VG Frankfurt 9. Kammer, 2000-07-13, 9 E 2710/98

9 E 2710/98Verwaltungsgericht / Chamber 913.07.2000

Gesamter Gesetzestext

VG Frankfurt 9. Kammer — 9 E 2710/98 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2000-07-13

Aktenzeichen: 9 E 2710/98

ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2000:0713.9E2710.98.0A

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1 Die Klägerin macht die Nichtigkeit ihrer Entlassung aus dem Beamtenverhältnis geltend.

2 Die Klägerin wurde mit Ernennungsurkunde vom 11.12.1979 durch den Senat von Berlin unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur Kustodin am Botanischen Garten und Botanischen Museum Berlin-Dahlem ernannt. Mit Urkunde vom 29.05.1990 ernannte der Senat von Berlin die Klägerin zur Oberkustodin. Nachdem sie mit Wirkung vom 01.01.1993 unter Fortdauer ihres Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit in den Dienst der Stadt Frankfurt am Main versetzt wurde, ernannte diese die Klägerin am 04.01.1993 zur Gartenbaudirektorin. Der Klägerin wurde die Stelle der Leiterin des Frankfurter Palmengartens übertragen.

3 Mit anonymem Schreiben vom 31.10.1996 an den Magistrat der Stadt Frankfurt am Main wurde die Klägerin beschuldigt, als inoffizielle Mitarbeiterin für das Ministerium für Staatssicherheit der ehemaligen DDR tätig gewesen zu sein. Dieser Umstand wiederum war Gegenstand zweier Personalgespräche am 07.11. und 10.11.1996. Mit den Vorwürfen konfrontiert, erklärte die Klägerin, sie wolle ihre Entlassung aus dem Beamtenverhältnis beantragen.

4 Mit Schreiben vom 10.11.1996, der Beklagten zugegangen am 12.11.1996, beantragte die Klägerin sodann ihre Entlassung aus dem Beamtenverhältnis zum Ablauf des Monats Dezember 1996.

5 Nachdem mit Magistratsbeschluss der Beklagten vom 13.12.1996 dem Entlassungsantrag der Klägerin entsprochen worden war, entließ die Beklagte die Klägerin mit Bescheid vom 13.12.1996 zum Ablauf des 31.12.1996 aus dem Beamtenverhältnis.

6 In einem am 06.12.1996 veröffentlichten Interview der "Frankfurter Rundschau" führte die Klägerin aus, ihr sei von der Stadt Frankfurt am Main nach Bekanntwerden des anonymen Schreibens nicht nahegelegt worden, zurückzutreten. Sie habe vielmehr aus eigenem Entschluss gehandelt, um Schaden vom Frankfurter Palmengarten abzuwenden.

7 Ab Januar 1997 übernahm die Klägerin sodann eine Abteilungsleiterstelle bei einer Wohnungsbaugesellschaft der Beklagten.

8 Am 25.08.1997 legte die Klägerin gegen ihre Entlassung aus dem Beamtenverhältnis Widerspruch ein, erklärte die Anfechtung ihres Entlassungsantrages und beantragte ihre Wiedereinstellung als Leitende Gartenbaudirektorin. Zur Begründung führte sie im wesentlichen aus, sie sei bei Stellung des Entlassungsantrages aufgrund ihrer psychischen Situation nicht in der Lage gewesen, ihr Handeln und dessen Folgen zu übersehen, habe mithin im Zustand der Geschäftsunfähigkeit ihren Entlassungsantrag gestellt. Die Beklagte habe bei Annahme des Entlassungsantrages deshalb auch fürsorgepflichtwidrig gehandelt, da sie hätte erkennen müssen, dass sie sich in einer psychischen Ausnahmesituation befunden habe und deshalb der Entlassungsantrag von der Beklagten nicht hätte akzeptiert werden dürfen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Widerspruchsschreiben der Klägerin vom 20.08.1997 (Bl. 1 - 15 der Widerspruchsakte) Bezug genommen.

9 Mit weiterem Schreiben ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 02.09.1997 vertiefte die Klägerin ihren Vortrag und legte eine psychiatrische Stellungnahme der Chefärztin der Psychiatrie des Sächsischen Krankenhauses Altscherbitz, Frau Dr. Hagen, vom 28.08.1997 vor, bei der sich die Klägerin seit dem 06.06.1997 in psychotherapeutischer Behandlung befand. Aus der fachärztlichen Stellungnahme ergibt sich im wesentlichen, dass aus dortiger Sicht die Annahme gerechtfertigt sei, die Klägerin habe sich im Herbst 1996 in einer psychischen Situation befunden, die eine erheblichst eingeschränkte Urteilsfähigkeit begründet habe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben der Klägerin vom 02.09.1997 sowie die psychiatrische Stellungnahme vom 28.08.1997 (Bl. 72 - 81 der Verwaltungsvorgänge) Bezug genommen.

10 Die Beklagte veranlasste sodann eine amtsärztliche Überprüfung der psychiatrischen Stellungnahme Frau Dr. Hagens vom 28.08.1997 durch das Stadtgesundheitsamt Frankfurt am Main, welches wiederum ein psychiatrisches Zusatzgutachten bei Prof. Dr. Pflug, Leiter der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie II am Zentrum der Psychiatrie der Johann-Wolfgang-Goethe-Universität, in Auftrag gab. In Ergänzung zum psychiatrischen Gutachten erfolgte ein psychologisches Zusatzgutachten im Zentrum der Psychiatrie, erstellt durch die Dipl.-Psychologin Dr. Herrlich. Der beauftragte Gutachter Prof. Dr. Pflug kam in seinem psychiatrischen Gutachten vom 19.03.1998 unter gleichzeitiger Auswertung der psychologischen Zusatzbegutachtung durch Frau Dr. Herrlich vom 16.01.1998 zu dem Ergebnis, dass aus seiner Sicht die freie Willensbestimmung der Klägerin im Zeitpunkt der Beantragung der Entlassung nicht aufgehoben gewesen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das psychiatrische Gutachten Prof. Dr. Pflugs vom 19.03.1998 (Bl. 88 - 110 der Widerspruchsakte) sowie auf das psychologische Zusatzgutachten Dr. H. (Bl. 111 - 117 der Widerspruchsakte) Bezug genommen. Das Stadtgesundheitsamt Frankfurt am Main schloss sich mit amtsärztlicher Stellungnahme vom 08.04.1998 den Aussagen des Gutachtens Prof. Dr. Pflugs an. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf das amtsärztliche Gesundheitszeugnis vom 08.04.1998 (Bl. 52 - 53 der Widerspruchsakte) Bezug genommen.

11 Mit Widerspruchsbescheid vom 05.08.1998 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, die Klägerin sei zum Zeitpunkt der Abgabe des Entlassungsantrages nicht geschäftsunfähig gewesen und habe auch keine Anfechtungsgründe dargetan. Wegen der Einzelheiten wird auf den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 05.08.1998 (Bl. 82 - 86 R der Widerspruchsakte) Bezug genommen.

12 Hiergegen hat die Klägerin am 07.09.1998 Klage erhoben. Sie vertritt die Auffassung, bei Abgabe des Entlassungsantrages geschäftsunfähig gewesen zu sein. Sie beruft sich zur Begründung neben dem bereits im Verwaltungsverfahren vorgelegten psychiatrischen Gutachten Frau Dr. Hagens auf ein ebenfalls von dieser erstelltes psychiatrisches Privatgutachten vom 20.07.1999, das zu dem Ergebnis gelangt, die Fähigkeit der Klägerin zur freien Willensentscheidung sei bezogen auf deren Handlungen vom 07.11.1996 als in einer Weise eingeengt anzusehen, die der Aufhebung der freien Willensentscheidung entspreche. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf das psychiatrische Gutachten des Sächsischen Krankenhauses Altscherbitz, Frau Dr. Hagen, vom 20.07.1999 (Bl. 43 - 70 der Gerichtsakte) Bezug genommen.

Die Klägerin trägt weiter vor, sie sei durch Täuschung und Druck seitens der Beklagten zur Stellung des Entlassungsantrages veranlasst worden. Ihr sei dargelegt worden, dass etwas geschehen müsse, da der Verfasser des anonymen Briefes gedroht habe, an die Öffentlichkeit zu gehen und ihre Entlassung eine öffentliche Denunziation verhindern könne. Eine entsprechende Drohung seitens des Verfassers habe der anonyme Brief jedoch nicht enthalten.

13 Die Klägerin beantragt,

14 die Entlassungsverfügung der Beklagten vom 13.12.1996 und deren Widerspruchsbescheid vom 05.08.1998, soweit er die Entlassung der Klägerin aus dem Beamtenverhältnis betrifft, aufzuheben.

15 Die Beklagte beantragt,

16 die Klage abzuweisen.

17 Sie vertritt die Auffassung, die Feststellungen Prof. Dr. Pflugs zur Geschäftsfähigkeit der Klägerin bei Abgabe des Entlassungsantrages seien zutreffend, so dass deren Geschäftsfähigkeit bei Stellung des Entlassungsantrages nachgewiesen sei. Die Beklagte bestreitet, Druck auf die Klägerin ausgeübt zu haben bzw. sie über den Inhalt des anonymen Schreibens getäuscht zu haben. Die Beklagte habe die Klägerin vielmehr über alle Fragen eines Entlassungsantrages aufgeklärt, ebenso darüber, dass die Stadt gegen sie nicht disziplinar- oder beamtenrechtlich vorgehen könne. Auch habe die Klägerin selbst öffentlich im Dezember 1996 erklärt, ihr habe niemand nahegelegt zurückzutreten und zudem bestätigt, selbst sofort erklärt zu haben, ihre Tätigkeit im Frankfurter Palmengarten zu beenden.

18 Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, ferner auf den Inhalt der Akten des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main 9 G 1952/00 und

9 G 3566/97 sowie auf den Inhalt eines Bandes Personalakten der Beklagten und auf den Inhalt von drei Bänden Verwaltungsvorgängen der Beklagten Bezug genommen. Diese Akten waren auch Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

19 Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet, da die Entlassungsverfügung des Magistrats der Beklagten vom 13.12.1996 und dessen Widerspruchsbescheid vom 05.08.1998 rechtmäßig sind und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

20 Rechtsgrundlage für die Entlassung der Klägerin ist § 41 HBG. Hiernach kann ein Beamter jederzeit seine Entlassung durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Dienstvorgesetzten verlangen. Gem. § 41 Abs. 2 HBG ist die Entlassung grundsätzlich für den beantragten Zeitpunkt auszusprechen. Diese Voraussetzungen sind erfüllt, da die Klägerin mit Schreiben vom 10.11.1996 gegenüber der Beklagten ihre Entlassung aus dem Beamtenverhältnis mit Ablauf des Monats Dezember 1996 beantragte und die Beklagte die Klägerin antragsgemäß entsprechend dem Magistratsbeschluss vom 13.12.1996 mit Verfügung vom gleichen Tage zum beantragten Zeitpunkt entließ.

21 Die Klägerin kann hiergegen nicht mit Erfolg die Nichtigkeit ihres Entlassungsantrages mit der Begründung einwenden, sie habe diese Willenserklärung im Zustand der Geschäftsunfähigkeit abgegeben. Denn die Klägerin vermochte den ihr obliegenden Nachweis bestehender Geschäftsunfähigkeit im Zeitpunkt der Abgabe des Entlassungsantrages nicht zu führen.

22 Geschäftsfähigkeit ist die Fähigkeit, Rechtsgeschäfte selbständig wirksam vorzunehmen. Die Geschäftsfähigkeit fehlt gem. § 104 Nr. 2 BGB, wenn eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit zu einem Ausschluss der freien Willensbestimmung führt. Ein Ausschluss der freien Willensbestimmung liegt vor, wenn infolge einer Störung der Geistestätigkeit bestimmte Vorstellungen oder Empfindungen oder Einflüsse dritter Personen derart übermäßig den Willen beherrschen, dass eine Bestimmbarkeit des Willens durch vernünftige Erwägungen ausgeschlossen ist. Entscheidend ist, dass die freie Willensbestimmung völlig ausgeschlossen ist und der Erklärende nicht mehr in der Lage ist, seine Entschließung von vernünftigen Überlegungen abhängig zu machen. Weder das bloße Unvermögen zur Einschätzung der Tragweite der Erklärung noch eine Willensschwäche oder leichte Beeinflussbarkeit führen zum Ausschluss der freien Willensbestimmung (Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 59. Aufl., § 104 Anm. 5; Erman, Handkommentar zum BGB, § 104 Rdn. 6 jeweils m. w. N.). Schließlich hat derjenige, der sich auf Geschäftsunfähigkeit beruft und Rechte aus ihr herleitet, diese zu beweisen (Palandt, a. a. O. Anm. 5; Erman, a. a. O. Rdn. 8 jeweils m. w. N.). Denn die Geschäfts- und Handlungsfähigkeit eines Volljährigen ist die Regel, Geschäfts- und Handlungsunfähigkeit bilden dagegen eine Ausnahme, wobei dieses Regel-/Ausnahmeverhältnis und seine Auswirkung auch auf die materielle Beweislast im Verwaltungsrecht nicht anders zu beurteilen ist (BVerwG, Beschl. v. 11.02.1994, ZBR 1994, 251). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist der Nachweis der Geschäftsunfähigkeit der Klägerin im Zeitpunkt der Abgabe ihres Entlassungsantrages nicht geführt.

23 Insoweit steht zunächst außer Frage, dass die Klägerin im hier maßgeblichen Zeitpunkt der Abgabe ihres Entlassungsantrages intellektuell in der Lage war, die Bedeutung eines Entlassungsantrages und dessen Rechtsfolgen für ihren Beamtenstatus zu erkennen. Etwas Gegenteiliges behauptet auch die Klägerin nicht. Sie macht vielmehr ausschließlich geltend, aufgrund einer krankhaften psychischen Störung im hier maßgeblichen Zeitraum nicht mehr in der Lage gewesen zu sein, ihre Entscheidung für die Stellung des Entlassungsantrages von rationalen Erwägungen abhängig zu machen. Sie habe daher ungeachtet der Kenntnis der rechtlichen Tragweite eines Entlassungsantrages subjektiv im Hinblick hierauf aufgrund ihrer damaligen psychischen Situation keine Handlungsalternativen gehabt. Die Auswertung der vorliegenden psychiatrischen Gutachten rechtfertigt indes einen derartigen Schluss nicht.

24 Die psychische Situation der Klägerin nach Kenntnisnahme des anonymen Schreibens vom 31.10.1996 wird in den vorliegenden psychiatrischen Gutachten Dr. Hagens vom 28.08.1997/20.07.1999 und Prof. Dr. Pflugs vom 19.03.1998 übereinstimmend dahingehend beschrieben, dass sich die Klägerin zum Zeitpunkt der Stellung des Entlassungsantrages im November 1996 in einem depressiven Zustand mit affektiver Einengung, Schuldgefühlen und suizidalen Gedanken befunden habe. So beschreibt Frau Dr. Hagen in ihrer Stellungnahme vom 28.08.1997 eine schwere psychische Krise der Klägerin, die die Urteilsfähigkeit erheblichst eingeschränkt habe. Es habe eine psychologische Einengung des Empfindens, Denkens und Handelns der Klägerin auf eine absolute Ausweglosigkeit der Situation bestanden. Auch Prof. Dr. Pflug geht in seinem Gutachten vom 19.03.1998 davon aus, dass bei der Klägerin von November 1996 bis Sommer 1997 eine Depression vorgelegen habe, die mit suizidalen Gedanken und Tendenzen verbunden gewesen sei, die durch die Konfrontation mit dem anonymen Schreiben ausgelöst worden sei. Er stimmt in seinem Gutachten der psychodynamischen Herleitung dieses Zustandes durch die Vorgutachterin Frau Dr. Hagen vollständig zu. Die Kammer ihrerseits sieht keine Veranlassung, die in den vorliegenden psychiatrischen Gutachten übereinstimmend retrospektiv festgestellte psychische Situation der Klägerin im Zeitpunkt der Stellung des Entlassungsantrages und in der Folgezeit in Frage zu stellen. Die Klägerin befand sich hiernach im Zeitpunkt der Stellung des Entlassungsantrages in einem Zustand schwerer Depression der beschriebenen Art. Andererseits vermochte die Kammer hieraus in Übereinstimmung mit dem Gutachter Prof. Dr. Pflug nicht den Schluss zu ziehen, dass der beschriebene depressive Zustand der Klägerin ursächlich war für einen völligen Ausschluss der freien Willensbestimmung der Klägerin im Hinblick auf den hier streitigen Entlassungsantrag.

25 Der Gutachter Prof. Dr. Pflug geht psychiatrischerseits nicht davon aus, dass zum Zeitpunkt der Kündigung die freie Willensbestimmung aufgehoben war. Er begründet dies zunächst damit, dass der Entschluss zu kündigen, in der Folgezeit von der Klägerin aufrechterhalten und als völlig normal angesehen worden sei. Auch aus Sicht der Kammer sprechen bereits die Zeitabläufe gegen einen völligen Ausschluss der freien Willensbestimmung der Klägerin während und nach der Stellung des Entlassungsantrages, wobei insbesondere nicht von einer unreflektierten Affekthandlung der Klägerin ausgegangen werden kann. Maßgeblich hierfür ist, dass diese unstreitig jedenfalls nach den Personalgesprächen am 07./10.11.1996 von dem Inhalt des anonymen Schreibens vom 31.10.1998 Kenntnis hatte. Zwar erklärte die Klägerin im Rahmen dieser Gespräche sogleich, sie wolle auf die Vorwürfe mit einem Entlassungsantrag reagieren. Das von der Klägerin verfasste Entlassungsschreiben ging der Beklagten indes erst am 12.11.1996 zu, und die Beklagte verfügte die Entlassung der Klägerin erst am 13.12.1996, mithin einen Monat nach Stellung des Entlassungsantrages. Während dieses Zeitraums hielt die Klägerin ersichtlich ihren Entlassungsantrag - der gem. § 41 Abs. 1 Satz 3 HBG bis zum Zugang der Entlassungsverfügung grundsätzlich zurücknehmbar war - aufrecht. Auch hielt die Klägerin in den Folgemonaten an ihrem Entlassungsantrag fest, wie der Umstand zeigt, dass diese erst am 25.08.1997 Widerspruch gegen die Entlassungsverfügung der Beklagten einlegte. Von besonderer Bedeutung ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Klägerin unstreitig in einem am 06.12.1996 veröffentlichten, von ihr autorisierten Interview zu ihrem Entlassungsantrag stand und ihre Handlungsweise als die ihr persönlich richtig erscheinende Konsequenz bezeichnete. Die dargelegten Zeitabläufe und der hierdurch dokumentierte erhebliche Zeitraum, in dem die Klägerin zu ihrem Entlassungsantrag stand und diesen als richtige und konsequente Handlungsweise auch nach außen hin vertrat, sprechen aus Sicht der Kammer - in Übereinstimmung mit dem Gutachten Prof. Dr. Pflugs - gegen einen vollständigen Ausschluss der freien Willensbestimmung. Hinzu tritt die Erwägung, dass die Klägerin selbst eingeräumt hat, bereits im Frühjahr 1996 Kontakt mit Personen aufgenommen zu haben, die von ihrer früheren Tätigkeit für das MFS betroffen waren, um auf der Basis persönlicher Gespräche mit den Betroffenen eine Aufarbeitung der Vergangenheit zu erreichen. Auch ergibt sich insoweit aus dem im Verwaltungsverfahren vorgelegten Gutachten Frau Dr. Hagens, dass die Klägerin jedenfalls seit März 1996 aufgrund eines Briefes von ehemaligen Kommilitonen die Kenntnis erlangte, dass diesen ihre ehemaligen Stasi-Kontakte bekannt gewesen seien. Die Kammer schließt hieraus, dass die Klägerin jedenfalls bereits seit diesem Zeitpunkt objektiv damit rechnen musste, dass ihre früheren Aktivitäten früher oder später auch der Beklagten bekannt würden, sie jedenfalls nicht mehr darauf vertrauen konnte, die Beklagte werde hiervon auch zukünftig nichts erfahren. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin ausweislich der vorliegenden Gutachten Dr. Hagens sowie des psychologischen Zusatzgutachtens Frau Dr. H. als eine sachliche, belastbare, rational und zielorientiert denkende und handelnde, auch unter Stress im Allgemeinen wenig affektbetonte, sondern eher sach- und problemlösungsorientierte Persönlichkeit mit stabilem Selbstwertgefühl beschrieben wird. Beide Umstände - das Wissen um die Kenntnis Dritter von ihren Tätigkeiten für das MFS und ihre sachlich-rationale Persönlichkeitsstruktur - lassen es für die Kammer als unwahrscheinlich erscheinen, dass die Klägerin nicht bereits längere Zeit vor Bekanntwerden des anonymen Schreibens vom 31.10.1996 damit rechnete, dass der Beklagten früher oder später ihre Stasi-Kontakte bekannt werden könnten, woraus sich dann u. U. auch negative Konsequenzen für ihre Tätigkeit bei der Beklagten ergeben könnten. Insbesondere die Entscheidung der Klägerin, ihrerseits Kontakt zu ehemaligen Kommilitonen aufzunehmen, verbunden mit der Möglichkeit des Öffentlichwerdens ihrer Vergangenheit, lässt vermuten, dass diese sich als rational denkende, wenig affektorientiert handelnde Persönlichkeit bereits im Vorfeld mit möglichen Konsequenzen im Hinblick auf ihre berufliche Tätigkeit befasst hat. Zumindest aber sprechen die Ereignisse ab März 1996 gegen eine völlige Überraschung der Klägerin durch das anonyme Schreiben vom 31.10.1998 im Hinblick auf ein Öffentlichwerden ihrer Vergangenheit und eine sich hieraus möglicherweise ergebende Konfliktsituation zu ihrem Dienstherrn. Eine panische Affekthandlung der Klägerin kann daher aus Sicht der Kammer ausgeschlossen werden. Ebenso vermag die Kammer angesichts der dargelegten Persönlichkeitsstruktur der Klägerin nicht den Schluss zu ziehen, dass diese sich nicht bereits lange vor dem Bekanntwerden des anonymen Schreibens mit möglichen Handlungsalternativen für den Fall des Öffentlichwerdens ihrer Vergangenheit auch in Bezug auf ihren Dienstherrn auseinandergesetzt hat. Jedenfalls sprechen die Vorgänge ab März 1996, die sofortige, klare Entscheidung der Klägerin für einen Entlassungsantrag sowie dessen Aufrechterhaltung im Bewusstsein einer richtigen Verhaltensweise aus Sicht der Kammer eindeutig gegen eine Handlung im Zustand des völligen Ausschlusses der freien Willensbestimmung.

26 Ein weiteres wichtiges Indiz hierfür ist aus Sicht der Kammer der auch von Prof. Dr. Pflug angeführte Umstand, dass die Klägerin bei einem die freie Willensbestimmung aufhebenden Zustand nicht in der Lage gewesen wäre, bereits im Januar 1997 ein völlig neues Arbeitsgebiet mit Erfolg zu übernehmen. Hiergegen spricht aus Sicht der Kammer auch nicht der Umstand, dass aus Sicht Frau Dr. Hagens eine erfolgreiche Arbeitsleistung auch im Zustand schwerer Depressionen möglich ist, da allein die Existenz einer schweren Depression nicht mit dem sehr viel weiterreichenden Zustand der Geschäftsunfähigkeit, die einen krankheitsbedingten völligen Ausschluss der freien Willensbestimmung erfordert, vergleichbar ist. Die Kammer vermag in diesem Zusammenhang auch nicht der Feststellung Frau Dr. Hagens zu folgen, es habe bei der Klägerin eine traumatisch dissoziative Reaktion dergestalt vorgelegen, dass bei ansonsten vollständig erhaltener Denk- und Handlungsfähigkeit lediglich die Willensbildung und das Handeln in Bezug auf die hier streitige Entlassungssituation schwersten Störungen unterlag. Auch hiergegen sprechen aus Sicht der Kammer die eingangs dargelegten Umstände, insbesondere die Tatsache, dass die Klägerin den Entschluss, ihre Entlassung zu beantragen, in der Folgezeit konsequent aufrechterhalten und als völlig normal angesehen hat, bei einer Konfrontation mit ihrer Vergangenheit jedenfalls bereits ab März 1996.

27 Nach alledem ist für die Kammer nicht dargetan, dass die Klägerin sich im Zeitpunkt der Abgabe ihres Entlassungsantrages sowie in der Folgezeit in einer derartigen psychischen Ausnahmesituation befunden hatte, dass ihr ungeachtet der ihr bekannten rechtlichen Konsequenzen ihres Handelns psychisch keine andere Handlungsalternative als der streitige Entlassungsantrag verblieben wäre, sie also selbst dann, wenn sie dies wirklich gewollt hätte, auch bei Anspannung aller ihr zur Verfügung stehenden Kräfte aufgrund ihrer psychischen Situation nicht mehr hätte anders handeln können. Keinesfalls genügte insofern, dass sich die Klägerin aus Scham, Pflicht-/Verantwor-tungsbewusstsein oder persönlichem Sühnebedürfnis zu diesem Schritt veranlasst sah.

28 Denn allein eine derartige Motivationslage rechtfertigt noch nicht den Schluss, dass der Klägerin im hier maßgeblichen Zeitraum jede andere Handlungsalternative dadurch bereits tatsächlich unmöglich wurde, auch wenn eine andere Entscheidung möglicherweise einer starken psychischen Anstrengung zur Überwindung der vorbezeichneten Empfindungen bedurft hätte.

29 Für die Kammer - die vollumfänglich dem psychiatrischen Gutachten Prof. Dr. Pflugs vom 19.03.1998 folgt - bestand auch in Kenntnis des im Verfahren vorgelegten psychiatrischen Gutachtens von Frau Dr. Hagen vom 20.07.1999, die in Bezug auf die Handlungen vom 07.11.1996 die Fähigkeit zur freien Willensentscheidung als in einer Weise eingeengt ansieht, "die der Aufhebung entspreche", keine Veranlassung zur Einholung eines Obergutachtens. Maßgeblich hierfür ist zunächst, dass beide Gutachter die psychische Situation der Klägerin im hier maßgeblichen Zeitraum übereinstimmend retrospektiv beurteilen und auch in deren psychodynamischer Herleitung übereinstimmen. Die Gutachter differieren lediglich im Grad der hierdurch verursachten Einschränkung der freien Willensbestimmung. Die Kammer erachtet aus den dargelegten Gründen die Schlussfolgerungen Prof. Dr. Pflugs, wonach im Zeitpunkt der Stellung des Entlassungsantrages die freie Willensbestimmung der Klägerin nicht aufgehoben war, als schlüssiger und nachvollziehbarer. Es tritt hinzu, dass die Sachkunde Prof. Dr. Pflugs nicht zweifelhaft ist und sein Gutachten auch nicht von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht. Es enthält auch keine Widersprüche, sondern ist aus Sicht der Kammer konsequent und folgerichtig. Schließlich ist auch nichts dafür dargetan, dass ein weiterer Sachverständiger über Forschungsmittel verfügt, die denen Prof. Dr. Pflugs oder Dr. Hagens überlegen erscheinen, wobei auch zu berücksichtigen war, dass ein etwaiger weiterer Gutachter seinerseits lediglich retrospektiv Rückschlüsse auf einen Ende 1996 bei der Klägerin bestehenden psychischen Zustand ziehen könnte und somit für die Verwertbarkeit eines Gutachtens dem zwischenzeitlich verstrichenen Zeitraum eine erhebliche Bedeutung zukäme, mithin mit fortschreitendem Zeitablauf sich aus Sicht der Kammer die Möglichkeiten für eine rückblickende psychiatrische Begutachtung zunehmend verschlechtern. Letztlich erachtet die Kammer durch die vorliegenden Gutachten die Sachlage als ausreichend geklärt.

30 Schließlich vermochte auch die Anfechtungserklärung der Klägerin ihren Entlassungsantrag nicht zu beseitigen. Soweit die Klägerin insoweit geltend macht, sie sei durch arglistige Täuschung über den Inhalt des anonymen Schreibens sowie durch Drohung zur Stellung des Entlassungsantrages veranlasst worden, sind die von der Klägerin dargelegten Umstände von der Beklagten substantiiert bestritten worden. Auch setzt sich die Klägerin in diesem Zusammenhang in Widerspruch zu früheren Angaben, insbesondere zu ihren Ausführungen in dem bereits eingangs erwähnten Interview gegenüber der Frankfurter Rundschau. Denn die Klägerin erklärte auf die Frage, ob ihr der Rücktritt von irgendjemandem nahegelegt worden sei, dass dies in keiner Weise geschehen sei. Dies alles kann aber letztlich dahinstehen, da die Klägerin jedenfalls ihre Anfechtung nicht unverzüglich unter Angabe der hierfür maßgeblichen Anfechtungsgründe erklärt hat. Anfechtungsgründe wurden von der Klägerin erstmals im Schriftsatz vom 09.12.1999 dargelegt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss die Anfechtungserklärung jedoch stets unverzüglich ab Bekanntwerden der Anfechtungsgründe oder dem Ende der Zwangslage abgegeben werden (BVerwGE 37, 19, 20; Hess. VGH, ES 1, 42, 46 f.). Es gilt insoweit der Grundsatz, dass die Beseitigung eines Entlassungsantrages durch eine einseitige Erklärung des Beamten nur innerhalb eines sehr knappen Zeitraums möglich sein solle. Auf diese Weise soll über den Bestand der beiderseitigen Verpflichtungen und den Status des Beamten baldmöglichst abschließende Klarheit hergestellt sein. § 124 Abs. 1 BGB gilt insoweit nicht (BVerwGE, 37, 19, 20; OVG NW DVBl. 1952, 605, 608). Die Klägerin aber hat die Anfechtung ohne Angabe eines Anfechtungsgrundes erstmals im Rahmen ihres Widerspruchs vom 25.08.1997 erklärt und konkrete Anfechtungsgründe erst mit Schriftsatz vom 09.12.1999 angeführt, ohne auch nur ansatzweise darzulegen, ab wann ihr die geltend gemachten Anfechtungsgründe bekannt gewesen seien. Die Ausübung des Anfechtungsrechts der Klägerin war damit in jedem Fall verspätet, so dass es einer weitergehenden Auseinandersetzung mit den geltend gemachten Anfechtungsgründen für die Entscheidung nicht mehr bedurfte.

31 Da die Klägerin unterliegt, hat sie gem. § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen.

32 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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