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1 E 4045/99•VG Frankfurt 1. Kammer, 2000-05-02, 1 E 4045/99
1 E 4045/99Verwaltungsgericht / 1. Kammer02.05.2000
Die Beteiligten streiten um die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis eines im Bundesgebiet geborenen türkischen Staatsbürgers, der wiederholt strafrechtlich in Erscheinung getreten
Entscheidungsdatum: 2000-05-02
Aktenzeichen: 1 E 4045/99
ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2000:0502.1E4045.99.0A
Dokumenttyp: Urteil
Die Beteiligten streiten um die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis eines im Bundesgebiet geborenen türkischen Staatsbürgers, der wiederholt strafrechtlich in Erscheinung getreten
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn der Beklagte nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1 Die Beteiligten streiten um die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis eines im Bundesgebiet geborenen türkischen Staatsbürgers, der wiederholt strafrechtlich in Erscheinung getreten ist.
2 Der Kläger ist türkischer Staatsbürger. Er wurde am ##.##.1975 in Bad Soden/Taunus geboren und lebte seitdem bis zu seiner Abschiebung Ende des Jahres 1999 ununterbrochen in der Bundesrepublik. Am 01.08.1991 erhielt er erstmals eine Aufenthaltserlaubnis, die zuletzt bis zum 30.04.1998 verlängert wurde. Am 27.03.1998 beantragte er die weitere Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis.
3 Seit seinem zwölften Lebensjahr ist der Kläger wiederholt strafrechtlich in Erscheinung getreten, und zwar bis Ende 1998 insgesamt 37 Mal, vor allem wegen Diebstahls, Einbruchdiebstahls, räuberischen Diebstahls und Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Der Kläger war jedenfalls in der Vergangenheit heroinabhängig. Mehrfach begann er Entziehungstherapien, die er jedoch immer wieder abbrach. Wegen dieser Umstände belehrte ihn der Beklagte immer wieder darüber, dass er seinen Aufenthalt in der Bundesrepublik bei Fortsetzung dieses Verhaltens gefährde. Gleichwohl verlängerte der Beklagte immer wieder die Aufenthaltserlaubnis, wobei er sich dabei auch von günstigen Sozialprognosen in Strafurteilen leiten ließ, zuletzt auch davon, dass der Kläger im Mai 1997 bei dem Verein Selbsthilfe Taunus e. V. einer Erwerbstätigkeit nachging und sich einer Drogentherapie unterzogen hatte. Kurz nach Erteilung der letzten Aufenthaltserlaubnis brach er jedoch das Arbeitsverhältnis ab. Im Oktober 1998 wurde die Therapie ausweislich eines Aktenvermerks in den Behördenakten beendet, weil der Kläger ein "Saufgelage" veranstaltet habe.
4 Mit Verfügung vom 28.12.1998 lehnte der Beklagte die weitere Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ab und forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von drei Monaten zu verlassen. Zugleich drohte er die Abschiebung in die Türkei an. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies das Regierungspräsidium Darmstadt mit Widerspruchsbescheid vom 12.10.1999 zurück. Am 02.11.1999 hat der Kläger Klage erhoben.
5 Der Kläger macht geltend, die Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis beruhe auf fehlerhaften Ermessenserwägungen. Insbesondere sei nicht zutreffend, dass er sich nicht ernsthaft um eine Therapie bemüht habe. Richtig sei vielmehr, dass die Therapie habe abgebrochen werden müssen, weil wegen der Verweigerung der Aufenthaltserlaubnis die Finanzierung nicht möglich gewesen sei. Außerdem habe er, bevor er am 19.03.1999 eine Jugendstrafe aus einem Urteil des Amtsgerichts Königstein vom 15.03.1996 angetreten habe, an einem Metadonprogramm teilgenommen. Aus dem Urteil des Amtsgerichts Königstein vom 25.05.1999 ergebe sich zudem, dass er seit April 1998 nicht mehr straffällig geworden sei. Der Kläger ist weiterhin der Meinung, aus Art. 3 des Europäischen Niederlassungsabkommens erhöhten Ausweisungsschutz zu genießen. Außerdem verletze die Beendigung seines Aufenthalts in der Bundesrepublik seine Grundrechte aus Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK).
6 Der Kläger beantragt,
7 den Bescheid des Landrates des Main-Taunus-Kreises vom 28.12.1998 i. d. F. des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 12.10.1999 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, auf den Antrag des Klägers die Aufenthaltserlaubnis zu verlängern.
8 Der Beklagte beantragt,
9 die Klage abzuweisen.
10 Der Beklagte verweist darauf, dass die zuletzt aufgenommene Drogentherapie nicht aus finanziellen Gründen, sondern wegen des "Saufgelages" hätte abgebrochen werden müssen. Die Finanzierung sei sichergestellt gewesen. Auf erhöhten Ausweisungsschutz nach § 3 des Europäischen Niederlassungsabkommens (ENA) könne er sich nicht berufen, weil er nicht ausgewiesen werde. Es gebe keinen Hinweis darauf, dass der Kläger nicht mehr drogenabhängig sei. Im übrigen sei es dem Kläger auch in der Vergangenheit gelungen, für kurze Zeit drogenfrei zu bleiben, ohne dass dies eine günstige Sozialprognose gerechtfertigt habe.
11 Mit Beschluss vom 18.01.2000 hat die Kammer den Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.
12 Das Gericht hat neben der Gerichtsakte und der Akte des Eilverfahrens 1 G 4041/99 zwei Hefter Behördenakten beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.
13 Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig.
14 Der Kläger hat nach dem nationalen Ausländerrecht der Bundesrepublik Deutschland keinen Anspruch auf Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis. Das Ausländergesetz ermöglicht es dem Beklagten auch nicht, im Wege einer Ermessensentscheidung eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen bzw. zu verlängern. Ermessensfehler kommen deshalb von vornherein nicht in Betracht.
15 Es gibt nach dem Ausländergesetz keinen Anspruch auf Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis, die einem im Bundesgebiet geborenen ausländischen Kind nach § 21 Abs. 1 AuslG erteilt worden ist, wenn der Ausländer volljährig geworden ist, es sei denn, er hat einen Anspruch auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis nach § 26 AuslG erworben. Da der Kläger vor der Vollendung seines sechzehnten Lebensjahres nach der damaligen Rechtslage vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung befreit war und dies nach § 96 Abs. 3 AuslG den Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis gleichsteht, erfüllt er zwar das Erfordernis eines mindestens achtjährigen erlaubten Aufenthaltes. Einem gesetzlichen Anspruch nach § 26 Abs. 3 Nr. 1 und 2 AuslG steht jedoch entgegen, dass ein auf dem persönlichen Verhalten des Klägers beruhender Ausweisungsgrund vorliegt und dass der Kläger in den letzten drei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Jugend- oder Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist. Beide Tatbestände sind erfüllt, denn zum einen hat der Kläger wiederholt und nicht nur geringfügig gegen Rechtsvorschriften verstoßen (§ 46 Nr. 2 AuslG), zum anderen wurde er durch Urteil des Amtsgerichts Königstein vom 15.03.1996 zu einer neunmonatigen Jugendstrafe und durch Urteil vom 25.05.1999 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünfzehn Monaten verurteilt.
16 Hat der Kläger somit keinen gesetzlichen Anspruch auf die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis, so kann die begehrte Entscheidung für ihn nur im Wege einer Ermessensentscheidung nach § 21 Abs. 4 AuslG in Betracht kommen. Indessen ist dem Beklagten der Ermessensspielraum tatsächlich nicht eröffnet, weil nach § 7 Abs. 2 AuslG die Aufenthaltsgenehmigung und deren Verlängerung (§ 13 Abs. 1 AuslG) in der Regel versagt werden muss, wenn ein Ausweisungsgrund vorliegt. Die Rechtsfrage, ob im vorliegenden Fall ein Ausnahmetatbestand vorliegt, der es gleichwohl erlaubt, im Wege der Ermessensentscheidung die Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, muss verneint werden. Es sind keine Umstände ersichtlich, die einen solchen Ausnahmetatbestand begründen könnten. Insbesondere kann insoweit der Umstand nicht ins Feld geführt werden, dass der Antragsteller im Bundesgebiet geboren ist und keinen sozialen Bezug zur Türkei hat. Denn diese Umstände werden bereits in den Vorschriften berücksichtigt, die dazu führen, dass der Anspruch auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis verwehrt wird. Der Gesetzgeber sieht ausdrücklich vor, dass die Härten, die für einen im Inland geborenen Ausländer mit der Beendigung des Aufenthalts verbunden sind, in Kauf zu nehmen sind, wenn Ausweisungsgründe vorliegen. Es kann dahingestellt bleiben, ob eine günstige Sozialprognose einen Ausnahmefall begründen könnte. Denn jedenfalls käme dies nur beim Vorliegen außergewöhnlicher Umstände in Betracht, die trotz der bisherigen kriminellen und Drogenkarriere des Klägers seine künftige Integration als höchst wahrscheinlich erwarten ließen. Davon kann indessen keine Rede sein.
17 Der Kläger hat auch nicht aufgrund von Rechtsvorschriften außerhalb des nationalen Ausländerrechts einen Anspruch auf Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis bzw. einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung. Da er nicht seit mindestens einem Jahr in einem Arbeitsverhältnis steht, ergibt sich ein solcher Anspruch nicht aus Art. 6 des Assoziationsratsbeschlusses EWG/Türkei Nr. 1/80. Das Europäische Niederlassungsabkommen (ENA) enthält keine weitergehenden Vorschriften bezüglich der Begründung oder Verlängerung von Aufenthaltsrechten (Art. 2 ENA), sondern gewährt im Falle eines bestehenden ordnungsgemäßen Aufenthalts einen erhöhten Schutz gegen dessen Beendigung im Wege der Ausweisung (Art. 3 ENA). Eine Ausweisung des Klägers ist jedoch nicht verfügt worden. Auch aus Art. 8 EMRK gibt es keinen weitergehenden Anspruch, denn der dort verbürgte Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens steht unter dem Vorbehalt des Gesetzes. Insbesondere führt diese Vorschrift nicht dazu, dass die bisher eingeräumte befristete Möglichkeit, in der Bundesrepublik ein Privatleben zu führen und eine Wohnung zu unterhalten, verlängert werden muss. Ein Anspruch des erwachsenen Klägers auf Zusammenleben mit seiner Ursprungsfamilie lässt sich aus Art. 8 EMRK ebenfalls nicht ableiten. Eine eigene Familie hat der Kläger bisher nicht gegründet.
18 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 187 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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