VG Frankfurt 1. Kammer, 2000-06-28, 1 E 4832/99

1 E 4832/99Verwaltungsgericht / 1. Kammer28.06.2000

Regest

Eine Abschiebungsandrohung ist in analoger Anwendung des § 50 Abs. 3 Satz 2 AuslG rechtswidrig, wenn in ihr nicht der Staat bezeichnet ist, in den der Ausländer wegen eines zwingenden Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nicht abgeschoben werden darf (im Anschluss an BVerwG, Urt. v. 19.11.1996 - 1 C 6/95 - , BVerwGE 102, 249 = NVwZ 1997, 685 = AuAS 1997,

Gesamter Gesetzestext

VG Frankfurt 1. Kammer — 1 E 4832/99 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2000-06-28

Aktenzeichen: 1 E 4832/99

ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2000:0628.1E4832.99.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

Eine Abschiebungsandrohung ist in analoger Anwendung des § 50 Abs. 3 Satz 2 AuslG rechtswidrig, wenn in ihr nicht der Staat bezeichnet ist, in den der Ausländer wegen eines zwingenden Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nicht abgeschoben werden darf (im Anschluss an BVerwG, Urt. v. 19.11.1996 - 1 C 6/95 - , BVerwGE 102, 249 = NVwZ 1997, 685 = AuAS 1997,

Tenor

  1. Der Bescheid vom 21.04.1998 und der Widerspruchsbescheid vom 09.11.1999 werden aufgehoben.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

  1. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu 3/4, die Kläger zu 1/3 zu tragen. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

  2. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn der jeweilige Kostengläubiger nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1 Die Klägerinnen sind bosnische Staatsangehörige, die am 29.10.1992 vor dem Bürgerkrieg in ihrer Heimat Zuflucht in der Bundesrepublik suchten und aufgrund der damaligen Erlasslage erstmals am 26.01.1993 eine Duldung erhielten, die danach laufend verlängert wurde. Die Klägerin zu 2), die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung dreizehn Jahre alt ist, ist die Tochter der Klägerin zu 1). Wie sich aus einem ärztlichen Attest vom 11.11.1993 ergibt, leidet die Klägerin zu 1) an einer Erkrankung des schizophrenen Formenkreises und hielt sich deshalb während ihres Aufenthalts in der Bundesrepublik mehrfach in psychiatrischen Kliniken auf. Die Krankheit bestand bereits vor ihrer Flucht.

2 Mit Verfügung vom 21.04.1998 forderte der Beklagte die Klägerinnen zur Ausreise auf und drohte ihnen die Abschiebung nach Bosnien-Herzegowina an. Hiergegen erhoben die Antragstellerinnen Widerspruch, den das Regierungspräsidium Darmstadt mit Widerspruchsbescheid vom 09.11.1999 zurückwies. Am 15.12.1999 haben die Klägerinnen Klage erhoben.

3 Sie tragen vor, der Abschiebung nach Bosnien-Herzegowina stünde ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 AuslG entgegen. Die Klägerin zu 1) sei hochgradig psychisch erkrankt und könne weder für sich noch für ihre Tochter selbstständig sorgen. Der Klägerin zu 2) könne aufgrund ihres jugendlichen Alters nicht zugemutet werden, die Verantwortung für sich und ihre Mutter zu übernehmen. In der Heimat lebten nur noch die 75jährige Mutter der Klägerin zu 1) und ein Bruder. Beide bewohnten ein einziges Zimmer in einem Haus, in dem im übrigen noch fremde Leute untergebracht seien. Das Haus befinde sich in der Republik Srpska. Die Familie sei Moslems und könne deshalb in der Republica Srpska nicht mit Unterstützung irgendwelcher Art rechnen. Deshalb sei auch die weitere Gewährleistung der Behandlung der Klägerin zu 1) dort nicht gewährleistet. Die Klägerinnen könnten aber auch nicht in die Föderation zurückkehren, weil sie dort keinerlei Bleibe hätten und damit rechnen müssten, in einer Gemeinschaftsunterkunft untergebracht zu werden, was aufgrund des Krankheitsbildes der Klägerin zu 1) nicht zumutbar sei.

4 Die Klägerinnen beantragen,

5 den Bescheid vom 21.04.1998 i. d. F. des Widerspruchsbescheides vom 09.11.1999 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Klägern eine Aufenthaltsbefugnis zu erteilen, hilfsweise Abschiebungsschutz zu bewilligen.

6 Die Beklagte beantragt,

7 die Klage abzuweisen.

8 Die Beklagte beruft sich im Wesentlichen auf die Gründe der Ausreiseaufforderung vom 21.04.1998 und auf die Gründe des Widerspruchsbescheides vom 09.11.1999.

9 Mit Beschluss vom 17.03.2000 hat das Amtsgericht Gelnhausen für die Klägerin zu 1) einen vorläufigen Betreuer bestellt. Mit Beschluss vom 10.04.2000 wurde die Betreuerin endgültig bestellt. In den Gründen des Beschlusses ist ausgeführt, dass die Klägerin unter einer Psychose des schizophrenen Formenkreises mit Verfolgungsideen, akustischen Halluzinationen, Angstsymptomatik, Beeinflussungserlebnissen, massiven psychischen, seelischen und sozialen Problemen leide und deshalb wegen einer Krankheit bzw. Behinderung i. S. d. § 1896 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht in der Lage sei, für sich selbst zu sorgen.

10 Mit Beschluss vom 11.05.2000 hat die Kammer den Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.

Entscheidungsgründe

11 Die Klage ist im Hinblick auf die begehrte Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis unzulässig, weil insoweit weder ein Antragsverfahren noch ein Widerspruchsverfahren vorausgegangen sind. Zwar ergibt sich aus einem Schriftsatz der Klägervertreterin vom 14.02.2000 in dem Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, dass die Kläger mit Schreiben vom 06.05.1998 auch einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis beantragt haben. Offenbar ist aber über diesen Antrag bisher nicht entschieden worden. Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreites ist das davon getrennt zu behandelnde Verfahren gegen die Ausreiseaufforderung vom 21.04.1998 und den darauf bezogenen Widerspruchsbescheid. Diese Verwaltungsakte enthalten nur die Regelung der Abschiebungsandrohung und nicht die Ablehnung eines Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis. Daran ändert auch nichts der Passus in den Gründen der Ausreiseaufforderung, wonach für die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis aus völkerrechtlichen oder dringenden humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland die Voraussetzungen nicht vorlägen. Hierbei handelt es sich um einen Teil der Gründe und nicht um einen Teil der inhaltlichen Regelung, wobei dieser Passus in keinem sachlichen Zusammenhang mit der Regelung selbst steht.

12 Im übrigen ist die Klage zulässig und auch begründet. Die Abschiebungsandrohung ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten. Das ergibt sich daraus, dass gegen die Abschiebung der Kläger nach Bosnien-Herzegowina ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 besteht. Nach § 50 Abs. 3 Satz 2 AuslG ist in der Androhung der Abschiebung der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer nach den §§ 51 und 53 Abs. 1 bis 4 nicht abgeschoben werden darf. Das Gericht folgt insoweit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach eine Abschiebungsandrohung der Aufhebung unterliegt, wenn und soweit in ihr trotz eines zwingenden Abschiebungshindernisses die Abschiebung in einen bestimmten Staat angedroht wird. über den Wortlaut des § 50 Abs. 3 Satz 2 AuslG hinaus gilt dies nach dieser Rechtsprechung auch für zwingende Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG (BVerwG, Urt. v. 19.11.1996 - 1 C 6/95 -, BVerwGE 102, 249 = NVwZ 1997, 685 = AuAS 1997, 50).

13 Der Abschiebung der Klägerinnen nach Bosnien-Herzegowina steht ein zwingendes Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 AuslG entgegen, weil sie dort einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt wären. Denn es ist davon auszugehen, dass die Klägerinnen im Fall ihrer Abschiebung nach Bosnien-Herzegowina in eine hilflose Lage geraten. Aufgrund der psychischen Erkrankung der Klägerin zu 1) ist diese weder in der Lage, für sich noch für ihr minderjähriges Kind Sorge zu tragen. Es ist auch nicht zu erwarten, dass die Klägerinnen von dritter Seite die notwendige Betreuung in ihrer Heimat erfahren könnten. Abgesehen davon, dass die Mutter der Klägerin zu 1) bereits 75 Jahre alt ist und deshalb von ihr die erforderliche Hilfe nicht erwartet werden kann, ist auch von dem Bruder der Klägerin zu 1) entsprechende Hilfe nicht zu erwarten, weil viel dafür spricht, dass auch er kaum in der Lage ist, sich selbst zu helfen. Dies ergibt sich jedenfalls aus der eidesstattlichen Erklärung, die die Schwester der Klägerin zu 1), Enisa Talic, unter dem 13.03.2000 abgegeben hat und aus der sich ergibt, dass der Bruder zusammen mit der Mutter eine Einzimmerwohnung in der Republica Srpska bewohnt. Zu dem kommt, dass nach den dem Gericht bekannten Unterlagen ein Zuzug von Moslems aus dem Ausland in die Republica Srpska von den dortigen Behörden eher unmöglich gemacht wird und jedenfalls mit behördlicher Unterstützung in keiner Weise gerechnet werden kann. Dies bestätigt zuletzt auch der Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom Januar 2000, der den Beteiligten bekannt ist.

14 Den Klägerinnen kann aufgrund des Gesundheitszustandes der Klägerin zu 1) auch nicht zugemutet werden, für sich selbst zu sorgen und in der Föderation eine Bleibe zu suchen. Denn sie können dort auf keine ökonomischen Ressourcen zurückgreifen und wären genötigt, in einer Sammelunterkunft Bleibe zu finden. Dort wäre die notwendige Betreuung der Klägerin zu 1) nicht sichergestellt und damit auch die Klägerin zu 2) ohne die erforderliche Hilfe.

15 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO.

16 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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