VG Frankfurt 6. Kammer, 1998-01-20, 6 E 3465/96

6 E 3465/96Verwaltungsgericht / Chamber 620.01.1998

Regest

Ein türkischer Staatsangehöriger, der eine Ausbildungsstelle bei einer Beschäftigungsgesellschaft hat, deren Aufgabe die Ausbildung und Eingliederung von Arbeitslosen in das Erwerbsleben ist, und die sich überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert, gehört nicht im Sinne des Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG/Türkei über die Entwicklung der Assoziation (ANBA 1881, 4 - ARB -) dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates an. Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190030747

Gesamter Gesetzestext

VG Frankfurt 6. Kammer — 6 E 3465/96 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1998-01-20

Aktenzeichen: 6 E 3465/96

ECLI: ECLI:DE:VGFFM:1998:0120.6E3465.96.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

Ein türkischer Staatsangehöriger, der eine Ausbildungsstelle bei einer Beschäftigungsgesellschaft hat, deren Aufgabe die Ausbildung und Eingliederung von Arbeitslosen in das Erwerbsleben ist, und die sich überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert, gehört nicht im Sinne des Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG/Türkei über die Entwicklung der Assoziation (ANBA 1881, 4 - ARB -) dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates an.

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