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10 E 3063/98•VG Frankfurt 10. Kammer, 2000-06-20, 10 E 3063/98
10 E 3063/98Verwaltungsgericht / Chamber 1020.06.2000
Stichwort: Förderungshöchstdauer, Ausbildungsförderung, Boykott, Hochschulstreik, Förderungszeit, übliche Leistungen
Entscheidungsdatum: 2000-06-20
Aktenzeichen: 10 E 3063/98
ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2000:0620.10E3063.98.0A
Dokumenttyp: Urteil
Stichwort: Förderungshöchstdauer,
Ausbildungsförderung, Boykott, Hochschulstreik, Förderungszeit, übliche Leistungen
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1 Zum Wintersemester 1996/97 nahm der Kläger ein Studium in der Fachrichtung Pädagogik an der J.-W.Goethe-Universität in Frankfurt am Main auf. Für dieses Studium beantragte er Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum (BWZ) Oktober 1997 bis September 1998. Das wurde ihm mit den Bescheiden vom 30.09.1997 (Bl. 31 Behördenakten) und 30.04.1998 (Bl. 40 Behördenakte) bewilligt.
2 Die Bescheide enthielten unter Feld Nr. 18 die Bezeichnung: Ende der Förderungshöchstdauer: "März 2001".
3 Gegen den Bescheid vom 30.04.1998 erhob der Kläger Widerspruch, er wollte damit die "Verlängerung" der Förderungshöchstdauer von März 2001 auf September 2001 erreichen, denn - so seine Begründung -, ihm sei es infolge des Hochschulstreiks nicht möglich gewesen, in der Zeit vom 17.11.1997 bis zum 08.01.1998 ordnungsgemäß zu studieren.
4 Den Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27.08.1998 als unbegründet zurück. Im einzelnen heißt es dort:
5 "Ausbildungsförderung wird nach § 15 Abs. 2 BAföG für die Dauer der Ausbildung - einschließlich der unterrichts- und vorlesungsfreien Zeit - geleistet, bei Ausbildungs- und Studiengängen, für die eine Förderungshöchstdauer festgelegt ist, jedoch nicht über die Förderungshöchstdauer hinaus. Die Förderungshöchstdauer beträgt für Ihr zum Wintersemester 1996/97 an der J.-W.Goethe-Universität in Frankfurt am Main aufgenommene Studium in der Fachrichtung Pädagogik nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 BAföG neun Semester und endet damit im März 2001.
6 Eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer ist nach Maßgabe der förderungsrechtlichen Bestimmungen aus den von Ihnen genannten Gründen nicht möglich.
7 Nach § 15 Abs. 3 BAföG kann jedoch Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus geleistet werden, sofern die dort genannten Gründe vorliegen.
8 Eine Entscheidung über die Bewilligung von Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus kann aber erst im Zusammenhang mit der Beantragung von Ausbildungsförderung für die Zeit ab April 2001 erfolgen.
9 Soweit Sie geltend machen, dass Sie das Studium im Wintersemester 1997/98 aufgrund des Hochschulstreiks nicht ordnungsgemäß haben fortsetzen können, könnte dieser Umstand grundsätzlich als sogenannter schwerwiegender Grund i.S.d. § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG angesehen werden, sofern dieser ursächlich dafür wäre, dass Sie das Studium weder innerhalb der Förderungshöchstdauer haben abschließen können noch zur Abschlussprüfung haben zugelassen werden können.
10 Im Hinblick darauf, dass Sie am 06.9.1998 eine Bescheinigung nach § 48 BAföG vorgelegt haben, wonach ihnen bestätigt wurde, dass sie bei geordnetem Verlauf ihrer Ausbildung bis zum Ende des 4. Fachsemesters die üblichen Leistungen am 29.06.1998 erbracht haben, muss allerdings davon ausgegangen werden, dass bis zum Ende des 4. Fachsemesters - trotz der von ihnen geschilderten Schwierigkeiten - keine Studienverzögerung eingetreten ist, d.h. dieser Umstand keine Verlängerung der Förderungszeit über die Förderungshöchstdauer hinaus rechtfertigen kann...."
11 Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger mit Postzustellungsurkunde vom 29.08.1998 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 30.09.1998 hat der Kläger Klage erhoben; er verfolgt sein Anliegen weiter und begründet seine Klage wie folgt:
12 Am 01.10.1996 habe er ein Studium der Pädagogik aufgenommen und nach zwei Semestern alle sechs akademischen Leistungsnachweise nebst seinem Praktikumsbericht vorgelegt, die für die Zulassung zum Vordiplom vorgeschrieben seien. Damit habe ihm nach § 9 Abs. 2 der Diplomprüfungsordnung vom 16.10.1993 die Möglichkeit offen gestanden, sein Vordiplom bereits im 3. Semester abzulegen. Dazu sei es aber durch die über zwei Monate blockierten Lehr- und Verwaltungsräume seines Fachbereichs Erziehungswissenschaften infolge eines wilden Streiks einiger Studienkollegen zur Jahreswende 1997/98 nicht gekommen. Damit sei es ihm verwehrt gewesen, sein Studium in (diesem) 3. Semester ordnungsgemäß fortzusetzen. Es sei ihm ferner nicht möglich gewesen, das Prüfungsamt aufzusuchen und die Prüfer aus dem Fachbereich Erziehungswissenschaften und dem Fachbereich Psychologie ausfindig zu machen, um mit der Meldung dieser Prüfer seine Zulassung zur Prüfung zu beantragen.
13 Auch für die nutzlos verbrachten Semester 1997/98 habe er Ausbildungsförderung mit der Begrenzung der Förderungshöchstdauer bis zum März 2001 erhalten. Deshalb habe er gegen den Bewilligungsbescheid vom 30.04.1998 am 18.05.1998 Widerspruch erhoben und Verlängerung der Förderungshöchstdauer bis zum September 2001 beantragt. Ziel seiner Studienplanung bleibe es, sein Studium ein Semester früher als die Regelstudienzeit abzuschließen. Damit sei ein teilweiser BAföG-Schuldenerlass für ihn verbunden, nach seinem Wissen 5000,-- DM (Bonus für schnelleres Studieren). Die Möglichkeit habe er aber nur, wenn er Ausbildungsförderung bis zum September 2001 erhalte. Bliebe es bei der Förderungshöchstdauer bis zum März 2001, würde er durch den "Streik" in Verbindung mit der Blockade der Lehr- und Verwaltungsräume des Fachbereichs Erziehungswissenschaften in seinen Rechten geschmälert, in dem er den Teilerlass nicht in Anspruch nehmen könne.
14 Auch die Bescheinigung nach § 48 BAföG belege nicht - wie der Beklagte meine -, dass der Kläger faktisch und juristisch nach dem 2. Semester (ab dem 28.10.1997) nicht in der Lage gewesen sei, sich zu einem vorgezogenen Vordiplom im 3. Semester anzumelden. Der erst am 29.04.1998 erbrachte siebte Leistungsschein im Hauptstudium Soziologie sei hierbei nicht von Belag, weil Leistungsnachweise im Hauptstudium erst nach bestandenem Vordiplom gewertet würden.
15 Der Kläger habe sich mit Einschreiben vom 10.12.1997 an den Präsidenten der Universität gewandt, von der Verhinderung der Lehrveranstaltungen berichtet und um Abhilfe gebeten (Bl. 21 der Gerichtsakte). Dort heißt es: "Sollte ich aus einem aus dem Streik abgeleiteten Verwaltungsakt in Verlaufe meines Studiums einen Nachteil erleiden, der z. B. in Verlängerung meines Studiums ohne BAföG-Bezug durch "Wiederholung" eines Semesters besteht, werde ich rechtliche Schritte dagegen einleiten, die sich auf dieses Schreiben beziehen". Für die politische Entscheidung des Universitätspräsidenten, die rechtswidrige Blockade der Lehr- und Verwaltungsräume des Fachbereichs Erziehungswissenschaften nicht zu beenden, müsse der Beklagte gerade stehen.
16 Mit dem Insistieren auf der legalistischen Konnotation des Begriffs "Förderungshöchstdauer", wie bereits im Widerspruchsbescheid leiste der Beklagte auf eine bedenkliche Weise der Gleichstellung an einen Zeitpunkt und damit an den Kläger gebundenen Förderungshöchstdauer des Bezugs von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz mit den rechtswidrigen Handlungen irgendwelcher Personen, die durch die Blockade der Lehr- und Verwaltungsräume des Fachbereichs Erziehungswissenschaften die laufende Förderung des Klägers ins Leere laufen lassen, Vorschub.
17 Es sei zwischen den Parteien unstrittig, dass der Kläger nicht in die Lage versetzt worden sei, sein Studium ordnungsgemäß fortzusetzen. Er habe sein Vordiplom anstatt im 3. Semester, im 4. Semester ablegen müssen. Dem Kläger sei damit die Möglichkeit genommen worden, im Sommersemester 2000 sein Studium vorzeitig abzuschließen, um in den Genuss des Teilerlasses von Ausbildungsförderung nach § 18 b Abs. 3 BAföG in Höhe von 5000,-- DM zu kommen. Der Kläger habe im 5. Semester seines Studiums von sechs zu erbringenden Leistungsnachweisen des Hauptstudiums drei erbracht. Nach den Informationen des Prüfungsamtes für Diplomhauptprüfungen im Fachbereich Erziehungswissenschaften sei der nächste Prüfungsablauf folgendermaßen terminiert: 01. - 15.12.1999 Anmeldung zur Prüfung, Anfang Januar bis Anfang Juni 2000 Schreiben der Diplomarbeit, Oktober 2000: mündliche Prüfungen.
18 Bei Einhaltung dieser Zeitvorgaben befinde sich der Kläger fünf Monate vor dem Ende der Förderungshöchstdauer im März 2001 und könne den Erlass nach § 18 b Abs. 3 BAföG in Anspruch nehmen.
19 Der Kläger beantragt,
20 unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide den Beklagten zu verpflichten, die Förderungshöchstdauer für sein Studium der Pädagogik auf September 2001 festzusetzen.
21 Der Beklagte beantragt,
22 die Klage abzuweisen.
23 Der Kläger begehre mit seiner Klage eine Neufestsetzung der Förderungshöchstdauer, d.h. eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer für den Studiengang Pädagogik vom Wintersemester 2000/01 bis zum Sommersemester 2001.
24 Dazu trage er vor, dass er beabsichtigt habe, den Studiengang Pädagogik ein Semester vor Ablauf der für diesen Studiengang nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 BAföG vorgesehenen neunsemestrigen Förderungshöchstdauer abzuschließen. Grund für das Anstreben eines "vorzeitigen" Studienabschlusses sei die derzeit noch bestehende Möglichkeit eines Teilerlasses der darlehensweise erhaltenen Ausbildungsförderung nach § 18 b Abs. 3 BAföG in Höhe von 5000 DM, sofern der Auszubildende die Ausbildung mindestens vier Monate vor dem Ende der Förderungshöchstdauer mit dem Bestehen der Abschlussprüfung beende.
25 Wie bereits im Widerspruchsbescheid dargelegt, könne jedoch im Falle des Klägers keine Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach den Regelungen des BAföG oder den Bestimmungen der Förderungshöchstdauerverordnung bis zum Sommersemester 2001 erfolgen. Nach § 10 Förderungshöchstdauerverordnung sei für die Förderungshöchstdauer die Zahl der Fachsemester maßgeblich, unabhängig davon, ob diesen Semestern eine Förderung erfolgt ist oder Semester wiederholt wurden. Selbst wenn der Kläger das Wintersemester 1997/98 aufgrund des Hochschulstreiks hätte wiederholen müssen (dieser Annahme stehe allerdings der Inhalt der Bescheinigung nach § 48 BAföG entgegen) habe dieser Umstand keinen Einfluss auf die Zählung der Fachsemester. Da seitens des Klägers auch keine Beurlaubung für dieses Semester beantragt worden war, könne der Hochschulstreik nicht zu einer Neufestsetzung der Förderungshöchstdauer führen.
26 Darüberhinaus sei nach Maßgabe des § 5 Abs. 5 Förderungshöchstdauerverordnung eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer allein im Falle der Notwendigkeit des Erwerbs von Fremdsprachenkenntnissen möglich. Weiter enthalte § 15 Abs. 3, 3 a BAföG nur Regelungen für die Bewilligung von Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus, mithin könne gerade keine Verlängerung der Förderungshöchstdauer gewährt werden. Das Klagebegehren sei damit auf ein rechtlich unmögliches Ziel gerichtet.
27 Die Behördenakten des Beklagten (Bl. 1 - 59) sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
28 Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 30.04. und der Widerspruchsbescheid vom 27.08.1998 sind rechtmäßig, so dass der Kläger nicht in seinen Rechten verletzt ist (§ 113 VwGO).
29 Nach § 14 Abs. 4 BAföG bestimmt der dort bezeichnete Bundesminister die Förderungshöchstdauer für die Ausbildung an Hochschulen. Das ist durch die Förderungshöchstdauerverordnung geschehen (§ 5 FHöV). Ein Spielraum der Behörde für eine andere Festsetzung - von hier nicht einschlägigen Ausnahmefällen abgesehen - besteht nicht. Die Behörde hat, wenn sie den Beginn der Ausbildung festgestellt hat (dies hat der Kläger nicht angegriffen), die Höchstdauer entsprechend den in der Verordnung angegebenen Zeitraum festzusetzen.
30 Auch die vom Kläger beanstandete Unmöglichkeit des Studiums durch Streik - bzw. Boykottmaßnahmen berechtigt die Behörde nicht zu einer anderen Maßnahme, zumal eine Vorschrift, wonach diese für die Folgen der genannten Umstände einzutreten hätte - wie es der Kläger ohne nähere Substantiierung angibt nicht erkennbar ist.
31 Im übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in dem Widerspruchsbescheid verwiesen (§ 117 Abs. 5 VwGO).
32 Der Kläger hat als unterliegender Beteiligter die Verfahrenskosten zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Gerichtskosten werden in Verfahren der Ausbildungsförderung allerdings nicht erhoben (§ 188 VwGO).
33 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung und die Vollstreckungsabwährbefugnisse sind nach § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO gesetzlich geboten.
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