VG Frankfurt 1. Kammer, 2000-09-27, 1 E 132/99

1 E 132/99Verwaltungsgericht / 1. Kammer27.09.2000

Regest

Das Altschuldenhilfegesetz ist nicht verfassungswidrig. In analoger Anwendung des § 4 Abs. 4 Satz 3 ASchHG muss ein ergänzender Bescheid über die Teilentlastung auch dann ergehen, wenn Anträge nach dem Vermögensgesetz noch vor einer Entscheidung zurückgenommen werden und damit unanfechtbar feststeht, dass die betroffenen Wohnflächen nicht an die Alteigentümer zurückgegeben werden

Gesamter Gesetzestext

VG Frankfurt 1. Kammer — 1 E 132/99 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2000-09-27

Aktenzeichen: 1 E 132/99

ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2000:0927.1E132.99.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

Das Altschuldenhilfegesetz ist nicht verfassungswidrig. In analoger Anwendung des § 4 Abs. 4 Satz 3 ASchHG muss ein ergänzender Bescheid über die Teilentlastung auch dann ergehen, wenn Anträge nach dem Vermögensgesetz noch vor einer Entscheidung zurückgenommen werden und damit unanfechtbar feststeht, dass die betroffenen Wohnflächen nicht an die Alteigentümer zurückgegeben werden

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn die Beklagte nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1 Die Klägerin ist ein Wohnungsbauunternehmen in Sachsen. Sie war zum 01.01.1993 Eigentümerin von 3709 Wohnungen, von denen 1530 (41 %) mit Restitionsanträgen nach dem Vermögensgesetz behaftet waren. Auf ihren Antrag hin gewährte die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 24.05.1995 nach Maßgabe des Altschuldenhilfegesetzes vom 23.06.1993 (BGBl. I S. 996 - ASchHG) Teilentlastung in Höhe von 11.677.729,73 DM. Dieser Betrag ergab sich aus den bei der Klägerin zum 01.01.1994 vorhandenen Altverbindlichkeiten in Höhe von 30.825.229,73 DM abzüglich des Produktes aus der maßgeblichen Wohnfläche von 127.650 qm und dem Betrag von 150 qm. Der Bescheid wurde bestandskräftig.

2 Mit Bescheid vom 31.10.1996 nahm die Beklagte diesen Teilentlastungsbescheid in Höhe von 1.058.223,97 DM zurück, weil sich herausgestellt hatte, dass die Klägerin in ihrem Antrag die Altverbindlichkeiten unrichtig angegeben hatte. Die Altschulden betrugen nur 29.767.05,76 DM. Dieser Bescheid wurde bestandskräftig.

3 Mit Bescheid vom 24.07.1997 gewährte die Beklagte der Klägerin eine weitere Teilentlastung in Höhe von 2.073.356,13 DM. Dieser Ergänzungsbescheid beruhte auf dem Umstand, dass der Berechnung der Teilentlastung, auf die die Klägerin insgesamt einen Anspruch hatte, eine maßgebliche Wohnfläche von 113.709,17 qm zugrundezulegen war. In dieser Wohnfläche waren ebensowenig wie im Ursprungsbescheid jene Wohnflächen enthalten, die auf Wohnungen entfielen, welche bis zum 01.01.1949 errichtet worden waren und für die Restitionsanträge nach dem Vermögensgesetz noch nicht rechtskräftig abgelehnt worden waren. Auch dieser Bescheid wurde bestandskräftig.

4 Sowohl der Ursprungsbescheid vom 24.05.1995 als auch der Bescheid vom 24.07.1997 ergingen unter Hinweis auf § 4 Abs. 4 Satz 2 ASchHG mit dem Vorbehalt eines ergänzenden Bescheides über die Teilentlastung, nach dem eine bestandskräftige Entscheidung über die Anträge nach dem Vermögensgesetz vorliegen.

5 Mit Bescheid vom 04.08.1997 widerrief die Beklagte die gewährte Teilentlastung teilweise, weil inzwischen Restitionsanträge für Wohnflächen, die vor dem 01.01.1949 errichtet worden waren, im Umfang von 1502,02 qm rechtskräftig abgelehnt worden waren. Damit erhöhte sich die maßgebliche Wohnfläche auf 115.211,19 qm.

6 Mit Bescheid vom 14.01.1998 widerrief die Beklagte wiederum einen Teil der Teilentlastung, weil erneut Restitionsanträge rechtskräftig abgelehnt worden waren. Dadurch erhöhte sich die maßgebliche Wohnfläche nunmehr auf 115.999,19 qm. Beide Bescheide wurden bestandskräftig.

7 Mit Bescheid vom 16.11.1998 widerrief die Beklagte die gewährte Teilentlastung i.H.v. 501.360 DM und forderte diesen Betrag sowie die darauf vom Erblastentilgungsfond gezahlten Zinsen i.H.v. 89.998,26 DM, insgesamt also 591.358,26 DM zzgl. Tageszinsen i.H.v. 55,71 DM ab dem 16.11.1998 bis zum Zahlungseingang an. Diesem Bescheid lag der Umstand zugrunde, dass Restitionsanträge für 3342,40 qm Wohnfläche, die vor dem 01.01.1949 errichtet worden waren, rechtskräftig abgelehnt worden waren, womit sich die maßgebliche Wohnfläche auf 119.341,59 qm erhöhte. Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin am 02.12.1998 vor dem Verwaltungsgericht Köln Klage erhoben.

8 Sie hält den Bescheid für rechtswidrig, weil er auf gesetzlichen Grundlagen beruhe, die ihrerseits mit dem Grundgesetz nicht vereinbar seien. Insoweit rügt sie eine Verletzung der Art. 3, 14, 20 Abs. 3 und 110 GG. Außerdem erhebt die Klägerin die "Einrede der besonderen Härte gem. § 59 Abs. 1 Ziffer 3 BHO". Aufgrund dessen sei ihr die Forderung zu erlassen. Die Klägerin werde durch die Hinzurechnung von Wohnflächen, die bisher wegen offener Restitionsverfahren unberücksichtigt geblieben seien, finanziell in unzumutbarer Weise belastet. Sie müsse insgesamt mit Rückforderungen von mehr als 1,6 Millionen DM rechnen. Diesen Betrag könne sie aus den laufenden Einnahmen nicht decken. Mit einer derartigen Belastung habe sie zum Zeitpunkt der Beantragung der Altschuldenhilfe auch nicht rechnen können, weil sie davon ausgegangen sei, dass die Restitionsverfahren für die früheren Eigentümer erfolgreich verlaufen würden und ihr deshalb die entsprechenden Flächen nicht mehr zugerechnet würden. Diese Erwartung sei jedoch deshalb nicht eingetreten, weil zahlreiche Alteigentümer ihre Restitionsanträge zurückgenommen hätten, nachdem klar geworden sei, dass es sich bei den meisten der betoffenen Bauten um einen völlig maroden Bestand gehandelt habe, der wirtschaftliche weitgehend wertlos sei. Die Klägerin werde nunmehr durch diesen wertlosen Wohnungsbestand erneut belastet und müsse außerdem noch Altschuldenhilfe zurückerstatten. Diese doppelte Belastung entspreche nicht den Intentionen des Gesetzgebers.

9 Die Klägerin beantragt,

10 den Bescheid der Beklagten vom 16.11.1998 aufzuheben.

11 Die Beklagte beantragt,

12 die Klage abzuweisen.

13 Die Beklagte verteidigt den angefochtenen Bescheid.

14 Mit Beschluss vom 30.12.1998 hat sich das Verwaltungsgericht Köln für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main verwiesen. Mit Beschluss vom 04.09.2000 hat die Kammer den Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.

15 Dem Gericht lagen neben der Gerichtsakte vier Leitz-Ordner Behördenakten vor, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind.

Entscheidungsgründe

16 Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid vom 16.11.1998 ist rechtmäßig. Die Klägerin bestreitet selbst nicht, dass dieser Bescheid durch die Regelungen des § 4 Abs. 4 ASchHG gedeckt ist. Danach bleiben Wohnflächen, die vor dem 01.01.1949 errichtet worden sind und für die Restitionsanträge nach der Vermögensgesetz gestellt worden sind, über die noch nicht bestandskräftig entschieden ist, zunächst aus der Wohnflächenberechnung ausgenommen. Sobald aber die Restition bestandskräftig abgelehnt worden ist, muss durch einen ergänzenden Bescheid die Teilentlastung unter Zugrundelegung der berichtigten Wohnfläche neu berechnet werden und zuviel gewährte Teilentlastungen einschließlich der hierfür gezahlten Zinsen an den Erblastentilgungsfond erstattet werden. Dieser Bestimmung entspricht der angefochtene Bescheid, dessen tatsächliche Grundlagen unstreitig sind. Das Gericht muss auch nicht etwa der Frage nachgehen, ob die nunmehrige Zuordnung der Wohnflächen teilweise darauf beruht, dass die Alteigentümer die Restitionsanträge zurückgenommen haben. Zwar sieht § 4 Abs. 4 Satz 3 ASchHG nur vor, dass ein ergänzender Bescheid über die Teilentlastung nur dann zu ergehen hat, wenn bestandskräftige Entscheidungen über Anträge nach dem Vermögensgesetz ergangen sind. Diese Voraussetzung liegt nicht vor, wenn die Anträge nach dem Vermögensgesetz noch vor einer Entscheidung zurückgenommen worden sind. Indessen handelt es sich insoweit um eine offensichtliche Lücke des Gesetzes, die im Wege des Analogieschlusses gefüllt werden kann. Denn dem Gesetzgeber kam es darauf an, dass dem Wohnungsbauunternehmen auch die Wohnflächen bei der Bemessung der Teilentlastung zugerechnet werden, die vor dem 01. Januar 1949 errichtet worden sind. Diese Flächen sollten nur vorläufig bei der Berechnung unberücksichtigt bleiben, soweit offene Restitionsanträge vorlagen. Entscheidend für die nachträgliche Neuberechnung der Teilentlastung sollte also nicht der Umstand sein, dass bestandskräftige Entscheidungen über die Restitionsanträge ergangen sind, sondern das rechtskräftig feststeht, ob diese Flächen an die Alteigentümer zurückgehen oder nicht.

17 Die Ermächtigungsnorm des § 4 Abs. 4 ASchHG begegnet auch keinen verfassungsrechtlichen Zweifeln. Der Gleichheitssatz ist nicht verletzt, weil alle Subventionsempfänger insoweit gleich behandelt werden. Ein Vergleich mit Personen, die keine Altschuldenhilfe in Anspruch genommen haben, verbietet sich, weil insoweit ein anderer Sachverhalt vorliegt. Das Eigentumsrecht nach Art. 14 GG ist nicht verletzt, weil ein Eingriff in das Eigentum der Klägerin nicht stattgefunden hat, vielmehr handelt es sich bei der Widerrufsregelung um eine solche, die die Höhe einer Subvention regelt, auf die es keinen verfassungsrechtlichen Anspruch gibt. Von Anfang an musste der Klägerin klar sein, dass in dem Fall, dass Restitionsanträge erfolglos bleiben, eine sie belastende Neuberechnung stattfindet. Eine Verletzung des Art. 20 Abs. 3 GG ist nicht ersichtlich. Danach hat sich die Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung zu halten. Es ist nicht erkennbar, inwiefern dies nicht der Fall sein sollte. Eine Verletzung des Art. 110 GG ist abwegig, denn dabei handelt es sich um eine Vorschrift, die sich allein mit dem Haushaltsplan befasst und damit mit einem Regelungskomplex, dem keine Außenwirkung zukommt.

18 Soweit die Klägerin geltend macht, sie habe ebenso wie der Gesetzgeber damit gerechnet, dass die hier streitbefangenen Wohnflächen im Rahmen des Restitionsverfahrens den Alteigentümern zugeordnet werden und sie mit diesen Flächen deshalb nicht mehr belastet werden wird, ergibt sich daraus keine Verfassungswidrigkeit des Gesetzes. Der eigene Kalkulationsirrtum der Klägerin kann die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes ohnehin nicht berühren. Aber auch die enttäuschten Erwartungen des Gesetzgebers selbst führen nicht dazu, dass das Gesetz verfassungswidrig ist. Aus dem Umstand, dass eine Subvention, mit der bestimmte wirtschaftspolitische Ziele verfolgt werden, diese Ziele nicht erreichen, folgt nicht, dass der Gesetzgeber von Verfassungs wegen verpflichtet wäre, die Subvention zu erhöhen. Genau darauf läuft jedoch das Begehren der Klägerin hinaus.

19 Soweit die Klägerin geltend macht, einen Anspruch auf Erlass der Forderung nach § 59 BHO zu haben, so kann diese Frage im vorliegenden Verfahren nicht entschieden werden, weil sie nicht streitgegenständlich ist. Das Erlassverfahren ist ein gesondertes Verfahren, dass durch einen entsprechenden Antrag bei der Beklagten eingeleitet werden muss und im übrigen die Rechtmäßigkeit bzw. Bestandskraft der Forderung des Bundes voraussetzt, die erlassen werden soll. Die Erlassbedingungen können deshalb nicht in die überprüfung der Rechtmäßigkeit des Bescheides selbst einfließen. Die Klägerin hat im übrigen erst kurz vor der mündlichen Verhandlung einen entsprechenden Erlassantrag gestellt.

20 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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