VG Frankfurt 6. Kammer, 1997-11-20, 6 G 2203/97

6 G 2203/97Verwaltungsgericht / Chamber 620.11.1997

Regest

Der Abschiebung bosnisch-herzegowinischer Staatsbürger moslemischer oder kroatischer Volkszugehörigkeit nach Bosnien-Herzegowina stehen Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG auch dann nicht entgegen, wenn sie in ihren Heimatort nicht zurückkehren können, weil dieser von einer anderen Volksgruppe dominiert wird und sie dort mit Diskriminierungen und Übergriffen rechnen müssen. Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190030738

Gesamter Gesetzestext

VG Frankfurt 6. Kammer — 6 G 2203/97 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1997-11-20

Aktenzeichen: 6 G 2203/97

ECLI: ECLI:DE:VGFFM:1997:1120.6G2203.97.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Leitsatz

Der Abschiebung bosnisch-herzegowinischer Staatsbürger moslemischer oder kroatischer Volkszugehörigkeit nach Bosnien-Herzegowina stehen Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG auch dann nicht entgegen, wenn sie in ihren Heimatort nicht zurückkehren können, weil dieser von einer anderen Volksgruppe dominiert wird und sie dort mit Diskriminierungen und Übergriffen rechnen müssen.

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