VG Frankfurt 6. Kammer, 1997-11-20, 6 G 2891/97

6 G 2891/97Verwaltungsgericht / Chamber 620.11.1997

Regest

Die nachträgliche zeitliche Beschränkung einer Aufenthaltsgenehmigung nach § 12 Abs. 2 Satz 2 AuslG kommt nur dann in Betracht, wenn die wesentlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung zum Zeitpunkt ihrer Erteilung vorhanden waren und erst später entfallen sind. Andernfalls kommt nur die Rücknahme nach § 48 HVwVfG in Betracht. Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190030739

Gesamter Gesetzestext

VG Frankfurt 6. Kammer — 6 G 2891/97 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1997-11-20

Aktenzeichen: 6 G 2891/97

ECLI: ECLI:DE:VGFFM:1997:1120.6G2891.97.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Leitsatz

Die nachträgliche zeitliche Beschränkung einer Aufenthaltsgenehmigung nach § 12 Abs. 2 Satz 2 AuslG kommt nur dann in Betracht, wenn die wesentlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung zum Zeitpunkt ihrer Erteilung vorhanden waren und erst später entfallen sind. Andernfalls kommt nur die Rücknahme nach § 48 HVwVfG in Betracht.

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