VG Frankfurt 21. Kammer, 2000-06-19, 21 BG 4/99

21 BG 4/99Verwaltungsgericht / Chamber 2119.06.2000

Regest

Werbeverbot für Ärzte; hier: Medizinserie in Tagespresse.

Gesamter Gesetzestext

VG Frankfurt 21. Kammer — 21 BG 4/99 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2000-06-19

Aktenzeichen: 21 BG 4/99

ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2000:0619.21BG4.99.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

Werbeverbot für Ärzte; hier: Medizinserie in Tagespresse.

Tenor

Der Beschuldigte wird von dem Vorwurf, gegen seine ärztlichen Berufspflichten verstoßen zu haben, freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Landesärztekammer Hessen zu tragen.

Die Gebühr wird auf 1.000,-- DM festgesetzt.

Gründe

1 I

Der Beschuldigte ist am 09.11.1943 in F geboren. Am 28.01.1970 legte er in E die ärztliche Vorprüfung ab, wo er am 09.02.1970 auch promovierte. Die Approbation erhielt er am 09.02.1971 in Bayern. Am 21.04.1976 sprach ihm die Landesärztekammer Hessen die Anerkennung als "Arzt für Chirurgie" aus und genehmigte ihm am 01.05.1977 in Verbindung damit, die Teilgebietsbezeichnung "Unfallchirurgie" zu führen. Am 26.03.1977 bescheinigte ihm die Landesärztekammer Hessen die "Arbeitsmedizinische Fachkunde", am 17.08.1998 erhielt er die Berechtigung zur Führung der Zusatzbezeichnung "Physikalische Therapie". Der Fachbereich Humanmedizin der Universität X verlieh ihm am 11.01.1989 die akademische Bezeichnung "Privatdozent", am 05.03.1997 ernannte ihn das Hessische Ministerium für Wissenschaft und Kunst zum außerplanmäßigen Professor an der Universität X. Seine Tätigkeit an der Klinik begann der Beschuldigte im Jahr 1975 als Assistenzarzt, dort wurde er im Mai 1981 Oberarzt und ist derzeit ihr ärztlicher Direktor.

2 Die Zulassung als Kassenarzt wurde dem Beschuldigten am 20.02.1990 erteilt, die kassenärztliche Tätigkeit nahm er am 01.07.1990 auf.

3 Berufsrechtliche Sanktionen wurden bisher gegen den Beschuldigten nicht verhängt.

4 II

Mit der am 17. Juni 1990 beim erkennenden Berufsgericht eingegangenen Anschuldigungsschrift vom 09. Juni 1999 wirft ihm die Landesärztekammer Hessen vor, seine ärztlichen Berufspflichten dadurch verletzt zu haben, dass er die am 01. und 02. Februar 1999 in Frankfurt am Main erfolgte Veröffentlichung des kurz zuvor von ihm mit fotografischen Aufnahmen gegebenen Interviews in der Serie "Spitzenmedizin in Rhein-Main" in der "Tagesanzeiger - " geduldet hat, obwohl er darin insgesamt zweimal großformatig bei ärztlicher Tätigkeit abgebildet ist, wenigstens zwanzigmal voll namentlich erwähnt und seine dienstliche Anschrift mitgeteilt wird und damit insgesamt herausstellende unerlaubte Arztwerbung betrieben wurde, Berufsvergehen gemäß § 27 der Berufsordnung für die Ärztinnen und Ärzte in Hessen in der am 01.11.1998 in Kraft getretenen Fassung (BO).

5 III

Auf Grund des Ergebnisses der Hauptverhandlung steht zur Überzeugung des Gerichts folgender Sachverhalt fest: In der F-Zeitung vom 01.02.1999 erschien auf Seite 14 eine Fortsetzung der Serie "Spitzenmedizin in Rhein-Main"; links unten auf Seite 14 befindet sich in roten Buchstaben folgende Aufschrift: "Die Serie, die ihr Leben retten kann".

6 Ein großformatiges Farbfoto zeigt den Beschuldigten in einem Anzug ohne Arztkittel an seinem Schreibtisch sitzend, in der Hand eine Hüftprothese und ein medizinisches Instrument haltend. Daneben steht ein Behälter mit verschiedenen medizinischen Utensilien. In optischem Zusammenhang mit dem Bild wird unter der Überschrift "Chirurg aus Leidenschaft" mit dreimaliger Namensnennung der berufliche Werdegang des Beschuldigten geschildert. Des weiteren wird auf dieser Seite, gegliedert durch Teilüberschriften, die Klinik in am Main vorgestellt, deren ärztlicher Direktor der Beschuldigte ist. Ferner erstreckt sich die Darstellung auf einen Patientenbericht nebst Foto über eine mit Hilfe eines Roboters vom Beschuldigten erfolgreich durchgeführte Hüftgelenksoperation. Geschildert wird weiter der Einsatz dieses Roboters, illustriert durch zwei Fachfotos. Weiter wird berichtet über die Qualitäten der Klinik, insbesondere auch auf dem Gebiet von Querschnittslähmungen. Ferner gibt es eine Spalte mit einem Leserbrief sowie den Adressen und Telefonnummern der Ärzte und Kliniken, über welche bisher in der Serie berichtet wurde, wie auch Klinik selbst. Rechts unten auf Seite 14 wird ein Fortsetzungsbericht für die nächste Zeitungsausgabe angekündigt. Der Name des Beschuldigten ist - überwiegend in Zusammenhang mit Zitaten - auf dieser Seite elfmal genannt.

7 Seite 12 der Ausgabe vom 02. Februar 1999 ist vergleichbar aufgebaut. Neben einem Foto des Beschuldigten, der einen sogenannten Fixateur vorzeigt, gibt es eine Aufnahme von einem Patienten, dessen Bein in der Klinik "gerettet" wurde und weitere Berichte und Fotos im Zusammenhang mit der Klinik sowie dem dort stationierten Rettungshubschrauber Christoph 2. Auf dieser Seite wird der Name des Beschuldigten siebenmal im Zusammenhang mit Äußerungen sowie dem Foto genannt.

8 Wie in zahlreichen anderen Fällen im Zusammenhang mit dieser Serie schrieb die Landesärztekammer Hessen auch den Beschuldigten an, vorliegend unter dem Datum des 05.02.1999, und wies ihn darauf hin, dass Bedenken daran bestünden, ob der Artikel mit der Berufsordnung für die Ärztinnen und Ärzte in Hessen noch zu vereinbaren sei. Ferner wurden verschiedene Informationen vom Beschuldigten erbeten. Unter dem Datum des 18.02.1999 äußerte sich der Beschuldigte dahingehend, dass der Artikel über Klinik in F nicht von ihm veranlasst worden sei. Ein Mitarbeiter der F-Zeitung sei mit der Bitte um ein Interview an ihn herangetreten, da die Absicht bestünde, auch die Klinik innerhalb der Serie über die Leistungsmöglichkeiten moderner Krankenhäuser im Rhein-Main-Gebiet darzustellen. Er habe sich ausdrücklich die Durchsicht des medizinischen Teils des Artikels erbeten, der ihm dann auch übermittelt worden sei. Der vollständige Artikel habe ihm vor Drucklegung nicht vorgelegen. Auf einem Prüfungsrecht des gesamten Artikels zu bestehen, habe er keine zwingende Veranlassung gesehen, da ihm nach der Art und dem Inhalt der gegebenen Informationen die Möglichkeit eines Berichts mit gezielt werbendem Charakter ausgeschlossen erschienen sei. Sollte dem Artikel dennoch ein gewisser Werbeeffekt für die Klinik - und nicht für seine Person - zu entnehmen sein, käme dem, gemessen an dem wohl kaum bestreitbaren Informationsinteresse der Öffentlichkeit, das sich nicht zuletzt auch aus den zahlreichen Leserzuschriften der Redaktion ergebe, nur untergeordnete Bedeutung zu. Dass der umfangreiche Artikel auch mit zwei Aufnahmen von ihm illustriert werde, entspreche der Art des Mediums und habe zudem den sachlichen Grund, den informierenden ärztlichen Direktor der Klinik, deren besondere ärztliche Leistungen beschrieben werden, auch im Bild vorzustellen. Insgesamt sehe er keinen Verstoß gegen standesrechtliche Normen, da bei objektiver Würdigung des Artikels die Informationen über die Leistungsmöglichkeit der Klinik und seine Person im Vordergrund gestanden habe.

9 Die Landesärztekammer Hessen leitete daraufhin ein Ermittlungsverfahren wegen Verstoßes gegen das Werbeverbot in der Berufsordnung gegen den Beschuldigten ein. Der Beschuldigte verwies in diesem Rahmen über seinen Verteidiger darauf, dass es einem Arzt gemäß § 27 Abs. 2 MBO-Ä gestattet sei, an aufklärenden Veröffentlichungen mitzuwirken "soweit die Veröffentlichung und die Mitwirkung des Arztes auf sachliche Informationen begrenzt und die Person sowie das Handeln des Arztes nicht werbend herausgestellt werden". Diese Grenzen seien mit den inkriminierten Berichten nicht überschritten. Diese seien nicht auf Initiative des Beschuldigten entstanden, benannt würden lediglich Tatsachen, subjektive Wertungen, insbesondere Qualitätsurteile, habe der Beschuldigte nicht abgegeben. Es bestehe unstreitig ein berechtigter Informationsanspruch der Öffentlichkeit, durch sachliche Darstellung über neue medizinische Behandlungsmethoden und über die sie anwendenden Krankenhäuser und Kliniken - insbesondere bei hochspezialisierten und kostenintensiven Leistungen - unterrichtet zu werden. Sei mit solchen Informationen ein werbender Nebeneffekt verbunden, sei dies standesrechtlich hinzunehmen. Vorliegend sei nach Inhalt und Aufmachung beider Artikel nicht davon auszugehen, dass der werbende Charakter im Vordergrund stehe. Eine besondere Herausstellung der Person des Beschuldigten - etwa im Verhältnis zu anderen Fachkollegen -, die den Eindruck erwecken könnte, allein die BG-Unfallklinik sei in der Lage, entsprechende Behandlungen durchzuführen, ergebe sich weder aus dem Text noch den diesen begleitenden Illustrationen.

10 Aufgrund des Präsidiumsbeschlusses vom 09.06.1999 wurde das berufsgerichtliche Verfahren mit Einreichung der Anschuldigungsschrift vom 09.06.1999 beim Berufsgericht eingeleitet. In der Hauptverhandlung vom 19.06.2000 weist der Beschuldigte insbesondere darauf hin, dass es ihm nach der Herausstellung der Leistung der Universitätsklinik F in den seiner Klinik vergleichbaren Bereichen durch vorangegangene Veröffentlichungen in der F-Zeitung lediglich darum gegangen sei, auch das Leistungsbild der Klinik in der Öffentlichkeit darzustellen. Es sei ihm nicht darum gegangen, für eine weitere in Anspruchnahme des Leistungsangebots der Klinik zu werben, da deren Kapazitäten mehr als ausgelastet seien. Er moniert, dass die Landesärztekammer gegen die Kollegen der Klinik, die in der Serie zu Wort gekommen seien, nicht vergleichbar eingeschritten sei.

11 Zu dem Vorwurf der Ungleichbehandlung in Bezug auf die Professoren der Universitätsklinik F erwidert der Vertreter der Landesärztekammer Hessen in der Hauptverhandlung, dass es sich insoweit um beamtete Ärzte handele, diese unterlägen nicht der berufsrechtlichen Sanktionsgewalt der Landesärztekammer Hessen.

12 IV

Die vorstehenden Feststellungen beruhen auf den in der Ermittlungsakte der Landesärztekammer Hessen sowie der Gerichtsakte vorhandenen Unterlagen und den Bekundungen des Beschuldigten in der Hauptverhandlung, soweit ihnen zu folgen ist.

13 V

Der Beschuldigte war freizusprechen, weil sein Verhalten keinen Verstoß gegen geltendes Berufsrecht darstellt.

14 Zwar sind die in § 27 und § 28 der geltenden Berufsordnung für die Ärztinnen und Ärzte in Hessen normierten Einschränkungen in der ärztlichen Berufsausübung, wozu auch die Außendarstellung des Arztes zählt, mit dem darin enthaltenen Verbot berufswidriger Werbung mit Artikel 12 Abs. 1 GG vereinbar und beruhen auch auf einer hinreichend bestimmten Rechtsgrundlage. Dazu hat das erkennende Gericht in dem Urteil vom 19.06.2000 (Az.: 21 BG 5/99(V) folgendes ausgeführt, wovon auch im vorliegenden Verfahren auszugehen ist:

15 "Gemäß § 27 BO darf ein Arzt für seine berufliche Tätigkeit nicht werben.

16 Sachliche Informationen sind in Form, Inhalt und Umfang gemäß den Regeln der beruflichen Kommunikation, insbesondere zulässiger Inhalt

17 und Umfang sachlicher Informationen über die berufliche Tätigkeit (Ab- schnitt D der vorbezeichneten Berufsordnung) zulässig. Gemäß Abs. 2 dieser Vorschrift darf ein Arzt eine ihm verbotene Werbung durch andere weder veranlassen noch dulden. Gemäß § 27 Abs. 2 Satz 3 BO darf der Arzt nicht dulden, dass Berichte oder Bildberichte mit werbender Herausstellung seiner ärztlichen Tätigkeit unter Verwendung seines Namens, Bildes oder seiner Anschrift veröffentlicht werden. Gemäß § 28 BO sind Veröffentlichungen medizinischen Inhalts oder die Mitwirkung des Arztes an aufklärenden Veröffentlichungen in den Medien zulässig, soweit die Veröffentlichung und die Mitwirkung des Arztes auf sachliche Informationen begrenzt und die Person sowie das Handeln des Arztes nicht werbend herausgestellt werden. Diese in der geltenden Berufsordnung für die Ärztinnen und Ärzte in Hessen enthaltene Werbebeschränkung hat in § 25 Ziffer 8 des Hessischen Heilberufsgesetzes in der Fassung vom 19. Mai 1995 (HBO) eine hinreichende gesetzliche Grundlage. Dieses Gesetz umschreibt in § 22 die allgemeinen ärztlichen Berufspflichten und regelt in § 25, dass mehrere Bestimmungen über die Berufspflichten durch Satzung (Berufsordnung) getroffen werden. Dementsprechend können gemäß § 25 Ziffer 8 BO weitere Vorschriften über die Berufspflichten hinsichtlich der Werbung durch die Berufsordnung festgelegt werden. Dies ist eine hinreichend bestimmte Ermächtigungsgrundlage (vgl. dazu auch BVerfGE 71, 162, <172 f.> = NJW 1986, 1533 ; BVerfGE 85, 248 <257> = NJW 1992, 2341 - "Hackethal"; BVerwG, NJW 1998, 2759; BGH, NJW 1999, 1784). Die Maßstäbe, die Artikel 80 Abs. 1 Satz 2 GG für gesetzliche Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen aufstellt, können auf Ermächtigungen zum Erlass von Satzungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften nicht übertragen werden. Anders als bei abgeleiteter Rechtsetzung im Verordnungsweg gebieten es allgemeine rechtsstaatliche und demokratische Grundsätze nicht, dass öffentlich-rechtlichen Körperschaften Inhalt, Zweck und Ausmaß der von ihnen im Rahmen ihrer Autonomie zu erlassenden Normen in ebenso bestimmter Weise vorgegeben werden. Zwar darf sich der Gesetzgeber nicht völlig seiner Rechtsetzungsbefugnis entäußern, sondern muss - vor allem mit Blick auf mögliche Grundrechtseingriffe - auch der Satzungsgewalt von Selbstverwaltungsorganen sachangemessene Grenzen setzen (vgl. BVerfG NJW 1998, 2128 <2129>). Auch unter diesem Gesichtspunkt ist die Satzungsermächtigung in § 25 Ziffer 8 HBG aber ausreichend bestimmt, weil Werbebeschränkungen, durch die berufswidrige Werbung unterbunden werden soll, ein traditioneller Bestandteil des ärztlichen Berufsrechts sind, die lediglich in die Freiheit der Berufsausübung eingreifen (vgl. BVerwG, NJW 1998, 2759).

18 Die in § 27, 28 der auf die vorliegende Handlung anwendbaren Fassung der einschlägigen Berufsordnung vom 24.08.1998 getroffene Regelung ist auch verfassungskonform.

19 Die Außendarstellung eines Arztes fällt in den Schutzbereich des Artikel 12 GG. Einschränkungen in dieser Außendarstellung sind als Regelung der Berufsausübung mit Artikel 12 Abs. 1 GG nur vereinbar, wenn sie vernünftigen Zwecken des Gemeinwohls dienen und den Berufstätigen nicht übermäßig oder unzumutbar treffen (vgl. BGH, NJW 199, 1784 <1785> unter Berufung auf BVerfGE 85, 248 <259> = NJW 1992, 2341). Dem zu Folge ist es zwar mit Artikel 12 Abs. 1 GG nicht vereinbar, für Ärzte ein absolutes Werbeverbot auszusprechen, mithin jegliche Werbung zu verbieten (vgl. Landesberufsgericht für Heilberufe beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel, Urteil v. 23.06.1999, Az.: 25 LB 1941/97), zulässig, weil von vernünftigen Zwecken des Gemeinwohls gedeckt ist jedoch das Verbot berufswidriger Werbung, soweit es im Einzelfall den Berufstätigen nicht übermäßig oder unzumutbar trifft (vgl. BVerfG, Beschluss v. 11.02.1992, NJW 1992, 2341, 2342 ; Landesberufsgericht für Heilberufe bei dem OVG Koblenz, Urteil v. 27.04.1994, NJW 1995, 1633 ff.). Die Regelung des § 27 Abs. 1 Satz 1 BO ist verfassungskonform in diesem Sinne, weil in der Gesamtschau der Vorschriften der §§ 27, 28 BO kein absolutes Werbeverbot ausgesprochen ist, vielmehr sachliche Informationen ohne werbende Herausstellung der Person des Arztes zugelassen sind."

20 Die den Gegenstand der Hauptverhandlung bildenden Veröffentlichungen in der Frankfurter Neuen Presse vom 01. und 02. Februar 1999 dürften im Zusammenhang mit dem Titel der Serie "Spitzenmedizin in Rhein-Main" sowie dem großformatigen Foto des Beschuldigten in der Ausgabe vom 01.02.1999, welche diesen in Zusammenhang mit seiner ärztlichen Tätigkeit unter der Überschrift "Chirurg aus Leidenschaft" und der häufigen Namensnennung zeigt, eine objektiv berufswidrige werbende Herausstellung der Person des Arztes darstellen. Dies gilt auch im Hinblick darauf, dass sowohl in dieser Ausgabe wie auch der vom nächsten Tage Patienten zu Wort kommen, die sich lobend über den Beschuldigten äußern, wobei auf geschickte Weise Hinweise aufgenommen sind, dass die Patienten andere, und zwar schlechtere Erfahrungen mit anderen Chirurgen gemacht haben. So enthält der Artikel vom 02.02.1999 unter der Überschrift "Ärzte lassen Knochen nachwachsen" ein Foto des Patienten A. K., das dessen verletztes Bein mit Krücke und dem Untertitel "Sein Martyrium hat ein Ende: Arno Körbers linker Schienbeinknochen ist nachgewachsen, das Bein gerettet. Inzwischen wurde auch der Fixateur, ein Metallgestänge, entfernt." Rechts von diesem Foto wird zweispaltig das schlimme Schicksal des Patienten in der Hand anderer Ärzte und deren jeweils fehlgeschlagene Bemühungen geschildert. In den beiden anschließenden Spalten wird dann mit dreimaliger Namensnennung des Beschuldigten dargelegt, dass dieser sich zu einer "ungewöhnlichen Maßnahme" entschloss und auf diese Weise dann das von den anderen Ärzten bereits aufgegebene ("Denn nun schienen auch die Ärzte mit ihrem Latein am Ende zu sein. Inzwischen war mir klar geworden, dass ich das Bein womöglich verlieren würde.") Bein rettete. Eine ähnliche Darstellung enthält die Ausgabe vom Vortage, wo auf drei Spalten links des Fotos des Beschuldigten der Patient A. K. sein Martyrium bei anderen Ärzten schildert nach deren Behandlung "das Hüftgelenk wackelte, die Prothesenschaftspitze drückte an den Knochen - gefährlich, denn bei einem Sturz bricht eine angescheuerte Stelle leicht durch. Noch eine Operation? Noch einmal nach Erlangen? Noch einmal drei Monate im Bett liegen? Herr ... war am Ende...doch der Sportarzt Dr. Th. empfahl seinen Patienten die Klinik . Da auf der gesamten Seite unter den verschiedenen Zwischenüberschriften als einziger Chirurg der Klinik im Zusammenhang mit deren technischen Hochleistungen ("Robodoc: Präziser als der beste Chirurg", "Querschnittslähmung: Ein Chip soll Nerven umleiten") immer wieder der Name des Beschuldigten genannt wird im Zusammenhang mit wörtlichen Zitaten, welche unschwer auch in indirekter Rede ausgedrückt und allgemein der Klinik zugeschrieben werden könnten, wird der Eindruck erweckt, als sei der ärztliche Direktor der Klinik derjenige, der als Einziger diese Spitzentechnik bedient und damit diese Spitzenleistungen vollbringt. Damit werden neben der Klinik auch die Person und die Leistung des Beschuldigten webend herausgestellt und der Beschuldigte aus dem Kreis der übrigen im Einzugsgebiet der Zeitung praktizierenden Chirurgen herausgehoben. Neben den auch im Artikel enthaltenen sachlichen Hinweisen wird deutlich erkennbar auch das voluntative Element des Lesers angesprochen, was einen werbenden Effekt für den Arzt als eigenständiges Element herruft. Damit sind die Grenzen der bei Abwägung mit dem Informationsbedürfnis der Leser zulässigen Verlautbarungen überschritten (vgl. Landesberufsgericht für Heilberufe bei dem OVG Koblenz, Urteil v. 27.04.1994, a.a.O.).

21 Ausweislich seiner Bekundungen im Ermittlungsverfahren und in der Hauptverhandlung hat der Beschuldigte diese Veröffentlichungen auch entgegen § 27 Abs. 2 Satz 2 BO geduldet. Auch das Duldungsverbot bei redaktionellen Beiträgen durch Dritte stellt eine aus verfassungsrechtlicher Sicht zulässige Beschränkung ärztlicher Werbung dar (BVerfG, Beschluss v. 11.02.1992, NJW 1992, 2341, 2342 - "H.-Fall" -). Das Bundesverfassungsgericht legt in jener Entscheidung dar, das gesetzliche Duldungsverbot beruhe auf vernünftigen Erwägungen des Gemeinwohls. Die Pflicht des Arztes, keine werbenden Veröffentlichungen durch Dritte zu dulden, habe den Zweck, das ärztliche Werbeverbot zu sichern. Dies solle nicht dadurch umgangen werden können, dass der Arzt die ihm selber verbotene Werbung durch andere, namentlich durch Patienten oder Journalisten, besorgen lasse. Das Werbeverbot seinerseits, auf welches das Duldungsverbot sich beziehe, und das ihm seinen Sinn verleihe, solle eine Verfälschung des ärztlichen Berufsbildes verhindern, die einträte, wenn der Arzt Werbemethoden verwendete, wie sie in der gewerblichen Wirtschaft üblich sind. Hinter diesem Zweck stehe wiederum das Rechtsgut der Gesundheit der Bevölkerung. Die ärztliche Berufsausübung solle sich nicht an ökonomischen Erfolgskriterien, sondern an medizinischen Notwendigkeiten orientieren. Das Werbeverbot beuge einer gesundheitspolitisch unerwünschten Kommerzialisierung des Arztberufs vor. Dieser Zweck rechtfertige das Werbeverbot und - da es dieses vor Umgehung bewahre - auch das Duldungsverbot. Die Pflicht, Presseberichte nur unter dem Vorbehalt der Genehmigung der Veröffentlichung zuzulassen, welche aus dem Duldungsverbot abzuleiten sei, sei geeignet, den Sicherungszweck zu erreichen. Wenn ein Arzt an Veröffentlichungen der Presse nur mitwirken dürfe, sofern diese vorher einer Überprüfung und Genehmigung des Manuskriptes zugestimmt habe, sei die Möglichkeit ungebührlich werbender Artikel von vorneherein erheblich vermindert. Es bestehe nämlich die Möglichkeit, dass die redaktionelle Einkleidung nur dazu diene, den Werbecharakter eines Beitrags zu verschleiern. Wäre der an einer Veröffentlichung mitwirkende Arzt schon dann von jeder Verantwortung frei, wenn es sich um einen Beitrag in redaktioneller Form handelte, ließen sich Umgehungen des Werbeverbots nicht mehr in gleichem Maße verhindern. Insbesondere fehle es dann an einem gleichwirksamen Schutz, wenn der Arzt die Presse lediglich auf das Werbeverbot hinweisen müsste, zumal der Presse bei einer Verletzung keinerlei Sanktionen drohten.

22 So liegt es im vorliegenden Fall.

23 Die Beschränkung seiner Berufsausübungsfreiheit war aber dem Beschuldigten im vorliegenden Fall nicht zumutbar. Die Zumutbarkeit einer grundrechtsbeschränkenden Maßnahme ergibt sich aus einer Abwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe. So ist zwar die Gesundheit der Bevölkerung, der das Duldungsverbot dienen soll, ein Gemeinschaftsgut von hohem Rang, das selbst empfindliche Eingriffe in die Berufsfreiheit rechtfertigen kann (vgl. BVerfG, Beschluss v. 11.02.1992, NJW 1992, S. 2342). Allerdings bekämpfen die hier einschlägigen Regelungen der geltenden Berufsordnung (§ 27 ff.) nicht unmittelbar bestimmte Gesundheitsgefahren, sondern wollen lediglich der Verunsicherung von Kranken begegnen und ein Verständnis des Arztberufs verhindern, das langfristig negative Rückwirkungen auf die medizinische Versorgung der Bevölkerung haben könnte. Dabei steht das Duldungsverbot seinerseits wieder nur vermittelt durch das Werbeverbot in Beziehung zum Gesundheitsschutz. Dadurch entfernt es sich von dem Schutzgut jedoch soweit, dass es jedenfalls nicht generell Vorrang vor der Berufsausübungsfreiheit beanspruchen kann (BVerfG, a.a.O.).

24 In diesem Zusammenhang hat das Bundesverfassungsgericht zum sogenannten "H.-Fall" - ausgeführt, der angeschuldigte Arzt verliere durch das Duldungsverbot nicht die generelle Möglichkeit, die Presse im allgemeinen über seine berufliche Tätigkeit zu informieren. Für die Beurteilung der Mitwirkung an Presseberichten könne es unter dem Gesichtspunkt des Werbeverbots aber durchaus darauf ankommen, ob sie auf Initiative des Arztes und in dessen Interesse oder auf Initiative der Presse und im Interesse ihrer Leser entstehe. Ferner könne es für die Zulässigkeit der Mitwirkung eine Rolle spielen, ob der Arzt dadurch erstmals Gegenstand der Presseberichterstattung wird oder ob er sich aufgrund einer vorgängigen, zumal einer kritischen, Auseinandersetzung mit seiner Person und seinen Heilmethoden zur Mitwirkung an einer Presseveröffentlichung entschließt. Jedenfalls in dem letzteren Fall werde der Arzt in seiner Berufsausübungsfreiheit unzumutbar beschränkt, wenn die Vermeidung werblicher Effekte über die Verteidigung gegen Angriffe gestellt werde, die seine ärztliche Tätigkeit betreffen (BVerfG, a.a.O., S. 2343).

25 Im vorliegenden Fall steht es außer Streit, dass die inkriminierten Artikel nicht auf Initiative des Beschuldigten, sondern auf Initiative der Redaktion erfolgt sind. Der Beschuldigte hat in der Hauptverhandlung nachvollziehbar vorgetragen, dass er missbilligend die vorangegangene Berichterstattung über die in Konkurrenz zur Klinik stehende Klinik zu vergleichbaren Verfahren zur Kenntnis genommen habe. Nicht nachvollziehbar sei es für ihn gewesen, dass die Landesärztekammer Hessen nicht auch in diesem Falle auf Sanktionen hingewirkt habe. Er habe nicht für seine Person werben wollen, sondern sich als ärztlicher Direktor seiner Klinik verpflichtet gesehen, auch den Ruf seines Hauses zu wahren und - der Klinik vergleichbar - Position in der Öffentlichkeit zu beziehen. Er habe sich die Berichte vor Drucklegung vorlegen lassen und deren sachlichen, informatorischen Teil überarbeitet.

26 Vor dem Hintergrund, dass zwar, wie der Vertreter der Landesärztekammer Hessen in der Hauptverhandlung zu diesem Punkt erwidert hat, die Landesärztekammer Hessen gemäß § 49 Abs. 2 Heilberufsgesetz in der Tat keine berufsrechtliche Gewalt über die der Disziplinargerichtsbarkeit unterliegenden beamteten Ärzte hat, ist dem Beschuldigten zuzugeben, dass es für ihn in seiner Funktion als ärztlicher Leiter der Klinik unzumutbar gewesen wäre, nur deshalb auf eine Darstellung seiner Klinik in der Presse zu verzichten, weil er nicht beamteter Arzt ist. Es ist auch nicht ersichtlich, geschweige denn vorgetragen, das die Landesärztekammer Hessen überhaupt in dieser Richtung ermittelt hat oder darauf hingewirkt hat, dass entsprechende Disziplinarmaßnahmen gegen jene Ärzte eingeleitet würden. Die Vorschriften der Berufsordnung für die Ärztinnen und Ärzte in Hessen, mithin auch die Vorschriften über das Verbot berufswidriger Werbung, gelten nämlich auch für beamtete Ärzte. Zu Recht haben der Verteidiger und der Beschuldigte in der Hauptverhandlung darauf hingewiesen, dass es darum gehe, einen sanktionsfreien Wettbewerbsvorteil der Universitätsklinik als Wettbewerberin der BG-Unfallklinik zu verhindern, welcher allein darauf beruhe, dass der Dienstherr der beamteten Ärzte von seiner Disziplinargewalt keinen Gebrauch mache.

27 Dem Anliegen des Beschuldigten, die Klinik, deren ärztlicher Leiter er ist, gebührend mit ihrem Leistungsangebot im Bereich der Präzisionschirurgie darzustellen, ist auch in den beiden Artikeln hinreichend zum Ausdruck gekommen. Neben der technischen Ausstattung der Klinik und der Erklärung, was sich hinter dem Begriff der berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik verbirgt (Überschrift: "Unfallklinik in Zahlen"), ist das übrige Leistungsangebot auch in Wort und Bild hinreichend dargestellt ("Warum Patienten heute früher gehen dürfen", "Christoph 2 bringt Rettung aus der Luft", "Ski- und Motorradfahrer sind die Stammkunden", "Robodoc: Präziser als der beste Chirurg"). Insgesamt kann nicht davon ausgegangen werden, dass mit der Gesamtdarstellung in den beiden Artikeln, deren wesentlicher Bezugspunkt die Klinik ist, deren ärztlicher Leiter in der P2xxxx des Beschuldigten vorgestellt wird, eine Verfälschung des ärztlichen Berufsbildes in Richtung "Kommerzialisierung der Tätigkeit" zu befürchten steht, es kommt vielmehr hinreichend klar zum Ausdruck, dass die Klinik ihre Vorgehensweise an medizinischen Notwendigkeiten orientiert. Mithin würde der Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit des Beschuldigten, der darin läge, ihm das zu untersagen bzw. zu sanktionieren, was die beamteten Ärzte der "Konkurrenzklinik" sanktionslos durchführen konnten, schwerer wiegen als die ihn rechtfertigenden Gründe.

28 VI

Die Kostenentscheidung beruht auf § 78 Heilberufsgesetz. Im Hinblick auf § 78 Abs. 5 Satz 2 Heilberufsgesetz ist die gemäß § 78 Abs. 1, 2 Satz 1 festgesetzte Gebühr von 1.000,-- DM allerdings nicht zu erheben, weil der Beschuldigte freigesprochen worden ist. Gemäß § 78 Abs. 5 Satz 3 Heilberufsgesetz fallen die baren Auslagen der Kammer zur Last.

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