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1 E 4853/99•VG Frankfurt 1. Kammer, 2000-06-07, 1 E 4853/99
1 E 4853/99Verwaltungsgericht / 1. Kammer07.06.2000
Einem Beweisangebot muss das Verwaltungsgericht nicht nachkommen, wenn sich der zu beweisende Sachverhalt einfacher und schneller durch andere Beweismittel beweisen läßt (§ 86 Abs. 1 VwGO). Deshalb muß das Gericht zum Beweis dafür, dass eine Zahlung geleistet worden ist, den Empfänger der angeblichen Zahlung nicht als Zeugen vernehmen, wenn der Empfänger über die Zahlung eine Quittung ausstellen kann. Sofern er dies nicht tut und hierfür keine nachvollziehbaren Gründe genannt werden, spricht der Anschein dafür, dass die Zahlung nicht geleistet wu Verfahrensgang nachgehend Hessischer Verwaltungsgerichtshof, 23. April 2001, 8 UZ 3098/00, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2000-06-07
Aktenzeichen: 1 E 4853/99
ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2000:0607.1E4853.99.0A
Dokumenttyp: Urteil
Einem Beweisangebot muss das Verwaltungsgericht nicht nachkommen, wenn sich der zu beweisende Sachverhalt einfacher und schneller durch andere Beweismittel beweisen läßt (§ 86 Abs. 1 VwGO). Deshalb muß das Gericht zum Beweis dafür, dass eine Zahlung geleistet worden ist, den Empfänger der angeblichen Zahlung nicht als Zeugen vernehmen, wenn der Empfänger über die Zahlung eine Quittung ausstellen kann. Sofern er dies nicht tut und hierfür keine nachvollziehbaren Gründe genannt werden, spricht der Anschein dafür, dass die Zahlung nicht geleistet wu
Verfahrensgang
nachgehend Hessischer Verwaltungsgerichtshof, 23. April 2001, 8 UZ 3098/00, Beschluss
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn die Beklagte nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1 Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage gegen den Widerruf eines Zuwendungsbescheides nach den Richtlinien des Bundesministers für Wirtschaft über die Förderung von Unternehmensberatungen für kleine und mittlere Unternehmen vom 19.12.1991 (BAnz 1992 S. 1).
2 Die Klägerin stellte am 09.04.1996 einen Antrag auf Gewährung eines Zuschusses für eine Existenzgründungsberatung. Dem fügte sie neben dem Beratungsbericht eine Rechnung ihres Beraters über 5.750,-- DM bei. Im Antrag gab sie an, diesen Betrag dem Berater am 02.04.1996 bar gezahlt zu haben. Der Antrag ist auch von dem Berater unterzeichnet. Eine weitere Quittung war dem Antrag ausweislich der Behördenakten nicht beigefügt.
3 Mit Zuwendungsbescheid vom 26.07.1996 gewährte die Beklagte der Klägerin eine Zuwendung in Höhe von 3000,-- DM. Der Bescheid enthält Auflagen, wonach die Klägerin u.a. "die im Zusammenhang mit der Durchführung der geförderten Beratung angefallenen Belege fünf Jahre nach der Antragstellung aufzubewahren" hat. Zugleich wurde auferlegt, den Anforderungen der Bewilligungsbehörde, die Geschäftsunterlagen vorzulegen, nachzukommen. Der Widerruf des Bescheides wurde u.a. für den Fall vorbehalten, dass die Klägerin ihren Mitteilungspflichten nicht rechtzeitig nachkommt.
4 Mit Schreiben vom 10.03.1997 forderte die Beklagte die Klägerin auf, die Barzahlung des Beraterhonorars durch Vorlage einer vollständigen Kopie des Kassenbuches des Monats April 1996 und der Kopie der Quittung bis zum 01.04.1997 zu belegen. Außerdem sollte sie einen Fragebogen ausfüllen. Dem kam die Klägerin am 20.03.1997 nach. Allerdings fügte sie weder einen Auszug aus dem Kassenbuch noch eine Quittung bei und gab hierzu auch keine Erklärung ab bis auf die, dass ihre seinerzeitige Geschäftspartnerin alles Schriftliche erledigt habe.
5 Darauf widerrief die Beklagte mit Bescheid vom 13.03.1998 den Zuwendungsbescheid und forderte die Klägerin auf, die gewährte Zuwendung bis zum 09.04.1998 zurückzuzahlen. Zur Begründung ist ausgeführt, die Klägerin sei der Auflage, die erforderlichen Auskünfte innerhalb der gesetzten Frist zu erteilen und die angeforderten Unterlagen vorzulegen, nicht nachgekommen. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25.11.1999 zurück. In den Gründen setzte sie zugleich Zinsen i.H.v. 537,39 DM fest, die sich vom Tag der Auszahlung der Zuwendung an berechnen. Am 16.12.1999 hat die Klägerin Klage erhoben.
6 Sie trägt vor, bereits mit der Antragstellung eine Barzahlungsquittung vorgelegt zu haben. Eine weitere Quittung habe sie nicht beschaffen können, weil der Berater unter der seinerzeitigen Adresse nicht mehr erreichbar gewesen sei. Die Beratung sei vor Eröffnung des Geschäfts in Anspruch genommen worden und die Zahlung deshalb nicht über die Bücher der Firma gelaufen, sondern von ihr privat bezahlt worden. Der Klageschrift fügte sie eine Kopie der Rechnung des Beraters bei. Auf dieser findet sich der handschriftliche nicht unterzeichnete Vermerk: "bar bz. von Fr. A. ./. Zuschuss Existenzgründung".
7 Zu diesem Vermerk trägt die Klägerin, nachdem das Gericht diesen Umstand in den Mittelpunkt der Aufmerksamkeit gerückt hatte, vor, er stamme vermutlich vom Steuerberater, jedenfalls könne sich dieser den Vermerk nur so erklären. Unabhängig davon sei das Honorar in voller Höhe an den Berater bar bezahlt worden. Der Vermerk sei dahin zu verstehen, dass von dem gezahlten Honorar buchungstechnisch der Zuschuss abgezogen worden sei. Die Klägerin beruft sich insoweit auf das Zeugnis des Steuerberaters.
8 Die Klägerin beantragt,
9 den Bescheid vom 13.03.1998 und den Widerspruchsbescheid vom 25.11.1999 aufzuheben.
10 Die Beklagte beantragt,
11 die Klage abzuweisen.
12 Die Beklagte beruft sich auf die Gründe der angefochtenen Bescheide.
13 Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 04.04.2000 auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Das Gericht hat neben der Gerichtsakte einen Hefter Behördenakten zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.
14 Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig. Allerdings sind sie entgegen der Ansicht der Beklagten auf der Rechtsgrundlage des § 49 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) nicht zu rechtfertigen, wonach ein rechtmäßiger Verwaltungsakt widerrufen werden kann, wenn der Widerruf im Verwaltungsakt vorbehalten ist oder mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte dieser nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist nachkommt. Diese Voraussetzungen sind nämlich hier nicht erfüllt. Dadurch, dass die Klägerin weder den geforderten Auszug aus dem Kassenbuch noch eine Quittung vorgelegt hat, hat sie keine Auflagen verletzt, so dass aus diesem Grunde auch der Widerruf des Bescheides nicht in Betracht kommt. Denn der Bescheid enthält nur die Auflage, die "im Zusammenhang mit der Durchführung der geförderten Beratung angefallenen Belege" aufzubewahren und auf Anforderung vorzulegen. Angefallene Belege sind diejenigen, die tatsächlich im Zusammenhang mit der geförderten Beratung entstanden sind. Wenn die Klägerin tatsächlich jedoch kein Kassenbuch geführt hat und von dem Berater auf die Zahlung des Honorars hin keine Quittung erhalten hat, dann sind weder das Kassenbuch noch die Quittung im Zusammenhang mit der Durchführung der geförderten Beratung angefallene Belege. Belege, die nie existierten und deshalb nicht angefallen sind, müssen auch nicht vorgelegt werden. Der Beklagten hätte es freigestanden, im Wege der Auflage sicherzustellen, dass der Zuwendungsempfänger ein Kassenbuch führen muss oder sich Leistungen quittieren lassen muss und diese Quittungen auch vorlegen muss. Solche Regelungen enthalten aber weder die Richtlinien noch der Bescheid.
15 Die angefochtenen Bescheide finden ihre Rechtsgrundlage jedoch in § 48 VwVfG. Die Aufhebung des Zuwendungsbescheides vom 26.07.1996 rechtfertigt sich nämlich daraus, dass er von Anfang an rechtswidrig war. Nach § 48 Abs. 1 VwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt zurückgenommen werden. Die Rechtswidrigkeit ergibt sich daraus, dass die Klägerin entgegen der Nr. 4.4 der Richtlinien die in Rechnung gestellten Beratungskosten nicht vor Antragstellung in voller Höhe bezahlt hat. Die Regelung der Nr. 4. 4 der Richtlinien binden das Ermessen der Beklagten dahin, dass sie zu Vermeidung einer Ungleichbehandlung und damit zur Vermeidung einer Verletzung des Art. 3 GG jedenfalls dann niemandem eine Zuwendung bewilligen darf, der diese Voraussetzung nicht erfüllt, wenn sie in der Vergangenheit unter Beachtung dieser Regelung Zuschussanträge abgelehnt hat. Es ist gerichtsbekannt, dass die Beklagte in einer Vielzahl von Fällen keine Zuschüsse gewährt hat, wenn die Voraussetzung der Nr. 4.4 der Richtlinien nicht erfüllt ist. Deshalb ist sie auch in Zukunft und auch im vorliegenden Fall an diese Regelung gebunden. Da sie entgegen dieser Regelung den Zuwendungsbescheid erteilt hat, ist er rechtswidrig.
16 Soweit die Klägerin behauptet, sie habe das Honorar vor Antragstellung in voller Höhe bezahlt, setzt sie sich in Widerspruch zu ihrem eigenen Vorbringen im Verwaltungsprozess. In der Klageschrift hat sie nämlich vortragen lassen, dass der Berater auf der Rechnung den Empfang des Honorars quittiert habe. Hierzu hat sie eine Fotokopie der Rechnung mit dem entsprechenden Vermerk eingereicht. In der mündlichen Verhandlung hat der Bevollmächtigte der Klägerin dem Gericht auch das Original vorgelegt. Auf der Rechnung ist mit Bleistift ohne Datum und Unterzeichnung vermerkt, dass das Honorar abzüglich des Zuschusses für die Existenzgründung bezahlt worden sei. Es mag zwar zuzugeben seien, dass der Vermerk, weil er den Aussteller nicht erkennen lässt, nicht zwingend als eine Quittung zu verstehen ist. Wenn die Klägerin aber selbst vorträgt, dass es sich um eine Quittung handelt, muss sie sich daran auch festhalten lassen. Das Gericht braucht deshalb auch den Beweisangeboten nicht näher nachzugehen, mit denen die Klägerin beweisen will, dass sie tatsächlich und entgegen dem Vermerk auf der von ihr selbst vorgelegten Rechnung das Honorar in voller Höhe bezahlt hat, zumal sie diese Behauptung erst aufgestellt hat, nachdem das Gericht darauf hingewiesen hat, dass der Zuwendungsbescheid aufgrund dieses Umstandes von Anfang an rechtswidrig gewesen sein dürfte. Die Klägerin hat auch in keiner Weise dargelegt und glaubhaft gemacht, dass ihr Vorbringen in der Klageschrift auf einem Irrtum beruht und wie dieser Irrtum zustande gekommen ist. Wenn sie jetzt vorträgt, der Vermerk sei möglicherweise dadurch zu erklären, dass ihn der Steuerberater angebracht hätte, und wenn sie zum Beweis dafür den Steuerberater als Zeugen anbietet, so muss dem schon deshalb nicht nachgegangen werden, weil es sich hierbei um eine bloße Mutmaßung handelt und nicht um eine Tatsachenbehauptung. Es ist zudem völlig unplausibel, dass der Steuerberater, der für die Steuererklärung Einnahmen und Ausgaben getrennt zu deklarieren hat, einen solchen Vermerk anbringt, der Einnahmen und Ausgaben miteinander verrechnet. Soweit sie auch den Berater als Zeugen dafür anbietet, dass sie entgegen ihrer eigenen ursprünglichen Behauptung das Honorar in voller Höhe bezahlt habe, muss auch dem nicht weiter nachgegangen werden. Denn ein Beweisangebot kann abgelehnt werden, wenn die behauptete Tatsache einfacher und schneller bewiesen werden könnte. Dies ist hier der Fall. Denn hätte der Berater das Honorar in voller Höhe bekommen, stünde nichts der Ausstellung einer entsprechenden Quittung entgegen. Der Berater sieht sich aber offenbar bis zum heutigen Tage nicht in der Lage, über den Erhalt des vollen Honorars eine Quittung auszustellen. Dies ergibt sich auch aus dem Schreiben des Beraters vom 18.05.2000, dass an den Bevollmächtigten der Klägerin gerichtet ist, und dass dieser zu den Akten gereicht hat. Zu diesem Schreiben, dass offenbar auf Veranlassung der Klägerin und im Zusammenhang mit dem anhängigen Rechtsstreit gefertigt worden ist, erklärt der Berater nach wie vor nicht, dass er das Honorar in voller Höhe erhalten hat, sondern beschränkt sich auf den Hinweis, dass es für die Antragstellung ohne Bedeutung sei, dass "vor Eröffnung bereits gezahlt wurde". Im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO) muss das Gericht zum Beweis dafür, dass eine Zahlung geleistet worden ist, den Empfänger der angeblichen Zahlung nicht als Zeugen vernehmen, wenn der Empfänger über die Zahlung eine Quittung ausstellen kann. Sofern er dies nicht tut und hierfür keine nachvollziehbaren Gründe genannt werden, spricht der Anschein dafür, dass die Zahlung nicht geleistet wurde.
17 Der Rücknahme des Zuwendungsbescheides stehen Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes nicht entgegen. Denn die Klägerin hat den Zuwendungsbescheid durch Angaben erwirkt, die in wesentlicher Beziehung unrichtig waren (§ 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG). Sie hat nämlich in ihrem Antrag angegeben, dass sie das Honorar in voller Höhe bezahlt habe.
18 Die Entscheidung über die Rücknahme eines Verwaltungsaktes steht ebenso wie die Entscheidung über den Widerruf im Ermessen der Verwaltung. Die in dem angefochtenen Bescheid zum Ausdruck kommenden Ermessenserwägungen tragen auch die Entscheidung über die Rücknahme des Verwaltungsaktes. Aus dem angefochtenen Bescheid ergibt sich nämlich, dass der tragende Gesichtspunkt insoweit darin gesehen wurde, dass "die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung nicht festgestellt werden kann". Einer derartigen Feststellung bedarf es jedoch nur, wenn Zweifel an der zweckgerechten Verwendung der Zuwendung bestanden haben. Die Ermessenserwägung lässt also deutlich erkennen, dass die Beklagte den Zuwendungsbescheid nicht deshalb aufheben wollte, weil die erforderlichen Beweismittel nicht vorgelegt werden konnten, sondern deshalb, weil sie wegen des Fehlens der Beweisunterlagen davon ausging, dass die Zuwendung tatsächlich nicht zweckentsprechend verwendet wurde. Diese Ermessenserwägung beruhte allerdings auf einer bloßen Vermutung. Nachdem diese Vermutung aber durch das Vorbringen der Klägerin in der Klageschrift bestätigt worden ist, ist diese Ermessenserwägung erst recht geeignet, die Aufhebung des Zuwendungsbescheides zu tragen.
19 Die Ermessenserwägungen der Beklagten in dem Widerrufsbescheid kranken allerdings daran, dass sie unter Verletzung des § 28 VwVfG die Klägerin zuvor nicht angehört und ihr damit auch keine Gelegenheit gegeben hat, Gesichtspunkte vorzutragen, die es im Rahmen der Ermessensentscheidung rechtfertigen könnten, von der Aufhebung des Zuwendungsbescheides abzusehen. Dieser Mangel ist jedoch dadurch geheilt worden, dass die Klägerin im Rahmen des Widerspruchsverfahrens Gelegenheit hatte, diesbezügliche Gesichtspunkte vorzutragen. Da sich bereits aus dem Gesetz ergibt, dass im Rahmen des Widerspruchsverfahrens nicht nur die Rechtmäßigkeit, sondern auch die Zweckmäßigkeit des Verwaltungsaktes zu überprüfen ist (§ 68 Abs. 1 VwGO), bedurfte es insoweit keines besonderen Hinweises mehr darauf, dass es für die Entscheidung auch auf die Klägerin begünstigende Ermessensgesichtspunkte ankommt. Da die Klägerin im Widerspruchsverfahren solche Gesichtspunkte nicht vorgetragen hat, mussten sie in die Ermessenserwägungen auch nicht eingestellt und abgewogen werden.
20 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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