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12 E 3742/99•VG Frankfurt 12. Kammer, 2000-07-19, 12 E 3742/99
12 E 3742/99Verwaltungsgericht / Chamber 1219.07.2000
Einzelfall einer Fahrtenbuchau
Entscheidungsdatum: 2000-07-19
Aktenzeichen: 12 E 3742/99
ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2000:0719.12E3742.99.0A
Dokumenttyp: Urteil
Einzelfall einer Fahrtenbuchau
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1 Die Klägerin ist Halterin des Kraftfahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen F-X XXXX. Unter dem 29.01.1998 teilte Herr A. B, C-Straße X, 60599 Frankfurt am Main der Beklagten mit, dass gegen 10.00 Uhr/12.00 Uhr, als er die Sparkasse verlassen habe und über den Zebrastreifen in Richtung Sachsenhausen habe gehen wollen, die Fahrerin eines gelben Miniwagens mit dem amtlichen Kennzeichen F-X XXXX verbotswidrig vor dem Buchrainplatz nach links in die Wehrstraße abgebogen sei, ohne dabei auf die Fußgänger zu achten. Mit Schreiben vom 06.02.1998 hörte die Beklagte die Klägerin im Bußgeldverfahren an und forderte sie unter anderem auf, die Personalien der verantwortlichen Person anzugeben, sollte sie die Ordnungswidrigkeit nicht begangen haben. Daraufhin bat der Bevollmächtigte der Klägerin um Akteneinsicht, die ihm gewährt wurde. Eine weitere Stellungnahme erfolgte nicht. Am 12.03.1998 beschrieb Herr B. einem Bediensteten des Ordnungsamtes der Beklagten die Fahrerin als hellblond, Frisur mittellang, rundes Gesicht, evtl. Brillenträgerin. Ein Vergleich mit dem Bild des in Kopie der Beklagten vorliegenden Personalausweises der Klägerin ergab für das Ordnungsamt, dass die Personenbeschreibung nicht mit dem Foto übereinstimme. Die Beklagte stellte daraufhin das Ordnungswidrigkeitsverfahren ein. Mit Bescheid vom 23.06.1998 legte sie der Klägerin auf, für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen F-X XXXX ein Fahrtenbuch für die Dauer von sechs Monaten zu führen, weil derjenige, der am 29.01.1998 einem bevorrechtigten Fußgänger das Überqueren der Straße nicht ermöglicht habe, nicht habe festgestellt werden können. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies das Regierungspräsidium Darmstadt mit Bescheid vom 22.09.1999, zugestellt am 27.09.1999, zurück.
2 Zur Begründung ihrer am 21.10.1999 erhobenen Klage trägt die Klägerin vor, es sei nicht erwiesen, dass sie am 29.01.1998 verbotswidrig abgebogen sei; der Zeuge könnte auch ein völlig anderes Fahrzeug gesehen haben. Die Feststellung, ob sie auch Fahrerin gewesen sei, hätte sich leicht während einer strafrechtlichen Hauptverhandlung klären lassen. Im Übrigen habe der Anzeigenerstatter ihr aktuelles Aussehen zutreffend beschrieben. Der von der Beklagten vorgenommene Vergleich mit dem Bild ihres Personalausweises sei unzureichend, da seit der Aufnahme sieben Jahre vergangen seien.
3 Die Klägerin beantragt,
4 den Bescheid der Beklagten vom 23.06.1998 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.09.1999 aufzuheben.
5 Die Beklagte beantragt,
6 die Klage abzuweisen.
7 Die Beklagte ist der Ansicht, der Verstoß gegen § 49 Abs.1 Nr.26, 26 Abs.1 StVO, der in dem verbotenen Linksabbiegen liege, stelle einen nennenswerten Verstoß im Sinne des § 31a StVZO dar, der die Verhängung einer Fahrtenbuchauflage rechtfertige. Es sei nicht erforderlich, dass hierdurch Verkehrsteilnehmer tatsächlich behindert worden seien. Im Übrigen sei auch der Anzeigenerstatter B. gehindert gewesen, den Zebrastreifen zu überqueren. Die Ermittlung des verantwortlichen Fahrers sei nicht möglich gewesen, weil die Klägerin hieran nicht mitgewirkt habe.
8 Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogene Akte der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.
9 Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Klägerin ist zu Recht auferlegt worden, ein Fahrtenbuch zu führen. Gemäß § 31a StVZO kann die Straßenverkehrsbehörde einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuches auferlegen, wenn die Feststellung des Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
10 Mit dem Fahrzeug der Klägerin ist am 29.01.1998 eine Verkehrsordnungswidrigkeit nach §§ 49 Abs.1 Nr.24b, 26, 49 Abs.3 Nr.4, 41 (Zeichen 209) begangen worden. Mit dem Fahrzeug der Klägerin wurde entgegen des Gebotes, am Buchrainplatz rechts abzubiegen (§ 41 Abs.2 Nr.2 Zeichen 209) nach links abgebogen. Ebenso wurde an dem Fußgängerweg in der Wehrstraße einem Fußgänger, welcher den überweg erkennbar benutzen wollte, das überqueren der Fahrbahn nicht ermöglicht (§ 26 Abs.1 StVO). Beides ergibt sich aus der Anzeige des Herrn B. vom 29.01.1998. Insofern wird zunächst auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid auf Seite 3 Abs.1 bis Abs. 4 Bezug genommen. Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung durch ihren Bevollmächtigten hat erklären lassen, dass die Tat nicht erwiesen sei, weil der Zeuge ein völlig anderes Fahrzeug gesehen haben könnte, vermag sie keine Zweifel an den Feststellungen der Beklagten zu begründen. Denn sie widerspricht damit ihren eigenen Angaben im Schriftsatz vom 23.02.2000. Dort hat sie ausgeführt, der Anzeigenerstatter habe ihr Aussehen zutreffend beschrieben, womit sie zugestanden hat, den Verkehrsverstoß am 29.01.1998 begangen zu haben.
11 Die Feststellung der Fahrerin, die am 29.01.1998 die Verkehrsordnungswidrigkeiten mit dem Fahrzeug der Klägerin beging, war nicht möglich. Eine solche Unmöglichkeit liegt vor, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalls nicht in der Lage war, den Täter zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat (BVerwG, Urteil vom 17.12.1982, 7 C 3.80, Buchholz 442.16, § 31a Nr. 12 m.w.N.). Ob die Aufklärung angemessen war, richtet sich danach, ob die Behörde in sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen getroffen hat, die der Bedeutung des aufzuklärenden Verkehrsverstoßes gerecht werden und erfahrungsgemäß Erfolg haben können (BVerwG a.a.O.). In diesem Zusammenhang ist es regelmäßig erforderlich, dass die Behörde den Halter unverzüglich, das heißt vorbehaltlich besonderer Umstände des Einzelfalles innerhalb von zwei Wochen seit dem Verkehrsverstoß zu dem Tathergang anhören muss, um dadurch einem Verblassen der Erinnerung an die Ereignisse entgegenzuwirken und eine möglichst verlässliche Auskunft herbeizuführen (BVerwG, 14.05.1997, 3 B 28/97). Dieser Anforderung genügte die Beklagte, denn sie sandte am 06.02.1998 und damit innerhalb von zwei Wochen nach dem 29.01.1998 ein Anhörungsschreiben an die Klägerin ab, das unbeantwortet blieb. Weitere Ermittlungstätigkeiten waren nicht erforderlich, weshalb es hier dahinstehen kann, ob der Vergleich mit einem sieben Jahre alten Passbild eine sachdienliche Ermittlungstätigkeit ist. Art und Umfang der Ermittlungstätigkeit können sich nämlich an der Erklärung des Fahrzeughalters ausrichten. Lehnt dieser erkennbar die Mitwirkung an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes ab, so ist es der Polizei regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben (BVerwG, Urteil vom 17.12.1982 a.a.O.). Eine Weigerung des Fahrzeughalters, sachdienlich auszusagen, zwingt nur dann zu weiteren Ermittlungen der Polizei, wenn sich im Einzelfall besondere Beweisanzeichen ergeben haben, die auf die Person des Fahrzeugführers hindeuten (Hess. VGH, Urteil vom 15.12.1987, 2 UE 3163/86, Sammlung verkehrsrechtlicher Entscheidungen Nr. 24)). Indem die Klägerin das Anhörungsschreiben vom 06.02.1998 unbeantwortet ließ und auch ihr Bevollmächtigter die Ermittlungsakten, in die er eingesehen hatte, kommentarlos zurücksandte, gab die Klägerin zu erkennen, dass sie jede Mitwirkung an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes verweigert. Die Angaben des Anzeigeerstatters ließen keine ausreichenden Anhaltspunkte hinsichtlich der Person des Fahrzeugführers erkennen, die Anlass für weitere gezielte und Erfolg versprechende Ermittlungsmaßnahmen hätten geben können. Insbesondere war es angesichts der Bedeutung des aufzuklärenden Verkehrsverstoßes nicht erforderlich, die Klägerin zum Zwecke der Identifizierung anhand der Personenbeschreibung des Anzeigenerstatters aufzusuchen. Schlicht unerheblich ist, ob in einer Hauptverhandlung der Anzeigenerstatter die Klägerin als Fahrerin hätten identifizieren können. Denn eine Hauptverhandlung ist keine Ermittlungsmaßnahme, die der Beklagten zur Verfügung steht.
12 Das Aussageverweigerungsrecht der Klägerin in dem Ordnungswidrigkeitsverfahren steht der Anordnung zur Führung eines Fahrtenbuches nicht entgegen (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. zuletzt Beschluss vom 01.03.1994, 11 B 130.93, Sammlung verkehrsrechtlicher Entscheidungen StVZO § 31a Nr. 36a). Das Aussageverweigerungsrecht soll dem Betroffenen vor einer repressiven Strafverfolgung, nicht aber vor einer präventiven Gefahrenabwehrmaßnahme, die die Fahrtenbuchauflage darstellt, schützen.
13 Von dem der Verwaltungsbehörde durch § 31a StVZO eingeräumten Ermessen ist in rechtsfehlerfreier Weise Gebrauch gemacht worden. Die Beklagte hat den Sachverhalt umfassend gewürdigt und insoweit insbesondere auf die Gefährlichkeit der mit dem Fahrzeug der Klägerin begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit abgehoben. Dies ist zutreffend. Der Verstoß gegen § 49 Abs.1 Nr.24b, 26 StVO rechtfertig auch schon nach erstmaliger Begehung, von der Maßnahme nach § 31a StVZO Gebrauch zu machen, da er eine Eintragung des Kraftfahrers in das Verkehrszentralregister mit 4 Punkten nach sich zieht. Diese vom Verordnungsgeber vorgenommene Bewertung der Ordnungswidrigkeit rechtfertigt es, eine solche generell als so gewichtig einzustufen, dass auch ohne zusätzliche Umstände die Anordnung zur Führung eines Fahrtenbuches ausgelöst werden kann. Im Hinblick auf die zeitliche Befristung der Fahrtenbuchauflage wird auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in vollem Umfang Rechnung getragen.
14 Da die Fahrtenbuchauflage zu Recht erfolgt ist, sind auch die Festsetzungen der Verwaltungsgebühr und der Widerspruchsgebühr dem Grunde nach nicht zu beanstanden. Gleiches gilt für die im Widerspruchsbescheid ausgesprochene Verpflichtung der Klägerin, die zur Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Oberbürgermeisterin der Stadt Frankfurt am Main zu erstatten. Die Höhe der Gebühren entspricht der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr.
15 Die Kosten des Verfahrens hat gemäß § 154 Abs.1 VwGO die Klägerin zu tragen, da sie unterliegt. Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr.11, 711 ZPO.
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