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1 E 171/00•VG Frankfurt 1. Kammer, 2000-10-23, 1 E 171/00
1 E 171/00Verwaltungsgericht / 1. Kammer23.10.2000
Die Bezugnahme auf die bestehenden Rentenanwartschaften als Maßstab für die Gewährung von Anpassungsgeld verstößt weder gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz noch gegen das Willkürver
Entscheidungsdatum: 2000-10-23
Aktenzeichen: 1 E 171/00
ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2000:1023.1E171.00.0A
Dokumenttyp: Urteil
Die Bezugnahme auf die bestehenden Rentenanwartschaften als Maßstab für die Gewährung von Anpassungsgeld verstößt weder gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz noch gegen das Willkürver
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn die Beklagte nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1 Der Kläger wendet sich gegen die Kürzung des Anpassungsgeldes für entlassene Arbeitnehmer des Steinkohlenbergbaus um jenen Betrag der Rentenanwartschaften, die im Wege des Versorgungsausgleichs auf seine geschiedene Ehefrau übertragen worden ist, der er keinen Unterhalt leistet.
2 Der Kläger war bis zum 31.08.1999 als Arbeitnehmer im deutschen Steinkohlenbergbau beschäftigt und hatte zuletzt ein Bruttoeinkommen von monatlich 4.903,38 DM. Er wurde aus Gründen entlassen, die nicht in seiner Person liegen. Auf seinen Antrag hin gewährte die Beklagte dem Kläger auf dessen Antrag hin mit vorläufigem Bescheid vom 28.09.1999 Anpassungsgeld nach Maßgabe der Richtlinien des Bundesministers für Wirtschaft über die Gewährung von Anpassungsgeld an Arbeitnehmer des Steinkohlenbergbaus vom 13.10.1994 (BAnz Nr. 208 v. 04.11.1994 S. 11209) in Höhe von monatlich 2.429,85 DM ab dem 01.09.1999. Dieser Betrag ergibt sich aus den Rentenanwartschaften des Klägers zum Zeitpunkt seiner Entlassung, wobei der Betrag von 313,18 DM aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich in Abzug gebracht worden ist. In seinem Antrag hatte der Kläger die Frage, ob er die Anwendung des § 5 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VA-HRG) beantrage, verneint.
3 Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger Widerspruch, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 05.01.2000 zurückwies. Am 13.01.2000 hat der Kläger Klage erhoben.
4 Er wendet sich gegen die Kürzung des Anpassungsgeldes um den Betrag des Versorgungsausgleichs. Es sei mit dem Gleichheitsgrundsatz unvereinbar, wenn bei der Berechnung des Anpassungsgeldes derjenige, der vorher eine Scheidung erlitten habe und dadurch Verluste im Rentenbereich zu erwarten habe, bereits in der Vorstufe hierzu, also in der Zeit des durch das Anpassungsgeld finanzierten Vorruhestandes ein solches Leid zugefügt werde. Das Anpassungsgeld sei ein Anreiz, damit Beschäftigte des Steinkohlenbergbaus bereits mit Erreichen des 50. Lebensjahres und nicht erst mit Erreichen des Rentenalters aus dem aktiven Arbeitsverhältnis aussteigen. Ein solcher Anreiz setze aber voraus, dass sie mindestens 60% ihres letzten Bruttoeinkommens erhalten und nicht bereits auf Rentenniveau gesetzt würden. Die rechtlichen Grundlagen des Anpassungsgeldes seien verschieden von denen des Rentenrechts. Deshalb sei die Anwendung des Rentenrechts verfassungswidrig. Er habe Anspruch darauf so gestellt zu werden wie diejenigen Anpassungsgeldempfänger, die nicht geschieden sind.
5 Der Kläger beantragt,
6 den vorläufigen Bescheid der Beklagten vom 28.09.1999 und den Widerspruchsbescheid vom 05.01.2000 insoweit aufzuheben, als darin ein weitergehenderes Anpassungsgeld versagt worden ist, und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger ein um monatlich 313,18 DM erhöhtes Anpassungsgeld seit dem 01.09.1999 zu gewähren;
7 hilfsweise: die Beklagte zu verpflichten, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
8 Die Beklagte beantragt,
9 die Klage abzuweisen.
10 Die Beklagte verteidigt ihre angefochtenen Bescheide unter Hinweis auf die Richtlinien und verweist darauf, dass der Kläger ausdrücklich die Anwendung des § 5 VA-HRG nicht beantragt habe.
11 Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 11.09.2000 auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Das Gericht hat neben der Gerichtsakte einen Hefter Behördenakten zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.
12 Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig. Das Anpassungsgeld ist eine Subvention, die der Bund aufgrund eines entsprechenden Haushaltstitels vergibt, wobei die Vergabekriterien in den o.g. Richtlinien geregelt sind. Ein Gesetz, das den Anspruch auf Anpassungsgeld regelt, existiert nicht. Bei den o.g. Richtlinien handelt es sich um Verwaltungsvorschriften, die für sich betrachtet keine rechtliche Außenwirkung haben, sondern nur intern das Verhalten der sachbearbeitenden Behörde bindet. Der Kläger hat allerdings aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 GG) einen Anspruch darauf, dass er im Verhältnis zu anderen Empfängern von Anpassungsgeld gleich behandelt wird. Diese Gleichbehandlung ist sichergestellt, wenn die Beklagte in jedem einzelnen Fall die Richtlinien in gleicher Weise anwendet.
13 Nach Ziffer 4.1.1 RL bemisst sich die Höhe des Anpassungsgeldes nach den Rentenanwartschaften des Arbeitnehmers in der knappschaftlichen Rentenversicherung im Zeitpunkt seiner Entlassung. Die Richtlinien verweisen noch auf weitere Einzelheiten der Berechnung und in Nr. 4.1.4 schließlich darauf, dass im übrigen, soweit sich aus den RL nichts anderes ergibt, die Vorschriften aus dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch, die sich auf Altersrenten beziehen, Anwendung finden.
14 Auf Grund des unstreitig durchgeführten Versorgungsausgleichs wurden die Rentenanwartschaften des Klägers um den im Streit stehenden Betrag gekürzt. Nach den Richtlinien könnte er deshalb nur dann einen Anspruch auf Anpassungsgeld ohne Berücksichtigung des Versorgungsausgleichs haben, wenn § 5 VA-HRG anzuwenden wäre. Der Umstand, dass der Kläger bei seinem Antrag die Anwendung dieser Vorschrift verneint hat, präkludiert nicht dessen Anwendung, wenn tatsächlich die Voraussetzungen gegeben sind und der Kläger dies später noch geltend macht. Dies gilt schon deshalb, weil das Verfahren über die Bewilligung von Anpassungsgeld noch nicht bestandskräftig abgeschlossen ist, sondern bisher nur eine vorläufige Regelung getroffen worden ist. Die Anwendung des § 5 VA-HRG setzt indessen voraus, dass der Kläger seiner geschiedenen Ehefrau gegenüber unterhaltspflichtig ist und die Ehefrau bisher noch keine Rente erhält. Der Kläger hat weder vorgetragen, noch nachgewiesen, dass dies der Fall ist.
15 Soweit die RL auf das Rentenrecht abstellen, begegnen sie keinen rechtlichen Bedenken. In Betracht käme insoweit nur ein Verstoß gegen das Willkürverbot. Das wäre der Fall, wenn die Bemessung des Anpassungsgeldes am Maßstab der Rentenanwartschaften in der knappschaftlichen Rentenversicherung durch keinerlei vernünftige Erwägung gerechtfertigt werden könnte. Mit dem Anpassungsgeld sollen Bergleute, die vor Erreichen des Rentenalters entlassen werden, so gestellt werden, als hätten sie bereits einen Rentenanspruch erworben. Die Anknüpfung des Anpassungsgeldes an die Rentenanwartschaften ist deshalb sachlich begründet. Darauf, dass man auch einen anderen Maßstab hätte wählen können, kommt es nicht an. Auch der Umstand, dass ein vollzogener Versorgungsausgleich sich beim Anpassungsgeld nur zugunsten des Bundeshaushalts auswirkt, während keinerlei Rechte des geschiedenen Ehepartners entstehen, führt nicht zur Willkür der Regelung. Der Richtliniengeber war frei darin, diesen Maßstab zu wählen, schon weil das Anpassungsgeld nicht aus Beiträgen der Betroffenen, sondern aus allgemeinen Haushaltsmitteln finanziert wird. Die Behauptung des Klägers, ihm müsse ein Einkommen von 60% des letzten Bruttogehaltes gewährleistet werden, findet in der Rechtsordnung keine Grundlage.
16 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
17 Rechtsmittelbelehrung...
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