VG Frankfurt 10. Kammer, 2000-07-26, 10 E 31221/98.A

10 E 31221/98.AVerwaltungsgericht / Chamber 1026.07.2000

Regest

Einzelfall einer erfolglosen Klage auf Asyl und Abschiebungsschutz als politisch Verfolgter einer 1991 geborenen kurdischen Türkin aus Idil, die im August 1998 aus ihrem Heimatland ausgereist und in das Inland eingereist ist und die Verfluchtgründe (lokale Verfolgung) nicht beweisen konnte.

Gesamter Gesetzestext

VG Frankfurt 10. Kammer — 10 E 31221/98.A — Urteil

Entscheidungsdatum: 2000-07-26

Aktenzeichen: 10 E 31221/98.A

ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2000:0726.10E31221.98.A.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

Einzelfall einer erfolglosen Klage auf Asyl und Abschiebungsschutz als politisch Verfolgter einer 1991 geborenen kurdischen Türkin aus Idil, die im August 1998 aus ihrem Heimatland ausgereist und in das Inland eingereist ist und die Verfluchtgründe (lokale Verfolgung) nicht beweisen konnte.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1 Die #### geborene Klägerin ist eigenen Angaben zufolge Anfang August 1998 in das Inland eingereist und begehrt Asyl. Den Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 06.10.1998 ab. Das Gericht folgt im übrigen den Tatsachen-Feststellungen im Bescheid des Bundesamtes.

2 Mit am 19.10.1998 eingegangenen Schriftsatz hat die Klägerin Klage erhoben, sie verfolgt ihr Anliegen weiter.

3 Die Klägerin beantragt,

4 unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 06.10.1998 die Beklagte zu verpflichten, die Klägerin als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und § 53 AuslG vorliegen.

5 Die Beklagte hat beantragt,

6 die Klage abzuweisen.

7 Sie verteidigt den angegriffenen Bescheid.

8 Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten hat sich an dem Verfahren nicht beteiligt.

9 Die von der Behörde vorgelegten Akten (Bl. 1 - 41) sind zum Gegenstand der Beratung gemacht worden.

10 Die Kammer hat das Verfahren mit Beschluss vom 27.11.1998 auf den Einzelrichter übertragen.

Entscheidungsgründe

11 Die Klage ist zulässig, sie ist in der Sache aber unbegründet, denn der klägerseits begehrte Verwaltungsakt ist zu Recht abgelehnt worden. Auch die im Bescheid enthaltene Abschiebungsandrohung ist rechtens.

12 Zur Vermeidung von Wiederholungen wird von der weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen, weil das Gericht der Begründung des Bescheides des Bundesamtes folgt (§ 77 Abs. 2 AsylVfG und § 117 Abs. 5 VwGO).

13 Auch die in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Gründe, der Bruder der Klägerin sei vor einer Woche in die Türkei abgeschoben worden, bislang habe die Familie keine Nachricht von ihm, lässt keinen Schluss auf eine asylrelevante Beeinträchtigung zu. Die Klägerin ist mithin unverfolgt ausgereist.

14 Es besteht auch keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer politischen Verfolgung im Zusammenhang mit der Wiedereinreise in die Türkei. Es erscheint zwar nach vorliegenden Erkenntnissen durchaus möglich, dass abgeschobene Asylbewerber, insbesondere dann, wenn sie nicht über ein gültiges Reisedokument verfügen, damit rechnen müssen, bei der Wiedereinreise in die Türkei in Polizeigewahrsam genommen und dabei Misshandlungen ausgesetzt zu werden. Hintergrund für diese kurzzeitigen überprüfungen ist, dass von den türkischen Behörden geprüft wird, ob sich der Betreffende politisch gegen den türkischen Staat betätigt hat oder Informationen über exilpolitische Organisationen geben kann.

15 Amnesty international geht hierbei davon aus, dass es auch zu Folterungen der Festgehaltenen kommt, wobei Personen kurdischer Volkszugehörigkeit von dieser Folter besonders betroffen sind (Amnesty international vom 21.08.1993). Auch der Gutachter Rumpf geht von möglichen Festnahmen und überprüfungen aus (Gutachter Rumpf an das VG Gießen v. 04.08.1993), kann jedoch keine konkreten Schicksale von Rückkehrern benennen (Rumpf, a.a.O.). Der Gutachter Kaja bestätigt dies, geht jedoch davon aus, das wiedereinreisende Kurden nach sorgfältig durchgeführter überprüfung durch die Polizeikräfte am Flughafen dann freigelassen werden, wenn die Nachforschungen ergeben, dass die betreffenden Personen nicht gesucht werden, gegen sie keine strafrechtlichen Verfahren laufen und keine Anzeichen dafür sprechen, dass sie mit einer illegalen politischen Organisation in Verbindung stehen (Kaja, Gutachten an das VG Düsseldorf v. 30.06.1992, Kaja Gutachten an das VG Aachen v. 20.09.1993). Diese Einschätzung teilt auch der Gutachter Taylan (Gutachten an das VG Bremen v. 14.11.1993). Er selbst habe bei einer Kontrolle am Flughafen seiner Person miterlebt, wie abgeschobene Asylbewerber aus Deutschland eingetroffen sind, die alle einen sogenannten Passersatz ausgestellt von den jeweiligen Konsulaten gehabt hätten. Diese hätten nach der Feststellung der Personalien ungehindert die Grenze passieren können. Es erscheint unwahrscheinlich, dass abgelehnte Asylbewerber, die keinen konkreten Lebenssachverhalt glaubhaft vorgetragen haben, aus dem sich - über die bloße Asylantragstellung hinaus - Verdachtsmomente der türkischen Behörden ergeben konnten, bei einer Rückkehr in die Türkei mit Verfolgungsmaßnahmen erheblicher Intensität zu rechnen haben, selbst wenn es sich bei ihnen um kurdische Volkszugehörige handelt. Im übrigen sei darauf hingewiesen, dass über eine von Einzelfällen hinausgehende im großen Ausmaß bestehende Praxis der Festnahmen und eventuellen Foltermaßnahmen an den Grenzstellen in der türkischen Presse berichtet worden wäre, insbesondere in einer Zeit, in der von ihr jede Misshandlung der Polizei veröffentlicht wird. Aufgrund dieser Erkenntnisquellen konnte das Gericht nicht die überzeugung gewinnen, dass zurückkehrende Asylbewerber automatisch allein wegen ihrer kurdischen Volkszugehörigkeit bei der Einreise inhaftiert und asylerheblichen Misshandlungen ausgesetzt sind.

16 Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG in der Person der Klägerin nicht vorliegen.

17 Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

18 Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, da sie unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO). Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83 b Abs. 1 AsylVfG).

19 Das Urteil ist wegen der Kosten (§ 167 Abs. 2, § 84 Abs. 1 Satz 3 VwGO) nach der gesetzlichen Anordnung der §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO i.V.m. § 167 Abs. 1 VwGO für vorläufig vollstreckbar zu erklären.

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