VG Frankfurt 9. Kammer, 2000-10-23, 9 G 5036/00

9 G 5036/00Verwaltungsgericht / Chamber 923.10.2000

Regest

Kein Anspruch eines Bewerbers um einen Beförderungsdienstposten auf Sprungbeförderung (§§24 BBG, 12 Abs.3 BLV

Gesamter Gesetzestext

VG Frankfurt 9. Kammer — 9 G 5036/00 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2000-10-23

Aktenzeichen: 9 G 5036/00

ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2000:1023.9G5036.00.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Leitsatz

Kein Anspruch eines Bewerbers um einen Beförderungsdienstposten auf Sprungbeförderung (§§24 BBG, 12 Abs.3 BLV

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstands wird auf 24.039,72 DM festgesetzt.

Gründe

1 Die Beiladung beruht auf § 65 Abs. 1 VwGO, da sich das Begehren des Antragstellers gegen die Auswahl des Beigeladenen für die streitige Stelle richtet und folglich die Entscheidung die Interessen des Beigeladenen berührt.

2 Der Antrag, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu untersagen, den Dienstposten des Leiters der Abteilung Zentrale Verwaltung und Rechtsangelegenheiten dem Beigeladenen zu übertragen und ihn auf diesem Posten zu befördern, ist im Hinblick auf § 123 Abs. 1 VwGO statthaft und auch im übrigen zulässig. Er kann indes in der Sache keinen Erfolg haben, da dem Antragsteller ein Anordnungsanspruch nicht zusteht. Er ist durch die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin zu Gunsten des Beigeladenen nicht in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt.

3 Der Antragsteller hat - wie jeder andere Beamte auch - keinen Anspruch auf eine Beförderung, sondern lediglich ein Recht auf chancengleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Maßgabe von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung (Art. 33 Abs. 2 GG, § 8 Abs. 1 S. 2 BBG). Dieses Recht vermittelt ihm lediglich den Anspruch, sich um ein Beförderungsamt bewerben zu können und bei der Entscheidung des Dienstherrn über die Auswahl von Beförderungsbewerbern nicht in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt zu werden, welcher auf eine faire, chancengleiche Behandlung seiner Bewerbung gerichtet ist und eine fehlerfreie Durchführung des Auswahlverfahrens verlangt. Im Ergebnis begegnet es hier keinen rechtlichen Bedenken, dass die Antragsgegnerin den Antragsteller bei der Besetzung der ausgeschriebenen Stelle des Abteilungsleiters "Zentrale Verwaltung und Rechtsangelegenheiten" nicht berücksichtigen will.

4 Es fehlt bereits an einer objektiven Voraussetzung für die Übertragung der ausgeschriebenen Stelle an den Antragsteller. Der streitige Dienstposten ist nach Besoldungsgruppe A 16 BBO bewertet, während der Antragsteller derzeit ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 BBO inne hat. Demgegenüber hat sich der Beigeladene seit 1995 auf einem nach Besoldungsgruppe A 15 BBO bewerteten Dienstposten bewährt. Dies war auch ein maßgebender Grund für die Auswahl des Beigeladenen, wie sich schon dem Schreiben der Generaldirektorin der Antragsgegnerin an den Antragsteller vom 11.09.2000 entnehmen lässt. Dies ist überdies auch im Auswahlvermerk vom 20.07.2000 hinreichend dokumentiert. Die Antragsgegnerin hat aber auch in diesem Verfahren die Nichtberücksichtigung des Antragstellers mit der Erwägung begründet, dass eine Sprungbeförderung angesichts der besoldungsrechtlichen Regelungen nicht in Betracht komme. Die Kammer hat angesichts des Umstands, dass das Widerspruchsverfahren noch nicht abgeschlossen ist, diese Begründung ihrer rechtlichen Prüfung zugrunde zu legen.

5 Dieser Umstand ist bereits für sich genommen geeignet, die Nichtberücksichtigung des Antragstellers zu rechtfertigen, ohne dass es noch auf die weiteren Erwägungen der Antragsgegnerin ankommt. Denn infolge dessen fehlt dem Antragsteller die laufbahnrechtliche Befähigung für die Übertragung eines Amtes der Besoldungsgruppe A 16 BBO. Diese ist aber im Hinblick auf § 24 BBG, § 12 Abs. 3 BLV Voraussetzung für die vom Antragsteller angestrebte Beförderung.

6 Es kommt in diesem Zusammenhang nicht darauf an, dass es der Antragsgegnerin ungeachtet der besoldungsrechtlichen Bewertung des Dienstpostens grundsätzlich - wenn auch nur ausnahmsweise - möglich gewesen wäre, diesen gleichwohl dem Antragsteller zu übertragen. Hierauf hat der Antragsteller im Ansatz zutreffend hingewiesen. Darauf hat der Antragsteller aber keinen Anspruch, und sein Bewerbungsverfahrensanspruch ist nicht dadurch verletzt, dass die Antragsgegnerin von dieser Möglichkeit abgesehen hat. Die Entscheidung, einen Dienstposten gegebenenfalls "unterwertig" zu besetzen, steht grundsätzlich in der - weiten - organisatorischen Gestaltungsfreiheit der Antragsgegnerin, wie auch der Antragsteller nicht verkennt. Es ist hier nicht ersichtlich, aus welchen Gründen die Entscheidung, den Dienstposten der besoldungsrechtlichen Bewertung entsprechend zu besetzen, rechtsfehlerhaft sein sollte; dies entspricht vielmehr gerade den besoldungsrechtlichen Regelungen, während umgekehrt die Auswahl des Antragstellers für die Stelle diesbezüglich einer besonderen Rechtfertigung bedurft hätte.

7 Unter diesen Umständen kann die Ablehnung der Bewerbung des Antragstellers aber von vornherein dessen Bewerbungsverfahrensanspruch auch deshalb nicht verletzen, weil das überspringen von regelmäßig zu durchlaufenden Ämtern einer Laufbahngruppe - hier des Amts der Besoldungsgruppe A 15 BBO - nur nach Zulassung einer von der obersten Dienstbehörde zu beantragenden Ausnahme durch den Bundespersonalausschuss zulässig ist (§ 44 Abs. 1 Nr. 5 BLV). Sowohl in bezug auf einen solchen Antrag als auch in bezug auf die Entscheidung über die Zulassung der Ausnahme ist dem Dienstherrn ebenfalls eine Ermessensspielraum eingeräumt; der Antragsteller kann mithin auch insoweit keine Rechtsansprüche auf zu seinen Gunsten ergehende Entscheidungen geltend machen. Abgesehen davon ist hier auch nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt hätte. Soweit der Antragsteller diesbezüglich der Antragsgegnerin vorwirft, Stellen höherer Besoldungsgruppen "abzuschotten", bleibt schon unklar, was damit gemeint sein soll. Unabhängig davon ist dieses Vorbringen jedenfalls nicht geeignet, die Entscheidung der Antragsgegnerin als ermessensfehlerhaft erscheinen zu lassen.

8 Nach alledem kommt es für die Entscheidung nicht mehr auf die Frage an, ob der Antragsteller für die streitige Stelle besser geeignet ist als der Beigeladene. Jedenfalls im Hinblick auf die nicht zu beanstandende Entscheidung der Antragsgegnerin, die Stelle ihrer besoldungsrechtlichen Bewertung entsprechend zu besetzen, und auf das Fehlen der laufbahnrechtlichen Voraussetzungen beim Antragsteller ist seiner nicht zu beanstanden.

9 Als unterlegener Beteiligter hat der Antragsteller die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 154 Abs. 1 VwGO.

10 Zu einer Billigkeitsentscheidung über die Erstattung etwa entstandener außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen nach § 162 Abs. 3 VwGO besteht kein Anlass, da der Beigeladene keinen Sachantrag gestellt und damit auch kein Kostenrisiko übernommen hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).

11 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 13 Abs. 4 S. 1 a, S. 2, § 20 Abs. 3 GKG. Zugrundezulegen war der 6,5fache Betrag des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe A 16, von dem wegen der Vorläufigkeit der begehrten Entscheidung nur 3/8 anzusetzen sind.

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