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9 G 5064/00.AF•VG Frankfurt 9. Kammer, 2000-10-26, 9 G 5064/00.AF
9 G 5064/00.AFVerwaltungsgericht / Chamber 926.10.2000
Einreisegestattung, wenn das Bundesamt nicht innerhalb von 2 Tagen über den Asylantrag entscheidet; keine Anwendung von § 31 Abs. 3 VwVfG. Gestattet das Gericht dem Asylbewerber die Einreise nur wegen des Überschreitens der Frist nach § 18 a Abs. 6 Nr. 2 AsylVfG, so gilt dies nicht zugleich als Aussetzung der Abschiebung (§ 18 a Abs. 5 S. 2 AsylVfG).
Entscheidungsdatum: 2000-10-26
Aktenzeichen: 9 G 5064/00.AF
ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2000:1026.9G5064.00.AF.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 18a AsylVfG, § 31 VwVfG
Einreisegestattung, wenn das Bundesamt nicht innerhalb von 2 Tagen über den Asylantrag entscheidet; keine Anwendung von § 31 Abs. 3 VwVfG.
Gestattet das Gericht dem Asylbewerber die Einreise nur wegen des Überschreitens der Frist nach § 18 a Abs. 6 Nr. 2 AsylVfG, so gilt dies nicht zugleich als Aussetzung der Abschiebung (§ 18 a Abs. 5 S. 2 AsylVfG).
Die Vollziehung der Einreiseverweigerung des Bundesgrenzschutzamtes Flughafen Frankfurt/Main vom 09.10.2000 wird ausgesetzt.
Dem Antragsteller ist die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland zu gestatten.
Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
1 Das auf Gewährung der Einreise gerichtete Begehren ist nach § 18 a Abs. 4 AsylVfG, § 80 Abs. 5 VwGO zulässig. Es hat auch Erfolg. Im Hinblick auf § 18 Abs. 6 Nr. 2 AsylVfG ist dem Antragsteller die Einreise zu gestatten, da das Bundesamt nicht innerhalb von zwei Tagen nach Stellung des Asylantrages über diesen entschieden hat.
2 Es mag dahinstehen, ob ein Anspruch des Antragstellers auf Gestattung der Einreise sich bereits aus den aus der Akte ersichtlichen, vom Antragsteller aber auch detailliert vorgetragenen Verfahrensverzögerungen durch das Bundesgrenzschutzamt und das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge ergeben könnte. Es spricht manches für die Annahme, dass es dem Antragsteller jedenfalls nicht ermöglicht wurde, seinen Asylantrag unverzüglich zu stellen, wie dies nach § 18 a Abs. 1 Satz 3 AsylVfG vorgeschrieben ist. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass die persönliche Anhörung des Antragstellers durch das Bundesamt unverzüglich stattgefunden hat. Darauf kommt es aber nicht an. Denn jedenfalls hat das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge über den Asylantrag, den das Bundesamt ausweislich der Akten am 05.10.2000 entgegen genommen hat, nicht innerhalb von zwei Tagen, also spätestens am 07.10.2000, entschieden, sondern erst am 09.10.2000. Folglich ist dem Antragsteller im Hinblick auf § 18 Abs. 6 Nr. 2 AsylVfG die Einreise zu gewähren, ohne dass es insofern weiterer rechtlicher Prüfungen bedürfte.
3 Dem steht nicht entgegen, dass der 07.10.2000 - also der Tag, an dem das Bundesamt spätestens über den Asylantrag zu entscheiden hatte - ein Samstag war. § 31 Abs. 3 VwVfG bestimmt für einen derartigen Fall zwar grundsätzlich, dass die Frist erst mit dem Ablauf des folgenden Werktages - hier also am 09.10.2000 - endet. Diese Vorschrift kann indes im vorliegenden Fall nicht angewendet werden. Das AsylVfG enthält zwar keine speziellen Bestimmungen über den Beginn und das Ende von in diesem Gesetz bestimmten Fristen. Ein Rückgriff auf die allgemeine Regelung in § 31 Abs. 3 VwVfG verbietet sich indes deshalb, weil dies mit dem gesetzlichen Ziel unvereinbar wäre, über Asylanträge von über einen Flughafen einreisen wollenden Ausländern an Ort und Stelle und in einem beschleunigten Verfahren zu entscheiden. Die einzelnen Regelungen des § 18 a AsylVfG sind insgesamt darauf ausgerichtet, den Aufenthalt des Ausländers im Transitbereich des Flughafens auf die kürzest mögliche Zeit zu beschränken; dies setzt voraus, dass sämtliche Entscheidungen im Verwaltungsverfahren und im sich anschließenden gerichtlichen Verfahren nach Maßgabe größtmöglicher Beschleunigung getroffen werden. Diesem Grundsatz widerspräche eine über die Anwendung des § 31 Abs. 3 VwVfG bewirkte faktische Verlängerung des Aufenthalts. Bereits die gesetzliche Zweckbestimmung spricht folglich dafür, die in § 18 a Abs. 6 AsylVfG für die Entscheidung des Bundesamtes statuierte Frist von zwei Tagen als eine absolute Zeitgrenze zu verstehen, wie dies überdies auch für die Entscheidung des Gerichts gilt (§ 18 a Abs. 6 Nr. 3 AsylVfG). Denn jede durch die Anwendung der allgemeinen Regelungen des VwVfG bewirkte Verlängerung derartiger Fristen liefe dem gesetzlichen Ziel größtmöglicher Beschleunigung der Bearbeitung des Asylantrages zuwider.
4 Die Anwendung des § 31 Abs. 3 VwVfG im Flughafenverfahren nach § 18 a AsylVfG widerspricht aber nicht nur der Zweckbestimmung der letzteren Vorschrift. Vielmehr ist im Flughafenverfahren auch nicht die Konstellation gegeben, die für das "normale" Verwaltungsverfahren zu der in § 31 Abs. 3 VwVfG getroffenen Regelung geführt hat. Die faktische Fristverlängerung, die durch diese Vorschrift bewirkt wird, soll im wesentlichen dem Umstand Rechnung tragen, dass in Verwaltungsbehörden in der Regel an Wochenenden Dienst nicht geleistet wird, so dass zur vollen Ausschöpfung einer Frist die Möglichkeit eingeräumt werden muss, die Verfahrenshandlung noch am nächstfolgenden Werktag vornehmen zu können. Diese Sachlage ist im Flughafenverfahren nicht gegeben; Dienst wird bei der Außenstelle des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge am Frankfurter Flughafen rund um die Uhr und an jedem Wochentag geleistet, wie hier anschaulich auch der Umstand zeigt, dass die Anhörung des Antragstellers an einem Samstag stattfand, was im übrigen auch die Frage aufwirft, warum es dem Einzelentscheider oder der Einzelentscheiderin nicht möglich gewesen sein sollte, am selben Tag die Entscheidung zu treffen.
5 Nur diese Auslegung wird schließlich auch den aus Art. 5 EMRK statuierten Anforderungen an die Zulässigkeit von Freiheitsbeschränkungen und Freiheitsentziehungen gerecht. Wenn nach der Rechtsprechung des EGMR (vgl. Urteil vom 25.06.1996 - NVWZ 1997, 1102 ff.) eine - wie hier im Hinblick auf § 18 a AsylVfG bewirkte - nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. f) EMRK zulässige Freiheitsbeschränkung jedenfalls bei übermäßiger Dauer sich in einer - gegebenenfalls nach Maßgabe der EMRK unzulässige - Freiheitsentziehung umwandeln kann, gebietet es das Prinzip der Bindung des Gesetzgebers an höherrangiges Recht - hier die Europäische Menschenrechtskonvention -, die gesetzlichen Vorschriften so auszulegen, dass sie den zu beachtenden Anforderungen gerecht werden. Auch dies spricht hier dafür, die dem Bundesamt in § 18 Abs. 6 Nr. 2 AsylVfG eingeräumte Entscheidungsfrist als absolute Zeitgrenze anzusehen, die sich nicht durch die Anwendung allgemeiner verfahrensrechtlicher Bestimmungen verlängern kann.
6 Der Umstand, dass das Bundesamt die Zwei-Tage-Frist zur Entscheidung über den Asylantrag nicht eingehalten hat, begründet im Hinblick auf § 18 a Abs. 6 AsylVfG ohne weiteres einen Einreiseanspruch des Antragstellers, ohne dass es diesbezüglich noch einer weitergehenden Prüfung bedürfte, ob die Ablehnung des Asylantrages als offensichtlich unbegründet ernstlichen rechtlichen Zweifeln i.S.d. § 36 Abs. 4 AsylVfG begegnet. Hierüber ist vielmehr im Rahmen dieses Verfahrens gesondert zu entscheiden. Denn der auf Gewährung der Einreise gerichtete Antrag richtet sich im Fall der Einreise des Antragstellers gegen die im Bescheid des Bundesamtes ebenfalls ausgesprochene Abschiebungsandrohung (§ 18 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG); einer erneuten Antragstellung mit dieser Zielrichtung bedarf es nicht. Die Anordnung, dem Antragsteller die Einreise zu gestatten, bewirkt hier nicht zugleich die Aussetzung der Abschiebung (§ 18 a Abs. 5 Satz 2 AsylVfG), da dies nach Auffassung der Kammer voraussetzt, dass dem Antragsteller die Einreise im Hinblick auf ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ablehnung seines Asylantrages als offensichtlich unbegründet gestattet worden ist. § 18 a Abs. 5 Satz 2 AsylVfG soll bewirken, dass das Gericht im Rahmen des Eilverfahrens grundsätzlich nur eine Entscheidung zu treffen hat, und ordnet zu diesem Zweck die Aussetzung der Vollziehung der Abschiebungsandrohung an, dies kann jedoch nur dann der Zweckbestimmung der Vorschrift entsprechen, wenn das Gericht ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ablehnung des Asylantrages als offensichtlich unbegründet hegt (so auch VG Frankfurt, Beschluss vom 12.08.1996 - 5 G 50448/96.A(2) - InfAuslR 1996, 367, 371 f.). Diese Voraussetzung liegt hier nicht vor, da der Einreiseanspruch des Antragstellers unmittelbar kraft Gesetzes aus der Versäumung der Entscheidungsfrist des Bundesamtes folgt und nicht etwa daraus, dass das Gericht ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides hegte. Folglich kommt die für den Regelfall statuierte Wirkung der Gestattung der Einreise durch das Gericht in Bezug auf die Abschiebungsandrohung hier nicht in Betracht. Prozessual hat das im Hinblick auf § 18 a Abs. 5 Satz 1 AsylVfG zur Folge, dass sich der Antrag nach der Einreise des Antragstellers gegen die Abschiebungsandrohung richtet; das Gericht wird über den Erfolg des Antrags insoweit in der abschließenden Entscheidung zu befinden haben (vgl. § 36 AsylVfG).
7 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).
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