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1 E 31739/97.A•VG Frankfurt 1. Kammer, 2000-03-09, 1 E 31739/97.A
1 E 31739/97.AVerwaltungsgericht / 1. Kammer09.03.2000
Die Angehörigen der armenischen Minderheit in Aserbaidschan unterliegen zum Zeitpunkt der Entscheidung (09.03.2000) einer Gruppenverfolgung aus politischen Gründen. Eine inländische Fluchtalternative steht ihnen nicht zur Verfü
Entscheidungsdatum: 2000-03-09
Aktenzeichen: 1 E 31739/97.A
ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2000:0309.1E31739.97.A.0A
Dokumenttyp: Urteil
Die Angehörigen der armenischen Minderheit in Aserbaidschan unterliegen zum Zeitpunkt der Entscheidung (09.03.2000) einer Gruppenverfolgung aus politischen Gründen. Eine inländische Fluchtalternative steht ihnen nicht zur Verfü
Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt.
Im übrigen wird die Beklagte unter entsprechender Aufhebung ihres Bescheides vom 07.11.1997 mit Ausnahme der Ziffer 1 verpflichtet, festzustellen, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des AuslG für die Kläger vorliegen.
Die Kosten des Verfahrens haben die Beklagte zu 1/2 und die Kläger zu 1/2 zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn der jeweilige Kostengläubiger nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1 Die Kläger sind aserbaidschanische Staatsangehörige armenischer Volkszugehörigkeit. Sie gehören der Glaubensgemeinschaft der Christen an.
2 Sie reisten mit dem Pkw von Moskau kommend am 08.01.1997 in die Bundesrepublik Deutschland ein.
3 Am 22.01.1997 stellten sie einen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte.
4 Im Rahmen ihrer Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge am 24.01.1997 gab die Klägerin im wesentlichen an, sie sei von aserbaidschanischen Behörden und der Bevölkerung unterdrückt worden. Im Juli 1993 sei sie von aserbaidschanischem Militär mitgenommen und geschlagen worden, und es seien ihr die Ohrringe herausgerissen worden. Sie sei ca. 20 bis 25 Tage zusammen mit ihrem Ehemann, dem Kläger zu 2), inhaftiert gewesen. Sodann seien sie von armenischen Freiheitskämpfern befreit worden. Bei ihrer Rückkehr seien ihre Kinder weg gewesen. Bis zu ihrer Ausreise hätten sie Nachforschungen nach ihren Kindern angestellt und eine Anzeige bei der Polizei gemacht. Fünf Monate vor ihrer Ausreise sei ihnen mitgeteilt worden, daß ihre Kinder sich in Deutschland befänden.
5 Mit Bescheid vom 07.11.1997 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge die Anträge auf Anerkennung als Asylberechtigte ab, stellte das Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des AuslG und das Nichtvorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 des AuslG fest und drohte den Klägern die Abschiebung nach Aserbaidschan in die Enklave Berg-Karabach mit Ausnahme der übrigen Gebiete Aserbaidschans an. Selbst bei Wahrunterstellung des Vortrags der Kläger sei davon auszugehen, daß mit der von Armenien beherrschten Enklave Berg-Karabach eine zumutbare Fluchtalternative in Aserbaidschan zur Verfügung stehe. Dort besitze der aserbaidschanische Staat keinerlei Gebietsgewalt mehr. Darüber hinaus müßten sich die Kläger auch auf Armenien als zumutbare ausländische Fluchtalternative verweisen lassen. Der armenische Staat sei nämlich bereit, armenische Volkszugehörige aus Aserbaidschan wie eigene Bürger zu behandeln. Die Asylanerkennung scheitere aufgrund § 26 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG. Abschiebungshindernisse gem. § 53 AuslG lägen nicht vor. Die Zustellung des Bescheides erfolgte am 14.11.1997.
6 Mit Schriftsatz vom 26.11.1997 haben die Kläger Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgen. Die Minderheit der Armenier unterliege in Aserbaidschan in einem hohen Maße einer mittelbaren staatlichen Verfolgung. Die Verschleppung durch das aserbaidschanische Militär und die darauf folgende 25tägige Inhaftierung habe im Juli 1993 stattgefunden, was in dieser Zeit den Gegebenheiten in diesem sehr umkämpften Gebiet entsprochen habe. Eine inländische Fluchtalternative scheide für die Kläger aus. Berg-Karabach stelle keine derartige Fluchtalternative dar. Der Waffenstillstand vom Mai 1994 sei fragil. Es stehe nicht mit dem notwendigen Grad an Wahrscheinlichkeit fest, daß ein armenischer Volkszugehöriger in Berg-Karabach ohne existenzbedrohende Gefahr leben könne. Auch Armenien scheide als ausländische Fluchtalternative aus, da von dort aus mit hoher Wahrscheinlichkeit über kurz oder lang die Weiterschiebung nach Berg-Karabach erfolge. Hinsichtlich des Gesundheitszustandes der Kläger sei § 53 Abs. 4 AuslG, jedenfalls aber § 53 Abs. 6 AuslG, zu bejahen. Dies wird näher dargelegt, worauf verwiesen werden kann.
7 Die Kläger beantragen,
8 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 07.11.1997, mit Ausnahme der Nr. 1 dieses Bescheides, zu verpflichten, festzustellen, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG in der Person der Kläger vorliegen,
9 die Beklagte zu verpflichten, Abschiebungshindernisse gem. § 53 AuslG für die Kläger festzustellen.
10 Die Beklagte beantragt,
11 die Klage abzuweisen.
12 Das Gericht hat die Kläger informatorisch angehört. Wegen des Ergebnisses der informatorischen Anhörung wird auf die Verhandlungsniederschrift Bezug genommen.
13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, den Inhalt der vorgelegten Behördenakte sowie den Inhalt der Gerichtsakten in den Verfahren 1 E 30481/96 sowie 1 E 30491/96 sowie die dort jeweils vorgelegten Behördenakten (Asylverfahren der Kinder der Kläger) Bezug genommen.
14 Soweit seitens des Bundesamtes die Anträge auf Anerkennung als Asylberechtigte gem. Art. 16 a GG abgelehnt worden sind, haben die Kläger ihre Klage zurückgenommen. Insoweit ist das Verfahren gem. § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
15 Im übrigen ist die Klage zulässig und begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 07.11.1997 (Ziffern 2 bis 4) ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten. Die Kläger haben einen Anspruch auf Feststellung, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen.
16 Nach § 51 Abs. 1 AuslG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen überzeugung bedroht ist. Dies bedeutet, daß politisch Verfolgte nicht abgeschoben werden dürfen.
17 Im Verfahren auf Feststellung des Abschiebungsschutzes nach § 51 Abs. 1 AuslG ist - ebenso wie im Asylanerkennungsverfahren - der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit maßgeblich, wenn der Schutzsuchende unverfolgt aus seinem Heimatstaat ausgereist ist. Hat ein Betroffener schon einmal politische Verfolgung erlitten, so kann ihm der Schutz vor Verfolgung hingegen nur versagt werden, wenn die Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist.
18 Bei der Prognose, ob dem Ausländer bei seiner Rückkehr in den Heimatstaat politische Verfolgung droht, ist das Staatsgebiet in seiner Gesamtheit in den Blick zu nehmen. Droht dem Ausländer in einem Teil seines Heimatstaates regionale politische Verfolgung, so kann er auf andere Landesteile nur verwiesen werden, wenn diese den Anforderungen an eine inländische Fluchtalternative entsprechen. Dies gilt auch, wenn Herkunftsort und Ort der inländischen Fluchtalternative identisch sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.10.1999, 9 C 15.99).
19 Nach diesen Grundsätzen sowie aufgrund der persönlichen Angaben der Kläger, des Inhalts der vorgelegten Behördenvorgänge sowie der in das Verfahren eingeführten Dokumente steht zur überzeugung des Gerichts fest, daß bei den Klägern zwar nicht von einer individuellen asylrechtsrelevanten Verfolgung ausgegangen werden kann, da die Geschehnisse im Juli 1993 jedenfalls für die Kläger nicht fluchtauslösend gewesen sind, daß ihnen aber zum Zeitpunkt des Verlassens ihres Heimatlandes politische Verfolgung in Form einer Gruppenverfolgung wegen ihrer armenischen Volkszugehörigkeit drohte und Berg-Karabach nicht als sichere und zumutbare Zuflucht nach den Maßstäben der inländischen Fluchtalternative angesehen werden konnte, was auch für eine Rückkehr zum derzeitigen Zeitpunkt gilt.
20 Asylrelevante politische Verfolgung kann sich nicht nur gegen Einzelpersonen, sondern auch gegen eine durch gemeinsame Merkmale verbundene Gruppe von Menschen richten, mit der Folge, daß dann jedes Gruppenmitglied als von dem Gruppenschicksal mitbetroffen anzusehen ist (BVerfGE 83, 216). Die Gefahr eigener politischer Verfolgung eines Asylbewerbers kann sich deshalb auch aus gegen Dritte gerichtete Maßnahmen ergeben, wenn diese wegen eines asylerheblichen, auch bei ihm vorliegenden Merkmales verfolgt werden und er sich in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsgefahr vergleichbaren Lage befinden. Gilt die Verfolgung unabhängig von den individuellen Umständen allein einer durch ein asylerhebliches Merkmal gekennzeichneten Gruppe als solcher und damit grundsätzlich allen Gruppenmitgliedern, so kann eine solche Gruppengerichtetheit der Verfolgung dazu führen, daß jedes Mitglied der Gruppe im Verfolgerstaat jederzeit der Gefahr eigener Verfolgung ausgesetzt ist. Die Annahme einer Gruppenverfolgung setzt eine Verfolgungsdichte voraus, die in quantitativer Hinsicht die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen aufweist, daß ohne weiteres von einer aktuellen Gefahr eigener Betroffenheit eines Gruppenmitgliedes gesprochen werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.07.1994, NVwZ 1995, 175 ). Eine mittelbare Gruppenverfolgung setzt nicht unbedingt Pogrome oder vergleichbare Massenausschreitungen voraus. übergriffe Privater sind dem Staat aber nur zuzurechnen, wenn er dagegen grundsätzlich keinen effektiven Schutz gewährt. Allerdings erfüllt nicht erst eine Vernichtung einer Volksgruppe den Tatbestand einer Gruppenverfolgung. Um zu beurteilen, ob eine ausreichende Verfolgungsdichte vorliegt, müssen Intensität und Anzahl aller Verfolgungshandlungen auch zur Größe der Gruppe in Beziehung gesetzt werden. Als nichtverfolgt ist nur derjenige Gruppenangehörige anzusehen, für den die Verfolgungsvermutung widerlegt werden kann; es kommt nicht darauf an, ob sich die Verfolgungsmaßnahmen schon in seiner Person verwirklicht haben.
21 Eine Gruppenverfolgung der armenischen Minderheit in Aserbaidschan ist nach diesen Maßstäben aufgrund der dem Gericht vorliegenden Erkenntnismittel zu bejahen. Den Klägern droht bei einer Rückkehr nach Aserbaidschan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung in Form einer mittelbaren Gruppenverfolgung.
22 Die Geschichte des Aserbaidschan ist seit Beginn des Jahrhunderts geprägt durch ethnische Spannungen zwischen der Titularnation der Aseris (83% der Bevölkerung) und den im heutigen Staatsgebiet des Aserbaidschan lebenden Armeniern, die sich immer wieder an dem Status der Gebiete Berg-Karabach, einer armenischen Enklave in Mitten Aserbaidschans entzündeten. Bereits 1905 wurde ein Teil der armenischen Minderheit die seinerzeit rund 20% der Bevölkerung des multinationalen Baku stellten, Opfer eines Pogroms, das 3.000 Menschen das Leben kostete (Munzinger-Archiv, Stichwort: Aserbaidschan, Seite 1). Streitigkeiten um den Status des Gebietes Berg-Karabach führten 1921 zu einem Bürgerkrieg in der auf aserbaidschanischem Territorium gelegenen Enklave zwischen der dortigen christlichen armenischen Bevölkerungsmehrheit und den moslemischen Aseri, die über 50.000 Menschen das Leben kostete. Während der Zeit der sowjetischen Herrschaft in Aserbaidschan kam es insbesondere in den 30er Jahren zu Unterdrückung und Verfolgung der Moslems und der Zerstörung ihrer religiösen Einrichtungen. In den 60-er Jahren kam es insbesondere in Berg-Karabach zu Protesten der Armenier, die eine ökonomische und kulturelle Diskriminierung beklagten. 1987 protestieren 75.000 in Berg-Karabach lebende Armenier gegen die Islamisierung und Türkisierung der armenischen Gebiete in Berg-Karabach. Anfang 1988 kam es in Berg-Karabach zu Demonstrationen der dort lebenden Armenier, die den Anschluß des Gebietes an Armenien fordern. Der Gebietssowjet von Berg-Karabach beschloß einen Antrag auf Anschluß an Armenien. Im Februar 1988 kam es in Sumgait zu schweren Unruhen in deren Verlauf Aserbaidschaner Jagd auf die in der Stadt lebenden Armenier gemacht haben und es zu zahlreichen Todesopfern kam. In der Folgezeit verstärken sich die Unabhängigkeitsbestrebungen der Armenier in der Region Berg-Karabach. Nachdem der oberste Sowjet von Armenien sich für eine Angliederung von Berg-Karabach an Armenien ausgesprochen hatte, kommt es in Aserbaidschan und insbesondere in Baku zu Gegenprotesten. In Baku kam es zu Ausschreitungen gegen Armenier. In der Folgezeit kam es immer wieder zu ethnisch geprägten Spannungen mit Massenkundgebungen und übergriffen sowie dem Beginn von bürgerkriegsartigen Auseinandersetzungen in der Region Berg-Karabach. Diese Auseinandersetzungen verursachten eine Fluchtbewegung der Armenier aus dem Aserbaidschan, so daß nach einer Meldung der Nachrichtenagentur TASS vom 19.02.1989 bereits zu diesem Zeitpunkt 160.000 Armenier aus dem Aserbaidschan nach Armenien geflohen waren. Am 16.07.1989 wird die Volksfront, eine Partei mit teilweise radikal-nationalen Vorstellungen gegründet, die unter anderem für die Ausweisung aller Armenier eintrat. Im Zuge der Eskalation der Auseinandersetzungen um Berg-Karabach kam es am 14.01.1990 in Baku und anderen Orten zu schweren Ausschreitungen gegen Armenier. Dabei kamen mehr als 70 Menschen um. Zehntausende von Armeniern flohen aus dem Aserbaidschan. In der Region Berg-Karabach insbesondere auch in dem Bezirk Schaumjahn, aus dem die Kläger stammen, kam es zu schweren bewaffneten Zusammenstößen zwischen armenischen und aserbaidschanischen Freiwilligenverbänden. Am 28.08.1991 erklärte sich die Enklave Berg-Karabach für unabhängig. Bis zum Abschluß des Waffenstillstandes am 12.05.1994 gelang es den Armeniern, einen breiten Schutzgürtel um Nagorni Karabach zu besetzen und damit das Gebiet der Enklave Berg-Karabach auf der gesamten Längsseite territorial mit der Republik Armenien zu verbinden. Hierdurch hat Aserbaidschan die Gebietsgewalt über ca. 18% seines Staatsterritoriums verloren. Im Rahmen der Auseinandersetzungen um Berg-Karabach kamen allein auf armenischen Seite 17.000 Zivilpersonen ums Leben. Der größte Teil der Armenier hat im Zuge der Auseinandersetzungen Aserbaidschan verlassen, so daß nach den Schätzungen des Auswärtigen Amtes (Lagebericht vom 16.01.1997) inzwischen nur noch 10.000 bis 30.000 Armenier in Aserbaidschan leben. Nach Angaben des US-Außenministeriums (vgl. Stellungnahmen der deutsch-armenischen Gesellschaft vom 07.02.1997) leben derzeit noch 10.000 bis 20.000 Armenier in Aserbaidschan. Hierbei handelt es sich meist um mit Aserbaidschanern verheirateter Armenierinnen und deren Abkömmlinge.
23 Nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 16.01.1997 ist die ethnische Gruppe der Armenier im Aserbaidschan insbesondere wegen des fortbestehenden Konfliktes um Berg-Karabach staatlichem Druck ausgesetzt. Das Auswärtige Amt spricht insoweit davon, daß die Angehörigen der armenischen Minderheit derzeit in einem hohen Maße einer mittelbaren staatlichen Verfolgung unterliegen, weil der Staat es unterläßt, diese Ethnie vor der Wut, Diskriminierung und Schikanen durch die wegen der Berg-Karabach-Ereignisse aufgebrachten Aserbaidschaner wirksam zu schützen. Armenische Volkszugehörige, selbst wenn sie einer gemischten nationalen Beziehung entspringen und sie die aserbaidschanische Staatsangehörigkeit besitzen, leben nach der Auskunft des Auswärtigen Amtes weitgehend recht- und schutzlos. Es ist ihnen in der Regel unmöglich, eine Anstellung zu finden, ihre Kinder eine Schule besuchen zu lassen, oder einen Arzt aufzusuchen, der bereit ist, sie ärztlich zu behandeln. Gerichtlich würden ihnen ihre Wohnungen ohne Rechtsgrund zu Gunsten von Vertriebenen des Nagorni-Karabach-Konfliktes weggenommen, weil Armenier für deren Obdachlosigkeit verantwortlich seien. Gerichte duldeten Beleidigungen, Demütigungen, Drohungen ja selbst tätliche Angriffe durch Teile der fanatisierten aserbaidschanischen Bevölkerung. Der Staat schreite nur selten ein und dulde, daß eine vieltausendköpfige Minderheit praktisch im Untergrund in Angst und Schrecken leben müsse und zum überleben auf Almosen und sonstige Unterstützung einer wohl meinenden Bevölkerungsminderheit angewiesen sei. Diese Stellungnahme des Auswärtigen Amtes steht im wesentlichen in Einklang mit der Stellungnahme der deutsch-armenischen Gesellschaft vom 07.02.1997. Ergänzend wird dort ausgeführt, daß weder Regierung noch Verwaltung ernsthafte Schritte unternehmen, um eine Diskriminierung der armenischen Minderheit zu unterbinden. Vielmehr trügen gerade Behörden auf unterer und mittlerer Ebene erheblich dazu bei, die Lage der Armenier zu verschärfen. So werde den Armeniern die Zahlung von Rente verweigert, Ausreisegenehmigungen würden nur gegen Zahlung hoher Bestechungsgelder erteilt, Wohnungen von Armeniern würden beschlagnahmt. In den aserbaidschanischen Massenmedien gebe es Hetzkampagnen gegen die armenische Restminorität. Verstärkt werde die in der aserbaidschanischen Öffentlichkeit vorherrschende anti-armenische Stimmung vor allem auch durch die ca. 1.800.000 aserbaidschanischen Flüchtlinge aus dem Gebiet um Karabach die unter extrem ärmlichen Bedingungen in Flüchtlingslagern leben müßten und erheblich zur feindseligen Stimmung gegenüber Armeniern beitrügen. In dieser Stellungnahme wird zusätzlich darauf hingewiesen, daß sich die Situation für die Armenier im Aserbaidschan noch weiter dadurch verschlechtert habe, daß in Berg-Karabach am 24.11.1996 ein Präsident gewählt worden sei und damit den Aserbaidschanern nochmals den Schmach der militärischen Niederlage vor Augen geführt habe. Der derzeitige Waffenstillstand sei sehr fragil und die aserbaidschanischen Politiker ließen keine Gelegenheit aus, darauf hinzuweisen, daß Aserbaidschan kein Blutvergießen scheuen werde, um die besetzten aserbaidschanischen Gebiete zu befreien. Vor diesem Hintergrund sei jederzeit mit einem Wiederaufflackern der Kämpfe um Berg-Karabach zu rechnen. Spätestens bei Ausbruch neuer Kämpfe sei auch das physische überleben der Verbliebenen Armenier im Aserbaidschan in Frage gestellt.
24 Das Verhalten der Aserbaidschaner gegenüber der armenischen Minderheit - wie es sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt - stellt politische Verfolgung dar. Aufgrund der vorliegenden Berichte geht das erkennende Gericht davon aus, daß den Angehörigen der armenischen Minderheit im Aserbaidschan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahren für Leib oder Leben drohen. Wie die Berichte zeigen, ist es bis in die jüngste Vergangenheit hinein zu übergriffen der aserbaidschanischen Mehrheit auf die im Aserbaidschan verbliebene Restminorität gekommen, ohne, daß der aserbaidschanische Staat sich schützend vor die Angehörigen dieser Minorität gestellt hätte. Das Auswärtige Amt spricht davon, daß die Angehörigen dieser Minderheit recht- und schutzlos sind. Aber auch selbst dann, wenn man eine Gefahr für Leib oder Leben verneint, liegen jedenfalls Maßnahmen vor, die nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzten und über das hinaus gehen, was die Bewohner des Verfolgerstaates aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben. Die armenische Minderheit kann im Aserbaidschan keine Existenzgrundlage mehr finden. Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, können sie keine Arbeitsstelle finden, erhalten kein Wohnraum bzw. werden aus vorhandenem Wohnraum verdrängt, können keine ärztliche Behandlung erlangen und können auch kaum Lebensmittel erwerben. Da es der aserbaidschanische Staat unterläßt, die Armenier zu schützen und ihnen die Möglichkeit zur Führung eines menschenwürdigen Daseins nicht gewährleistet, indem er ihnen teilweise selbst Wohnraum entzieht bzw. durch Nichtzahlung der Rente jegliche Existenzgrundlage nimmt und es im übrigen hinnimmt, daß die aserbaidschanische Mehrheit den Armeniern ein Leben in Aserbaidschan unmöglich macht, indem ihnen alle lebenswichtigen Leistungen, wie der Verkauf von Lebensmitteln, ärztliche Versorgung, Gewährung von Arbeit und Wohnen vorenthalten werden, muß er sich diese Verfolgungsmaßnahmen auch zurechnen lassen.
25 Daß die Kläger als Angehörige der armenischen Minderheit bei einer Rückkehr nach Aserbaidschan mit derartigen Maßnahmen rechnen müssen, ist auch nach wie vor beachtlich wahrscheinlich. Insbesondere vor dem Hintergrund der schwelenden Auseinandersetzungen um Berg-Karabach ist mit einer Veränderung in dem Verhalten der aserbaidschanischen Mehrheit gegenüber der armenischen Minderheit nicht zu rechnen, vielmehr ist bei Ausbruch neuer kriegerischer Auseinandersetzungen eher mit einer Verschärfung der Situation für die armenische Minderheit zu rechnen.
26 Der Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 steht auch nicht der Gesichtspunkt einer inländischen Fluchtalternative entgegen. Wer nämlich in einem Teil seines Heimatlandes mit regionaler politischer Verfolgung rechnen muß und nur in anderen Gebieten, in denen der Staat - wie in Berg-Karabach - seine Gebietsgewalt und Verfolgungsmacht vorübergehend eingebüßt hat, von ihm nicht verfolgt wird, kann auf diesen Landesteil nur verwiesen werden, wenn dort allen Anforderungen an eine innerstaatliche Fluchtalternative entsprochen ist. Dies setzt namentlich voraus, daß die Zurückkehrenden dort - nach dem sogenannten herabgestuften Prognosemaßstab - hinreichend sicher vor politischer Verfolgung leben können und daß ihnen dort - nach dem allgemeinen Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit - auch keine anderen unzumutbaren Nachteile drohen, die an ihrem Herkunftsort so nicht bestünden. Hiervon kann weder bezogen auf den Zeitpunkt der Ausreise noch auf den derzeitigen Zeitpunkt ausgegangen werden. So führt das Auswärtige Amt in seinem Lagebericht vom 16.01.1997 aus: "Innerstaatliche Fluchtalternativen stehen weder den politisch gefährdeten Persönlichkeiten noch den wegen ihrer Nationalität diskriminierten und faktisch entrechteten Angehörigen der armenischen Minderheit zur Verfügung, denen nicht zugemutet werden kann, daß sie sich durch Flucht in den von Armenien widerrechtlich besetzten Teil Aserbaidschans in potentielles Kriegsgebiet begeben." Die deutsch-armenische Gesellschaft an das Verwaltungsgericht Ansbach am 07.02.1997 schreibt, daß die Kampfhandlungen trotz des offiziellen Waffenstillstandes nicht zum Erliegen gekommen sind. Hinzu komme, daß der geltende Waffenstillstand von keinerlei Garantien getragen werde. Eine im Dezember 1994 bereits von der OSZE beschlossene Friedenstruppe von dreitausend Mann zur Sicherung des Waffenstillstandes sei nicht zustande gekommen. Im Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 21.07.1997 sowie 17.02.1998 wiederholte das Auswärtige Amt seine Einschätzung zur Frage der innerstaatlichen Fluchtalternative und bezeichnet die von Armenien völkerrechtswidrig besetzten Teile Aserbaidschans als "potentielles Kriegsgebiet". Erst im Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 22.10.1998 wird diese Auskunftssituation modifiziert, ohne daß allerdings erkennbar wäre, was der Hintergrund hierfür ist. Die Angehörigen der armenischen Minderheit seien in Nagorni-Karabach vor dem Zugriff aserbaidschanischer Behörden sicher, da der aserbaidschanische Staat dort keine Staatsgewalt ausübe. Diesen Personen sei es jedoch nicht zumutbar, über die inneraserbaidschanische Frontlinie in dieses Gebiet zu gelangen. Allerdings könnten die Angehörigen der armenischen Minderheit über Georgien nach Armenien einreisen, von wo aus Nagorni-Karabach ohne Gefährdung zugänglich sei. Die frühere Bewertung, wonach es sich bei Nagorni-Karabach um ein potentielles Kriegsgebiet handele, wird nicht mehr erwähnt. Das Gericht geht demgegenüber davon aus, daß es sich bei Nagorni-Karabach weiterhin um ein potentielles (Kriegs)-Gebiet handelt, bezüglich dessen die dort lebenden Aserbaidschaner armenischer Volkszugehörigkeit jederzeit wieder mit dem Aufflammen der Verfolgung aus ethnischen Gründen rechnen müssen. So wurde ein erster Lösungsvorschlag der Minsker Gruppe innerhalb der OSZE über den Status von Berg-Karabach sowohl von Armenien als auch von Berg-Karabach abgelehnt. Ein späteres Einschwenken des damaligen armenischen Präsidenten Ter-Petrosjan auf diesen Vorschlag führte dann sogar im Februar 1998 zu dessen Rücktritt. Zu seinem Nachfolger wurde der frühere Präsident Berg-Karabachs, Robert Kotscharjan, gewählt, der eine härtere Verhandlungsposition bezog. Ein Vorschlag der Minsker Gruppe Ende 1998 wurde wiederum, nunmehr von Aserbaidschan, strikt abgelehnt. Auch aus den Daten des Munzinger-Archivs ist zu entnehmen, daß die beteiligten Kräfte derzeit letztlich nicht ernsthaft nach einer friedlichen Lösung suchen und die nicht unwahrscheinliche Gefahr des Ausbruchs erneuter kriegerischer Auseinandersetzungen für den Bereich Berg-Karabach gegeben ist. Diese Einschätzung wird geteilt in einem Beitrag in der Neuen Züricher Zeitung vom 03.02.1998, abgedruckt im Munzinger-Archiv, wo es heißt: "Vermutlich wird sich der Karabach-Konflikt in absehbarer Zeit ungelöst dahin schleppen. Baku und Stepanakert drohen immer wieder mit Eskalation, doch wäre für beide Parteien das Risiko eines neuen Waffenganges unkalkulierbar. ... Dennoch kommt es an der Grenze Armeniens und Karabachs zu Aserbaidschan regelmäßig zu Zwischenfällen, die meist auf das Konto von Scharfschützen gehen. Dabei werden laut OSZE alljährlich bis zu vierhundert Personen getötet, überwiegend Zivilisten. Auch wenn die Zahl nach Ansicht vieler Beobachter zu hoch gegriffen ist, befindet sich Karabach im Schwebezustand: kein Krieg und doch nicht Frieden." Diese Ausführungen werden wiederum letztlich durch den Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 13.04.1999 bestätigt, wo es heißt, daß der im Mai 1994 zwischen Aserbaidschan und Armenien vereinbarte Waffenstillstand im großen und ganzen eingehalten wird, es dennoch immer wieder zu Zwischenfällen kommt, bei denen etwa dreihundert Opfer pro Jahr sowohl bei den Soldaten als auch unter der Zivilbevölkerung zu beklagen sind.
27 Insgesamt ist somit davon auszugehen, daß die oben dargelegten Anforderungen an eine innerstaatliche Fluchtalternative (noch) nicht erfüllt sind.
28 über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 brauchte nach dem gefundenen Ergebnis zu § 51 nicht mehr entschieden zu werden, vgl. § 31 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 AsylVfG.
29 Die Kosten des Verfahrens haben Kläger und Beklagte zu je 1/2 nach § 155 Abs. 1 und Abs. 2 zu tragen.
30 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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