VG Frankfurt 12. Kammer, 2000-03-08, 12 E 2874/99

12 E 2874/99Verwaltungsgericht / Chamber 1208.03.2000

Regest

Das Verzeichnis der rückständigen Beiträge der Landeszahnärztekammer ist kein anfechtbarer Verwaltungsakt gemäß § 35 Hess. VwVfG, sondern ein eigenständiger Vollstreckungstitel gemäß § 12 des Heilberufsgesetzes. Von der zweijährige in § 95 Abs. 2 SGB V vorgesehene Vorbereitungszeit für die Kassenzulassung können höchstens 21 Monate in einer Universitätszahnklinik abgeleistet werden ( § 3 Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte). Eine weitere Beschäftigung in der Universitätszahnklinik zählt nicht mehr zur Vorbereitungszeit und unterfällt damit nicht mehr der Beitragsermäßigung des § 2 Nr. 3 der Beitragsordnung der Landeszahnärztekammer Hessen.

Gesamter Gesetzestext

VG Frankfurt 12. Kammer — 12 E 2874/99 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2000-03-08

Aktenzeichen: 12 E 2874/99

ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2000:0308.12E2874.99.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

Das Verzeichnis der rückständigen Beiträge der Landeszahnärztekammer ist kein anfechtbarer Verwaltungsakt gemäß § 35 Hess. VwVfG, sondern ein eigenständiger Vollstreckungstitel gemäß § 12 des Heilberufsgesetzes.

Von der zweijährige in § 95 Abs. 2 SGB V vorgesehene Vorbereitungszeit für die Kassenzulassung können höchstens 21 Monate in einer Universitätszahnklinik abgeleistet werden ( § 3 Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte). Eine weitere Beschäftigung in der Universitätszahnklinik zählt nicht mehr zur Vorbereitungszeit und unterfällt damit nicht mehr der Beitragsermäßigung des § 2 Nr. 3 der Beitragsordnung der Landeszahnärztekammer Hessen.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1 Die Klägerin ist seit dem 01.04.1996 an der Universitätsklinik Frankfurt am Main als angestellte Zahnärztin beschäftigt. Zwischen den Beteiligten besteht Streit über die Höhe des seit dem 01.01.1998 von der Klägerin an die Beklagte zu entrichtenden Beitrages. Während der ersten 21-monatigen Tätigkeit der Klägerin verlangte die Beklagte von ihr lediglich einen Beitrag in Höhe von 30,00 DM monatlich gemäß § 2 Nr. 3 der Beitragsordnung der Landeszahnärztekammer Hessen vom 22.12.1997. Seit dem 01.01.1998 beansprucht die Beklagte einen monatlichen Beitrag von 89,50 DM gemäß § 2 Nr. 2 der Beitragsordnung vom 22.12.1997. Die Klägerin zahlte jedoch weiterhin nur 30,00 DM im Monat, weshalb die Beklagte sie mahnte und schließlich die Stadt Neu-Isenburg um die Vollstreckung des rückständigen Beitrages ersuchte. Am 08.07.1999 zahlte die Klägerin daraufhin an die Beklagte einen Betrag von 769,70 DM und am 30.09.1999 einen weiteren Betrag von 476,00 DM.

2 Die Klägerin ist der Ansicht sie genieße weiterhin die Beitragsvergünstigung für Assistenten in Zeiten der Vorbereitung auf die Kassenzulassung gemäß § 2 Nr. 3 der Beitragsordnung vom 22.12.1997. Ihre Vorbereitungszeit sei noch nicht abgeschlossen. Gemäß § 3 Abs. 3 der Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte müsse sie noch eine 3-monatige Tätigkeit als Assistent oder Vertreter eines oder mehrere Kassenärzte absolvieren. Die für die Niederlassung erforderlichen Kenntnisse habe sie noch nicht vollständig erlangt. Ziffer 2 Punkt 1 der Richtlinien für die Beschäftigung von Assistenten und Vertretern fordere, daß die für die kassenärztliche Tätigkeit notwendigen Kenntnisse über Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung sowie der Grundsätze über eine wirtschaftliche Behandlungs- und Verordnungsweise in der Ausübung kassenärztlicher Tätigkeit erworben werden. Diese Kenntnisse könne die Universitätsklinik Frankfurt am Main nicht vermitteln, da dort die kassenärztliche Abrechnung von einer eigenen Abteilung erledigt werde. Die Vorbereitungszeit könne auch über zwei Jahre andauern, da die Zulassungsverordnung nur von einer mindestens zweijährigen Vorbereitungszeit spreche.

3 Die Klägerin beantragt,

4 1. festzustellen, daß der monatliche Beitrag, den sie an die Beklagte zu leisten hat, derzeit gemäß der Beitragsordnung vom 22.12.1997 30,00 DM beträgt;

5 2. die Beklagte zu verurteilen, an sie DM 1.245,70 DM nebst 4 % Zinsen hieraus ab dem 20.09.1999 zu zahlen.

6 Die Beklagte beantragt,

7 die Klage abzuweisen.

8 Die Beklagte ist der Ansicht, die Vorbereitung auf die Kassenzulassung sei längst abgeschlossen. Von den insgesamt 24 Monaten Vorbereitungszeit gemäß § 95 Abs. 2 Nr. 2 SGB V könnten nach der Zulassungsverordnung für Zahnärzte nur 21 Monate in der Uni-Klinik abgeleistet werden (§ 3 Abs. 3 Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte). Die Klägerin übe deshalb in der Universität keine Vorbereitungszeit mehr aus. Die Klägerin könne die Vorbereitungszeit nicht dadurch verlängern, daß sie die nach § 3 Abs. 3 Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte erforderliche Tätigkeit in einer vertragszahnärztlichen Praxis nicht ausübe.

9 Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

10 Die Beteiligten haben sich im Erörterungstermin am 03.03.2000 mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt.

Entscheidungsgründe

11 Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung gemäß § 101 Abs. 2 VwGO im schriftlichen Verfahren ergehen, weil die Beteiligten dem zugestimmt haben.

12 Das Feststellungsbegehren der Klägerin ist zulässig. Es ist insbesondere statthaft gemäß § 43 VwGO. Hiernach kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begeht werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Die Höhe des monatlich von der Klägerin zu entrichtenden Beitrages an die Beklagte ist eine rechtliche Beziehung zwischen den Beteiligten, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund der Beitragsordnung der Beklagten ergibt und damit ein Rechtsverhältnis. Ein Interesse an der baldigen Feststellung ergibt sich daraus, daß die Rechtslage zwischen den Beteiligten umstritten ist. Die Feststellungsklage ist auch nicht gemäß § 43 Abs. 2 VwGO ausgeschlossen. Hiernach kann die Feststellung nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Die Anfechtung eines Beitragsbescheides kommt nicht in Betracht, da die Beklagte einen solchen nicht erlassen hat und hierzu auch nicht verpflichtet ist. Gemäß § 12 des Heilberufsgesetzes werden rückständige Beiträge nach den Vorschriften über die Beitreibung von Geldbeträgen im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben, wobei die von den Kammern aufgestellten, mit der Bestätigung der Vollstreckbarkeit und dem Siegel der Kammer versehenen Rückstandsverzeichnisse Vollstreckungstitel sind. Die Rückstandsverzeichnisse sind keine anfechtbaren Verwaltungsakte. Der Bestimmung, daß es sich hierbei um Vollstreckungstitel handelt, hätte es dann nicht bedurft. Ebensowenig wäre es erforderlich gewesen, die Bestätigung der Vollstreckbarkeit als Vollstreckungsvoraussetzung vorzusehen.

13 In der Sache bleibt dem Feststellungsbegehren der Erfolg versagt. Die Klägerin muß derzeit gemäß § 2 Nr. 2 der Beitragsordnung der Beklagten einen Beitrag von 89,50 DM und nicht den ermäßigten Beitrag von 30,00 DM gemäß § 2 Nr. 3 der Beitragsordnung entrichten. Gemäß § 2 Nr. 2 der Beitragsordnung haben Mitglieder, die als angestellte Zahnärzte, wozu Assistenten in Kliniken zählen, einen Beitrag in Höhe von 50 % des Beitrages, den die niedergelassenen Mitglieder nach § 2 Nr. 1 zu zahlen haben, zu entrichten. Nach § 2 Nr. 3 der Beitragsordnung entrichten Assistenten für Zeiten der fachzahnärztlichen Weiterbildung sowie der Vorbereitung auf die Kassenzulassung einen Beitrag von 30,00 DM im Monat. Seit dem 01.01.1998 befindet die Klägerin sich nicht mehr in der Vorbereitungszeit auf die Kassenzulassung. Die Vorbereitungszeit für die Kassenzulassung ist in § 95 Abs. 2 SGB V vorgesehen. Der Gesetzgeber fordert dort, daß der Zahnarzt, der sich niederlassen und an der kassenärztlichen Versorgung teilnehmen will, eine zweijährige Vorbereitungszeit absolviert haben muß, wobei das nähere die Zulassungverordnungen regeln. Nach der Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte muß die Vorbereitung eine mindestens 6-monatige Tätigkeit als Assistent oder Vertreter eines oder mehrere Kassenzahnärzte umfassen. Für die übrige Zeit kann die Vorbereitung durch Tätigkeiten in unselbständiger Stellung in Universitätszahnkliniken, Zahnstationen eines Krankenhauses oder des öffentlichen Gesundheitsdienstes oder der Bundeswehr oder in Zahnkliniken erfolgen. Bis zu 3 Monate der Vorbereitung als Assistent oder Vertreter eines oder mehrerer Kassenzahnärzte können durch eine Tätigkeit von gleicher Dauer in einer Universitätszahnklinik ersetzt werden (§ 3 Abs. 3 Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte). Die Vorbereitungszeit in einer Universitätszahnklinik - wie im Fall der Klägerin - dauert damit höchstens 21 Monate. Dann ist der vom Gesetz- und Verordnungsgeber verfolgte Zweck der Vorbereitungszeit in einer Universitätszahnklinik erreicht. Er besteht darin, dem Zahnarzt nach der Universitätsausbildung zusätzliche praktische Erfahrungen zu vermitteln (vgl. BSG, Urteil v. 18.05.1989, 6 RKa6/88, MedR 1989, 258, 261). Der Verordnungsgeber geht davon aus, daß eine Universitätszahnklinik einem Assistenten nach 21 Monaten der Beschäftigung keine weiteren für eine Niederlassung erforderlichen praktischen Kenntnisse vermitteln kann. Der Zweck der Vorbereitungszeit in einer Universitätszahnklinik ist damit nach 21 Monaten erreicht, eine Fortsetzung der Tätigkeit dort zur Niederlassung ist nicht mehr erforderlich. Eine weitere Beschäftigung in der Universitätszahnklinik kann daher nicht mehr zur Vorbereitungszeit zählen. Diesem Verständnis steht nicht § 3 Abs. 2 b der Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte, nach der die Vorbereitungszeit mindestens 2 Jahre beträgt, entgegen. Die Dauer der Vorbereitungszeit ist abschließend durch die gesetzliche Vorschrift des § 95 Abs. 2 SGB V, die § 3 Abs. 2 b der Zulassungsverordnung verdrängt, geregelt. Dort ist von einer zweijährigen und nicht von einer mindestens zweijährigen Vorbereitungszeit die Rede. Die Beitragsordnung der Beklagten nimmt auch nicht - wie die Klägerin meint - ausschließlich auf die Zulassungsverordnung Bezug, sondern auf den Begriff der Vorbereitungszeit, der sich aus § 95 Abs. 2 SGB V i.V.m. der Zulassungsverordnung ergibt. Der von § 95 Abs. 2 SGB V abweichende Wortlaut des § 3 Abs. 2 b der Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte hat allein historische Gründe. Die Zulassungsverordnung erging aufgrund des § 368 c Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung in der Fassung des Gesetzes über Änderungen von Vorschriften des zweiten Buches der Reichsversicherungsordnung und zur Ergänzung des Sozialgerichtsgesetzes vom 17. August 1955 (Bundesgesetzblatt I S. 513). Der damals geltende § 368 a der Reichsversicherungsordnung traf noch keine Bestimmung zur Dauer der Vorbereitungszeit, sondern überlies dies der Zulassungsordnung. Dieses Verständnis des Begriffs der Vorbereitungszeit wird schließlich auch durch Sinn und Zweck der Beitragsvergünstigung, die die Beklagte Assistenten für Zeiten der fachzahnärztlichen Weiterbildung und der Vorbereitung auf die Kassenzulassung gewährt, bestätigt. Die Beklagte will damit der finanziell erhöhten Abhängigkeit von Assistenten in der Weiterbildung und in der Vorbereitung auf die Kassenzulassung Rechnung tragen. Weiterbildungs- und Vorbereitungsassistenten sind bei einer generellen Betrachtungsweise abhängiger als sonstige Assistenten. Sie sind, um Fachzahnarzt bzw. niedergelassener Zahnarzt zu werden, darauf angewiesen, beschäftigt und weitergebildet zu werden. In einer solchen Situation kann der Weiterbildungs- bzw. Vorbereitungsassistent gewillt sein, für ein geringeres als das übliche Entgelt zu arbeiten. Sobald die nach der Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte mögliche Vorbereitungszeit, die an einer Universitätszahnklinik abgeleistet werden kann, vorüber ist, endet auch die beschriebene besondere Angewiesenheit des Assistenten auf seine Weiterbeschäftigung, womit Sinn und Zweck der Vergünstigung nach § 2 Nr. 3 der Beitragsordnung entfällt. Schließlich spricht auch ein Argument ad absurdum für diese Auslegung der Beitragsordnung. Assistenten in Zahnkliniken, die eine Niederlassung gar nicht anstreben und deshalb die Vorbereitungszeit bei einem Kassenzahnarzt nicht absolvieren, blieben bis zu ihrem Rentenalter Vorbereitungsassistenten. Dies ist mit dem Willen der Beklagten, eine Beitragsvergünstigung zu gewähren und einem an Treu und Glauben orientierten Normverständnis nicht in Einklang zu bringen. Diejenigen, die sich nicht niederlassen wollen, könnten sich länger auf die Vorteile der Vorbereitungszeit berufen als diejenigen, die beabsichtigen sich niederzulassen.

14 Das zulässige Leistungsbegehren der Klägerin ist ebenfalls unbegründet. Sie hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Rückzahlung der von ihr auf die Beitragsschuld geleisteten 1.245,70 DM. Für die Zahlungen am 08.07.1999 und 30.09.1999 bestand ein rechtlicher Grund, denn die Klägerin hat seit dem 01.01.1998 aus den oben dargelegten Gründen einen monatlichen Beitrag von 89,50 DM und nicht nur von 30,00 DM an die Beklagte zu entrichten.

15 Die Kosten des Verfahrens hat gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Klägerin zu tragen, da sie unterliegt.

16 Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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