VG Frankfurt 10. Kammer, 2000-05-02, 10 E 3829/97

10 E 3829/97Verwaltungsgericht / Chamber 1002.05.2000

Regest

Stichwort: Gaststättenerlaubnissteuer, Verbrauchsteuer, Steuer mit örtlich bedingtem Wirkungskreis, Umsatzsteuersystem - Richtlinie

Gesamter Gesetzestext

VG Frankfurt 10. Kammer — 10 E 3829/97 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2000-05-02

Aktenzeichen: 10 E 3829/97

ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2000:0502.10E3829.97.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

Stichwort: Gaststättenerlaubnissteuer, Verbrauchsteuer, Steuer mit örtlich bedingtem Wirkungskreis, Umsatzsteuersystem - Richtlinie

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1 Am 01.09.1994 wurde der xx GmbH die Erlaubnis erteilt, das "Hotel xx" zu betreiben. Im Mai 1995 firmierte die Gesellschaft um und trat unter ihrer jetzigen Bezeichnung auf. Das Hotel führte sie bis zum 31.10.1995; ab 01.11.1995 bis Ende März 1996 betrieb die xy Hotelbetriebs GmbH das Hotel. Die Klägerin bestätigte mit Schreiben vom 31.10.1995 (Bl. 12 der Behördenakten) die Rückgabe der Konzession und meldete ihr Gewerbe hinsichtlich des Hotelbetriebs ab, übernahm den Betrieb ab April 1996 jedoch erneut. Am 22.05.1996 erging gegen die Klägerin - noch unter der alten Firmenbezeichnung - der endgültige Steuerbescheid hinsichtlich der am 01.09.1994 erteilten Konzession. Dabei wurde der Steuerbetrag auf 5.000,-- DM festgesetzt. Im Verwaltungsverfahren hatte die Klägerin angegeben, dass sie Konkurs anmelden müßte, wenn der eigentlich geschuldete Betrag (über DM 90.000,--) gefordert werden würde.

2 Die Stadt Hofheim a.Ts. erteilte der Klägerin auf deren (erneuten) Antrag hin mit Bescheid vom 14.01.1997, durch Boten zugestellt am 11.03.1997, die Erlaubnis zum Betrieb einer "Schank-, Speisewirtschaft und eines Beherbungsbetriebes (Hotel xx, xxstr. 24)". Die Stadt vertrat die Ansicht, dass eine neue Erlaubnis nach Erlöschen der alten (durch Rückgabe) notwendig sei (Schreiben vom 12.03.1997).

3 Daraufhin veranlagte der Beklagte die Klägerin zur Zahlung einer vorläufigen Gaststättenerlaubnissteuer von 1.000,-- DM mit Steuerbescheid vom 19.03.1997. Die Veranlagung erfolgte unter Berufung auf die Gaststättenerlaubnissteuer-Satzung des Main-Taunus-Kreises vom 01.04.1992. Da die in § 5 Abs. 1 der Satzung festgelegte Veranlagungsgrundlage noch nicht feststehe, werde die Klägerin zunächst zur Zahlung der Mindeststeuer herangezogen; die endgültige Veranlagung erfolge zu einem späteren Zeitpunkt. Diesen Betrag zahlte die Klägerin unter Vorbehalt.

4 Mit Schreiben vom 21.03.1997, bei der Behörde eingegangen am 11.04.1997, erhob die Klägerin Widerspruch, der bei zwei Vorsprachen beim Kämmereiamt des Beklagten mündlich begründet wurde: Die Klägerin sei Rechtsnachfolgerin der xy-Hotelbetriebs GmbH, so dass es einer erneuten Erlaubnis nach dem Gaststättengesetz nicht bedurft hätte. Nur dem persönlichen Engagement des Geschäftsführers sei es zu verdanken, dass das Hotel xx nicht habe schließen müssen. Ein der Vorgängergesellschaft gegenüber erklärter Erlass der Gaststättenerlaubnissteuer müsse auch für die Klägerin gelten. In der Anhörung vor dem Widerspruchsausschuss kündigte die Klägerin die Schließung des Hotels an, wenn ihr die Steuer nicht erlassen werde.

5 Den Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 09.12.1997 als unbegründet zurück. Im einzelnen ist dort zur Begründung ausgeführt: Gem. §§ 1 bis 3 i.V.m. § 6 Abs. 1 der Gaststättenerlaubnissteuer-Satzung des Main-Taunus-Kreises vom 01.04.1992 (veröffentlicht im Amtsblatt 1992, S. 22) habe die Klägerin 1.000,-- DM Mindeststeuer für die Erteilung der gaststättenrechtlichen Erlaubnis zu zahlen. Entscheidend sei hierbei, dass ihr eine Erlaubnis nach dem Gaststättenrecht mit Bescheid vom 14.01.1997 erteilt worden sei. Die Stadt Hofheim habe mit Schreiben vom 12.03.1997 ausführlich dargestellt, aus welchen Gründen die Klägerin einer eigenständigen Gaststättenerlaubnis bedurfte, um den Betrieb des Hotels führen zu können. Entgegen der Ansicht der Klägerin sehe die Gaststättenerlaubnissteuer-Satzung des Beklagten keinen Erlass oder eine Ermäßigung für den Fall vor, dass eine Rechtsnachfolge eintrete. Soweit einer Vorgängergesellschaft ein Erlass gewährt worden sei, wirke sich dieser gegenüber der Klägerin nicht aus, denn ein Erlass erfolgte nur im Einzelfall. Die Klägerin verkenne, dass es sich letztlich um zwei verschiedene juristische Personen handelte.

6 Der Widerspruchsbescheid wurde am 11.12.1997 (mit Postzustellungsurkunde) zugestellt (Bl. 46 der Behördenakte). Mit Schriftsatz vom 17.12.1997, bei Gericht am 29.12.1997 eingegangen, hat die Klägerin Klage erhoben. Sie trägt vor:

7 Die Auffassung des Beklagten, dass sie aufgrund der zweiten Konzession (11.03.1997) erneut zur Gaststättenerlaubnissteuer heranzuziehen sei, sei nicht richtig. Es treffe zwar zu, dass die Pflicht zur Zahlung der Gaststättenerlaubnissteuer an die (formale) Konzessionserteilung anknüpfe. Einen Konzessionsträger (grundlos) zu veranlassen, eine Konzession zu beantragen, mit der Folge, dass erneut eine Gaststättenerlaubnissteuer festgesetzt werden könne, sei dadurch aber nicht gedeckt. So liege der Sachverhalt aber hier. Die Klägerin verfüge seit 01.09.1994 ununterbrochen über eine Konzession. Diese sei nicht erloschen. Die Klägerin habe nicht darauf verzichtet, sie habe die Konzession auch nicht zurückgegeben. Werde an andere Betreiber (hier: xy Hotelbetriebs GmbH) eine Konzession erteilt, führe dies nicht zum Erlöschen der ursprünglichen Konzession (GewA 1977, 22; so auch Michel/Kienzle § 8 Rn. 17). Schließlich sei die Konzession auch nicht aufgrund § 8 GastG erloschen, weil die Unterbrechungszeit nur rund fünf Monate betragen habe. Vor diesem Hintergrund habe die Stadt Hofheim die Klägerin grundlos veranlaßt, eine neue Konzession zu beantragen.

8 Hinsichtlich der ursprünglichen Konzession vom 01.09.94 sei die Klägerin bereits zur Gaststättenerlaubnissteuer veranlagt worden (Bescheid vom 22.05.96). Für eine erneute Heranziehung sei eine Rechtsgrundlage nicht erkennbar. Die der Klägerin im Jahre 1994 erteilte Gaststättenerlaubnis sei nicht zurückgegeben, sondern lediglich zum Ruhen gebracht worden. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Schriftwechsel. Bei den Gesprächen, die zwischen dem Geschäftsführer der Klägerin sowie den zwischenzeitlich verstorbenen Vertretern der Kreisstadt Hofheim (Herr A. und Frau B.), stattgefunden hätten, sei der Stadt Hofheim ausdrücklich und unmißverständlich mitgeteilt worden, dass die Konzession nicht zurückgegeben, sondern vielmehr lediglich zum Ruhen gebracht werden sollte. Diesen Sachverhalt habe die Klägerin mit Schreiben vom 29.10.1999 der Kreisstadt Hofheim unter Beifügung einer eidesstattlichen Versicherung ihres Geschäftsführers dargetan. Da die 1994 erteilte Konzession nicht zurückgegeben worden sei, sei die zweite Konzessionserteilung vom 14.01.1997 ins Leere gegangen. Dieser Verwaltungsakt könne daher keine taugliche Grundlage für die durch den Beklagten geltend gemachte Gaststättenerlaubnissteuer sein.

9 Die Klägerin beantragt,

10 den vorläufigen Steuerbescheid des Beklagten vom 19.03.1997 und den Widerspruchsbescheid vom 09.12.1997 aufzuheben.

11 Der Beklagte beantragt,

12 die Klage abzuweisen.

13 Er hält den Klageantrag für unbegründet und verweist auf die Ausführungen in dem Widerspruchsbescheid vom 09.12.1997 sowie auf das Schreiben des Kammereiamtes vom 19.03.1997 (Bl. 32 bis 33 der Behördenakten). In welcher Weise die verschiedenen Firmen das "Hotel xx" betrieben hätten, sei nicht entscheidungserheblich. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin habe ihre Tätigkeit durch Rückgabe der Gaststättenerlaubnis vom 01.09.1994 am 31.10.1995 beendet. Die gaststättenrechtliche Erlaubnis sei weder vererblich noch veräußerlich oder sonstwie einem Dritten zur selbständigen Ausübung überlaßbar. Aber auch wenn es keiner neuerlichen Erlaubnis bedurft hätte, ändere dies an der Rechtslage nichts. In diesem Fall wäre ggf. die Konzessionserteilung überflüssig oder rechtswidrig, in jedem Fall sei sie aber bestandskräftig und deshalb für den Beklagten bindend.

14 Inzwischen hat die Klägerin den Bescheid über die endgültige Steuer (über 75.000 DM) erhalten.

15 Die Behördenakten (Bl. 1 bis 50) sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.

Entscheidungsgründe

16 Die zulässige Klage ist nicht begründet, weil die angegriffenen Bescheide vom 19.03.1997 und 09.12.1997 rechtmäßig sind (§ 113 Abs. 1 VwGO).

17 Relevante formelle Mängeln (§ 46 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz -HVwVfG-) sind nicht erkennbar, der Bescheid ist insbesondere demjenigen, für den er bestimmt ist, also der Klägerin als Adressatin bekanntgegeben (§ 41 Abs. 2 HVwVfG) worden und damit wirksam (§ 43 Abs. 1 Satz 1 HVwVfG); Anhaltspunkte dafür, dass er sich erledigt haben könnte, bestehen nicht (§ 43 Abs. 2 HVwVfG). Der Bescheid ist auch sachlich nicht zu beanstanden. Die auf der Steuersatzung des Beklagten vom 31.03.1992 (Amtsblatt S. 22) beruhende Anforderung des Steuerbetrages ist rechtmäßig.

18 Der beklagte Kreis ist zum Erlass derartiger Rechtsvorschriften durch § 8 Abs. 2 des Gesetzes über kommunale Abgaben - KAG - (vom 17. März 1970, GVBl. 1970 I, 225; zuletzt geändert durch Gesetz v. 17.12.1998, GVBl. I, 562) ermächtigt. Eine derartige Ermächtigung verstößt nicht gegen Verfassungs- oder supranationales Recht. Das Land durfte die Landkreise gesetzlich zur Erhebung von Gaststättenerlaubnissteuern ermächtigen; diese Befugnis ist auch nicht durch das Grundgesetz auf den Bund übergegangen (Art. 105 Abs. 2a Grundgesetz - GG -), sie steht also weiterhin den Ländern zu. Die Steuer ist als kommunale Verbrauchsteuer (Steuern mit örtlich bedingtem Wirkungskreis) auch nicht von der sog. Umsatzsteuersystem-Richtlinie der EG betroffen (Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25.02.1992, ABl. L 76 v. 23.03.1992). Sie ist auch nicht mit der nationalen Umsatzsteuer oder der Gewerbesteuer gleichzusetzen (BVerwG 12.04.1977 - VII B 45.76-, Buchholz 401.67 Nr. 18 = KStZ 1978, 72; BVerfG 30.10.1961 - 1 BvR 853/58-, BVerfGE 13, 181, 195 = DÖV 1962, 222 ).

19 Auch gegen die Höhe der Steuer bestehen keine Bedenken. Es steht den Landkreisen frei, die Steuerhöhe zu bestimmen, solange dies nicht zur Erdrosselung der Steuerpflichtigen in wirtschaftlicher Hinsicht führt.

20 Der Beklagte ist danach befugt, die Klägerin zur Zahlung heranzuziehen. Die Steuerschuld ist nach § 3 Steuersatzung mit dem Zeitpunkt der Erlaubniserteilung im Jahre 1997 entstanden.

21 Alle für die Berechnung der Gaststättenerlaubnissteuer nach § 4 Steuersatzung benötigten Daten sind in dem Bescheid bzw. der Anlage zu dem Bescheid angegeben. Auch im übrigen sind die Erfordernisse für den Inhalt bzw. die Begründung eines Steuerbescheides (§§ 37 Abs. 1, 39 HVwVfG i.V.m. §§ 4 Abs. 1 Nr. 4 b KAG und 157 AO) erfüllt.

22 Dagegen kann die Klägerin auch nicht erfolgreich ins Feld führen, dass sie von der Erlaubnisbehörde zum (erneuten) Antrag "genötigt" oder mit unredlichen Mitteln bewogen worden sei. Das Steuerrecht (hier die Steuersatzung) knüpft ausschließlich an den Tatbestand des Vorliegens einer gaststättenrechtlichen Erlaubnis an. Diese liegt hier vor (Bescheid vom 14.01.1997). Ob dieser Bescheid ordnungsgemäß zustande gekommen ist, insbesondere ob ein dafür erforderlicher Antrag vorliegt (§ 22 Nr. 2 HVwVfG) ist von der Steuerbehörde nicht zu überprüfen, da sie hierfür keine Kompetenz hat. Aber auch im übrigen ist der Vortrag der Klägerin unzutreffend. Die frühere Konzession ist nicht lediglich zum Ruhen gebracht, sie ist ausweislich der Akten zurückgegeben worden. Entgegen dem Vortrag der Klägerin ist auch ein neuer Antrag (ohne Vorbehalte oder Einschränkungen) gestellt worden, nachdem zuvor das Gewerbe ausdrücklich abgemeldet worden war. Ferner ist die Gebühr für die Konzession ohne Vorbehalt bezahlt worden und auch gegen die Konzessionserteilung sind keinerlei Einwendungen oder Bedenken bei der Behörde vorgetragen worden.

23 Ein Absehen von der Steuererhebung käme nur bei einer Nichtigkeit des Erlaubnisbescheides in Betracht (§ 43 Abs. 3 HVwVfG). Das ist hier nicht der Fall, er kann es auch gar nicht sein wie sich aus § 45 Abs. 1 Nr. 1 HVwVfG ergibt. Selbst ein nicht vorhandener Antrag führte regelmäßig nur zu einer Rechtswidrigkeit (und nicht zur Nichtigkeit) des Bescheides. Aber auch wenn der Erlaubnisbescheid rechtswidrig wäre, berührt dies seine Wirksamkeit nicht, weil er inzwischen infolge Fristablaufs unanfechtbar ist (§ 43 Abs. 2 HVwVfG).

24 Das Steuerrecht lässt eine Korrektur von Fehlern in derartigen Fällen nur durch Billigkeitserlass (§ 227 AO) zu. Hierfür ist jedoch ein darauf gerichteter Antrag bei der Behörde erforderlich. Bei Ablehnung dieses Antrags kann das Vorliegen von Erlassgründen verwaltungsgerichtlich überprüft werden. Erlassgründe spielen jedoch im vorliegenden Verfahren keine Rolle.

25 Die Klägerin hat als unterliegende Beteiligte die Verfahrenskosten zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO).

26 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Vollstreckungsabwehrbefugnis sind gesetzlich geboten (§§ 708 Nr. 11, 711 ZPO i.V.m. §167 Abs. 1 VwGO).

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