstattungsjahr durch die Geschäfte erzielten Umsatz als Bezugsgröße festlegen können. Dazu war er aufgrund des § 11 Abs. 3 WpHG indes nicht verpflichtet, so dass die von ihm getroffene Regelung jedenfalls nicht im Hinblick auf die gesetzliche Verordnungsermächtigung beanstandet werden kann.

Dass es auf die Zahl der gemeldeten Geschäfte ankommt, begegnet auch im Hinblick auf § 9 Abs. 3 Nr. 6 WpHG keinen Bedenken. Soweit der Verordnungsgeber danach bestimmen kann, dass bei im Sparkassenverbund oder im genossenschaftlichen Verbund getätigten Wertpapiergeschäften die Mitteilungen nach § 9 Abs. 1 WpHG durch das jeweilige Zentralinstitut erfolgen können, liegt dem entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung nicht vorrangig die Zielsetzung zugrunde, Wettbewerbsgleichheit für die im Verbund stehenden Kreditinstitute herzustellen, gegen die, wie die Klägerin meint, wegen der damit verbundenen Verteuerung der Wertpapiergeschäfte eine Bemessung der Umlage auf der Grundlage der Zahl der Geschäfte verstoße. Diese Regelung bezweckt vielmehr in erster Linie eine Vereinfachung des Meldewesens; denn das gesetzliche Anliegen liegt vorrangig darin, das mit der Einführung der Meldepflicht verfolgte Interesse an einer wirksamen Aufsicht zu wahren. Dieses Ziel wird nach Einschätzung des Gesetzgebers nicht dadurch gefährdet, dass die in diesen Fällen getätigten, jeweils rechtlich selbständigen Geschäfte nicht je einmal, sondern nur in einer zusammenfassenden Meldung durch das jeweilige Zentralinstitut mitgeteilt werden (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses vom 15.06.1994 zu § 9 Abs. 3 Nr. 6 WpHG, BT-Ds. 12/7918 S. 100). Hieraus kann ein Einwand gegen die Berücksichtigung der Zahl der Geschäfte zur Ermittlung von deren für die Umlage maßgebenden Umfang nicht hergeleitet werden.

Im übrigen hat sich der Gesetzgeber mittlerweile den vom Verordnungsgeber gewählten Maßstab zu eigen gemacht; denn nach § 11 Abs. 1 S. 2 WpHG in der Fassung vom 09. September 1998 (BGBl. I S. 2708) ist für den Umfang der nach § 9 Abs. 1 gemeldeten Geschäfte, nach dem die anteilige Kostenumlage zu bemessen ist, grundsätzlich die Zahl der Geschäfte maßgebend. Diese Änderung gegenüber der früheren Fassung des § 11 Abs. 1 WpHG wirkt sich zwar nicht unmittelbar auf die hier streitige Kostenumlage für das Jahr 1997 aus. Sie zeigt aber, dass die Umlage-VO vom 21. November 1997 die von der gesetzlichen Verordnungsermächtigung gezogenen Grenzen nicht überschritten hat; denn der Gesetzgeber hat mit der Neufassung des § 11 WpHG nicht etwa einen neuen Maßstab für die Bemessung der Umlage eingeführt, sondern lediglich Schwierigkeiten bei dem Vollzug der Vorschrift in der zuvor geltenden Fassung ausräumen wollen (so die Begründung der Bundesregierung zu dem Gesetzentwurf, a.a.O.). Folglich können durchgreifende Bedenken gegenüber der inhaltsgleichen Regelung der Umlage-VO nicht erhoben werden.

Der Anwendung des durch die Umlage-Verordnung konkretisierten Maßstabs für die Bemessung der Umlage auf das gesamte hier streitgegenständliche Erstattungsjahr 1997 steht nicht entgegen, dass die Verordnung erst am 21. November 1997 erlassen wurde. Eigenständige, auf den gesamten Erstattungszeitraum zurückwirkende und darum gegebenenfalls rechtlich unzulässige Rechtswirkungen zu Lasten der Klägerin entfaltet die Umlage-VO nämlich nicht. Die Kostenerstattungspflicht bestand dem Grund nach bereits im Hinblick auf § 11 Abs. 1 WpHG und damit seit dem Inkrafttreten dieser Vorschrift am 01.01.1995. Insoweit hat die Umlage-VO auch keine sonstigen Pflichten oder Rechtsnachteile der Klägerin begründet. Eine unzulässige Rückwirkung, auf die die Klägerin ihr Begehren stützen könnte, kommt ihr mithin nicht zu.

18 2. Zu den Geschäften im jeweiligen Erstattungsjahr, deren Zahl den Maßstab für die Kostenumlegung bildet, gehören auch diejenigen Geschäfte, die die Klägerin als Zwischenkommissionär ausführt, so dass das Bundesaufsichtsamt zu Recht die Zwischenkommissionsgeschäfte der Klägerin im Jahr 1997 bei der Berechnung des Kostenanteils der Klägerin berücksichtigt hat. Die Erstattungspflicht der Klägerin als Kreditinstitut knüpft, wie dargelegt, an der Zahl ihrer Geschäfte in Wertpapieren und Derivaten an, die sie aufgrund der ihr obliegenden Meldepflicht (§ 9 Abs. 1 WpHG) dem Bundesaufsichtsamt mitgeteilt hat. § 9 Abs. 1 S. 1 WpHG unterwirft jedes Geschäft in Wertpapieren oder Derivaten, das im Zusammenhang mit einer Wertpapierdienstleistung oder als Eigengeschäft abgeschlossen wird, der Meldepflicht, erfasst also alle als Wertpapierdienstleistung oder als Eigengeschäft abgeschlossenen Geschäfte (so auch Dreyling in: Assmann/Schneider (Herausgeber), Wertpapierhandelsgesetz, Kommentar, 2. Auflage 1999, § 9 Rdnr. 11). Dazu gehören auch von der Klägerin getätigte Zwischenkommissionsgeschäfte, da diese jedenfalls als Wertpapierdienstleistungen i. S. v. § 2 Abs. 3 Nr. 1 WpHG (Wertpapiergeschäfte im eigenen Namen für fremde Rechnung) anzusehen sind.

Dass derartige Geschäfte der Meldepflicht unterliegen, ergibt sich auch aus § 9 Abs. 2 S. 3 WpHG. Danach sind Geschäfte für eigene Rechnung jeweils gesondert zu kennzeichnen. Dieser Regelung bedürfte es nicht, wenn ohnehin nur Geschäfte für eigene Rechnung zu melden wären. Ausgenommen von der Meldepflicht sind lediglich sog. Botengeschäfte, die dadurch gekennzeichnet sind, dass ein Kreditinstitut lediglich Aufträge an ein anderes Kreditinstitut weiterleitet, welches dann das Geschäft ausführt und gegenüber dem Kunden abrechnet (Dreyling, a. a. O., Rdnr. 12). Darum handelt es sich bei einem Zwischenkommissionsgeschäft aber nicht, da die Klägerin hierbei nicht lediglich einen Auftrag weiterleitet, sondern aufgrund dieses Auftrags ein Wertpapiergeschäft an der entsprechenden Börse selbst tätigt und dies auch gegenüber dem auftraggebenden Kreditinstitut abrechnet. Dem entspricht es, dass § 6 Abs. 4 der Wertpapierhandel-Meldeverordnung vom 21. Dezember 1995 (BGBl. I S. 2094) auch den Zwischenkommissionär als Beteiligten am Wertpapiergeschäft ansieht und ohne weiteres die Meldepflicht des Zwischenkommissionärs voraussetzt.

Eine andere Auslegung des Begriffs "Geschäft" ist auch nicht im Hinblick auf § 9 Abs. 3 Nr. 6 WpHG geboten. Danach kann der Verordnungsgeber bei Kreditinstituten, die sich "zur Ausführung des Geschäfts" eines Zentralinstituts bedienen, eine Erfüllung der Meldepflicht durch eine Sammelmeldung des Zentralinstituts zulassen, soweit dadurch nicht der mit den Mitteilungspflichten verfolgte Zweck beeinträchtigt wird. Soweit die Klägerin aus diese Formulierung schließt, der Gesetzgeber habe damit zum Ausdruck gebracht, im Fall von Zwischenkommissionsgeschäften führe sie als genossenschaftliche Zentralbank lediglich das Geschäft eines Primärinstituts aus, und folglich handele es sich nach Auffassung des Gesetzgebers nicht um ein eigenständiges Geschäft, kann ihr nicht gefolgt werden. Schon grundsätzlich kann allein aufgrund dieser Formulierung nicht die - wie dargelegt - in § 9 Abs. 1 WpHG begründete Meldepflicht der Klägerin für jedes Geschäft in Wertpapieren oder Derivaten im Zusammenhang mit einer Wertpapierdienstleistung oder einem Eigengeschäft als obsolet angesehen werden. Diese Meldepflicht besteht vielmehr auch dann, wenn die Klägerin im Zusammenhang mit einer Wertpapierdienstleistung für eine Primärbank ein Geschäft dieser Bank "ausführt", vorausgesetzt, es handelt sich überhaupt um ein für sich genommen meldepflichtiges Geschäft. Das ist aber, wie bereits ausgeführt, bei Zwischenkommissionsgeschäften der Fall. Die Klägerin wird in diesem Zusammenhang - unabhängig von der in § 9 Abs. 3 Nr. 6 WpHG verwendeten Terminologie - gerade nicht als bloße Botin tätig, die der Meldepflicht nicht unterliegt, sondern tätigt insoweit aufgrund des (Zwischen-) Kommissionsvertrags mit der Primärbank mit der Ausführung von deren Geschäft zugleich ein eigenes Geschäft, wenn auch letztlich für fremde Rechnung. Abgesehen davon hat der Gesetzgeber auch im Fall von Wertpapiergeschäften von mehrstufigen kreditwirtschaftlichen Organisationen die dabei zu tätigenden, wirtschaftlich auch nach Ansicht des Gesetzgebers eine Einheit bildenden Transaktionen - nämlich den Kauf- oder Verkaufsauftrag des Kunden gegenüber dem Primärinstitut und den Kommissionsvertrag dieses Instituts mit dem jeweiligen Zentralinstitut - ausdrücklich als jeweils rechtlich selbständige Geschäfte angesehen (Beschlussempfehlung und Bericht zu § 9 Abs. 3 Nr. 6 WpHG BT-Ds. 12/7918 S. 100). Auch dies entzieht der von der Klägerin vertretenen Argumentation die Grundlage. Im übrigen räumt § 9 Abs. 3 Nr. 6 WpHG als Verordnungsermächtigung lediglich dem Verordnungsgeber die Möglichkeit ein, die Erfüllung der Mitteilungspflichten bei Zwischenkommissionsgeschäften zu vereinfachen. Weder können dadurch die an anderer Stelle statuierten Mitteilungspflichten der an dem Zwischenkommissionsgeschäft beteiligten Institute entfallen noch wird etwa dem Verordnungsgeber die Befugnis zugestanden, sie aufzuheben.

Die Zwischenkommissionsgeschäfte der Klägerin sind auch nicht wegen Fehlens der nach Auffassung der Klägerin notwendigen Insider-Relevanz von der Meldepflicht ausgenommen. Es mag zutreffen, dass die von der Klägerin geschilderten tatsächlichen Abläufe im Falle eines Zwischenkommissionsgeschäfts die Gefahr eines Insider-Geschäfts weniger wahrscheinlich machen als bei anderen Geschäften. Darauf kommt es jedoch für die Meldepflicht nicht an. Einerseits setzt die Beaufsichtigung des Wertpapierhandels zur Verhinderung oder Aufdeckung von Insider-Geschäften und zur überwachung von Melde- und Informationspflichten voraus, dass das Bundesaufsichtsamt ständig diejenigen Informationen erhält, die die geschäftlichen Aktivitäten am Markt - vollständig - wiederspiegeln (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, BT-Ds. 12/6679, S. 43 - zu § 9 WpHG). Dementsprechend bezieht sich die Meldepflicht nach § 9 Abs. 1 S. 1 WpHG auf jedes Geschäft in Wertpapieren oder Derivaten. Es ist - auch unter Berücksichtigung der von der Klägerin geschilderten Zeitabläufe - kein sachlicher Grund dafür ersichtlich, Zwischenkommissionsgeschäfte hiervon auszunehmen, da jedenfalls dem Grunde nach auch bei diesen relativ kurzfristigen Geschäftsabläufen zumindest die Möglichkeit besteht, Insiderwissen auszunutzen.

Unabhängig davon liegt andererseits dem Wertpapierhandelsgesetz das Konzept zugrunde, jedes Wertpapiergeschäft grundsätzlich als insiderrelevant und darum meldepflichtig anzusehen, ohne dass es hierfür auf einen gerade durch das konkrete Geschäft ausgelösten überwachungsaufwand für das Bundesaufsichtsamt ankäme. Soweit hingegen nach Einschätzung des Gesetzgebers bestimmten Geschäften eine Relevanz für die Insider-Überwachung nicht oder nur in geringem Maß zukommt, hat der Gesetzgeber dem bei der Neufassung des Wertpapierhandelsgesetzes dadurch Rechnung getragen, dass er solche Geschäfte ausdrücklich von der Meldepflicht befreit hat. Dementsprechend hat der Gesetzgeber reine Anlagevermittler und Portfolioverwalter, die ihre Wertpapiergeschäfte nur über selbst meldepflichtige Unternehmen tätigen können und deren Geschäftstätigkeit folglich eine eigene Bedeutung für die Insider-Überwachung nicht zukommt, von der Meldepflicht ausgenommen, so dass diese Geschäfte bei der Bemessung der Kostenumlage auch nicht zu berücksichtigen sind. Abgesehen davon, dass in Bezug auf Zwischenkommissionsgeschäfte eine derartige Privilegierung nicht einmal erwogen wurde (Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung v. 20.12.1996, BR-Ds. 963/96, S. 105 f.), zeigt auch diese Differenzierung, dass der Geschäftsbegriff des § 11 Abs. 1 S. 2 WpHG auch Zwischenkommissionsgeschäfte umfasst. Denn wenn der Gesetzgeber die Geschäfte von Anlagevermittlern und Portfolioverwaltern - also Kommissionsgeschäfte - ausdrücklich von der Meldepflicht befreit, gibt er damit zu erkennen, dass sie nach seiner Auffassung ohne eine solche Regelung der Meldepflicht unterlegen hätten. Mithin kann es für die Meldung nicht, wie die Klägerin meint, auf die - wirtschaftlich verstandene - "Transaktion" ankommen, sondern nur auf die Qualifikation als rechtlich eigenständiges Geschäft.

Dass die Berücksichtigung der Zwischenkommissionsgeschäfte zu einer der Klägerin nachteiligen Wettbewerbsverzerrung führte, hat die Klägerin zum einen nicht einmal ansatzweise näher substantiiert; dafür ist auch nichts ersichtlich. Folglich bedarf es keines näheren Eingehens auf die Frage, ob im Übrigen Bankenbereich ähnliche Organisationsstrukturen gegeben sind, wie das Bundesaufsichtsamt vorgetragen hat, was ebenfalls der Annahme einer Wettbewerbsverzerrung von vornherein entgegen stehen könnte. Zum anderen hat die Klägerin zwar geltend gemacht, dass die mehrstufig organisierten kreditwirtschaftlichen Institute infolge ihrer Organisationsstruktur höhere Kosten als andere Kreditinstitute zu tragen hätten, wenn bei der Ermittlung ihres Anteils an der Kostenumlage auch die von ihr getätigten Zwischenkommissionsgeschäfte berücksichtigt würden. Auch dieser Einwand kann eine andere rechtliche Einschätzung indes nicht rechtfertigen. Sofern die Klägerin insofern tatsächlich höhere Kosten zu tragen hat - auch insoweit fehlt eine nähere Substantiierung -, beruhten diese in erster Linie auf den von den Instituten - wie der Klägerin - in eigener Verantwortung getroffenen Organisationsentscheidungen. Ein höherer Aufwand wäre durch die selbst gewählte Organisationsstruktur bedingt, nicht aber durch die durch das Wertpapierhandelsgesetz begründeten Melde- und Kostenerstattungspflichten. Abgesehen davon besteht die Möglichkeit, einen dadurch bedingten höheren Aufwand teilweise oder ganz durch entsprechende Preisgestaltung zu kompensieren, ihn also letztlich an die Kunden weiterzugeben. Die Klägerin hat nicht bestritten, jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass dem Grunde nach auch so verfahren wird. Abgesehen davon hat das Bundesaufsichtsamt zu Recht darauf hingewiesen, dass eine mehrstufige kreditwirtschaftliche Organisation den daran beteiligten Primärbanken und -sparkassen umgekehrt die Möglichkeit bietet, das Wertpapiergeschäft kostengünstiger als einstufig organisierte Kreditinstitute zu betreiben, müssen sie doch nicht die Börsenzulassung beantragen und die für die Tätigung von Wertpapiergeschäften nötigen Investitionen etwa in die elektronische Datenverarbeitung tätigen. Dies kann sich zwar nicht unmittelbar zugunsten der Klägerin als genossenschaftlicher Zentralbank auswirken. Gleichwohl kann dies einen Vorteil darstellen, der jedenfalls dem Argument der Klägerin die Grundlage entzieht, der mehrstufige kreditwirtschaftliche Verbund insgesamt werde durch eine Berücksichtigung von Zwischenkommissionsgeschäften im Wettbewerb benachteiligt.

19 Rechtliche Bedenken gegen die Einbeziehung der von der Klägerin als Zwischenkommissionär getätigten Wertpapiergeschäfte in die für die Ermittlung der Kostenumlage maßgebliche Bemessungsgrundlage ergeben sich auch nicht aus übergeordnetem Recht.

20 Verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet die gesetzliche Regelung nach Auffassung der Kammer nicht. Soweit die Klägerin in der Erhebung der Kostenumlage eine nach Maßgabe des Grundgesetzes unzulässige Finanzierung der Tätigkeit des Bundesaufsichtsamts für den Wertpapierhandel durch die von ihm beaufsichtigten Institute und sonstigen Teilnehmer am Börsengeschäft und folglich eine verfassungsrechtlich unzulässige Abweichung vom Grundsatz der Finanzierung staatlicher Aufgaben durch Steuern sieht, ist ihr zwar im Ausgangspunkt ihrer verfassungsrechtlichen Argumentation zu folgen. Denn auch nach Auffassung der Kammer ist die durch das Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel ausgeübte Aufsichtstätigkeit als eine besondere Ausprägung der allgemeinen Aufsicht des Staates über die Wirtschaft anzusehen; sie stellt sich mithin vorrangig als Erfüllung einer allgemeinen Staatsaufgabe im öffentlichen Interesse dar. Daraus folgt indes nicht, dass die Wahrnehmung dieser Aufsichtstätigkeit ausschließlich durch Steuern finanziert werden müsste. Aus den in Art. 105 ff. GG getroffenen Regelungen ergibt sich zwar, dass zur Finanzierung der Wahrnehmung der allgemeinen Staatsaufgaben in der Regel das allgemeine Steueraufkommen heranzuziehen ist; sie darf aber aufgrund besonderer Rechtfertigungsgründe auch durch andere Abgaben finanziert werden (BVerfG B. v. 08. Juni 1988 - E 78, 249 (266 f.); B. v. 31. Mai 1990 - E 82, 159 (178); so auch Heun, in: H. Dreier (Herausgeber), Grundgesetz-Kommentar, Art. 105 Rdnr. 11 m. w. Nw.). Die Finanzierung staatlicher Tätigkeiten durch nichtsteuerliche Abgaben ist mithin unter der Voraussetzung einer besonderen Legitimation zulässig. Diesbezüglich steht dem Gesetzgeber eine Einschätzungsprärogative zu.

Einen derartigen Rechtfertigungsgrund für die Erhebung der Kostenumlage zur Finanzierung der Tätigkeit des Bundesaufsichtsamts für den Wertpapierhandel hat der Gesetzgeber in vertretbarer Weise bejaht. Nach seiner Einschätzung stellten die früheren, im wesentlichen auf privatrechtlicher Grundlage beruhenden Kontrollmechanismen zur Überwachung des Börsenhandels mit zunehmender Marktentwicklung eine effektive Kontrolle nicht mehr sicher, insbesondere in Bezug auf Insider-Überwachung. Auch nach Ansicht aller Marktteilnehmer waren darum neue Regelungen der Marktaufsicht zu schaffen (vgl. Entwurf eines Zweiten Finanzmarktförderungsgesetzes, Gesetzesbegründung, BT-Ds 12/6679 vom 27.01.1994, S. 34). Ein wesentliches Ziel war dabei die Sicherung des Vertrauens der Anleger, um die Funktionsfähigkeit der Finanzmärkte sicherzustellen und die Attraktivität des Finanzplatzes Deutschland zu erhöhen. Der Gesetzgeber hegte die Erwartung, dass die mit der Errichtung des Bundesaufsichtsamts und seiner Überwachungstätigkeit angestrebte Erhöhung der Vertrauenswürdigkeit und Transparenz der Wertpapiermärkte zu einer Ausweitung der Markttätigkeit führen werde, die auch positive Auswirkungen auf das Orderaufkommen der Kreditinstitute und damit auf ihre Einnahmen haben werde. Da die durch das Wertpapierhandelsgesetz bewirkten Verbesserungen mithin im Interesse aller Marktteilnehmer lägen, sei es sachgerecht, diese auch an den Kosten des Bundesaufsichtsamts zu beteiligen (BT-Ds. 12/6679, S. 44 - zu § 11 WpHG).

Diese Erwägungen sind nicht zu beanstanden. Auch wenn es sich bei der Wertpapieraufsicht nur um eine spezielle Form der staatlichen Wirtschaftsaufsicht handelt, kann doch zum einen eine besondere Sachnähe der von der Kostenumlegung betroffenen Marktteilnehmer zu der die Kosten verursachenden Aufsichtstätigkeit konstatiert werden, die es grundsätzlich als gerechtfertigt erscheinen lässt, sie vorrangig zur Kostentragung heranzuziehen und nur einen geringen Teil der Kosten aus Steuermitteln aufzubringen. Zum anderen erscheint es jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass die betroffenen Kreditinstitute im Hinblick auf die auch nach Auffassung der Kammer möglichen Umsatzsteigerungen einen besonderen Vorteil aus der Aufsicht ziehen; hiergegen hat die Klägerin auch nichts substantiiert vorgebracht. Das genügt als sachliche Rechtfertigung der Kostenumlage unabhängig von der Qualifikation als Gebühr, Beitrag oder Sonderabgabe, wobei ihre Qualifikation als Sonderabgabe nach Auffassung der Kammer ohnehin ausscheidet, weil mit ihr Kosten für die Wahrnehmung einer öffentlichen Aufgabe überwälzt werden und hierfür nur die beiden übrigen Finanzierungsformen in Betracht kommen (vgl. BVerfG a.a.O.). Im Hinblick auf diesen besonderen Vorteil steht der Kostenpflicht der am Wertpapiergeschäft beteiligten Kreditinstitute auch nicht der Umstand entgegen, dass das Bundesaufsichtsamt seine Aufgaben und Befugnisse nur im öffentlichen Interesse wahrnimmt (§ 4 Abs. 2 WpHG), zumal das Bundesaufsichtsamt insoweit zu Recht darauf hingewiesen hat, dass mit der Einfügung dieser ursprünglich nicht vorgesehenen Bestimmung im Lauf des Gesetzgebungsverfahrens lediglich die Schutzrichtung der Aufsichtstätigkeit zugunsten der Funktionsfähigkeit der Wertpapiermärkte, nicht aber der einzelnen Anleger klargestellt werden sollte, um etwaigen auf Verletzung von Aufsichtspflichten gestützten Amtshaftungsansprüchen von Anlegern die Grundlage zu entziehen (Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses zu § 4 Abs. 2 WpHG v. 15.06.1994, BT-Ds. 12/7918 S. 100). Dass die Verbesserung der Wertpapieraufsicht Vorteile der am Wertpapiergeschäft beteiligten Kreditinstitute ausschließen sollte, kann folglich auch im Hinblick auf § 4 Abs. 2 WpHG nicht angenommen werden.

Zudem erscheint die Heranziehung der Marktteilnehmer zu den Kosten des Bundesaufsichtsamts gerade im Hinblick auf die möglichen Umsatzsteigerungen auch nicht als unzumutbar; eine wirtschaftliche Überforderung stellt sie jedenfalls nicht dar. Abgesehen davon hat die Klägerin nicht bestritten, dass die ihr daraus erwachsende finanzielle Belastung- zumindest zu einem großen Teil - letztlich auf die Vertragspartner überwälzt wird, also im Ergebnis einen finanziellen Nachteil für die Klägerin oder andere betroffene Kreditinstitute nicht darstellt. Demgegenüber ist ein besonderer Grund, der die Finanzierung der Aufsicht über den Wertpapierhandel gerade aus dem allgemeinen Steueraufkommen zwingend geböte, nicht ersichtlich.

21 Die Klägerin kann ihr Begehren auch nicht auf die verspätete Umsetzung der Richtlinie 93/22/EWG vom 10.05.1993 über Wertpapierdienstleistungen (sog. Wertpapierdienstleistungs-Richtlinie, Abl. EG Nr. L 141 v. 11.06.1993, S. 27) stützen. Dieser Umstand führt zum einen nicht dazu, dass das Wertpapierhandelsgesetz für den Zeitraum vor der Umsetzung der Richtlinie - also auch für das hier streitgegenständliche Erstattungsjahr - nicht angewendet werden dürfte. Denn die die Erhebung der Kostenumlage auslösende Meldepflicht kann unabhängig von dem Zeitpunkt der Umsetzung der Richtlinie nicht in Frage gestellt werden. Die bereits durch das Wertpapierhandelsgesetz vom 26. Juli 1994 (BGBl. I S. 1749) eingeführte Meldepflicht beruhte vielmehr auf den Vorgaben des EG-Rechts; insoweit ist der Gesetzgeber seiner Pflicht zur Umsetzung rechtzeitig nachgekommen. Die Klägerin wäre folglich auch dann nicht von der Erstattungspflicht für das Jahr 1997 befreit gewesen, wenn der Gesetzgeber das nationale Recht fristgerecht den Vorgaben der Richtlinie entsprechend ausgestaltet hätte; Folge einer rechtzeitigen Umsetzung hätte nur ein geringfügiger Abschlag gegenüber der geltend gemachten Höhe des Erstattungsbetrags sein können. Mithin kann hier die verspätete Umsetzung der Richtlinie nicht zu der gravierenden Rechtsfolge der Nichtanwendung des vor dem Inkrafttreten des Umsetzungsgesetzes geltenden Rechts führen, und zwar unabhängig davon, dass die Wertpapierdienstleistungs-Richtlinie ihrerseits keine subjektiven Rechte begründet, auf die die Klägerin sich berufen könnte; hierauf hat das Bundesaufsichtsamt zutreffend hingewiesen.

Zum anderen ist der Klägerin zwar insoweit zu folgen, als sie geltend macht, dass infolge der nicht fristgerechten Umsetzung der Richtlinie bestimmte Unternehmen, die Wertpapierdienstleistungen erbrachten, in einer im Hinblick auf Gemeinschaftsrecht rechtswidrigen Weise weder der Meldepflicht noch der Pflicht unterlagen, einen Anteil an den Kosten des Bundesaufsichtsamts zu erstatten. Dies hatte hinsichtlich der Bemessungsgrundlage für die Kostenumlegung im Erstattungsjahr 1997 zur Folge, dass nicht alle nach EG-Recht meldepflichtigen Geschäfte bei der Ermittlung des Kostenanteils der erstattungspflichtigen Marktteilnehmer berücksichtigt wurden. Darin liegt jedoch keine rechtswidrige Ungleichbehandlung, die das Begehren der Klägerin trüge. Zwar kann infolge dessen nicht ausgeschlossen werden, dass bei fristgerechter Umsetzung der Richtlinie nur ein geringerer als der vom Bundesaufsichtsamt geforderte Erstattungsbetrag auf die Klägerin entfallen wäre; denn es ist anzunehmen, dass unter dieser Voraussetzung die Zahl der mitgeteilten Geschäfte höher und zugleich infolge der größeren Zahl der der Aufsicht unterliegenden Marktteilnehmer der Anteil der Klägerin an der Kostenumlegung geringer gewesen wäre. Dennoch kann auch im Hinblick darauf die Höhe des von der Klägerin geforderten Erstattungsbetrags nicht beanstandet werden. Denn der Kostenumlegung im Jahr 1997 liegen nur die in diesem Jahr gemeldeten Geschäfte zugrunde; nur diese Geschäfte haben aber auch aufgrund der Meldung den überwachungsaufwand verursacht, zu dessen Finanzierung die Umlage erhoben wird. Eine nach Maßgabe von Art. 3 Abs. 1 GG unzulässige Ungleichbehandlung gegenüber denjenigen Finanzdienstleistungsunternehmen, die - unter Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht - zu diesem Zeitpunkt der Meldepflicht noch nicht unterlagen, kann darin schon deswegen nicht gesehen werden, weil deren Geschäftstätigkeit seinerzeit keinen überwachungsaufwand ausgelöst hatte, so dass auch ihre Heranziehung zur Kostenerstattung nicht gerechtfertigt wäre. Zudem ist davon auszugehen, dass die Klägerin aus der Aufsichtstätigkeit des Bundesaufsichtsamts wirtschaftliche Vorteile hat ziehen können, die den seinerzeit noch nicht meldepflichtigen und folglich auch von der Aufsicht ausgenommenen Finanzdienstleistungsunternehmen versagt geblieben sein dürften, konnten diese doch im Hinblick auf diesen Umstand - anders als die Klägerin - nicht mit einem erhöhten Vertrauen der Anleger rechnen. Es liegt, mit anderen Worten, kein in seinen wesentlichen Merkmalen vergleichbarer Sachverhalt vor, der die von der Klägerin begehrte Gleichbehandlung mit nicht meldepflichtigen Unternehmen/Geschäften rechtfertigte.

22 4. Schließlich ist auch die Berücksichtigung des Versorgungszuschlags in Höhe von 30 % der Dienstbezüge der planmäßigen Beamten des Bundesaufsichtsamtes bei der Ermittlung der umzulegenden Kosten nicht zu beanstanden. Sie beruht auf § 2 S. 1 Umlage-VO. Der Verordnungsgeber ist mit dieser Regelung nicht über die Grenzen der Verordnungsermächtigung hinausgegangen. Es handelt sich dabei nämlich um dem derzeitigen Personalanteil zuzurechnende Kosten, wobei es unerheblich ist, ob tatsächlich eine Rückstellung für künftige Versorgungsaufwendungen in dieser Höhe gebildet wird; denn es ist letztlich Sache des Staates, zu entscheiden, aus welchen Mitteln er seine Versorgungslasten bestreitet. Jedenfalls kann auch der Versorgungszuschlag zu den Kosten des Bundesaufsichtsamts gerechnet werden, die im Umlageweg zu erstatten sind und hinsichtlich derer der Verordnungsgeber das Nähere regeln durfte.

23 Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil sie unterliegt, § 154 Abs. 1 VwGO.

24 Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten beruhen auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

25 Da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und der entscheidungserhebliche Sachverhalt hinreichend geklärt ist, war auf Anregung der Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zuzulassen.

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