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1 E 2048/99•VG Frankfurt 1. Kammer, 2000-09-28, 1 E 2048/99
1 E 2048/99Verwaltungsgericht / 1. Kammer28.09.2000
Wer als spezialisierter Handelsbetrieb für Zucker sich die Ware von einem Verkäufer nur deshalb übereignen lässt, um zu dem für den Erhalt der Zulassung maßgeblichen Zeitpunkt die ausreichende Menge Zucker auf Lager zu haben, und die Ware danach wieder auf den Verkäufer zurücküberträgt, erfüllt den Tatbestand der künstlichen Erlangung eines Vorteils. Dieser Vorteil (hier: die Zulassung als spezialisierter Händler) ist gemäß Art. 4 Abs. 3 VO (EG;EURATOM) Nr. 2988/95 des Rates vom 18.12.1995 (ABl. Nr. L 312/1) dadurch zu entziehen, dass die Zulassung widerrufen
Entscheidungsdatum: 2000-09-28
Aktenzeichen: 1 E 2048/99
ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2000:0928.1E2048.99.0A
Dokumenttyp: Urteil
Wer als spezialisierter Handelsbetrieb für Zucker sich die Ware von einem Verkäufer nur deshalb übereignen lässt, um zu dem für den Erhalt der Zulassung maßgeblichen Zeitpunkt die ausreichende Menge Zucker auf Lager zu haben, und die Ware danach wieder auf den Verkäufer zurücküberträgt, erfüllt den Tatbestand der künstlichen Erlangung eines Vorteils. Dieser Vorteil (hier: die Zulassung als spezialisierter Händler) ist gemäß Art. 4 Abs. 3 VO (EG;EURATOM) Nr. 2988/95 des Rates vom 18.12.1995 (ABl. Nr. L 312/1) dadurch zu entziehen, dass die Zulassung widerrufen
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn die Beklagte nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1 Die Insolvenzschuldnerin, für die der Kläger als Insolvenzverwalter das Klageverfahren weiterführt, betreibt Großhandel mit Zucker. Seit 01. Juli 1983 war sie von der Beklagten, bzw. deren Rechtsvorgänger als spezialisierter Handelsbetrieb gemäß Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1998/78 der Kommission vom 18. 08.1978 (ABl. Nr. L 231/5) zugelassen. Diese Anerkennung ist Voraussetzung für den Erhalt von Lagerkostenvergütung für Zucker.
2 Aufgrund einer im Dezember 1998 durchgeführten Betriebsprüfung gelangte die Beklagte zu der überzeugung, dass die Insolvenzschuldnerin im Wirtschaftsjahr 1997/98 durchschnittlich zum Monatsende nur 2870 dt Zucker gelagert hatte. Zu diesem Ergebnis gelangte sie, weil sie den von der Insolvenzschuldnerin behaupteten Erwerb von 35.000 dt Zucker im April 1998 nicht anerkannte.
3 Mit Verfügung vom 29.01.1999 entzog die Beklagte der Insolvenzschuldnerin rückwirkend für das Wirtschaftsjahr 1997/98 die Anerkennung als spezialisierter Händler und kündigte ihr die Rücknahme der Bewilligung der Lagerkostenvergütung (laut Prüfbericht in Höhe von 52.318,07 DM) an.
4 Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 07.06.1999 zurück. Am 05.07.1999 hat die Insolvenzschuldnerin Klage erhoben. Am 13. 01.2000 eröffnete das Amtsgericht Hamburg das Insolvenzverfahren und bestellte den Kläger zum Insolvenzverwalter. Dieser nahm das Verfahren am 04.02.2000 auf.
5 Er trägt vor, die Beklagte unterstelle zu Unrecht, dass die Insolvenzschuldnerin das Eigentum an den 35.000 dt Zucker im April 1998 nicht erlangt habe. Er legt insoweit Kaufverträge und Rechnungen vor, aus denen sich ergibt, dass die Insolvenzschuldnerin die streitige Menge von der Fa. N GmbH am 17.04.1998 gekauft hat. Der Kaufvertrag bezieht sich auf eine konkret bestimmte Menge in einem Lager in Güstow. Die Rechnungsstellung mit dreißigtägigem Zahlungsziel erfolgte am 27.04.1998. Ein Eigentumsvorbehalt wurde nicht vereinbart. Eine übergabe des Zuckers im Wege der Lieferung fand nicht statt. Der Kläger behauptet, zwischen Käufer und Verkäufer sei formlos die Abtretung des Herausgabeanspruch gegenüber dem Lagerhalter vereinbart worden. Er macht weiter geltend, dass die Insolvenzschuldnerin die besagte Menge versichert habe und legt hierzu eine Deklaration von Versicherungssummen vom 20.08.1998 und eine Prämienrechnung zu einer Transport-Generalpolice vom 18.09.1998 vor. Schließlich legt er eine Bestätigung der Fa. N GmbH v. 02.07.1999 vor, aus der sich ergibt, dass die Insolvenzschuldnerin die Verfügungsberechtigung vom Tage des Verkaufs an gehabt habe.
6 Der Kläger trägt weiter vor, dass der Zucker am 06.05.1998 für den selben Preis wieder zurückverkauft worden sei. Die gegenseitigen Kaufpreise seien verrechnet worden. Das Eigentum sei im Mai wieder auf die Fa. N.übergegangen.
7 Der Kläger beantragt,
8 die Verfügung vom 29.01.1999 und den Widerspruchsbescheid vom 07.06.1999 aufzuheben.
9 Die Beklagte beantragt,
10 die Klage abzuweisen.
11 Sie hält die Klage nicht für begründet. Die Insolvenzschuldnerin habe nicht nachgewiesen, dass das Eigentum an dem Zucker noch im April 1998 auf sie übergegangen sei. üblicherweise werde bei solchen Geschäften ein Eigentumsvorbehalt vereinbart. Falls dies nicht geschehe, entspreche es dem Handelsbrauch, den übergang des Eigentums zum Zeitpunkt der Zahlung zu vereinbaren. Sofern die Insolvenzschuldnerin hier einen atypischen Fall behaupte, habe sie hierfür keinerlei Nachweise erbracht. Es könne im übrigen auch nachgewiesen werden, dass der nämliche Zucker zweimal veräußert worden sei, was den Vortrag des Klägers widerlege.
12 Selbst wenn aber das Eigentum formal übergegangen sein sollte, sei dies erkennbar nur zu dem Zweck erfolgt, die Voraussetzungen für die Subvention künstlich herzustellen. Darauf weise auch der Rückverkauf zum selben Kaufpreis hin. Dies rechtfertige ebenfalls die Entziehung der Anerkennung.
13 Die Kammer hat einen Hefter Behördenakten zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.
14 Die zulässige Klage ist nicht begründet. Es kann dahingestellt bleiben, ob, wie der Kläger behauptet, im April 1998 das Eigentum an dem streitgegenständlichen Zucker durch Abtretung des Herausgabeanspruchs gegenüber dem Lagerhalter tatsächlich auf die Insolvenzschuldnerin übergegangen ist. Denn unabhängig davon ist die Entziehung der Zulassung als spezialisierter Handelsbetrieb rechtmäßig.
15 Unterstellt man, dass das Eigentum an dem Zucker zu keinem Zeitpunkt auf die Insolvenzschuldnerin übergegangen ist, so ergibt sich die Ermächtigung zum Entzug der Zulassung aus Art. 1 Abs. 5 VO (EWG) Nr. 1998/78. Danach erfolgt außer in Fällen höherer Gewalt die Entziehung der Anerkennung vom Beginn des Zuckerwirtschaftsjahres an, für das der Durchschnitt der am Ende jedes Monats dieses Zuckerwirtschaftsjahres in den anerkannten Lägern festgestellten Bestände weniger als 400 Tonnen (= 4000 dt) beträgt. Es ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass dieser Tatbestand erfüllt ist, wenn die Klägerin das Eigentum an den im April 1998 gekauften 35.000 dt Zucker nicht erworben haben sollte. Ein Fall höherer Gewalt ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
16 Geht man dagegen davon aus, dass die Insolvenzschuldnerin entsprechend ihrem Vortrag tatsächlich im April 1998 das Eigentum an dem Zucker erworben hat, so ergibt sich die Rechtsgrundlage für den Entzug der Zulassung aus Art. 4 Abs. 3 VO (EG; EURATOM) Nr. 2988/95 des Rates vom 18.12.1995 (ABl. Nr. L 312/1). Danach ist ein Vorteil, der den Zielsetzungen des einschlägigen Gemeinschaftsrechts zuwiderläuft, zu entziehen, wenn er durch Handlungen erlangt worden ist, die nachgewiesenermaßen die Erlangung dieses Vorteils dadurch zum Ziel hatten, dass künstlich die Voraussetzungen für die Erlangung des Vorteils geschaffen werden.
17 Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der zu entziehende Vorteil besteht in der Anerkennung als spezialisierter Händler. Denn dies ist die Voraussetzung für den Erhalt einer Lagerkostenvergütung für Zucker. Dieser Vorteil soll nach den Zielsetzungen der VO (EWG) Nr. 1998/78 nur solchen Großhändlern gewährt werden, die durchschnittlich im Wirtschaftsjahr eine bestimmte Menge Zucker lagern, um diesen Zucker dann an Einzelhändler weiterzuveräußern. Auf diese Weise soll eine gleichmäßige Versorgung mit Zucker über das Wirtschaftsjahr erreicht werden. Gegenstand der Subvention sollen also nach den Zielsetzung des einschlägigen Gemeinschaftsrechts solche Lagerbestände sein, die Gegenstand von Großhandel sind. Es muss sich um eine Ware handeln, die sich auf dem durch die Lagerung unterbrochenen Weg vom Hersteller zum Einzelhändler befindet. Ein Marktteilnehmer, der Zuckermengen nicht deshalb erwirbt, um sie gleichmäßig über das Jahr an Einzelhändler weiterzuveräußern, sondern allein deshalb, um den Zucker an einem bestimmten Stichtag im Eigentum zu haben und ihn anschließend wieder zurückzuveräußern, schafft die Voraussetzungen für die Erlangung des Vorteils künstlich. Er erfüllt zwar formal den gesetzlichen Tatbestand der Subventionsnorm, realisiert aber nicht den Zweck, um dessentwillen die Subvention gewährt wird.
18 Dass die Insolvenzschuldnerin im vorliegenden Fall den Zucker erworben hat, um die Voraussetzungen für die Erlangung einer Subvention künstlich zu schaffen, ergibt sich daraus, dass sie den Zucker - unterstellt dass überhaupt Eigentumsübertragungen stattgefunden haben - schon wenige Tage später wieder zurückveräußert hat und zwar zum Einstandspreis. Wären andere Gründe für den Rücktransfer maßgeblich gewesen, wären sie von der Insolvenzschuldnerin geltend gemacht worden. Sie hat dazu aber geschwiegen.
19 Der Abschluss einer Versicherung beweist insoweit nichts. Es liegt vielmehr nahe, dass die Insolvenzschuldnerin auch insoweit nur das reale Risiko während des vorübergehenden Eigentums absichern wollte. Oder es ging ihr nur um die Glaubwürdigkeit gegenüber der Behörde. Jedenfalls folgt aus dem Abschluss einer Versicherung nicht, dass die Insolvenzschuldnerin ursprünglich mit dem Einkauf die Absicht verband, mit dieser Ware Großhandel zu betreiben. Denn die Aufwendungen für die Versicherung sind wesentlich geringer als die Lagerkostenvergütung, die es zu erhalten galt.
20 Auch dass die Fa. N für die besagte Menge im April 1998 keine Lagerkostenvergütung in Anspruch genommen hat, beweist nichts. Es ist vorstellbar, dass sie diesen Ausfall von der Insolvenzschuldnerin ersetzt bekommen hat, was für diese immer noch günstiger war als der Verlust der Vergütung für das ganze Wirtschaftsjahr. Die Fa. N nahm die Lagervergütung ohnehin für wesentlich größere Mengen in Anspruch, so dass ihre eigene Anerkennung als spezialisierter Händler nicht in Gefahr war.
21 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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