VG Frankfurt 1. Kammer, 2000-06-28, 1 E 2834/99

1 E 2834/99Verwaltungsgericht / 1. Kammer28.06.2000

Regest

1. Das Tatbestandsmerkmal der Gesichertheit des Lebensunterhalts aus eigener Erwerbstätigkeit oder eigenem Vermögen im Sinne des § 35 AuslG bezieht sich nur auf die Sicherung des Lebensunterhalts des die unbefristete Auifenthaltserlaubnis begehrenden Ausländers selbst, nicht aber auf die Sicherung des Lebensunterhalts seiner Familienangehörigen. 2. Der Ausweisungsgrund der Inanspruchnahme von Sozialhilfe (§ 46 Nr. 6 AuslG) ist nur erfüllt, wenn Sozialhilfe tatsächlich in Anspruch genommen wird oder in Anspruch genommen werden muss, nicht aber schon, wenn zwar auf Grund der Einkommensverhältnisse des Ausländers und seiner Familie ein Anspruch auf (ergänzende) Hilfe zum Lebensunterhalt besteht, aber nicht geltend gemacht

Gesamter Gesetzestext

VG Frankfurt 1. Kammer — 1 E 2834/99 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2000-06-28

Aktenzeichen: 1 E 2834/99

ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2000:0628.1E2834.99.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

  1. Das Tatbestandsmerkmal der Gesichertheit des Lebensunterhalts aus eigener Erwerbstätigkeit oder eigenem Vermögen im Sinne des § 35 AuslG bezieht sich nur auf die Sicherung des Lebensunterhalts des die unbefristete Auifenthaltserlaubnis begehrenden Ausländers selbst, nicht aber auf die Sicherung des Lebensunterhalts seiner Familienangehörigen.

  2. Der Ausweisungsgrund der Inanspruchnahme von Sozialhilfe (§ 46 Nr. 6 AuslG) ist nur erfüllt, wenn Sozialhilfe tatsächlich in Anspruch genommen wird oder in Anspruch genommen werden muss, nicht aber schon, wenn zwar auf Grund der Einkommensverhältnisse des Ausländers und seiner Familie ein Anspruch auf (ergänzende) Hilfe zum Lebensunterhalt besteht, aber nicht geltend gemacht

Tenor

  1. Der Bescheid vom 23.09.1999 wird aufgehoben.

Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

  1. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu 9/10, der Kläger zu 1/10 zu tragen.

  2. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn der jeweilige Kostengläubiger nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1 Die Beteiligten streiten um die Frage, ob die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis nach § 35 AuslG vorliegen.

2 Der Kläger ist afghanischer Staatsbürger. Er reiste mit seiner Familie im November 1989 in die Bundesrepublik ein und stellte hier einen Asylantrag, den er im Hinblick auf den Härtefallerlass des Hessischen Innenministeriums vom 28.06.1993 zurücknahm. Darauf erhielt er eine Aufenthaltsbefugnis, die seitdem laufend verlängert wurde.

3 Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 24.11.1998 beantragte er die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis. Mit Schreiben vom 13.08.1999 teilte die Beklagte darauf mit, dass sie wegen überlastung und weil wegen der Gültigkeit der befristet erteilten Aufenthaltsbefugnis keine Dringlichkeit bestehe, über den Antrag nicht vor dem 20.08.1999 entscheiden werde. Darauf erhob der Kläger am 16.09.1999 Untätigkeitsklage.

4 Mit Verfügung vom 23.09.1999 hat die Beklagte den Antrag auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis abgelehnt. Darauf teilte der Kläger mit Schriftsatz vom 22.10.1999 mit, dass er die Erhebung eines Widerspruchs nicht für erforderlich halte und äußerste sich im übrigen zur Sache.

5 Der Kläger ist der Auffassung, dass die Ablehnung der Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis rechtswidrig sei, weil die gesetzlichen Voraussetzungen des § 35 AuslG erfüllt seien. Insbesondere verfüge der Kläger über ausreichendes Einkommen und habe gegenüber dem Sozialamt auf den Bezug von Sozialhilfe verzichtet.

6 Der Kläger beantragt,

7 die Verfügung vom 23.09.1999 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger eine unbefristeten Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.

8 Die Beklagte beantragt,

9 die Klage abzuweisen.

10 Die Beklagte ist der Auffassung, dass zum einen ein Ausweisungsgrund vorliege, weil der Kläger rechnerisch einen Anspruch auf Sozialhilfe habe, auch wenn er ihn nicht geltend mache, zum anderen, dass sein Lebensunterhalt weder aus eigener Erwerbstätigkeit noch aus eigenem Vermögen oder sonstigen eigenen Mitteln gesichert sei. Deshalb könne eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis nicht erteilt werden.

11 Wegen des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

12 Mit Beschluss vom 11.05.2000 hat die Kammer den Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. In der mündlichen Verhandlung vom 28.06.2000 haben sich die Beteiligten zudem übereinstimmend mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter einverstanden erklärt (§ 87 a Abs. 2, 3 VwGO).

13 Das Gericht hat neben der Gerichtsakte einen Hefter Behördenakten zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.

Entscheidungsgründe

14 Die Klage ist zulässig. Der Kläger durfte gem. § 75 VwGO Untätigkeitsklage erheben, nachdem die Beklagte den Antrag vom 24.11.1998 entgegen ihrer eigenen Absichtserklärung und ohne dass Gründe vorlagen davon abzuweichen, bis zum Zeitpunkt des Klageeingangs am 16.09.1999 noch immer nicht entschieden hatte. Das spätere Ergehen der noch ausstehenden Entscheidung kann die Zulässigkeit der Klage nicht nachträglich beseitigen. Deshalb brauchte der Kläger auch gegen die Verfügung keinen Widerspruch zu erheben.

15 Die Klage ist auch in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang begründet. Allerdings konnte der Klage nicht in vollem Umfang entsprochen werden, weil die Beklagte bisher die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis nach § 35 AuslG mit der Begründung abgelehnt hat, dass die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen. Sie hat deshalb von dem ihr in § 35 AuslG eingeräumten Ermessen keinen Gebrauch gemacht. Es ist auch nicht ersichtlich, dass dieses Ermessen auf Null geschrumpft ist. Da die Sache deshalb noch nicht spruchreif ist, ist die Beklagte zu verpflichten, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden (§ 113 Abs. 5 VwGO).

16 Die Ablehnung der Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis mit der Begründung, dass die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorlägen, ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis nach § 35 AuslG liegen nämlich vor. Damit ist das Ermessen der Beklagten eröffnet. Nach dieser Vorschrift kann einem Ausländer, der seit acht Jahren eine Aufenthaltsbefugnis besitzt, eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn die in § 24 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 AuslG bezeichneten Voraussetzungen vorliegen und sein Lebensunterhalt aus eigener Erwerbstätigkeit oder eigenem Vermögen gesichert ist. Diese Voraussetzungen liegen vor.

17 Insbesondere kann die Beklagte nicht mit Erfolg geltend machen, dass der Lebensunterhalt des Klägers aus eigener Erwerbstätigkeit nicht gesichert sei. Der Kläger steht ausweislich der Akten seit 17.04.2000 in einem unbefristeten Vollzeitarbeitsverhältnis, in dem er monatlich 3.114,50 DM brutto verdient, das sind netto 2.579,14 DM. Im Falle der Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis hätte er im übrigen auch noch Anspruch auf Kindergeld in Höhe von 500,-- DM, so dass das Gesamteinkommen 3.079,14 DM beträgt. Die Beklagte macht demgegenüber geltend, der Kläger hätte einen Anspruch auf ergänzende Sozialhilfe, weil er einen Bedarf in Höhe von 3.270,41 DM habe. Zu diesem Betrag gelangt die Beklagte unter Zugrundelegung des sozialhilferechtlichen Bedarfs nach dem BSHG für die gesamte Familie. Indessen kommt es hierauf nicht an. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 35 Abs. 1 Satz 1 AuslG ist ausschließlich darauf abzustellen, ob der Lebensunterhalt des Klägers selbst aus eigener Erwerbstätigkeit gesichert ist. Denn es heißt hier, dass "sein" Lebensunterhalt gesichert sein muss. Es kann keinem ernsthaften Zweifel unterliegen, dass das Einkommen des Klägers insoweit ausreichend ist. Eine eigenständige Existenzsicherung wäre nur dann zu verneinen, wenn der Lebensunterhalt des Klägers selbst nicht oder nur durch die Erwerbstätigkeit seines Ehepartners oder seiner Familienangehörigen gesichert wäre. Von dieser Auffassung geht im übrigen auch die allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Ausländergesetz aus, die vor einigen Tagen vom Bundeskabinett verabschiedet worden, aber noch nicht in Kraft getreten ist (vgl. Bundesratdrucksache 672/98).

18 Die Beklagte irrt auch mit der Ansicht, dass der Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis nach § 35 AuslG das Vorliegen eines Ausweisungsgrundes entgegenstünde (§ 24 Abs. 1 Nr. 6 AuslG). Einen solchen Ausweisungsgrund will sie aus § 46 Nr. 6 AuslG ableiten, wonach ausgewiesen werden kann, wer für sich, seine Familienangehörigen oder Personen in seinem Haushalt Sozialhilfe in Anspruch nimmt oder in Anspruch nehmen muss. Unbestritten ist demgegenüber, dass der Kläger weder für sich noch für seine Familienangehörigen noch für andere Personen Sozialhilfe in Anspruch nimmt oder nehmen muss. Vielmehr haben er und seine Familienangehörigen gegenüber dem Sozialamt auf Sozialhilfeansprüche verzichtet. Der Umstand, dass dieser Verzicht jederzeit widerrufen werden kann, ändert daran nichts. Denn die diesbezüglichen Voraussetzungen müssen nur zum Zeitpunkt der Erteilung der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis gegeben sein. Auf eine Prognose hinsichtlich der weiteren Entwicklung kommt es insoweit nicht an (vgl. Kanein/Renner, AuslR, 6. Aufl., § 46 AuslG, Rn. 39).

19 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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