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9 E 4979/99•VG Frankfurt 9. Kammer, 2000-07-31, 9 E 4979/99
9 E 4979/99Verwaltungsgericht / Chamber 931.07.2000
Zu den Voraussetzungen für die Gewährung von Reisebei
Entscheidungsdatum: 2000-07-31
Aktenzeichen: 9 E 4979/99
ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2000:0731.9E4979.99.0A
Dokumenttyp: Urteil
Zu den Voraussetzungen für die Gewährung von Reisebei
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1 Der Kläger ist Beamter des Bundesgrenzschutzes. Er war bei der Bundesgrenzschutzabteilung H. tätig und wurde durch das Grenzschutzpräsidium Mitte mit Wirkung vom 01.10.1998 zum Bundesgrenzschutzamt F. versetzt. Ausweislich eines Bescheides der Bundesgrenzschutzabteilung H. vom 09.10.1998 wurde ihm Umzugskostenvergütung nicht zugesagt, da er unwiderruflich auf die Zusage der Umzugskostenvergütung verzichtet hatte, mit der Maßgabe, "ein Jahr Reisebeihilfe beantragen zu können". Der Kläger behielt seinen Wohnsitz in H. bei.
2 Am 05.11.1998 reichte der Kläger einen Antrag auf Gewährung von Trennungsgeld/Reisebeihilfe ein. Diesen lehnte das Grenzschutzpräsidium Mitte mit Bescheid vom 29.03.1999 ab, da er täglich an seinen Wohnort zurückkehre und folglich die Voraussetzungen für die Gewährung von Trennungsgeld/Reisebeihilfen nicht vorlägen. Hiergegen erhob der Kläger am 15.04.1999 Widerspruch mit der Begründung, es sei ihm von Mitarbeitern der Beklagten vor der Erklärung des Verzichts auf Umzugskostenvergütung deutlich gemacht worden, er habe in diesem Fall einen Anspruch auf die Zahlung von Reisebeihilfe. Mit Widerspruchsbescheid vom 10.11.1999 wies das Grenzschutzpräsidium Mitte den Widerspruch zurück. Der Widerspruchsbescheid ging dem Kläger am 23.11.1999 zu.
3 Der Kläger hat am 22.12.1999 Klage erhoben. Er habe von vornherein beabsichtigt, an seinem Wohnort zu verbleiben, und dies den zuständigen Sachbearbeitern auch mitgeteilt; der zuständige Sachbearbeiter, Regierungshauptsekretär X, habe ihm daraufhin vorgeschlagen, auf die Umzugskostenvergütung zu verzichten, da er dann ein Jahr lang Anspruch auf Reisebeihilfe habe. Im übrigen beruft sich der Kläger auf den Bescheid der Bundesgrenzschutzabteilung H. vom 09.10.1998, mit dem ihm seines Erachtens eine entsprechende Zusage gegeben worden sei.
4 Der Kläger beantragt,
5 die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Grenzschutzpräsidiums Mitte vom 29.03.1999 und des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 10.11.1999 zu verpflichten, dem Kläger Reisebeihilfe in Höhe von 1920 DM zu gewähren.
6 Die Beklagte beantragt,
7 die Klage abzuweisen.
8 Sie behauptet, der Kläger habe im Rahmen seiner Anhörung vor der Versetzung nicht mitgeteilt, dass er seinen Wohnort beibehalten und täglich an den Wohnort zurückkehren wolle; andernfalls wäre er darauf hingewiesen worden, dass er unter diesen Voraussetzungen Reisebeihilfe nicht beanspruchen könne. Sie - die Beklagte - habe auch nicht unterstellen können, dass der Kläger täglich heimkehren werde. Die Beklagte überreicht dienstliche Stellungnahmen der Sachbearbeiter X vom 11.05.2000 (Bl. 48 d.A.), auf deren Inhalt Bezug genommen wird.
9 Ein Hefter Verwaltungsvorgänge der Beklagten wurde zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird darauf sowie auf die Gerichtsakte Bezug genommen.
10 Die zulässige Klage, über die aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten der Berichterstatter allein entscheiden kann (Bl. 25, 27 d.A.), kann in der Sache keinen Erfolg haben. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung von Trennungsgeld oder Reisebeihilfe; die angefochtenen Bescheide des Grenzschutzpräsidiums Mitte sind vielmehr rechtmäßig und verletzen ihn nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).
11 Trennungsgeld (§ 6 Trennungsgeldverordnung - TGV) steht dem Kläger nicht zu, da er nicht "Berechtigter" im Sinne dieser Vorschrift ist; denn der Kläger ist aus dienstlichen Gründen versetzt worden (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 TGV) und hat unwiderruflich auf die Umzugskostenvergütung verzichtet, so dass die Gewährung von Trennungsgeld im Hinblick auf § 1 Abs. 3 Nr. 2 TGV in seinem Fall nicht in Betracht kommt. Dem Kläger steht auch ein Anspruch auf Gewährung von Reisebeihilfen nicht zu. Obwohl der Verzicht auf Umzugskostenvergütung einem derartigen Anspruch grundsätzlich nicht entgegensteht (§ 5 Abs. 2 TGV), kann der Kläger Reisebeihilfe hier deswegen nicht beanspruchen, weil er auch nicht "Berechtigter" im Sinne des § 5 Abs. 1, 2 ist, da als Berechtigter insoweit nur anerkannt ist, wer nicht täglich zum Wohnort zurückkehrt (§ 3 Abs. 1 TGV). Da der Kläger jedoch täglich an seinen Wohnort zurückkehrt, scheidet auch die Gewährung von Reisebeihilfe aufgrund dieser Vorschriften aus. Die Beklagte hat dies in den angegriffenen Bescheiden zutreffend festgestellt; auf diese Ausführungen kann ergänzend verwiesen werden.
12 Der Kläger kann sich zur Begründung seines Anspruchs auch nicht auf eine entsprechende Zusicherung berufen. Wegen der hierfür notwendigen Schriftform (§ 38 Abs. 1 VwVfG) kommt es auf mündliche Äußerungen zuständiger Sachbearbeiter im Rahmen der Anhörung des Klägers vor seiner Versetzung in diesem Zusammenhang nicht an. Aber auch in dem Bescheid der Bundesgrenzschutzabteilung H. vom 09.10.1998 kann eine wirksame Zusicherung nicht gesehen werden. Schon der Wortlaut dieser Verfügung spricht gegen die Annahme, die Beklagte habe dem Kläger damit rechtsverbindlich etwas zusichern wollen. Der regelnde Ausspruch dieser Verfügung bezieht sich allein darauf, dass dem Kläger Umzugskostenvergütung nicht zugesagt wird, während die übrigen Aussagen dieser Verfügung lediglich der Begründung dieser Regelung dienen. Aus der Formulierung mag zwar die Schlussfolgerung gezogen werden können, dass dem Kläger eine unrichtige Auskunft in Bezug auf einen Anspruch auf Reisebeihilfe gegeben worden ist und der Kläger daraufhin erst auf die Zusage der Umzugskostenvergütung verzichtet hat. Dies reicht jedoch für die Annahme einer rechtsverbindlichen Zusicherung nicht aus, da sich dem Bescheid vom 09.10.1998 jedenfalls nicht der erforderliche Rechtsbindungswille der die Zusicherung abgebenden Stelle entnehmen lässt. Insoweit ist der Beklagten zuzugeben, dass die Aussage, der Kläger könne ein Jahr lang Reisebeihilfe beantragen, noch nicht bedeutet, dass er sie auch beanspruchen könne. Abgesehen davon ist auch zweifelhaft, ob der Unterzeichner der Verfügung eine derartige Zusicherung überhaupt rechtswirksam hätte abgeben können.
13 Soweit sich der Kläger auf ihm erteilte Auskünfte beruft, sind diese für den hier geltend gemachten Anspruch ohne Belang; sie mögen ggf. Anlass sein, die Frage eines Schadensersatzbegehrens des Klägers näher zu prüfen, auf die es indes hier mangels Durchführung eines entsprechenden Vorverfahrens nicht ankommen kann.
14 Da der Kläger unterliegt, sind ihm die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen (§ 154 Abs. 1 VwGO).
15 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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