VG Frankfurt 1. Kammer, 2000-08-30, 1 E 40094/97.A

1 E 40094/97.AVerwaltungsgericht / 1. Kammer30.08.2000

Gesamter Gesetzestext

VG Frankfurt 1. Kammer — 1 E 40094/97.A — Urteil

Entscheidungsdatum: 2000-08-30

Aktenzeichen: 1 E 40094/97.A

ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2000:0830.1E40094.97.A.0A

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

Die Klagen werden abgewiesen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die Klägerinnen haben die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerinnen können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der noch festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1 Die Klägerinnen sind aserbaidschanische Staatsangehörige russischer Volkszugehörigkeit. Sie reisten am 16.07.1996 mit einem französischen Schengen-Visum, Typ C, gültig vom 03.07.1996 - 02.08.1996, über Polen in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragten unter dem 29.07.1996 die Anerkennung als Asylberechtigte. Die Klägerin zu 1) ist die Mutter der Klägerin zu 2). Im Sommer 1991 hielten sich die Klägerinnen im Rahmen eines Besuches einer weiteren Tochter der Klägerin zu 1) eineinhalb Monate in der Bundesrepublik Deutschland auf.

2 Nachdem die Klägerin zu 1) eine mündliche Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge verweigerte, weil sie die anwesende Dolmetscherin für Russisch ablehnte und auf einen ihr bekannten armenischen Dolmetscher bestand, was das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge verweigerte, trug sie im Rahmen einer schriftlichen Stellungnahme im Wesentlichen folgendes vor. Ursache ihrer Ausreise aus der Republik Aserbaidschan seien die dortigen rassischen und religiösen Meinungsverschiedenheiten und die nationalen Probleme. Aserbaidschan entwickele sich stark in Richtung Islam. Ende April 1996 sei eine der russischen Kirchen in Baku abgebrannt. Die Klägerinnen würden sich zum christlichen Glauben bekennen. In der Klasse der Klägerin zu 2) lernten verschiedene Nationalitäten, wobei von zwanzig Kindern fünf Russen seien. In das Klassenzimmer sei eine Bombe geworfen worden, deren Explosion die Klägerin zu 2) verletzt habe. Ihre linke Schulter sei gebrochen und Schlüsselbeinbänder gerissen gewesen. Aserbaidschanische Kinder verspotteten die russischen Lehrer. Seit Mitte 1994 und 1995 herrsche in Baku eine Epidemie der Diphtherie. Zunächst seien die aserbaidschanischen Kinder und erst nach einigen Monaten dann die anderen Kinder geimpft worden. Am 20.02.1995 sei die Klägerin zu 2) an Diphtherie erkrankt, und für den Impfstoff habe man umgerechnet 500,00 DM aufbringen müssen. In der Schule sei die Klägerin zu 2) als "russische Sau" beschimpft worden. Bei russischen Kindern seien die Noten verschlechtert und gefragt worden, warum sie bis jetzt noch nicht weggefahren seien. Die Klägerin zu 2) sei 1995 Judojuniorenmeisterin des Landes geworden. 1996 habe sie den 2. Platz in der Meisterschaft bekommen, da der 1. Platz einem aserbaidschanischen Mädchen gegeben worden sei, obwohl diese gegen die Klägerin zu 2) verloren habe. Die Klägerin zu 2) sei die einzige Russin in der Judonationalmannschaft Aserbaidschans, und man habe ihr nie die gewonnenen Preise gegeben. Die Klägerin zu 1), die als Desinfektionskrankenschwester in einer sanitären Einheit gearbeitet habe, sei im Dezember 1995 entlassen worden, weil sie die einzige russische Krankenschwester gewesen sei und man ihr gesagt habe, dass das ganze Kollektiv sauber sein müsse. Für die Klägerin zu 2) gebe es keine Zukunft, da sie in die Hochschulen nicht aufgenommen würde. Telefonisch seien die Klägerinnen aufgefordert worden, die Wohnung freizumachen und Aserbaidschan zu verlassen. Ein kurzes Verlassen der Wohnung bedeute, dass dann eine aserbaidschanische Familie darin wohne. Die Klägerin zu 1) habe sich entschlossen, ihre Wohnung für 4.500,00 US-Dollar zu verkaufen, es seien ihr aber nur 3.000,00 US-Dollar bezahlt worden. Diese seien dann von ihnen zurückverlangt worden. Firmen, die Dokumente für die Ausreise ins Ausland vorbereiten, hätten die Klägerin zu 1) aufgefordert, die Klägerin zu 2) in Baku zu lassen, als Garantie dafür, dass die Klägerin zu 1) dann auch zurückkommen werde. Eine neugegründete Firma "X" habe den Klägerinnen dann geholfen und Flugtickets für einen Flug nach Polen besorgt. Von Polen aus seien sie dann mit einem Schengenvisum in die Bundesrepublik Deutschland eingereist.

3 Mit Bescheid vom 26.03.1997 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte als offensichtlich unbegründet ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des AuslG offensichtlich nicht vorliegen und auch Abschiebungshindernisse nach § 53 des AuslG nicht vorliegen. Ferner forderte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge die Klägerinnen auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Für den Fall der Nichteinhaltung dieser Ausreisefrist drohte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge die Abschiebung nach Aserbaidschan an. Zur Begründung führte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge im Wesentlichen aus, der allgemeine Wunsch, in einem Staatswesen zu leben, welches in stärkerem Maße als das Heimatland demokratische Rechte und individuelle Freiheiten gewähre, rechtfertige nicht die Anerkennung als Asylberechtigte. Das Schicksal, von demokratischen Mitwirkungsrechten ausgeschlossen und in der persönlichen Freiheit beschränkt gewesen zu sein, teilten die Klägerinnen mit der Mehrzahl ihrer Landsleute. Traditionell zeichne sich die Bevölkerung Aserbaidschans durch ein hohes Maß an Toleranz gegenüber anderen Ethnien und Religionen aus. Es lägen keinerlei Informationen vor, dass russische Volkszugehörige in Aserbaidschan aufgrund ihrer Religion oder Abstammung einer politischen Verfolgung ausgesetzt sein sollten. Schon alleine der Umstand, dass die Klägerin zu 2) Mitglied der aserbaidschanischen Judonationalmannschaft gewesen sei, lasse keine politische Verfolgung vermuten. Die wirtschaftliche Notlage in Aserbaidschan könne für die Klägerinnen asylrechtlich ebenfalls nicht berücksichtigt werden. Den Klägerinnen drohten bei einer etwaigen Rückkehr nach Aserbaidschan auch keine sonstigen - außerstrafrechtlichen - Rechtsgutsbeeinträchtigungen, deren Gewicht einer strafrechtlichen Freiheitsentziehung gleich- oder nahe komme. Bei dieser Sachlage bestehe offensichtlich auch keine beachtliche Wahrscheinlichkeit für Verfolgungsmaßnahmen i. S. d. § 51 Abs. 1 AuslG. § 53 AuslG stehe der Abschiebung gleichfalls nicht entgegen. Die Abschiebungsandrohung sei nach § 34 Abs. 1 AsylVfG i. V. m. § 50 AuslG zu erlassen. Die Ausreisefrist von einer Woche ergebe sich aus § 36 Abs. 1 AsylVfG.

4 Die Zustellung des Bescheides vom 26.03.1997 erfolgte am 01.04.1997.

5 Mit Antrag vom 04.04.1997, bei Gericht eingegangen am selben Tage, begehrten die Klägerinnen einstweiligen Rechtsschutz sowie die Gewährung von Prozesskostenhilfe. Zur Begründung trugen die Klägerinnen vor, dass sie aus Aserbaidschan hätten fliehen müssen, weil sie die russische Volkszugehörigkeit trügen.

6 Es handele sich dabei um typische asylrelevante Verfolgung aufgrund der rassischen Abstammung. Russische Volkszugehörige würden in Aserbaidschan unterdrückt und verfolgt. Ferner seien sie in ihrer Heimat einer massiven Verfolgung wegen ihres christlichen Glaubens ausgesetzt gewesen. Das Vorbringen der Klägerinnen sei glaubhaft und schlüssig. Im Verwaltungsverfahren habe die Klägerin zu 1) ausführlich und widerspruchsfrei ihr Verfolgungsschicksal dargelegt. Die Klägerin selbst führe aus, dass den Klägerinnen im Falle einer Rückkehr nach Aserbaidschan zumindest strafrechtliche Konsequenzen drohten. Dies belege, dass schon der Umstand einer Ausreise aus Aserbaidschan sanktioniert werde und damit im Ergebnis einer politischen Verfolgung gleichkomme. Allein die Asylantragstellung führe zu einer Verfolgung. Nach dem Verkauf der Eigentumswohnung sei der Ehemann bzw. der Vater der Klägerinnen ermordet worden. Bei einer Rückkehr der beiden Klägerinnen in das moslemische Heimatland sei es für sie unmöglich, eine Arbeit zu finden, um den Lebensunterhalt selbst zu verdienen. Auch z. B. die Armenier lebten zur Zeit in Aserbaidschan recht- und schutzlos. Dies gelte auch für Christen. Wie sich aus dem Bericht des Auswärtigen Amtes vom 16.01.1997 ergebe, gehe der Staat seit 1996 restriktiver gegenüber religiösen Gemeinschaften vor. Es sei davon auszugehen, dass sich Aserbaidschan stärker dem Islam zuwende, was insbesondere zur Verfolgung von Frauen führe.

7 Mit Beschluss vom 22.07.1997 in dem Verfahren 1 G 40162/97 ordnete das VG Frankfurt am Main die aufschiebende Wirkung der am 04.04.1997 eingegangenen Klage an.

8 Die Klägerinnen beantragen,

  1. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerinnen unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides vom 26.03.1997 als Asylberechtigte anzuerkennen;

  2. unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides vom 26.03.1997 festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 I AuslG vorliegen;

  3. hilfsweise: unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides vom 26.03.1997 festzustellen, dass Abschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG vorliegen.

9 Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

10 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, sowie den Inhalt der vorgelegten Behördenakte Bezug genommen. Ferner wird Bezug genommen auf die Asylfaktenliste Aserbaidschan der 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main (Stand: 27.07.1999) sowie auf den Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom März 2000 verwiesen und ferner auf die informatorische Anhörung der Klägerinnen im Rahmen der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

11 Die Klagen sind zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 26.03.1997 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerinnen nicht in ihren Rechten. Die Klägerinnen haben weder einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte noch liegen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des AuslG und/oder des § 53 des AuslG vor.

12 Nach Art. 16 a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Nach Art. 16 a Abs. 1 GG ist als Asylberechtigter anzuerkennen, wer bei einer Rückkehr in seine Heimat aus politischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder Beschränkungen seiner persönlichen Freiheit zu erwarten hat (BVerfGE 54, 341 (357)). Besteht keine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder physische Freiheit, sondern befürchtet der Asylbewerber eine Beeinträchtigung anderer Rechtsgüter, wie der freien Religionsausübung, der Freiheit der beruflichen oder wirtschaftlichen Betätigung, ist ein Asylrecht wegen politischer Verfolgung nur zu bejahen, wenn die Beeinträchtigung nach ihrer Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzt und über das hinausgeht, was die Bevölkerung des Heimatstaates aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen hat (BVerfGE 54, 341 (357)).

13 Der Begriff des politisch Verfolgten ist in Anlehnung an den Flüchtlingsbegriff des Art. 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention vom 28.07.1951 (BGBl. II Seite 559) inhaltlich dahin zu bestimmen, dass eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder wegen politischer Überzeugung vorliegen muss (BVerfGE 76, 341 (357)).

14 Ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter ist auch dann zu bejahen, wenn die Verfolgungsmaßnahmen nicht vom Staat ausgeht, der Staat aber nicht bereit ist oder sich nicht in der Lage sieht, dem Betroffenen den erforderlichen Schutz gegen übergriffe nichtstaatlicher Personen oder Gruppen zu gewähren, obwohl an sich die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen (BVerfGE 80, 315 (327) ).

15 Die Gefahr einer politischen Verfolgung im vorgenannten Sinne ist zu bejahen, wenn der Asylbewerber politische Verfolgung erlitten hat oder ihm bei verständiger Würdigung aller Umstände seines Einzelschicksals politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht und es ihm deshalb nicht zuzumuten ist, in seinem Heimatstaat zu verbleiben oder dorthin zurückzukehren.

16 Ausgehend von den Verhältnissen im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ist eine auf absehbare Zeit gerichtete Zukunftsprognose erforderlich.

17 Hat ein Asylbewerber schon einmal politische Verfolgung erlitten, so kann ihm asylrechtlicher Schutz nur versagt werden, wenn die Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist (BVerfGE 54, 341 (361)).

18 Aufgabe des Asylbewerbers ist es, die asylrechtlich-relevanten Tatsachen erschöpfend und schlüssig vorzutragen. Hinsichtlich der Anforderungen an den Nachweis der asylbegründenden Tatsachen muss unterschieden werden, ob sich die Vorgänge außerhalb oder innerhalb des Gastlandes abgespielt haben. Im ersteren Falle genügt im Hinblick auf den Beweisnotstand des Asylbewerbers die Glaubhaftmachung; im letzteren Fall bedarf es des vollen Nachweises (BVerwGE 55, 82 (86)).

19 Aufgabe des Asylbewerbers ist es, die asylrechtlich-relevanten Tatsachen erschöpfend und schlüssig vorzutragen. Hinsichtlich der Anforderungen an den Nachweis der asylbegründenden Tatsachen muss unterschieden werden, ob sich die Vorgänge außerhalb oder innerhalb des Gastlandes abgespielt haben. Im ersteren Falle genügt im Hinblick auf den Beweisnotstand des Asylbewerbers die 'Glaubhaftmachung; im letzteren Fall bedarf es des vollen Nachweises (BVerwGE 55, 82 (86)).

20 Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge hat mit Bescheid vom 26.03.1997 unter Berücksichtigung dieser Grundsätze zu Recht entschieden, dass die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigte in den Personen der Klägerinnen nicht vorliegen.

21 Die Klägerinnen haben vor ihrer Ausreise aus Aserbaidschan keine unmittelbare oder mittelbare staatliche Verfolgung erlitten. Insoweit kann zunächst auf die Ausführungen des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge im Bescheid vom 26.03.1997 (Seite 4) verwiesen werden, die das Gericht im Wesentlichen teilt. Hinzu kommt, dass die Klägerin zu 1) im Rahmen ihrer schriftlichen Äußerung im Verwaltungsverfahren zwar insgesamt den Eindruck vermittelt, dass russische Staatsangehörige in Aserbaidschan Repressionen ausgesetzt sind, jedoch letztlich nicht die Behauptung erhoben wird, dass diese Verfolgungsmaßnahmen vom Staat ausgehen oder der Staat nicht bereit sei, den Betroffenen den erforderlichen Schutz gegen übergriffe nichtstaatlicher Personen oder Gruppen zu gewähren. Was den Vortrag zur abgebrannten russischen Kirche in Baku angeht, erklärt die Klägerin zu 1) nur mittelbar, dass die Regierung hierfür eine falsche Erklärung abgegeben habe. Alles Weitere bleibt offen. Was den Sprengstoffanschlag im Klassenzimmer der Klägerin zu 2) angeht, wird keinerlei Erklärung zu etwaigen Urhebern gegeben. Wer die behauptete Drohung am Telefon, die Wohnung freizumachen, ausgesprochen hat, bleibt offen ("Sie haben von uns gefordert"). Auch kann keineswegs von einer Rechtlosstellung ausgegangen werden, wenn die der Klägerin zu 1) gehörende Wohnung zwar nicht für 4.500 US-Dollar, letztlich aber für 3.000 US-Dollar verkauft werden konnte. Von wem die erhaltenen 3.000 US-Dollar dann wiederum zurückverlangt worden sein sollen, bleibt wiederum offen. Als widersprüchlich erweist sich auch der Vortrag, dass die Klägerinnen einerseits aufgefordert worden sein sollen, Aserbaidschan zu verlassen, andererseits aber gleichfalls im Rahmen der Ausreisevorbereitungen gesagt worden sei, dass die Klägerin zu 2) von der Klägerin zu 1) zurückgelassen werden solle, damit die Klägerin zu 1) auch wieder zurückkomme. Diese Widersprüchlichkeit deutet allenfalls darauf hin, dass verschiedene nichtstaatliche Personen ihre Ressentiments gegenüber der russischen Bevölkerung in Aserbaidschan durch derartige Äußerungen zum Ausdruck bringen. Hierin liegt jedoch keine politische Verfolgung. Unglaubhaft wird der Vortrag einer politischen Verfolgung dadurch, dass die Klägerin zu 2) bis 1996, also wohl bis zur Ausreise, als Russin Mitglied der aserbaidschanischen Judonationalmannschaft war, auch wenn sie 1996 zu Gunsten eines aserbaidschanischen Mädchens lediglich den zweiten Platz in der Meisterschaft bekommen hat. Dieses Gesamtbild wurde letztlich auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung bestätigt, in deren Rahmen die Klägerinnen den bisherigen Vortrag nochmals vertiefen, aber letztlich, insbesondere was die Ermordung des geschiedenen Ehemannes anbelangt, im Hinblick auf die Täterschaft unbestimmt bleiben und lediglich Vermutungen anstellen.

22 Gegen eine politische Verfolgung sprechen aber auch die Erkenntnisse, die sich aus der Stellungnahme von amnesty international gegenüber dem Verwaltungsgericht Düsseldorf vom 28.02.1994 ergeben. Zwar schließt amnesty international hierin nicht aus, dass staatlich angeordnete oder geduldete Diskriminierungen gegenüber russischen Volkszugehörigen unterhalb der Schwelle von politischer Haft, Folter, Todesstrafe und anderen tätlichen übergriffen sowie übergriffe von Seiten der Bevölkerung existieren. Soweit amnesty international bekannt ist, gibt es aber nach dieser Stellungnahme "keine offiziellen Bestrebungen, die russische Minderheit aus Aserbaidschan zu vertreiben". Andererseits könne als gesichert angesehen werden, dass die Situation russischer Bürger in Aserbaidschan schwierig sei. Diese von amnesty international erwähnten Schwierigkeiten dürften wohl auch der Hintergrund für die Schilderungen der Klägerin zu 1) sein. Diese Schwierigkeiten reichen jedoch für sich genommen nicht aus, von einer politischen Verfolgung auszugehen.

23 Die Situation russischer Volkszugehöriger bzw. von Personen christlichen Glaubens ist auch nicht etwa mit denen armenischer Herkunft vergleichbar. Die Situation der Personen armenischer Herkunft ist vielmehr geprägt durch den Konflikt um Berg-Karabach. So kommt auch das Auswärtige Amt im Lagebericht vom 16.01.1997 zu dem Ergebnis, dass die Armenier die einzige ethnische Gruppe ist, die staatlichem Druck ausgesetzt ist. Im Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 16.03.2000 wird die Gruppe russischer Volkszugehöriger sodann überhaupt nicht mehr erwähnt. Auch finden sich weder im Munzinger Zeitarchiv zu Aserbaidschan noch in den Pressemeldungen, die im Rahmen der Erkenntnisliste erwähnt sind, irgendwelche Hinweise auf eine Vertreibungspolitik gegenüber den russischen Volkszugehörigen seitens des aserbaidschanischen Staates. Demgegenüber kann nicht bereits aufgrund der gesunkenen Einwohnerzahl russischer Volkszugehöriger von ca. 6 % 1989 auf 2,5 % derzeit bereits auf eine Vertreibungspolitik ähnlich der gegenüber Armeniern geschlossen werden. Hierfür sind jedenfalls keine hinreichenden Anhaltspunkte vorhanden. Vielmehr ist in diesem Zusammenhang z. B. zu beachten, dass die Klägerin zu 1) selbst ausgeführt hat, dass die russischen Offiziere, die an der Militärhochschule unterrichtet haben, nach dem Auslaufen ihrer Verträge das Land verlassen haben, da Aserbaidschan sich mittlerweile von der früheren UdSSR gelöst hatte. Es ist naheliegend, dass eine vergleichbare Situation bei einer Vielzahl von russischstämmigen Personen eingetreten ist. Gegen eine asylrechtsrelevante Vertreibungspolitik spricht eindeutig auch die Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 27.10.1997, die im Rahmen des Verwaltungsstreitverfahrens eingeholt worden ist. Insbesondere unter Nr. 2 dieser Auskunft ist ausgeführt, dass es unter der derzeitigen Staatsführung keine Bestrebungen gibt, russische Volkszugehörige aus Aserbaidschan zu vertreiben. Verwiesen wird sodann darauf, dass wohl ca. ein Drittel der russischen Volkszugehörigen, insbesondere während der Volksfrontzeit 1992/93, aus freien Stücken das Land verlassen hat, wobei es vor allem um die Flucht vor materieller Not gegangen sei. Dem steht gegenüber die Stellungnahme der IGFM vom 26.06.1997, die zu dem Ergebnis kommt, dass eine Abschiebung russischstämmiger Personen nach Aserbaidschan deren Leben mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gefährdet. Zur Begründung hierfür führt die IGFM zunächst verschiedene Aspekte der unzweifelhaft unruhigen Wendezeit von 1990 bis 1992 an. Sodann verweist die IGFM darauf, dass Aserbaidschan 1994 Russland die Einrichtung von Militärstützpunkten verweigert habe und Aserbaidschan ein Abkommen mit einem westlichen Ölkonsortium geschlossen habe, mit dem Russland nicht einverstanden sei. Sodann folgen Ausführungen zum Tschetschenien-Konflikt. Sodann verweist die IGFM darauf, dass zwischen 1990 und 1994 150.000 Russen Aserbaidschan verlassen hätten. Bis zu diesem Punkt ist nach Auffassung des Gerichts nun aber keinerlei nachvollziehbare Begründung für die Annahme abgegeben, eine Rückführung russischstämmiger Personen nach Aserbaidschan derzeit werde deren Leben mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gefährden. Sodann führt die IGFM an, dass die Besetzung russischer Wohnungen und der Hinauswurf ihrer Bewohner in Baku zur Tagesordnung gehöre und keiner die Chance habe, auf rechtlichem Wege erreichen zu können, seine Wohnung in Baku zurückzubekommen. Hierfür wird, neben einer anderen Familie, der Fall der Klägerin zu 1) angeführt. Sodann verweist die IGFM wiederum auf russisch-armenische Verbindungen zulasten Aserbaidschans und auf den Umstand, dass deshalb die Lage der russischen Minderheit in Aserbaidschan noch nicht abzusehen sei. Sodann folgt der Abdruck eines Briefs vom 15.03.1997 an die Klägerinnen, in dem eine Tatjana ein mit dem Klägerinnen-Schicksal fast identisches Schicksal schildert. Diese allgemeine Stellungnahme vom 26.06.1997 findet sich komplett wieder in der IGFM-Stellungnahme vom 25.06.1997 zum Fall der Klägerin zu 1). Hier kommt dann allerdings die IGFM unter Nr. 3 zum Ergebnis, dass im Falle der Abschiebung der Klägerinnen nach Aserbaidschan dort ihre Gefährdung für ihr Leben und Gesundheit aus nationalen und rassischen Gründen nicht auszuschließen sei. Abgesehen von den verschiedenen Schlussfolgerungen in diesen beiden Stellungnahmen, was die Gefährdungswahrscheinlichkeit anbelangt, gelangt das Gericht vor dem Hintergrund der oben dargestellten Erkenntnisse zu dem Ergebnis, dass der Eindruck, der seitens der IGFM vermittelt werden soll, nämlich eine Gruppenverfolgung russischer Volkszugehöriger, weit überzogen ist und nicht der Realität entspricht. Insbesondere was die von der IGFM übersetzten Briefe vom 15.03.1997 und vom 30.06.2000 anbelangt, so machen diese von Inhalt und Aufmachung her für das Gericht den Eindruck, sie seien auf das Vorbringen der Klägerinnen und deren Asylbegehren geradezu abgestellt. So schildert der Brief vom 15.03.1997 ein mit dem Schicksal der Klägerinnen fast identisches Schicksal. Der Brief vom 30.06.2000 erwähnt bemerkenswerterweise, dass Baku ein Doppelleben führe, also für die internationale Öffentlichkeit usw. alles in rosa Tönen dargestellt werde, während das zweite Leben geprägt sei von Willkür, Rechtlosigkeit und völliger Diskriminierung des Individuums. Gerade diese Aussage, träfe sie zu, erfasst die vorliegende Situation, wonach alle Erkenntnisquellen, außer denen der IGFM, eine Vertreibungspolitik gegenüber den russischstämmigen Personen verneinen bzw. nicht feststellen können, während der Klägervortrag und die IGFM-Stellungnahmen darlegen sollen, dass gewissermaßen ein Genozid an der russischstämmigen Bevölkerung stattfindet. Bemerkenswert ist auch, dass der Brief, rein vorsorglich, darauf abstellt, dass die in der Bundesrepublik Deutschland lebende Tochter Y. der Klägerin zu 1) sich von ihr losgesagt habe. Dies ist wohl die Reaktion auf das Schreiben der Tochter Y. vom 12.09.1996 (Bl. 50 ff. der Behördenakte). Ferner kann nicht davon ausgegangen werden, dass Aserbaidschan seit 1996 grundsätzlich restriktiver gegenüber religiösen Gemeinschaften vorgeht. Aus dem Bericht des Auswärtigen Amtes vom 16.01.1997 lässt sich lediglich entnehmen, dass dies "bei der Registrierung neu hinzukommender religiöser Gemeinschaften" der Fall ist, insbesondere bei missionarisch agierenden Sekten. Grundsätzlich wird vielmehr vom Auswärtigen Amt darauf verwiesen, dass Aserbaidschan ein gegenüber allen Religionen, gerade auch gegenüber christlichen, stets tolerantes Land gewesen sei. Vor dem Hintergrund dieser Aussage muss eine Verfolgung der Klägerinnen wegen ihres christlichen Glaubens als eher unwahrscheinlich bewertet werden. Dieses Ergebnis deckt sich damit, dass die Klägerin zu 1) hierzu auch nichts Wesentliches vorgetragen hat. Was die Eigenschaft der Klägerinnen als Frauen angeht, ist darauf zu verweisen, dass in Aserbaidschan nach Angabe des Auswärtigen Amtes sogar eine "Gesellschaft für die Rechte der Frau" aktiv ist, deren Betätigung von den Machthabern geduldet wird. Geschlechtsspezifische Menschenrechtsverletzungen kann das Auswärtige Amt bisher auch nicht feststellen. Was die vorgetragene Zuwendung zum Islam und die damit behauptete Verfolgung von Frauen betrifft, ist zu bemerken, dass die Staatsführung grundsätzlich bestrebt ist, religiöse - auch islamische - Einflüsse zurückzudrängen.

24 Soweit das Bundesamt in dem angegriffenen Bescheid die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG als nicht gegeben erachtet, ist die Entscheidung aus den genannten Gründen ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden.

25 In der Stellungnahme vom 28.02.1994 weist amnesty international ferner darauf hin, dass es nach deren Kenntnis keine gesetzliche Bestimmung gibt, die eine Asylantragstellung unter Strafe stelle. Untersuchungshaft und damit verbundene unmenschliche Behandlung könne zurückkehrenden Asylbewerbern drohen, wenn bei aserbaidschanischen Volkszugehörigen der Verdacht auf Mitgliedschaft in der Volksfront bzw. bei russischen Volkszugehörigen der Verdacht auf Unterstützung der Karabach-Armenier aufkomme. Hierfür ist seitens der Klägerinnen nichts ersichtlich und auch nichts vorgetragen. Bei freiwilliger Ausreise mit gültigen Papieren sieht amnesty international die Gefährdung geringer, "weil solche Personen angesichts fehlender technischer Einrichtungen auf den Flughäfen vermutlich nicht ins Visier der Behörden geraten", was für besonders prominente Personen allerdings nicht gelte. Auch das Auswärtige Amt weist in seinem Lagebericht vom 16.01.1997 darauf hin, dass keine Hinweise vorliegen, wonach ein bloßer Asylantrag verfolgungsrelevant sei. Auch insoweit ist danach bei einer Rückkehr der Klägerinnen nach Aserbaidschan nicht von einer asylrechtlich relevanten Gefährdung auszugehen.

26 Gleiches ergibt sich ferner aus dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 16.03.2000.

27 Da die Klägerinnen somit zu Recht nicht als Asylberechtigte anerkannt werden und sie auch keine Aufenthaltsgenehmigung besitzen, war ihnen die Abschiebung gemäß § 34 Abs. 1 AsylVfG nach den §§ 50 AuslG anzudrohen. Dabei ist die Abschiebungsandrohung auch insoweit rechtmäßig, als die Klägerin das Vorliegen von Abschiebungshindernissen i. S. d. § 53 AuslG verneint hat und deshalb i. S. d. § 50 Abs. 3 Satz 2 AuslG auch keinen Staat zu bezeichnen brauchte, in den die Klägerinnen nach § 53 Abs. 1 bis 4 AuslG nicht abgeschoben werden dürften. Für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 bis 4 AuslG ist weder etwas Substantiiertes vorgetragen noch ersichtlich. Im Übrigen hat die Entscheidung über Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG bereits grundsätzlich keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung, was sich aus § 50 Abs. 3 Satz 1 AuslG ergibt. Die im Rahmen der Abschiebungsandrohung gesetzte Ausreisefrist von einer Woche ergibt sich aus § 36 Abs. 1 AsylVfG.

28 Die Entscheidung über die Gerichtsgebührenfreiheit folgt aus § 83 b Abs. 1 AsylVfG.

29 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

30 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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