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2 E 256/00•VG Frankfurt 2. Kammer, 2000-10-26, 2 E 256/00
2 E 256/00Verwaltungsgericht / 2. Kammer26.10.2000
Der Kläger betreibt ausweislich der Gewerbeanmeldung bei der Stadt Bruchköbel vom 20.05.1997 das Gewerbe "Verlegen von Teppichfußböden, PVC-Böden, Teppichreinig
Entscheidungsdatum: 2000-10-26
Aktenzeichen: 2 E 256/00
ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2000:1026.2E256.00.0A
Dokumenttyp: Urteil
Der Kläger betreibt ausweislich der Gewerbeanmeldung bei der Stadt Bruchköbel vom 20.05.1997 das Gewerbe "Verlegen von Teppichfußböden, PVC-Böden, Teppichreinig
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
1 Der Kläger betreibt ausweislich der Gewerbeanmeldung bei der Stadt X vom 20.05.1997 das Gewerbe "Verlegen von Teppichfußböden, PVC-Böden, Teppichreinigung".
2 Mit Schriftsatz vom 26.01.1999 beantragte das Finanzamt Hanau beim Regierungspräsidium Darmstadt die Einleitung des Gewerbeuntersagungsverfahrens gem. § 35 GewO. Der Kläger habe insgesamt Steuerrückstände in Höhe von 27.255,-- DM. Seit dem 20.02.1998 sei erfolglos versucht worden, den Rückstand ganz oder teilweise beizutreiben. Es seien keine bzw. keine ausreichend bemessenen Zahlungen geleistet worden und der Kläger komme den steuerlichen Mitwirkungspflichten nicht bzw. nicht in der gebotenen Weise nach. So stünden die Einkommenssteuererklärungen für die Jahre 1996 bis 1998 und die Umsatzsteuererklärungen für 1996 bis 1998 aus.
3 Unter dem 11.02.1999 leitete daraufhin das Regierungspräsidium Darmstadt das Gewerbeuntersagungsverfahren gegen den Kläger ein und unterrichtete ihn darüber.
4 Mit Schreiben vom 10.03.1999 beantragte die Bauberufsgenossenschaft Frankfurt am Main ebenfalls die Einleitung eines Gewerbeuntersagungsverfahrens, und begründete dies damit, dass es bereits im Mai 1997 zu ersten Zahlungsschwierigkeiten gekommen sei. Die Beiträge seien teilweise zwangsweise beigetrieben worden. Trotz wiederholter Mahnungen habe der Kläger seit Juni 1998 keine Zahlungen mehr geleistet. Alle gegen ihn eingeleiteten Zwangsmaßnahmen seien erfolglos geblieben. Außerdem habe der Kläger am 05.12.1998 vor dem Amtsgericht in Hanau eine eidesstattliche Versicherung abgegeben. Der Rückstand betrage derzeit 4.073,-- DM.
5 Nachdem die Handwerkskammer Wiesbaden und der Kläger zu der beabsichtigten Gewerbeuntersagung angehört worden waren, und die Bauberufsgenossenschaft die Erhöhung der Rückstände auf 5.500,-- DM im Jahre 1998 und das Finanzamt die Erhöhung der Steuerschulden auf 32.208,-- DM mitgeteilt hatte, untersagte das Regeierungspräsidium Darmstadt dem Kläger mit Bescheid vom 01.11.1999 die Ausübung des Gewerbes "Verlegung von Teppichfußböden, PVC-Böden, Teppichreinigung" und jede selbständige gewerbliche Tätigkeit, soweit diese unter § 35 Abs. 1 GewO" falle. Zur Begründung wird im wesentlichen ausgeführt, dass die Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher Geldleistungspflichten die Annahme einer Unzuverlässigkeit i.S.d. § 35 GewO erfülle. Auf die weitere Begründung des Bescheides wird verwiesen (Bl. 30 ff. der BA).
6 Mit Schreiben vom 16.11.1999 legte der Kläger Widerspruch gegen den Untersagungsbescheid ein. Zur Begründung führte er aus, dass er sein Gewerbe im März 1997 angemeldet habe und Unterlagen für die Jahre 1997 und 1998 beim Finanzamt noch abgeben müsse. Durch seinen Umzug seien einige Unterlagen abhanden gekommen. Sein Steuerberater werde jedoch die Erklärungen demnächst beim Finanzamt Hanau einreichen.
7 Nachdem unter dem 02.12.1999 die Bauberufsgenossenschaft den aktuellen Rückstand des Klägers miübersandte die Industrie- und Handelskammer eine schriftliche Stellungnahme der Klägerin. Danach habe die Klägerin dem FA bereits im Jahre 1992 mitgeteilt, dass sie das Gewerbe "Haushaltshilfe, Babysitting und Partyservice abgemeldet gehabt habe. Auch bei einer Nachprüfung der Unterlagen im Jahre 1995 durch ihren Ehemann beim FA sei nochmals darauf hingewiesen worden, dass nur noch die Telefongesprächsberatung ausgeübt werde. Frau Geiger vom FA habe diesen Umstand in den Unterlagen korrigieren wollen. Dies sei scheinbar nicht geschehen. Das FA habe auch einmal die Einnahmen zweier Jahre zusammengelegt, so daß eine stark überhöhte Steuerfestsetzung erfolgt sei. Außerdem habe das FA eine Lohnsteuerforderung einer namensgleichen Person mit anderer Anschrift gegen sie erhoben. Aus diesen Gründen sei eine Klage beim FG Kassel erhoben worden.
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9 Das FA IV teilte im Widerspruchsverfahren mit, dass die Rückstände der Klägerin teilweise auf Schätzungen beruhten, da zwar Jahreserklärungen zur Einkommenssteuer der Eheleute und zur Umsatzsteuer für 1991 bis 1996 vorlägen, die beigefügten Gewinnermittlungen jedoch Unstimmigkeiten aufwiesen, die eine abschließende Bearbeitung nicht zuließen. Nicht eingereicht worden seien die Jahreserklärungen Umsatzsteuer 1997 und die Umsatzsteuervoranmeldungen 1998 bis April 1999. Auch die Gewerbesteuererklärungen von 1992 bis 1996 und die Lohnsteuermeldungen April 19994 bis 1999 fehlten. Aus diesen Gründen sei ein Steuerstrafverfahren gegen die Eheleute eingeleitet worden. Die Klägerin habe gegen die Schätzungsbescheide Einspruch erhoben, die entweder als unbegründet zurückgewiesen oder als unzulässig verworfen worden seien. Die Einspruchsbescheide seien bis auf die Jahre 1991, 1993 und 1994 bestandskräftig. Gegen die Umsatzsteuerbescheide 1991, 1993 und 1994 seien Klagen beim FG Kassel anhängig. Auch gegen die Schätzungsbescheide der Einkommenssteuer der Eheleute für die Jahre 1991 bis 1993 sei Klage erhoben worden. In Kürze werde wegen der im Steuerstrafverfahren ermittelten Umsatzsteuerverkürzungen neue Umsatzsteuerbescheide ergehen. Die erhobenen Klagen seien bislang durch das FG Kassel noch nicht entschieden worden.
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11 Nachdem unter dem 22.02.2000 Abgabenrückstände von insgesamt 127.183 DM mitgeteilt worden waren, wies das RP Darmstadt den Widerspruch der Klägerin zurück und verwies zur Begründung auf die erheblich gestiegenen Abgabenrückstände.
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13 Mit am 24.03.2000 bei Gericht eingegangenem Schreiben ihres Bevollmächtigten hat die Klägerin Klage erheben lassen. Die vom Finanzamt mitgeteilten Abgabenrückstände bestünden nicht. Die angeblichen Betriebssteuern von 111.186,28 sei eine Phantasiezahl. Die Steuerstrafverfahren seien noch nicht abgeschlossen. Auch würde die Klägerin ständig mit neuen Steuerbescheiden bedacht. Die Klägerin bemühe sich mit ihrem Ehemann seit einigen Monaten um ergänzende Sozialhilfe, da die erzielten Einkünfte zum Lebensunterhalt nicht ausreichten. Es werde auch bestritten, dass die Klägerin zur Ermittlung von Abgaben nicht geeignete Erklärungen abgegeben habe.
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15 Die Klägerin beantragt,
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17 den Bescheid des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 17. August 1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. März 2000 aufzuheben.
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19 Der Beklagte beantragt,
20 die Klage abzuweisen.
21 Zur Begründung wird auf die Gründe der angefochtenen Bescheide verwiesen.
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23 Das Gericht hat über den Beklagten eine ergänzende Stellungnahme des Finanzamtes Frankfurt am Main I einholen lassen. Auf die Stellungnahme vom 18.10.2000 wird verwiesen.
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25 Zum weiteren Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakte, die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung und auf den Behördenvorgang, der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden ist, verwiesen.
26 Die zulässige Klage ist nicht begründet.
27 Der Bescheid des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 17. August 1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. März 2000 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin auch nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO.
28 Nach § 35 Abs. 1 GewO ist die Ausübung eines Gewerbes von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden im Bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutz der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die Untersagung kann für alle Gewerbe ausgesprochen werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Gewerbetreibende auch für diese Gewerbe unzuverlässig ist.
29 Unzuverlässig in diesem Sinne ist ein Gewerbetreibender, der nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er in Zukunft ein seiner bisherigen Tätigkeit entsprechendes Gewerbe ordnungsgemäß ausüben wird. Die Unzuverlässigkeit ist insbesondere dann zu bejahen, wenn der Gewerbetreibende wiederholt gegen gesetzliche Bestimmungen verstößt und immer wieder die mit der Gewerbeausübung verbundenen Verpflichtung nicht erfüllt (vgl. BVerwG, Urteil vom 02.02.1982 - 1 C 146.80 -, NVwZ 1982, 503). Maßgeblicher Zeitpunkt für die insoweit erforderliche Prüfung ist derjenige der letzten Verwaltungsentscheidung (BVerwG, Urteil vom 19.12.1995 - 1 C 3.93 - GewArch. 1996, 241 ff.).
30 Nach diesem Maßstab ist die Klägerin als unzuverlässig i.S.d. § 35 Abs. 1 GewO anzusehen. Denn zum ordnungsgemäßen Betrieb eines Gewerbes gehört u.a. die Erfüllung der steuerlichen Zahlungs- und Erklärungspflichten. Die nachhaltige Verletzung solcher Pflichten kann je nach den Umständen des Einzelfalles den Schluss auf die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit rechtfertigen. Eine solche Verletzung steuerlicher Zahlungs- und Erklärungspflichten ist auch bei der Klägerin festzustellen. Dies hat das Regierungspräsidium Darmstadt in seinem Bescheid vom 17. August 1999 und im Widerspruchsbescheid vom 09. März 2000 zutreffend festgestellt, so dass das Gericht sich diesen Ausführungen anschließen kann und von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absieht, § 117 Abs. 5 VwGO.
31 Auch die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzend vorgetragenen Tatsachen rechtfertigen eine andere Beurteilung der Zuverlässigkeit der Klägerin nicht. Die Klägerin trägt zur Begründung ihrer Klage auch insoweit lediglich vor, dass die in den Bescheiden angenommenen Abgabenrückstände nicht bestünden bzw., dass es sich bei der angeblichen Betriebssteuer i.H.v. 111.186,-- DM um eine Phantasiezahl handele, für die es überhaupt keine Grundlage gebe. Das Gericht hat die Klägerin auch mit Verfügung vom 29. März 2000 darauf hingewiesen, dass es allein die Steuerpflichtige und damit auch die Klägerin durch rechtzeitige und vollständige Abgabe der notwendigen Steuererklärungen es in der Hand habe, dass die Steuern durch das Finanzamt zutreffend festgesetzt werden. Zu Steuerschätzungen komme es nur dann, wenn der Steuerpflichtige seinen gesetzlichen Mitwirkungs- und Erklärungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig nachkomme. Auch geschätzte Steuern seien wirksam festgesetzte Steuern und für die Frage der Zuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden nach § 35 GewO relevant. Die Klägerin wurde aus diesem Grund auch aufgefordert, ihre Klage substantiiert zu begründen. Ihr wurde dargelegt, dass allein die Behauptung, die im Widerspruchsbescheid angenommenen Abgabenrückstände bestünden nicht und die angeblichen Betriebssteuern seien eine Phantasiezahl, nicht genüge. Auch auf eine der Klägerin eingeräumte befristete Gelegenheit zur detaillierten Begründung ihrer Klage erfolgte lediglich der schriftsätzliche Vortrag, dass die vom Finanzamt behaupteten Abgabenrückstände nicht bestünden.
32 Daraufhin hat das Gericht von Amts wegen nochmals eine Auskunft beim Finanzamt Frankfurt am Main I einholen lassen. Mit Schreiben vom 18.10.2000 teilt das Finanzamt Frankfurt am Main I gegenüber dem Beklagten mit, dass die Klägerin ihrem angemeldeten Gewerbe weiterhin nachkomme und seit einiger Zeit auch Sozialhilfe beziehe. Seit Beginn der steuerlichen Erfassung komme die Klägerin und auch ihr Ehemann den steuerlichen Erklärungs- und Mitwirkungspflichten nur sehr zögerlich und nach längeren Auseinandersetzungen mit dem Finanzamt nach .So seien die Steuererklärungen für die Kalenderjahre bis 1998 erst nach Erinnerungen und Zwangsgeldandrohungen und Zwangsgeldfestsetzungen sowie vorheriger Schätzungen abgegeben, wobei die abgegebenen Erklärungen in der Regel lediglich die Angaben zur Person enthielten. Soweit für die Jahre 1991 und 1992 von der Klägerin vielseitig Computerlisten eingereicht worden seien, hätten nur in mühevoller und zeitaufwendiger Arbeit Betriebsergebnisse und Vorsteuerbeträge ermittelt und der Besteuerung zu Grunde gelegt werden können. Das diese Ergebnisse keine Phantasiezahlen seien, sei der Klägerin bereits mehrfach, zuletzt mit Verfügung der Oberfinanzdirektion vom 29.01.1998 im Rahmen der Abweisung ihrer gegen das Finanzamt Frankfurt am Main wegen ihrer steuerlichen Behandlung erhobenen Dienstaufsichtsbeschwerde bestätigt worden. Anderweitige steuerliche Einkünfte seien dem Finanzamt nicht bekannt und würden demgemäß nicht in die Besteuerung einbezogen. Die gegen alle Festsetzungen eingelegten Einsprüche seien mangels Begründetheit erfolglos gewesen. Zur Begründung werde allein vorgetragen, der Unterhalt sei durch Zuwendungen eines Italieners - ohne Namensnennung - aus Dankbarkeit für erwiesene Dienste bzw. aus einer Erbschaft und einem Lottogewinn bestritten worden, reiche nicht aus. Auch die wegen verschiedener Umsatzsteuerfestsetzung erhobenen Klagen vor dem Hessischen Finanzgericht seien rückgenommen worden, nachdem das Finanzamt auf Grund von zwischenzeitlichen Ermittlungen im Rahmen anhängiger Steuerstrafverfahren bisher nicht bekannte bzw. steuerlich nicht erfasste Betriebseinnahmen habe feststellen können. Die Umsatzsteuerfestsetzungen für die Jahre 1991, 1993 und 1994 seien damit rechtskräftig. Auch die Klagen wegen der Einkommenssteuerfestsetzungen für die Jahre 1991 - 1993 seien entweder zurückgenommen worden oder bestandskräftig durch Gerichtsbescheid abgewiesen worden.
33 Auf Grund dieser Feststellungen des Finanzamtes Frankfurt am Main I und auch auf Grund der in der mündlichen Verhandlung von dem Vertreter des Beklagten mitgeteilten Abgabenrückstandes allein für die Klägerin i.H.v. 125.378,-- DM hat das Gericht keine Veranlassung auf andere bzw. zusätzliche Umstände, die nicht auch bereits im Bescheid des Regierungspräsidiums Darmstadt erörtert worden sind, abzustellen. Die Klägerin hat auch die ihr eingeräumte Chance, in der mündlichen Verhandlung den Sachverhalt mit dem Gericht zu erörtern, nicht genutzt. Der Beklagte hat das seinerseits Notwendige dargelegt und hat auch im Verwaltungsstreitverfahren ergänzend mitgeteilt, dass die Unzuverlässigkeit begründenden Pflichtverletzungen durch die Klägerin weiterhin bestehen.
34 Die Stellungnahme des Finanzamtes Frankfurt am Main I vom 18.10.2000 macht deutlich, dass die Beklagte zu Recht davon ausgegangen ist, dass eine für die Klägerin günstige Zukunftsprognose im Hinblick auf die mit der Gewerbeausübung verbundenen öffentlich rechtlichen Erklärungs- und Zahlungsverpflichtungen nicht möglich und dass die erweiterte Gewerbeuntersagung zum Schutze der Allgemeinheit erforderlich ist.
35 Das Gericht kommt auf Grund des Gesamtbildes des Verhaltens der Klägerin zu dem Ergebnis, dass eine positive Zukunftsprognose für die Klägerin nicht erstellt werden kann. Sie hat es auch während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht vermocht, ihre Rückstände beim Finanzamt zurückzuführen oder doch zumindest einer Klärung zuzuführen. Sie besteht im übrigen weiterhin auf der rechtsirrigen Ansicht, dass die geschätzten Steuern nicht zuträfen und sie keine Steuern zu zahlen habe.
36 Aus diesen Gründen war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
37 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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