VG Frankfurt 6. Kammer, 1998-03-05, 6 G 3264/97

6 G 3264/97Verwaltungsgericht / Chamber 605.03.1998

Regest

Eine Formulierung "Nur gültig zur Arbeitsaufnahme bei der Firma x" in einer Aufenthaltserlaubnis stellt keine auflösende oder aufschiebende Bedingung der Aufenthaltserlaubnis dar, sondern bindet das Aufenthaltsrecht nur an einen Zweck, bei dessen Fortfall das Aufenthaltsrecht nicht automatisch erlischt. Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190030752

Gesamter Gesetzestext

VG Frankfurt 6. Kammer — 6 G 3264/97 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1998-03-05

Aktenzeichen: 6 G 3264/97

ECLI: ECLI:DE:VGFFM:1998:0305.6G3264.97.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Leitsatz

Eine Formulierung "Nur gültig zur Arbeitsaufnahme bei der Firma x" in einer Aufenthaltserlaubnis stellt keine auflösende oder aufschiebende Bedingung der Aufenthaltserlaubnis dar, sondern bindet das Aufenthaltsrecht nur an einen Zweck, bei dessen Fortfall das Aufenthaltsrecht nicht automatisch erlischt.

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