VG Frankfurt 15. Kammer, 2000-09-19, 15 E 31525/96.A

15 E 31525/96.AVerwaltungsgericht / Chamber 1519.09.2000

Regest

Asyl, Türkei, Staatssicherheitsgericht

Gesamter Gesetzestext

VG Frankfurt 15. Kammer — 15 E 31525/96.A — Urteil

Entscheidungsdatum: 2000-09-19

Aktenzeichen: 15 E 31525/96.A

ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2000:0919.15E31525.96.A.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

Asyl, Türkei, Staatssicherheitsgericht

Tenor

  1. Der Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 30.04.1996 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs.1 AuslG vorliegen.

  2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

  3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn der Kläger nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1 Der am 01.10.1972 in K. (Provinz B.) geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Er reiste seinen eigenen Angaben zufolge am 13.04.1996 auf dem Luftweg - von I. kommend - über den Rhein-Main-Flughafen in das Bundesgebiet ein. Er habe hierfür einen falschen Pass eines Freundes benutzt. Zum Nachweis legt er einige Passkopien vor, bei denen die persönlichen Angaben geschwärzt wurden. Ferner legt er einen Flugschein der Ö. Flugdienst GmbH vor, bei dem ebenfalls der Name des Fluggastes geschwärzt ist. Als Flugnummer ist darin angeben: DE 9027, als Flugdatum: 13.04:, als Flugzeit: 3.30 Uhr und als Ausstellungsort bzw. Agent: Ö.-Reisen Frankfurt. Der Kläger erklärte, dass er den wahren Besitzer des Passes kenne, den Namen aber nicht sagen wolle. Nach seiner Ankunft im Bundesgebiet beantragte der Kläger seine Anerkennung als Asylberechtigter. Im Rahmen seiner Anhörung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge gab er an, dass er seit 1987 in I. gewohnt habe. Dort habe er bei seinem Onkel in einem Laden gearbeitet. Im Oktober 1995 habe er nach dem Bestehen der Aufnahmeprüfung mit einem Studium begonnen. Hinsichtlich seiner Asylgründe verwies der Kläger auf eine Bescheinigung des Staatssicherheitsgerichtes I. vom 07.09.1995, wonach eine Verhandlung auf den 22.11.1995 anberaumt worden sei. Aus einem Zeitungsbericht der Zeitschrift "M." vom 07.10.1994 gehe hervor, dass damals zehn "Terroristen" festgenommen worden seien. Er selbst sei auf dem in der Zeitung veröffentlichten Bild zu erkennen. Sie seien etwa fünfzehn Tage inhaftiert worden. Er habe mit der Sache jedoch nichts zu tun. Er sei festgenommen worden, als M. A. seinen Namen erwähnt habe. Eines Nachts sei die Polizei zusammen mit den für die Bekämpfung des Terrorismus zuständigen Sicherheitskräften erschienen und hätten ihn nach G. gebracht. Das Gerichtsverfahren sei noch nicht abgeschlossen. Er werde als Mitglied der DHKP-C beschuldigt, für deren Taten verantwortlich zu sein. Am 06.09.1995 habe die erste Verhandlung in dieser Sache stattgefunden. An der nächsten Verhandlung im Januar 1996 habe er nicht teilgenommen. Er sei von seinem Rechtsanwalt vertreten worden. Ihm sei vorgeworfen worden, Mitglied der DHKP-C zu sein und die Terroristen unterstützt zu haben, die den Polizisten getötet hätten. Nach seiner politischen Betätigung befragt, erklärte der Kläger, dass er für die Organisation Plakate angeklebt und Flugblätter verteilt habe. Sei Ende 1993 sei er Mitglied der Organisation gewesen. Er sei auch im Anschluss an die Ereignisse von G. am 06.03.1995 für zwei Tage in Haft genommen worden. Sein Rechtsanwalt K. Y. habe ihn freibekommen, weil es keine Beweise gegen ihn gegeben habe. Nach seiner Ausreise habe er erfahren, dass sein Haus durchsucht worden sei und seine Eltern bedroht worden seien. Seinem Vater sei vorgeworfen worden, dass seine Söhne Terroristen seien. Auch am 23.08.1994 sei er einmal festgenommen worden.

2 Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge lehnte den Antrag mit Bescheid vom 30.04.1996 ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs.1 AuslG nicht vorliegen. Gleichzeitig verneinte es das Vorliegen von Abschiebungshindernissen gemäß § 53 AuslG. Der Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland binnen eines Monats nach dem rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen, da er anderenfalls in die Türkei abgeschoben würde.

3 Gegen den am 14.05.1996 zugestellten Bescheid hat der Kläger am 23.05.1996 Klage erhoben. Zur Begründung beruft sich der Kläger auf sein bisheriges Vorbringen. Ferner legt er hinsichtlich seines Verfolgungsschicksals mehrere Dokumente vor, darunter den bereits beim Bundesamt erwähnten Zeitungsartikel aus der Zeitschrift "M.., einen weiteren Zeitungsartikel aus der Zeitschrift "T." sowie ein Schreiben des Staatssicherheitsgerichtes I., wonach er am 06.09.1995 als Angeklagter in einer Verhandlung vor dem Staatssicherheitsgericht vernommen worden und die Verhandlung auf den 22.11.1995 vertagt worden sei. Ferner legt er noch ein Schreiben des Rechtsanwaltes K. Y. vom 28.05.1996 vor, wonach das Verfahren noch nicht abgeschlossen sei und der Rechtsanwalt hinsichtlich der weiteren Einzelheiten auf die von ihm beigefügte Anklageschrift vom 09.11.1994 verweise. Laut einem in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Schreiben des Rechtsanwaltes ist das Verfahren noch nicht abgeschlossen und gegen den Kläger seitens der Anklagebehörde eine Haftstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten beantragt worden.

4 Der Kläger beantragt,

5 den Bescheid der Beklagten vom 30.04.1996 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Kläger als Asylberechtigten nach Art.16 a Abs. 1 GG anzuerkennen sowie festzustellen, dass in der Person des Klägers die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und die Voraussetzungen des § 53 AuslG vorliegen.

6 Die Beklagte beantragt,

7 die Klage abzuweisen.

8 Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten stellt keinen Antrag und äußert sich nicht zur Sache.

9 Das Gericht hat Beweis erhoben über die Behauptungen des Klägers, dass gegen ihn bei dem Staatssicherheitsgericht in I. ein Verfahren anhängig sei und das von ihm vorgelegte Schreiben vom 07.09.1995 echt sei, durch Einholung einer Auskunft des Auswärtigen Amtes. Das Auswärtige Amt erklärte in seiner vom 24.05.2000 datierenden Auskunft, dass die Angaben des Klägers bestätigt werden könnten. Gegen ihn sei bei der 4. Kammer des Staatssicherheitsgerichts I. ein Verfahren anhängig, in dem er als einer von zehn Angeklagten geführt werde. Das von ihm vorgelegte Schreiben vom 07.09.1995 sei echt.

10 Das Gericht hat ferner eine fernmündliche Auskunft der Flughafen Frankfurt am Main AG zu den Angaben des Klägers hinsichtlich des von ihm angeblich benutzten Flugzeugs eingeholt. Hinsichtlich des Inhaltes der seitens der Frankfurter Flughafen AG erteilten Auskünfte wird auf die richterlichen Vermerke vom 13.09., 15.09. und 18.09.2000 (Bl.142 R und 143 R der Gerichtsakte) verwiesen.

11 Mit Beschluss vom 21.06.2000 hat die Kammer den Rechtsstreit gemäß § 76 Abs.1 AsylVfG dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

12 Das Gericht hat den Kläger informatorisch angehört. Ferner hat es Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen A. H. N. als Zeugen. Diesbezüglich wird auf die Niederschriften über die mündliche Verhandlungen vom 15. und 18.09.2000 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, denjenigen der beigezogenen Behördenakte der Beklagten sowie auf die in das Verfahren eingeführten Unterlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

13 Die zulässige Klage ist begründet, denn der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 30.04.1996 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs.5 Satz 1, Abs.1 Satz 1 VwGO), da der Kläger Anspruch auf Anerkennung als politisch Verfolgter i.S.v. Art.16 a Abs.1 GG hat und Asylrecht genießt; darüber hinaus sind in seiner Person die Voraussetzungen des § 51 Abs.1 AuslG erfüllt.

14 Der Kläger ist nicht von der Berufung auf das Asylrecht aus dem Grunde ausgeschlossen, dass er über einen sicheren Drittstaat in das Bundesgebiet eingereist ist (vgl. Art.16 a Abs.2 GG, § 26 a AsylVfG). Das Gericht ist aufgrund der detailreichen Angaben des Klägers zu den Umständen seiner Reise, die im Wesentlichen durch die Angaben seines als Zeuge gehörten Bruders A. H. N., der ihn am Frankfurter Flughafen abgeholt hat, bestätigt wurden, der überzeugung, dass er tatsächlich - wie er behauptet hat - auf dem Luftweg in das Bundesgebiet eingereist ist. Die Angaben des Klägers zu den Umständen seiner Ausreise stimmen auch mit den von ihm - wenn auch in geschwärzter Form - vorgelegten Unterlagen über seine Ausreise überein. Der Kläger hat einen Flugschein der Ö. Reisedienst GmbH vorgelegt, welcher sich auf einen Flug mit der Flugnummer DE 9027 bezieht. Die Angaben des Klägers zu den Umständen seines Fluges konnten letztendlich durch die Angaben der Frankfurter Flughafen AG bestätigt werden. Danach ist tatsächlich am 13.04.1996 gegen 9.30 Uhr ein Flugzeug der Fluggesellschaft Condor mit der Flugnummer DE 9027 aus I. über I. kommend auf dem Rhein-Main-Flughafen gelandet. Diese Maschine hatte eine Stunde Verspätung, was auch der Kläger und sein als Zeuge vernommener Bruder angegeben haben. Für die Richtigkeit der klägerischen Behauptung, selbst mit dem auf dem vorgelegten Flugschein bezeichneten Flug nach Frankfurt gekommen zu sein und diese Angabe nicht bloß den auf Flugschein und Passkopie ersichtlichen Daten angepasst zu haben, spricht auch der Umstand, dass der Kläger bei dieser Behauptung unbeirrt geblieben ist, obwohl zwischenzeitlich eine unrichtige Auskunft der Flughafen Frankfurt AG vorgelegen hatte, dass es einen Flug von I. über I. nach Frankfurt an dem fraglichen Tag nicht gegeben habe. Diese Angabe ist durch das Telefonat vom 18.09.2000 richtiggestellt worden.

15 Asylrecht als politisch Verfolgter im Sinne von Art. 16 a Abs. 1 GG genießt, wer bei einer Rückkehr in seine Heimat aus politischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder Beeinträchtigungen seiner persönlichen Freiheit zu erwarten hat. Das Grundrecht aus Art. 16 a Abs. 1 GG ist ein Individualgrundrecht; nur derjenige kann es in Anspruch nehmen, der selbst - in seiner Person - politische Verfolgung erlitten hat, weil ihm in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale gezielt intensive und ihn aus der übergreifenden Friedensordnung des Staates ausgrenzende Rechtsverletzungen zugefügt worden sind und weil er aus diesem Grunde gezwungen war, in begründeter Furcht vor einer ausweglosen Lage sein Land zu verlassen und im Ausland Schutz zu suchen; dabei steht der eingetretenen Verfolgung die unmittelbar drohende Gefahr der Verfolgung gleich (BVerfG, Beschluss vom 10.08.1989 - 2 BvR 502/86 u.a.; BVerfGE 80, 315, 334).

16 Eine Verfolgung ist als politisch anzusehen, wenn sie auf die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder die politische überzeugung des Betroffenen zielt. Diese spezifische Zielrichtung ist anhand des inhaltlichen Charakters der Verfolgung nach deren erkennbaren Zweck und nicht nach den subjektiven Motiven des Verfolgenden zu ermitteln. Es ist also zu prüfen, ob die Verfolgung wegen eines Asylmerkmals in diesem Sinne erfolgt, wobei es auf die in der Maßnahme selbst objektiv erkennbar werdende Anknüpfung an asylrelevante Persönlichkeitsmerkmale ankommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.05.1990 - 9 C 17.89, BVerwGE 85, 139, 140 f.). Werden nicht Leib, Leben oder physische Freiheit gefährdet, sondern andere Grundfreiheiten wie etwa die Religionsausübung oder die berufliche oder wirtschaftliche Betätigung, so sind allerdings nur solche Beeinträchtigungen asylrelevant, die nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen und die über das hinausgehen, was die Bewohner des Heimatstaates aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben. Hierbei ist das Maß der Intensität der humanitären Intention zu entnehmen, die das Asylrecht trägt, demjenigen Aufnahme und Schutz zu gewähren, der sich in einer für ihn ausweglosen Lage befindet (vgl. BVerfG, Urteil vom 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 u.a., BVerfGE 76, 143, 158 ff. , 163 f.).

17 Die Gefahr einer derartigen Verfolgung ist gegeben, wenn dem Asylsuchenden bei verständiger Würdigung aller Umstände seines Falles politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, wobei die insoweit erforderliche Zukunftsprognose auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung abstellt und auf einen absehbaren Zeitraum ausgerichtet sein muss. Einem Asylsuchenden, der bereits einmal politisch verfolgt war, kann eine Rückkehr in seine Heimat nur zugemutet werden, wenn die Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist. Demgemäß gelten für die Beurteilung, ob ein Asylsuchender politisch Verfolgter im Sinne von Art. 16 a Abs. 1 GG ist, unterschiedliche Maßstäbe je nachdem, ob er seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland gekommen ist. Ist der Asylsuchende wegen bestehender oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung ausgereist oder war ihm ein Ausweichen innerhalb des Heimatstaates nicht zumutbar, so ist er asylberechtigt, wenn die fluchtbegründenden Umstände im Zeitpunkt der Entscheidung noch fortbestehen. Hat der Asylsuchende seinen Heimatstaat unverfolgt verlassen, kann ihm Asylrecht nach Art. 16 a Abs. 1 GG nur gewährt werden, wenn ihm aufgrund von beachtlichen Nachfluchttatbeständen politische Verfolgung droht (BVerwG, Urteil vom 19.05.1987 - 9 C 184.86, BVerwGE 77, 258, 260 f.).

18 Der Asylsuchende ist aufgrund der ihm obliegenden prozessualen Mitwirkungspflicht gehalten, umfassend die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse zu schildern, die seiner Auffassung zufolge geeignet sind, den Asylanspruch zu tragen und insbesondere auch den politischen Charakter der Verfolgungsmaßnahmen festzustellen. Bei der Darstellung der allgemeinen Umstände im Herkunftsland genügt es dagegen, dass die vorgetragenen Tatsachen die nicht entferntliegende Möglichkeit politischer Verfolgung ergeben. Die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung kann schließlich nur festgestellt werden, wenn sich das Gericht in vollem Umfang die überzeugung von der Wahrheit des von dem Asylbewerber behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals verschafft, wobei allerdings der sachtypische Beweisnotstand hinsichtlich der Vorgänge im Verfolgerstaat bei der Auswahl der Beweismittel und bei der Würdigung des Sachvortrags angemessen zu berücksichtigen ist.

19 Ausgehend vom Vorbringen des Klägers im Rahmen der verschiedenen Anhörungen und unter Berücksichtigung der durchgeführten Beweisaufnahme ist das Gericht zu der überzeugung gelangt, dass er im Zeitpunkt seiner Ausreise aus der Türkei im April 1996 zwar nicht einer landesweiten gruppengerichteten Verfolgung wegen seiner kurdischen Volkszugehörigkeit ausgesetzt, jedoch von individuellen Verfolgungsmaßnahmen betroffen war, denen er sich auch nicht durch einen Wegzug in eine andere Region der Türkei hätte entziehen können. Bei einer Rückkehr in die Türkei kann zudem die Gefahr einer erneuten politischen Verfolgung nicht hinreichend sicher ausgeschlossen werden.

20 Der Kläger war in der Türkei bis zu seiner Ausreise im April 1996 wegen seiner Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe keiner landesweiten gruppengerichteten politischen Verfolgung ausgesetzt. Zwar ist nach der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes und der erkennenden Kammer davon auszugehen, dass Kurden in den Notstandsprovinzen im Südosten der Türkei seit Mitte 1993 einer Gruppenverfolgung ausgesetzt sind, da die Angriffe und Maßnahmen der Sicherheitskräfte gegen die Zivilbevölkerung in Anknüpfung an ihre kurdische Volkszugehörigkeit wahllos eingesetzt werden, um diese von einer aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit angenommenen potentiellen Unterstützung der PKK abzuhalten. Der Kläger stammt aber nicht aus jenem Gebiet, sondern hat die letzten Jahre vor seiner Ausreise in Istanbul gelebt.

21 Dagegen hat der Kläger nach überzeugung des Gerichts vor seiner Ausreise ein individuelles politisches Verfolgungsschicksal erlitten.

22 Der Kläger wurde im Jahre 1994 wegen Unterstützung der DHKP-C vor dem Staatssicherheitsgericht I. angeklagt. Seit 1995 findet in diesem Verfahren, in dem der Kläger nur einer von mehr als zehn Angeklagten ist, eine Hauptverhandlung vor der 4. Kammer des Staatssicherheitsgerichtes I. statt. Im Rahmen der Verhandlung vom 06.09.1995 wurde der Kläger zum Tatvorwurf befragt. An weiteren Verhandlungsterminen hat der Kläger, gegen den keine Untersuchungshaft angeordnet war, nicht mehr teilgenommen. Hintergrund des Verfahrens ist zum einen, dass sich der Kläger für die als militante extremistische Organisation geltende DHKP-C (vgl. Lageberichte des Auswärtigen Amtes vom 20.11.1997 und vom 18.09.1998) politisch dadurch engagiert hat, dass er für diese kommunistische und in der Türkei verbotene Organisation Plakate geklebt und Flugblätter verteilt hat. Nachdem dieses Engagement des Klägers den türkischen Strafverfolgungsbehörden aufgrund der Aussage eines Parteigenossen bekannt geworden war, wurde der Kläger kurzzeitig inhaftiert und ein Strafverfahren wegen Verstoßes gegen die §§ 168 Abs.2 und 169 des türkischen Strafgesetzbuches eingeleitet. Seit dem 06.09.1995 wird gegen den Kläger und weitere Mitangeklagte vor dem 4. Strafsenat des Staatssicherheitsgerichtes I. verhandelt. Diese Tatsachen stehen zur überzeugung des Gerichts nach der erfolgten Beweisaufnahme fest. Zwar weisen die Angaben, die der Kläger zu dem Strafverfahren im Einzelnen gemacht hat, einige nicht unerhebliche Widersprüche auf, etwa warum er an der Verhandlung vom 22.11.1995 nicht teilgenommen hat und wie und wann er in den Besitz des im Rahmen dieses gerichtlichen Verfahrens vorgelegten Schreibens des Staatssicherheitsgerichtes vom 07.09.1995 gelangt ist. Die überzeugung des Gerichtes von der Richtigkeit der Behauptung des Klägers, dass es dieses Verfahren gegen ihn gibt, folgt im Wesentlichen aus den vom Kläger vorgelegten Unterlagen. So hat er das bereits mehrfach erwähnte Schreiben des Staatssicherheitsgerichtes I. vom 07.09.1995 in das Verfahren eingeführt, wonach es unter der Geschäftsnummer 1994/638 ein Gerichtsverfahren gegen den Kläger gibt. Dieses vom Kläger im Original vorgelegte Schreiben ist laut der Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 24.05.2000, an der zu zweifeln kein Anlass besteht, echt. Der Kläger hat ferner die Anklageschrift vom 09.11.1994 und Schreiben seines I. Rechtsanwaltes K. Y. vom 28.05.1996 und vom 21.11.1999 vorgelegt, an deren Echtheit das Gericht ebenfalls keine Zweifel hegt. Nach der Mitteilung seines Rechtsanwaltes, welche durch die vorgelegte Anklageschrift bestätigt wird, wurde gegen den Kläger wegen Verstoßes gegen § 168 Abs.2 des türkischen Strafgesetzbuches und §§ 3 und 5 des Gesetzes mit der Nr.3713 (wobei es sich um das sogenannte Antiterrorgesetz handelt, vgl. Gutachten des Dr. Christian Rumpf für das VG Berlin vom 27.07.1997, S.11, Fußnote 20 und Gutachten für das VG Frankfurt am Main vom 10.05.2000, S.11, Fußnote 35) Anklage erhoben. Aufgrund der Mitteilung des Rechtsanwaltes Y. in seinem Schreiben vom 21.11.1999 ist die Anklage gegen den Kläger nunmehr offensichtlich auf einen Verstoß gegen § 169 des türkischen Strafgesetzbuches gegründet. Nach der zuletzt genannten Vorschrift wird ungeachtet der in den Artikeln 64 und 65 aufgeführten Fälle mit Zuchthaus von drei bis fünf Jahren bestraft, wer die Aktivitäten einer terroristischen Bande auf sonstige Weise erleichtert (zitiert nach dem Gutachten von Dr. Christian Rumpf für das VG Frankfurt am Main vom 10.05.2000 und nach der Anlage zur Auskunft des Max-Planck-Institutes für ausländisches und internationales Strafrecht an das VG Frankfurt am Main vom 18.02.2000). Diese Strafe wird gemäß Art.5 des Antiterrorgesetzes um die Hälfte erhöht, sodass sich eine Höchststrafe von sieben Jahren, sechs Monaten ergibt.

23 Dem Kläger hätte im Falle einer Verurteilung in der Türkei menschenrechtswidrige Behandlung bis hin zur Folter gedroht. Dies ergibt sich aus den in das Verfahren eingeführten Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass es im Polizeigewahrsam und in türkischen Gefängnissen häufig bis regelmäßig zu körperlichen Misshandlungen von Verhafteten kommt. Dementsprechend kann die Asylrelevanz entsprechender Maßnahmen nicht mit der Begründung verneint werden, dass es sich nur um vereinzelte übergriffe einzelner Angehöriger der türkischen Sicherheitskräfte gehandelt habe, welche dem türkischen Staat deshalb nicht zugerechnet werden könnten. Dieser Einschätzung steht die aus den vorliegenden Unterlagen ersichtliche Anzahl der willkürlichen Razzien und Inhaftierungen entgegen (vgl. insoweit nur amnesty international: Türkei - Menschenrechtssituation für Kurden, Gefährdung von Rückkehrern, Oktober 1995 sowie amnesty international: Gefährdung von Kurden im Falle ihrer Rückkehr in die Türkei, vom 03.02.1999 und Lageberichte des Auswärtigen Amtes vom 07.09.1999 sowie vom 22.06.2000). Entsprechende Verfolgungsmaßnahmen stellen auch politische Verfolgung dar, weil sie an ein asylrelevantes Merkmal des Klägers - seine politische überzeugung - angeknüpft hätten. Zwar stellt der Straftatbestand des § 169 türkisches StGB als Maßnahme der Strafverfolgung eine grundsätzlich als zulässig anzusehende Maßnahme staatlicher Selbstverteidigung dar, weil er der Abwehr des Terrorismus dient. Doch sind auch Maßnahmen der staatlichen Selbstverteidigung asylrechtsbegründend, und zwar auch dann, wenn der Staat hierdurch das Rechtsgut des eigenen Bestandes oder seiner politischen Identität verteidigt; es bedarf einer besonderen Begründung, um diese Maßnahmen aus dem Bereich politischer Verfolgung herausfallen zu lassen (BVerfG, Beschl. v. 20.12.1989 - 2 BvR 958/96, BVerfGE 81, 142, 149 f. ). Für eine derartige Begründung ist bei der Strafverfolgung nach dem Antiterrorgesetz nichts ersichtlich. Immerhin ist festzuhalten, dass der Kläger selbst weder an terroristischen Aktivitäten der DHKP-C teilgenommen noch solche unmittelbar unterstützt hat oder auch diese nur gutgeheißen hat. Gleichwohl ist nach dem Inhalt des vorgelegten Anwaltschreibens vom 21.11.1999 gegen den Kläger die nach Art.5 Antiterrorgesetz zulässige Höchststrafe von sieben Jahren, sechs Monaten beantragt worden. Es spricht deshalb alles dafür, dass mit dieser beantragten Strafe angesichts des eher untergeordneten Unterstützungsbeitrages des Klägers für die DHKP-C an seine politische überzeugung angeknüpft werden sollte.

24 Angesichts der dem Kläger drohenden Strafverfolgung kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass ihm eine inländische Fluchtalternative eröffnet gewesen ist. Da das Verfahren noch nicht abgeschlossen ist, kann zudem die Gefahr einer erneuten politischen Verfolgung des Klägers bejaht werden.

25 Da der Kläger demnach als Asylberechtigter anzuerkennen ist, liegen bei ihm auch die Voraussetzungen des § 51 Abs.1 AuslG vor, sodass die Beklagte zu einer entsprechenden Feststellung zu verpflichten ist. Feststellungen zu § 53 AuslG sind dagegen infolge der Asylanerkennung des Klägers entbehrlich (vgl. § 31 Abs.3 Satz 2 Nrn.1 und 2 AsylVfG).

26 Als unterliegende Beteiligte hat die Beklagte gemäß § 154 Abs.1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83 b Abs.1 AsylVfG.

27 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 Abs.1 VwGO, 708 Nr.11, 711 ZPO.

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